Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zur Regionalversammlung am 30.08.2026

Anlage 4 KWO (zu § 8 KWO)

1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl zur Regionalversammlung für die Gemeinde Heusweiler

wird in der Zeit vom 10.08.2026 bis 14.08.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten

                                                (20. bis 16. Tag vor der Wahl)

                                                                                                                                                                    barrierefrei im Rathaus Heusweiler, Wahlamt, Zimmer 1.06, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler (Ort der Einsichtnahme)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollstän­digkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 14.08.2026 bis 12:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter (16. Tag vor der Wahl)

im Rathaus Heusweiler, Wahlamt, Zimmer 1.06, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Einspruch einlegen. (Dienststelle, Gebäude und Zimmer Nr.)

 Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 09.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. (21. Tag vor der Wahl)

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe

an der Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches, oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 5.1    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;

 5.2    eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    a) wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (bis zum 14.08.2026) versäumt hat, (16. Tag vor der Wahl)

      b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist,

       c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 28.08.2026 (2. Tag vor der Wahl)

18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

6.      Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

         1.   für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel,

          2.   einen gelben Stimmzettelumschlag,

         3.   einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag und

          4.   ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG 4) unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum   Heusweiler, 03.08.2026Der Gemeindewahlleiter     gez. Thomas Redelberger Bürgermeister der Gemeinde Heusweiler

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Sitzung des Ortsrates Kutzhof

Am Mittwoch, dem 12.08.2026, um 18:00 Uhr, findet im Gastraum der Barbarahalle Kutzhof eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Kutzhof statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 17.06.2026 (öffentlicher Teil)
  2  Prüfung und Konzeption zur Erweiterung des Spielplatzes Kutzhof Standort Spielplatz Numborn zu einem Mehrgenerationen-Spielplatz – Antrag der IDAL-Ortsratsfraktion
  3  Einstellung finanzieller Mittel im Haushalt 2027/2028 für die große Variante im Ausbau Außenbereich Barbaraensemble – Gemeinsamer Antrag der Fraktion im Ortsrat Kutzhof
  4  Antrag auf Einstellen von finanziellen Mitteln in den Haushalt 2027/2028 zum Ausbau einer Ruheinsel (Ecke Jakobusstraße / Lummerschieder Straße – Antrag der SPD- und CDU Ortsratsfraktion Kutzhof
  5  Vorstellung eines überarbeiteten Friedhofkonzepts für Kutzhof und Lummerschied (Klimabezug/Gestaltung/Begegnungsmöglichkeiten) – Antrag der SPD- und CDU-Ortsratsfraktion Kutzhof
  6  Seniorennachmittag 2026
  7  Mitteilungen und Verschiedenes          

Nichtöffentlicher Teil

  8  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 17.06.2026 (nichtöffentlicher Teil)
  9  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 3. August 2026

Die Ortsvorsteherin

TRAPPMANN

Öffnungszeiten des Briefwahllokals zur Wahl der Regionalversammlung

Das Briefwahllokal der Gemeinde Heusweiler ist im Zeitraum vom 20. Juli bis einschließlich 28. August 2026 geöffnet.

Standort:
Rathaus Heusweiler, 1. Obergeschoss, kleiner Sitzungssaal, Zimmer 1.06

Öffnungszeiten:  

20. Juli bis 28. August 2026

Montag: 08:00–12:00 Uhr und 13:30–15:30 Uhr

Dienstag: 08:00–12:00 Uhr und 13:30–18:00 Uhr

Mittwoch: 08:00–12:00 Uhr und 13:30–15:30 Uhr

Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr und 13:30–15:30 Uhr

Freitag: 08:00–12:00 Uhr (am 28. August bis 18:00 Uhr)

Für Rückfragen steht das Briefwahllokal der Gemeinde Heusweiler gerne zur Verfügung.

