Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung eines/r Beauftragten für die Menschen mit Behinderungen und Senioren

Die nachfolgende Satzung wurde vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 15.12.2023 beschlossen:

Auf Grund des § 12 und § 50 a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat Heusweiler in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Gemeinde Heusweiler bestellt zur ehrenamtlichen Tätigkeit eine/n Beauftragte/n für Menschen mit Behinderungen und Senioren.

§ 2 Bestellungsberechtigter

Der Gemeinderat Heusweiler entscheidet über die Bestellung und Ablehnung der/des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und Senioren.

§ 3 Beteiligung und Aufgaben

  • Der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen und Senioren ist bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde Heusweiler zu beteiligen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und Senioren betreffen oder Auswirkungen auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen haben.
    Im Übrigen gilt § 19 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (SBGG).
  • Die/der Beauftragte soll Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen die erforderlichen Hilfen ermöglichen. Er/Sie soll das Engagement von Menschen mit Behinderungen und Seniorinnen und Senioren in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen der Kommune und deren Fort- und Weiterentwicklung fördern.
  • Der/die Beauftragte soll gezielt Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen und Senioren anbieten. Dazu soll er/sie einerseits telefonisch und persönlich im Rahmen von zuvor veröffentlichten Sprechzeiten im Rathaus erreichbar sein. Darüber hinaus soll das Gesprächs- und Beratungsangebot –nach Möglichkeit – in allen Ortsteilen der Gemeinde angeboten werden.
  • Der/die Beauftragte kann zu relevanten Fragestellungen, die im Gemeinderat entschieden werden – und seinen/ihren Tätigkeitsbereich betreffen, konsultiert werden und eine Stellungnahme abgeben. Dies gilt einerseits für die Verwaltung, andererseits aber auch für die Fraktionen und Einzelmitglieder des Gemeinderates.
  • Es soll eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden Beauftragten auf Regionalverbands- und Landesebene stattfinden, wie z.B. der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Seniorenbeiräte (LAG-KSB).

§ 4 Amtszeit

  • Die Stelle des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und Senioren ist öffentlich auszuschreiben.
  • Der/die Beauftragte wird für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates bestellt. § 46 KSVG gilt entsprechend.
  • Der Gemeinderat kann die Abberufung des Beauftragten auch vor Ablauf seiner Amtszeit beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.

§ 5 Berichtspflicht

  • Der/die Bestellte ist verpflichtet, dem Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung oder dem Gemeinderat halbjährlich über seine/ihre Tätigkeit zu berichten.
  • Daneben ist der Verwaltung und den Mitgliedern des Gemeinderates einmal im Kalenderjahr ein schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 6 Entschädigung

  • Der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen und Senioren erhält im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,- Euro.
  • Durch Zahlung der Aufwandsentschädigung sind alle weiteren Aufwendungen (wie z.B. Reisekosten, Telefon- und Internetkosten, Arbeitsmittel wie z.B. Computer) abgegolten.
  • Der/die Beauftragte erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung ein Sitzungsgeld in der Höhe des jeweiligen Sitzungsgeldes für Gemeinderatsmitglieder gemäß Geschäftsordnung, sofern die Interessen von Menschen mit Behinderungen und/oder Senioren betroffen sind und eine Einladung durch den Bürgermeister erfolgt.

§ 7 Inkrafttreten

  • Die Satzung wird öffentlich bekannt gemacht.
  • Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
  • Die Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung vom 23. März 2018 tritt mit Ablauf vom 31.12.2022 außer Kraft.
  • Die Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung einer/eines Beauftragten für Senioren vom 13. März 2015 tritt mit Ablauf vom 31.12.2022 außer Kraft.

Heusweiler, den 19.12.2022

Redelberger, Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) vom 17.12.2018 zur Festlegung eines Sperrgebietes zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 17.12.2018, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit erlassen wurde, wird auf Grundlage der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2023/150 zur Änderung der DVO (EU) 2021/620 hiermit gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) aufgehoben.

Die Aufhebung wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht und mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag gem. § 41 Abs. 3 SVwVfG wirksam.

Saarbrücken, 06.02.2023

gez.

Dr. Scherer-Herr

Direktorin

Öffentliche Mahnung

Die Steuerzahler der Gemeinde Heusweiler werden hiermit gemahnt und gebeten, die am 15.02.2023 fälligen Steuern und Abgaben auf die Konten der Gemeindekasse Heusweiler zu überweisen. Der eventuell anfallende Säumniszuschlag wird bei zu später Zahlung ab dem 19.02.2023 berechnet.