Telefon: 06806 911-808

E-Mail: wahlamt@heusweiler.de

Gemeinde Heusweiler

Gemeindewahlleiter

-Redelberger-

Sitzung des Personal- und Finanzausschusses

Am Montag, dem 10.08.2026, um 18:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 08.06.2026 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 08.06.2026 (nichtöffentlicher Teil)
4Mitteilungen und Verschiedenes
5Neugestaltung der Internetpräsenz der Gemeinde Heusweiler sowie Einführung eines digitalen Bürgerserviceportals
6Interkommunale Wärmeplanung mit der Gemeinde Riegelsberg
7Hitzeschutzkonzept in der Gemeinde Heusweiler entwickeln – gemeinsamer Antrag der SPD-, FDP-, IDAL- und Grüne-Gemeinderatsfraktionen
8Personalangelegenheiten
8.1Unbefristete Weiterbeschäftigung einer Verwaltungsangestellten
8.2Unbefristete Übernahme einer Auszubildenden im Verwaltungsbereich
8.3Unbefristete Weiterbeschäftigung eines Beschäftigten der Handwerkerkolonne
8.4Ernennung einer Beamtin auf Lebenszeit
8.5Beförderung einer Beamtin
8.6Beförderung einer Beamtin
8.7Beförderung eines Beamten
8.8Ernennung einer Gemeindeinspektoranwärterin in das Beamtenverhältnis auf Probe
8.9Einstellung einer Erzieherin befristet auf ein Jahr
8.10Einstellung einer Hauswirtschaftskraft
8.11Einstellung einer Hauswirtschaftskraft
8.12Befristete Einstellung einer Alltagshelferin als Krankheitsvertretung
8.13Verlängerung Arbeitsvertrag einer pädagogischen Fachkraft
8.14Einstellung von Erzieher*innen für die Kindertagesstätte Erasmus in Eiweiler

Heusweiler, den 30. Juli 2026

i.V.

(Frevel)

1. Beigeordnete

Sitzung des Ortsrates Eiweiler

Am Mittwoch, dem 12.08.2026, um 18:00 Uhr, findet im Nebenraum der Großwaldhalle Eiweiler eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Eiweiler statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Eiweiler vom 17.06.2026 (öffentlicher Teil)
  2  Aktuelle Informationen zur Verkehrs- und Parksituation in der Reisbachstraße – Antrag der CDU-Fraktion im Ortsrat Eiweiler
  3  Sachstand Baumbestattung auf dem Friedhof Eiweiler
  4  Rückblick Seniorentreffen 2026
  5  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  6  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Eiweiler vom 17.06.2026 (nichtöffentlicher Teil)
  7  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 3. August 2026

Der Ortsvorsteher

WACHALL

Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Heusweiler

Löschbezirk Wahlschied

Einladung:

Die Angehörigen des Löschbezirkes Wahlschied der Freiwilligen Feuerwehr Heusweiler, lade ich gemäß § 9 Abs. 1 der Brandschutzsatzung der Gemeinde Heusweiler vom

06. November 2025, in der derzeit geltenden Fassung, zu der am

Freitag, den 14. August 2026 um 18:00 Uhr, im Löschbezirk Wahlschied

stattfindenden Hauptversammlung herzlich ein.

Tagesordnungspunkte:

  1. Wahl des Löschbezirksführers
  2. Wahl des stellv. Löschbezirksführers

Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerangehörige, die der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet.

Die Angehörigen des Löschbezirkes werden gebeten, vollzählig und pünktlich an der Hauptversammlung in Dienstkleidung teilzunehmen.

Eine gesonderte Einladung ergeht nicht.

Heusweiler, 17. Juni 2026

Der Bürgermeister
Thomas Redelberger

Bebauungsplan

„Wohngebiet Am Westfeld“, 1. Änderung
in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Holz

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes sowie zur Veröffentlichung im Internet und der Auslegung ZUR förmlichen BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 25.06.2026 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele verfolgt:

Die Gemeinde Heusweiler hat im Jahr 2022 mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung des ehemaligen Sportplatzes im Ortsteil Holz zu Wohnbauzwecken geschaffen.

Im Anschluss an das abgeschlossene Bebauungsplanverfahren wurden die weiteren Fachplanungen, insbesondere die Erschließungsplanung sowie das Entwässerungskonzept einschließlich Starkregenbetrachtung, weiter konkretisiert. Im Zuge dieser vertiefenden Planungsschritte hat sich herausgestellt, dass einzelne Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes in der bislang vorgesehenen Form nicht bzw. nicht mehr zweckmäßig umsetzbar sind oder von den Ergebnissen der Fachplanungen abweichen.

Aus diesen Gründen bedarf es der Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“.

Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ ergibt sich demnach insbesondere folgender Anpassungsbedarf:

  • Reduzierung von Erschließungsflächen durch Verzicht auf eine Ausweitung des Straßenraumes (Verzicht auf Festsetzung als verkehrsberuhigter Bereich)
  • Anpassung der Festsetzungen zur Entwässerung und Aufnahme einer Fläche, die mit einem Leitungsrecht zu belasten ist
  • Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage zur Rückhaltung von Nieder­schlagswasser innerhalb der festgesetzten Spielplatzfläche
  • Aufnahme der Zulässigkeit von Stützmauern entlang der Straße „Am Westfeld“, Regelung von Geländemodellierungen
  • Ergänzung von Hinweisen zur Starkregenvorsorge auf Grundlage des Starkregenkonzeptes der Gemeinde Heusweiler

Der Bebauungsplan wird für den Bereich des ehemaligen Sportplatzes in Holz geändert, welcher sich am östlichen Siedlungsrand des bebauten Siedlungskörpers des Ortsteils befindet. Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen den Straßen „Zu den Hütten“ und „Am Westfeld“. Der Geltungsbereich wird dabei wie folgt begrenzt: Im Norden bildet die angrenzende Wohnbebauung der Straße „Zu den Hütten“ inklusive der dazugehörigen privaten Grün- und Freiflächen die Plangebietsgrenze. In Richtung Osten, Süden und Westen wird das Areal durch die bestehende Wohnbebauung der Straße „Am Westfeld“ einschließlich deren privater Grün- und Freiflächen räumlich eingegrenzt und vollständig umschlossen.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Dieser umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,7 ha. An der Abgrenzung des Geltungsbereiches wurden dabei gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan keine Änderungen vorgenommen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB geändert.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ ersetzt den seit 2022 rechtskräftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Am Westfeld“.

Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit noch als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche aktuell damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst bzw. wurde im Rahmen des damaligen Bebauungsplanverfahrens ggf. bereits entsprechend berichtigt.

Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und Gutachten in der Zeit vom 16.07. bis einschließlich 17.08.2026 auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de) unter Bauen und Umwelt / Bebauungspläne veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Bauamt, Zimmer 2.14 während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@heusweiler.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Heusweiler, 15.07.2026                                                                              
Der Bürgermeister

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Zum Beiengarten“, Ortsteil Kutzhof

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs.3 BauGB

Der Rat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 10.02.2025 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches, BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zum Beiengarten“ im regulären Verfahren inkl. Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen.

Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem künftigen Baugrundstück geschaffen werden. Die Wohnbaufläche stellt künftig den neuen Ortsrandabschluss dar. Das Areal diente bisher vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung und wurde so auch im Flächennutzungsplan dargestellt. Dieser wird im Parallelverfahren vom Regionalverband geändert.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt hierzu ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO fest und ermöglicht so eine der Umgebungsbebauung angepasste Wohnnutzung.

Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeiten musste der Geltungsbereich verkleinert werden und die Planung geringfügig angepasst werden. Auch die Ausgleichsmaßnahme wurde in Abstimmung mit dem LUA so abgeändert, dass der funktionale ökologische Ausgleich durch Entsiegelung und Extensivierung eines Schrebergartens und dessen versiegelten Flächen (Gartenhaus und Plattenweg) erfolgt. Grund dafür ist, dass das ursprünglich vorgesehene Grundstück nicht mehr zur Verfügung steht. Darum verschiebt sich auch die Garage Richtung Straße, was städtebaulich ein besseres Einfügen in die umliegende Bebauung ermöglicht. 

Zwischenzeitlich haben die frühzeitigen Beteiligungsschritte sowie die Beteiligungsschritte gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Die vorgebrachten Anregungen wurden berücksichtigt und sind unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange in die vorliegende Planung miteingeflossen.

Der Rat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung vom 25.06.2026 die Abwägungssynopse und den vorliegenden Entwurf der Planung gebilligt sowie die erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine erneute Auslegung gem. § 4a Abs.3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie eine erneute Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4. Abs.2 BauGB beschlossen.  Während der erneuten Offenlage kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern.

Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Zeit vom 16.07.2026 bis einschließlich 07.08.2026 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, Bauamt, Zimmer 2.14 zu Jedermanns Einsicht offenliegt.

Auch sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de) unter Bauen und Umwelt / Bebauungspläne veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind weiter über das zentrale Internetportal des Landes (www.uvp-verbund.de/portal/) elektronisch abrufbar.

Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zum Beiengarten“ liegt am südöstlichen Ortsrand des Ortsteils Kutzhof an der Straße Zum Beiengarten, und umfasst folgende Grundstücke Flur 02, Flurstück 58/1, 613/33, 614/33 und 56/1.

Umweltrelevante Informationen liegen insbesondere im Begründungsentwurf inkl. des Umweltberichts einschl. saP (Aussagen zu einzelnen Tiergruppen, verbal argumentative Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach Begehung der Flächen) und in den Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange in folgender Art vor:

  • Mensch und seine Gesundheit, insbesondere zu Auswirkungen von Lärm.
  • Tiere, insbesondere zu Vorkommen und Betroffenheit streng und besonders geschützter Arten im Plangebiet sowie zu vorgesehenen Artenschutzmaßnahmen (insb. Vögel, Fledermäuse, Reptilien), hierzu liegt ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung – saP) vor.
  • Pflanzen und Biotope, insbesondere Bestandserfassung und naturschutzfachliche Bewertung der vor-handenen Biotopstrukturen, Informationen zur Erhaltung der Strukturen sowie deren Ausweitung des FFH LRT 6510 sowie zu erhaltenswerten Gehölzstrukturen; 
  • Aussagen zu den Auswirkungen der Planung einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen.
  • Geologie und Boden, insbesondere Informationen zu den im Plangebiet bestehenden Bodenverhältnissen, Aussagen zu Bodenverunreinigungen und Altlastensituation, Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen.
  • Wasser, insbesondere Informationen zu Hydrogeologie und Grundwasser.
  • Klima und Lufthygiene, insbesondere zu den klimaökologischen Auswirkungen der Planung  
  • Landschaft / Erholung, insbesondere zu Auswirkungen der Planung auf das Orts- und Landschaftsbild 
  • Aussagen zu Wechselbeziehungen und -wirkungen zwischen den Schutzgütern

Folgende Stellungnahmen sind von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsschritte gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen und enthalten umweltrelevante Informationen. Die Anregungen sind in den Planunterlagen ergänzt und fanden Berücksichtigung.

1. Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz

Natur- und Artenschutz

„Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlage zum Bau eines Einfamilienhauses im Ortsteil Kutzhof hat der Rat der Gemeinde Heusweiler die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zum Beiengarten“ beschlossen. Der Flächennutzungsplan wird in einem parallellaufenden Verfahren angepasst.

Die naturschutzfachlichen Anmerkungen aus der frühzeitigen Beteiligung wurden berücksichtigt und in den Bebauungsplan übernommen.

Aufgrund fehlender, geeigneter Habitatstrukturen und bei Einhaltung der gesetzlichen Rodungsfristen gemäß § 39 BNatSchG ist laut Planer kein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten. Dieser Einschätzung wird gefolgt.

Gem. § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hinsichtlich des Gewässerschutzes wird auf die Stellungnahme vom 18.08.2025 verwiesen.“

2. Stellungnahme des Regionalverband Saarbrücken

„Mit E-Mail vom 09.02.2026 haben Sie den Regionalverband Saarbrücken als Träger der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung im Rahmen der Aufstellung des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans um Stellungnahme gebeten. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans stellt der Flächennutzungsplan derzeit eine „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Darüber hinaus liegt das gesamte Plangebiet gemäß Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken innerhalb einer „Fläche für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann daher gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Mit Schreiben vom 14.07.2025 hat die Gemeinde Heusweiler daher die Änderung des Flächennutzungsplanes im betroffenen Bereich beantragt. Das FNP-Teiländerungsverfahren wird derzeit durchgeführt und ist noch nicht abgeschlossen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch keine weitergehenden Aussagen zum Ergebnis des Verfahrens getroffen werden können. Der Landschaftsplan des Regionalverbandes Saarbrücken stellt im Bereich des geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zum Beiengarten“ fast ausschließlich Bestand Erwerbslandwirtschaft“ dar. Lediglich im äußersten Nordosten an der Straße „Zum Beiengarten“ besteht sehr kleinflächig die Darstellung Bestand „Siedlungsflächen“. Zudem werden im Landschaftsplan die Erwerbslandwirtschaftsflächen im Plangebiet sowie darüber hinaus im nordwestlichen Ortsrandbereich von Kutzhof als Planung „Erhaltung und Förderung von Streuobstwiesennutzung, Biotopentwicklung Offenland“ im „Aktionsprogramm für die Landschaft, Maßnahmenbereiche Kulturlandschaft“ gekennzeichnet.