Leisten Sie Ihre Zahlungen bis spätestens 27.02.2023. Ab dem 28.02.2023 beginnt die kostenpflichtige Zwangsbeitreibung.

Bitte bedienen Sie sich der Möglichkeit, die Steuern und Abgaben im Einzugsverfahren zu bezahlen. Hierzu ist es erforderlich, dass ein SEPA- Lastschriftmandat erteilt wird. Formulare sind bei der Gemeindekasse Heusweiler oder auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler erhältlich.

Heusweiler, den 15.02.2023

Gemeindekasse Heusweiler

als Vollstreckungsbehörde

Hinweise

des saarländischen Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft

zu den häufigsten Fragen und Irrtümern in Zusammenhang

mit der Grundsteuerreform vom 01.02.2023

Wer muss eine Feststellungserklärung abgeben?

Aufgrund der Neuregelungen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren in Deutschland belegenen Grundbesitz eine Feststellungserklärung einreichen. Im Fall des Miteigentums genügt es, wenn ein Miteigentümer (z.B. bei Ehegatteneigentum, Erbengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft) für alle eine Erklärung einreicht.

Hinweis: bei Wohnungs- und Teileigentum ist in der Feststellungserklärung nur das jeweilige Sondereigentum und der entsprechende Anteil am Gemeinschaftseigentum zu erklären. Bei den Eigentümerangaben sind keine Angaben zur Eigentümergemeinschaft zu machen.

Die Abgabepflicht gilt für jedes bebaute und unbebaute Grundstück (Grundvermögen) genauso wie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (land- und forstwirtschaftliches Vermögen). Auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke sind zu erklären. Das gilt auch für brachliegende Flächen.

Wer ist bei einem Verkauf kurz vor oder nach dem Stichtag abgabepflichtig?

Abgabepflichtig ist, wer am 01. Januar 2022 Eigentümer/in des Grundbesitzes war. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach diesem Stichtag veräußert wurde. Bei einem Verkauf vor dem 01. Januar 2022 ist entscheidend, ob das wirtschaftliche Eigentum, also Besitz, Nutzen und Lasten, schon auf den Erwerber übergegangen ist (regelmäßig mit Kaufpreiszahlung). Auf die Eintragung im Grundbuch kommt es nicht an.

Welche Unterstützung erhalte ich von der Finanzverwaltung?

Die saarländische Finanzverwaltung hat allen ihr bekannten Eigentümerinnen und Eigentümern ab Juni 2022 Informationsschreiben zugesendet. In dem beigefügten Datenblatt wurden wichtige Informationen zur Erklärungsabgabe zusammengestellt. Dem Schreiben können Sie das Aktenzeichen, die Flurstückskennzeichen, die Gemarkung und den Bodenrichtwert bzw. die Ertragsmesszahl entnehmen. Insbesondere gebäudebezogene Angaben müssen Sie selbst ermitteln. Den alten Einheitswertbescheid benötigen Sie dazu nicht. Gebäudebezogene Daten finden Sie in der Regel in Ihrem Kaufvertrag oder den Bauunterlagen.

Hinweis: Normalerweise ist für jedes erhaltene Datenblatt, und damit für jedes Ihnen zugeteilte Aktenzeichen, eine Feststellungserklärung einzureichen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung besteht aber auch, wenn Sie als Eigentümer/in von Grundbesitz kein Anschreiben erhalten haben. Dies kann insbesondere bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder bei Erbengemeinschaften vorkommen, da hier die aktuellen Eigentumsverhältnisse der Finanzverwaltung nicht immer bekannt sind.
Die Angaben auf dem Datenblatt sind daher stets auf Aktualität zu prüfen. Weichen die Angaben darin von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Sie bitte stattdessen die korrekten Daten in Ihrer Erklärung an. Ein berichtigtes Datenblatt vom Finanzamt benötigen Sie dafür nicht.

Was muss ich in der Feststellungserklärung angeben?

Entscheidend für die Angaben in der Erklärung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01. Januar 2022. Anzugeben ist der Zustand des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt. Das bedeutet beispielsweise, dass im Fall eines Neubaus, der erst nach dem 01. Januar 2022 bezugsfertig wird, ein unbebautes Grundstück zu erklären ist. Die Bebauung wird dann erst zum nachfolgenden Bewertungsstichtag (hier: 01. Januar 2023) berücksichtigt.

Wie sind unbebaute Grundstücke zu erklären?