Die vorgesehene Planung widerspricht somit, mit Ausnahme der äußersten Nordostspitze (Darstellung Bestand „Siedlungsflächen“), den Zielen des Landschaftsplans für den bestehenden nordwestlichen Ortsrand von Kutzhof, auch wenn die vorgesehene Bebauung vergleichsweise kleinflächig am Rand mit einer Größe von ungefähr 900 m² in die Maßnahmenfläche zum Schutz und zur Entwicklung des Offenlandes mit einer Größe von ca. 9,2 ha hineinreicht. Die im B-Plan-Entwurf vorgesehene Grünfläche mit dem Ziel der Anpflanzung von Obstbäumen entspricht dem Ziel des Landschaftsplans „Erhaltung und Förderung von Streuobstwiesennutzung, Biotopentwicklung Offenland“, soweit der naturschutzfachliche Erhaltungszustand des örtlichen Grünlands in Bezug auf seine Funktion als Lebensraum gemäß Anhang 1 der FFH-Richtlinie (sogenannter FFH-Lebensraumtyp) nicht verschlechtert wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass einige Bewertungen des vorliegenden Umweltberichtes nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich sind, weshalb entsprechende Anpassungen empfohlen werden. Dazu zählt die Aussage, dass das Biotop (FFH-Lebensraum) nicht von der Planung berührt sei, was so im Umweltbericht zur Begründung des Bebauungsplans, im Kapitel „Bestandsanalyse der vorhandenen Belange“ in der Tabelle zum Belang „Naturschutz…“ am Ende des Textabschnittes steht, obwohl dem entgegenstehend der erste Satz des Textabschnitts „Nur ein sehr geringer Teil des WR – Gebiets berührt den FFH-Lebensraumtyp…“ lautet.

An anderen Stellen wird im Umweltbericht das Vorkommen von Ackerflächen im Plangebiet genannt, um die Geringwertigkeit der Biotope des Plangebietes zu begründen, obwohl weder Ackerflächen noch sonstige geringwertige Biotope im Plangebiet vorkommen. So steht im Umweltbericht unter „Beurteilung / Fazit“ zum Schutzgut „Biotische Schutzgüter“ im Kapitel „Zusammenfassung über die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter“: „- geringwertige Biotopstrukturen (Ackerflächen, Pferdeweide, minderwertig bestockte Fläche)“ oder in der sehr kurzen „Allgemeinen Zusammenfassung“ am Ende des Umweltberichtes lautet ein Satz: „Durch die Umsetzung der Planung gehen in geringem Umfang Ackerflächen und Gehölzstrukturen verloren.“ Auch in der Begründung zum Bebauungsplan wird mit der falschen Annahme des Vorkommens von Ackerflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans argumentiert. So heißt es dort im Kapitel 5 „Abwägung möglicher Auswirkungen der Planung“: „Derzeit ist der größte Teil des Plangebiets durch intensiv genutzte Ackerflächen geprägt.“ Für einen qualifizierten Umweltbericht im Zuge der Durchführung des Bauleitplanverfahrens werden örtliche Kartierungen zur Biotoperfassung empfohlen, um Fehler wie die falsche Annahme des Vorkommens von Ackerflächen im Plangebiet auszuschließen.

Die Begründung hinsichtlich des Verzichtes auf die Alternativenprüfung des Planvorhabens wird in Frage gestellt, insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall naturschutzfachlich wertgebende Biotopstrukturen von der Planung betroffen sind. Im Zuge des erforderlichen Flächennutzungsplanänderungsverfahrens kann nur das Ergebnis der Alternativenprüfung der Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung zugrunde gelegt werden, da die Planungen des Vorhabenträgers und der Gemeinde an den gewählten Standort gebunden sind. Sonstige fachlich qualifizierte Argumente für die Begründung der Flächenauswahl liegen nicht vor. Dadurch ergibt sich jedoch das Risiko, dass die Landesplanungsbehörde die Flächennutzungsplanänderung nach Durchführung des Verfahrens nicht genehmigt. Die Landesplanungsbehörde hat bereits in ihrer Stellungnahme im Zuge der durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4.1 BauGB des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ihre Bedenken zur Standortauswahl zum Ausdruck gebracht.