Nicht jedes Grundstück, das im Sprachgebrauch als „unbebautes Grundstück“ bezeichnet wird, ist auch steuerlich ein solches. Oftmals liegt wegen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten nach grundsteuerlichen Gesichtspunkten ein „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ vor. Mit diesem Begriff wird das Grundstück nicht dem Grundvermögen, sondern dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet.

Bitte füllen Sie für land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (GW1) inklusive Formular Land- und Forstwirtschaft (GW3) aus.

Hinweis: In dem Informationsschreiben sind land- und forstwirtschaftliche Flächen bereits als solche gekennzeichnet. Auf dem Datenblatt finden sich auch Hinweise an welcher Stelle der Erklärungsformulare die mitgeteilten Daten angegeben werden müssen. Für diese Grundstücke ist in der Feststellungserklärung kein Bodenrichtwert anzugeben, sondern bei landwirtschaftlicher Nutzung die Ertragsmesszahl, die ebenfalls im Datenblatt ausgewiesen ist. Bei forstwirtschaftlicher Nutzung sind außer der Angabe der entsprechenden Nutzung keine weiteren Angaben erforderlich.   

Ist das Grundstück entweder Bauland, Bauerwartungsland oder Rohbauland, so ist es als unbebautes Grundstück im Grundvermögen zu erklären (Anlage GW1 + GW2). Für diese Grundstücke benötigen Sie den Bodenrichtwert, den Sie entweder auf dem Datenblatt der Finanzverwaltung finden oder im Geoportal des Saarlandes abfragen können (https://geoportal.saarland.de/article/Grundsteuer/).

Wie reiche ich die Erklärung ein?

Die Erklärungsabgabe soll elektronisch erfolgen. Dazu können Sie vor allem die Steuer-Onlineplattform ELSTER nutzen (www.elster.de). Die elektronische Abgabe liegt dabei nicht nur im Interesse der Steuerverwaltung, sondern auch im Interesse der Steuerpflichtigen. Bei allen Schwierigkeiten, die bei der elektronischen Abgabe auftreten, führen die Programme durch die Formulare und vermeiden etliche Fehler, die bei Erklärungen auf den Papiervordrucken auftreten können. So wird weiterer Klärungsbedarf wegen fehlerhafter Erklärungen vermieden. Ist Ihnen die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar, besteht die Möglichkeit einer Abgabe in Papierform.

Hinweis: Ergänzende Unterlagen müssen der Erklärung nicht beigefügt werden. Bewahren Sie diese jedoch für mögliche Rückfragen auf.

Hinweis: Die Mitteilung an das Finanzamt, dass die Angaben auf dem Datenblatt richtig sind, ersetzt nicht die Abgabe einer Feststellungserklärung.

Was passiert, wenn ich meine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nicht
fristgerecht einreichen konnte?

Die Pflicht, die Feststellungserklärung einzureichen, besteht auch nach dem 31.01.2023 weiter. Reichen Sie Ihre Erklärung daher bitte schnellstmöglich ein.
Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes nicht einreicht, wird zunächst durch die Finanzverwaltung ein Erinnerungsschreiben erhalten. Bis Ende April wird es keine Verspätungs­zuschläge, Zwangsmaßnahmen oder Schätzungen geben.  

Hinweis: Dies gilt nur bis Mai, ab dann wird sanktioniert.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/steuernundfinanzaemter/Grundsteuerreform/Grundsteuerreform.html

Dort sind auch Schritt-für-Schritt-Anleitungen abrufbar, die Sie bei der elektronischen Erklärungsabgabe unterstützen.

Wann weiß ich, wieviel Grundsteuer ich künftig zahlen muss?

Den neuen Grundsteuerbescheid erhalten Sie im Jahr 2025 von der Gemeinde. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 01.01.2025 zu zahlen.

Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses

Am Montag, dem 13.02.2023, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 12.12.2022 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 12.12.2022 (nicht öffentlicher Teil)
4Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Erweiterung Betriebsgelände Fa. Jeras“ im Ortsteil Heusweiler (Dilsburg)
5Wirtschaftsplan des Zweckverbandes ÖPNV auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken (ZPRS)
6Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 2. Februar 2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer in der Gemeinde Heusweiler für das Jahr 2023

Die Gemeinde Heusweiler gibt gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der derzeit geltenden Fassung und §10 der 5. Änderungssatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der derzeit geltenden Fassung bekannt, dass die Grundsteuer sowie die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt wird.

Die Grundsteuer sowie die Hundesteuer 2023 wird mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli 2023 fällig.

Werden Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beteiligen, wird die Grundsteuer sowie die Hundesteuer zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen diese Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Heusweiler (Rathaus), Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler oder dem Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Europaallee 11, 66111 Saarbrücken einzulegen.

Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsbehelf geltend zu machen, sondern beim Finanzamt anzubringen, dass den Steuermessbescheid erlassen hat.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die angeforderten Steuern und Beiträge müssen auch dann fristgerecht bezahlt werden, wenn Widerspruch erhoben wurde.

Werden die angeforderten Beträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist gemäß § 240 der Abgabenordnung in der z. Zt. geltenden Fassung für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu zahlen.

Heusweiler, den 02. Februar 2023

Der Bürgermeister

Thomas Redelberger

Sitzung des Ortsrates Eiweiler

Am Mittwoch, dem 08.02.2023, um 18:00 Uhr, findet im ehem. Schulungsraum der FFW, in der Großwaldhalle Eiweiler eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Eiweiler statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Eiweiler vom 01.12.2022 (öffentlicher Teil)
  2  Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler einschließlich der dazugehörenden Gestaltungsvorschriften
  3  Einebnung von einem historischen Grabmal auf dem alten Friedhof in Eiweiler aufgrund Beantragung durch die Nutzungsberechtigte
  4  Anträge DHH – Priorisierung
  5  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  6  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Eiweiler vom 01.12.2022 (nichtöffentlicher Teil)
  7  Verpachtung einer Fläche im Bereich „Am Kalkofen“
  8  Beschlussempfehlung der Projektgruppe „Zukünftiges Friedhofskonzept für die Gesamtgemeinde“ bzgl. der Friedhofshallen der Gemeinde Heusweiler
  9  Verpachtung Streuobstwiese
  10  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 30. Januar 2023

Der Ortsvorsteher

WACHALL

Sitzung des Gemeinderates

Am Montag, dem 06.02.2023, um 18:30 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
2Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 15.12.2022 (öffentlicher Teil)
3Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 15.12.2022
4Besetzung des Aufsichtsrates der Gemeindewerke Heusweiler GmbH gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages Gemeindewerke Heusweiler GmbH
5Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

6Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 15.12.2022 (nichtöffentlicher Teil)
7Vergabe von Lieferungen und Leistungen
7.1Beschaffungen im Rahmen des Digitalpakts Schule – Erwerb von Whiteboards
7.2Neuherstellung von Urnenbodendeckergräbern auf dem Friedhof in Heusweiler
7.3Lieferung von Ökostrom für die Straßenbeleuchtung und die Liegenschaften in der Gemeinde Heusweiler im Jahr 2023
7.4Lieferung neuer Spielgeräte für den Spielplatz Kallenborn
8Mitteilungen und Verschiedenes
9Personalangelegenheiten

Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.

Heusweiler, 27. Januar 2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Beteiligungsbericht 2021

Der Personal- und Finanzausschuss Heusweiler hat in seiner Sitzung am 26. Januar 2022 den Beteiligungsbericht 2021 zur Kenntnis genommen.

Der Beteiligungsbericht 2021 wird vom 01. Februar 2023 bis 08. Februar 2023 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.04 des Rathauses öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler www.heusweiler.de eingesehen werden.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Seniorennachmittag des Ortsteiles Wahlschied

Liebe Mitbürgerinnen,

liebe Mitbürger,

für den ausgefallenen Seniorennachmittag 2022 des Ortsteiles Wahlschied findet am

Faschingssamstag, dem 18. Februar 2023 ab 14:30 Uhr,

in der Glück-Auf-Halle, Holz

ein Nachholtermin statt.

Die persönlichen Einladungen dürften mittlerweile alle zugestellt sein. Trotzdem möchten wir noch einmal einladen, vor allem die Mitbürgerinnen und Mitbürger, denen unsere Einladung nicht zugegangen sein sollte.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass eine telefonische Anmeldung unter einer der in der Einladung aufgeführten Rufnummern erforderlich ist.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns bei allen freiwilligen Helfern recht herzlich für die Ausrichtung dieses Seniorennachmittages bedanken.

Abschließend möchten wir allen Seniorinnen und Senioren, die wegen Krankheit an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen können, Genesung und alles Gute wünschen.

Heusweiler, 23. Januar 2022

Thomas Redelberger                                             Reiner Zimmer

Bürgermeister                                                         Ortsvorsteher

Seniorennachmittag des Ortsteiles Holz

Liebe Mitbürgerinnen,

liebe Mitbürger,

der diesjährige Seniorennachmittag für den Ortsteil Holz findet am

Faschingssamstag, dem 18. Februar 2023 ab 14:30 Uhr,

in der Glück-Auf-Halle, Holz

statt.

Die persönlichen Einladungen dürften mittlerweile alle zugestellt sein. Trotzdem möchten wir noch einmal einladen, vor allem die Mitbürgerinnen und Mitbürger, denen unsere Einladung nicht zugegangen sein sollte.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass eine telefonische Anmeldung unter einer der in der Einladung aufgeführten Rufnummern erforderlich ist.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns bei allen freiwilligen Helfern recht herzlich für die Ausrichtung dieses Seniorennachmittages bedanken.

Abschließend möchten wir allen Seniorinnen und Senioren, die wegen Krankheit an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen können, Genesung und alles Gute wünschen.

Heusweiler, 23. Januar 2022

Thomas Redelberger                                             Jan Paul

Bürgermeister                                                         Ortsvorsteher

Sitzung des Ortsrates Kutzhof

Am Montag, dem 30.01.2023, um 18:00 Uhr, findet im Schulungsraum der FFW, Barbara-Ensemble Kutzhof eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Kutzhof statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 12.12.2022 (öffentlicher Teil)
  2  Vorstellung des Konzeptes der Arbeitsgruppe Gastraum Barbarahalle
  3  Festlegung der Standorte der SteetBuddys
  4  Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

  5  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 12.12.2022 (nichtöffentlicher Teil)
  6  Darstellung des Konzeptes der Dorfgemeinschaft Numborn bezügl. des Umbaus des ehemaligen FW-Gerätehauses zum Dorfgemeinschaftshaus
  7  Beschlussempfehlung der Projektgruppe „Zukünftiges Friedhofskonzept für die Gesamtgemeinde“ bzgl. der Friedhofshallen der Gemeinde Heusweiler
  8  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 20.01.2023

Der Ortsvorsteher

JAKOB

Sitzung des Personal- und Finanzausschusses

Am Donnerstag, dem 26.01.2023, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 09.01.2023 (öffentlicher Teil)  
2Beteiligungsbericht der Gemeinde Heusweiler für das Jahr 2021  
3Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

4Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 09.01.2023 (nichtöffentlicher Teil)  
5Stellenplan 2023/2024  
6Doppelhaushalt 2023/2024 – Investitionsprogramm für die Jahre 2023 bis 2027  
7Vergaben von Lieferungen und Leistungen  
7.1Neuherstellung von Urnenbodendeckergräbern auf dem Friedhof in Heusweiler  
7.2Lieferung neuer Spielgeräte für den Spielplatz Kallenborn  
8Mitteilungen und Verschiedenes  
9Personalangelegenheiten

 

Heusweiler, 18.01.2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2023

Gemeinde Heusweiler sucht Bewerber/Bewerberinnen

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde insgesamt 18 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Völklingen und Landgericht Saarbrücken als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Gemeinderat Heusweiler und der Jugendhilfeausschuss des Regionalverbandes Saarbrücken schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene)

bis zum 15.04.2023 bei der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Zimmer 0.21, Tel.: 06806/911-123, E-Mail: k.thinnes@Heusweiler.de.

Ein Aufnahmeformular kann von der Internetseite www.heusweiler.de/Bürgerservice/Formularservice oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung

bis zum 15.04.2023 an die Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Zimmer 0.21, Tel.: 06806/911-123, E-Mail: k.thinnes@Heusweiler.de.

oder

an das Hauptamt des Regionalverbandes Saarbrücken, Schlossplatz, 66119 Saarbrücken,

Tel.: 0681/506 – 1159 o. 1175 / E-Mail: gremien@rvsbr.de.

Ein Aufnahmeformular kann von der Internetseite www.heusweiler.de/Bürgerservice/Formularservice oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Heusweiler, 17.01.2023

Der Bürgermeister

-Redelberger-

Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof

Am Donnerstag, dem 26.01.2023, um 18:00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Obersalbach eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof vom 09.11.2022 (öffentlicher Teil)
  2  Seniorennachmittag 2023
  3  Priorisierung Anträge Ortsrat zum Doppelhaushalt 2023/2024
  4  Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

  5  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof vom 09.11.2022 (nichtöffentlicher Teil)
  6  Lieferung neuer Spielgeräte für den Spielplatz Kallenborn
  7  Beschlussempfehlung der Projektgruppe „Zukünftiges Friedhofskonzept für die Gesamtgemeinde“ bzgl. der Friedhofshallen der Gemeinde Heusweiler
  8  Mitteilungen und Verschiedenes

 

Heusweiler, 18.01.2023

Der Ortsvorsteher

NÄCKEL