Wir bitten um jeweilige Zusendung weiterführender Ergebnisse des laufenden Bebauungsplanverfahrens, die im parallelen Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes von Interesse sind.“

Heusweiler, den 15.07.2026

Der Bürgermeister
Thomas Redelberger

Vereinsförderung

Neue Richtlinien der Gemeinde Heusweiler
Antragsphase für 2027 und 2028 beginnt jetzt!

Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2026 neue Richtlinien zur Unterstützung von Vereinen und sonstigen Institutionen beschlossen.

Ziel ist es, Vorhaben von Vereinen und sonstigen Institutionen durch Zuschüsse der Gemeinde zu unterstützen. Dabei kann es sich sowohl um Baumaßnahmen, größere Anschaffungen als auch sonstige Projekte handeln.

Die Einzelheiten hierzu können den Richtlinien entnommen werden, die auf der Homepage der Gemeinde Heusweiler unter https://www.heusweiler.de/rathaus-service/neues-aus-dem-rathaus/vereinsfoerderung/ eingesehen werden können.

Dort finden interessierte Vereine und sonstige Institutionen auch ein Antragsformular, mit dem Sie künftig eine Zuwendung zu geplanten Projekten beantragen können.

Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich das zur Verfügung gestellte Dokument. Die Versendung kann entweder an die darauf angegebene Adresse der Gemeinde Heusweiler oder an zuwendungen@heusweiler.de erfolgen.

Die Antragsphase für die Haushaltsjahre 2027 und 2028 läuft bis 30. September 2026.

Alle bis zu diesem Zeitpunkt eingehenden Anträge fließen in die Haushaltsberatungen ein, die Auswahl erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Haben Sie Fragen zur Antragstellung?

Dann schreiben Sie an zuwendungen@heusweiler.de, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Heusweiler, den 01.07.2026

Der Bürgermeister
Redelberger

Richtlinien der Gemeinde Heusweiler zur Unterstützung
von Vereinen und sonstigen Institutionen

  1. Die Gemeinde Heusweiler kann für Vorhaben von Vereinen und sonstigen Institutionen (Baumaßnahmen, größere Anschaffungen und sonstige Projekte) Zuwendungen gewähren.
  • Zuwendungsempfänger/innen sind Vereine und sonstige Institutionen, die sich nach ihrer Vereinssatzung, ihrem Gründungsdokument/Vertrag oder ihrem Selbstverständnis dauerhaft kulturellen, sport-, gesellschafts-, ortsteil-fördernden oder integrativen Aufgaben in der Gemeinde Heusweiler widmen.
  • Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
  • Gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen soll der angemessene Eigenanteil des Vereins oder der sonstigen Institution mindestens 20% betragen. Der Eigenanteil kann auch durch Eigenleistungen erbracht werden. Die Förderung der Gemeinde Heusweiler ist grundsätzlich nachrangig.
  • Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich unter Verwendung des Antrags-Vordrucks (Anlage 1) bei der Gemeinde Heusweiler zu stellen. Vor der Antragstellung begonnene Maßnahmen werden nicht bezuschusst.
  • Die Antragsfrist endet am 28. Februar des laufenden Jahres für die beiden folgenden Haushaltsjahre. Alle Anträge fließen in die Haushaltsberatungen ein und werden dem Gemeinderat Heusweiler zur Entscheidung vorgelegt.
  • Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
  • Die Zuwendung kommt erst zur Auszahlung, wenn der Antragsteller die Umsetzung und das Kostenvolumen der Maßnahme mittels Verwendungs-nachweis (Anlage 2) nachweist. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatz-steuergesetz (UStG) abzugsfähig ist, zählt nicht zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
  • Diese Richtlinien treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Bezuschussung von Investitionen Heusweiler Vereine vom 12. Juni 1992 außer Kraft.

Heusweiler, den 26. Juni 2026

Der Bürgermeister
Redelberger

Vertretung des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Holz, Herr Sascha Mund, wird in der Zeit vom 25.06.2026 bis einschließlich 10.07.2026 von der stellvertretenden Ortsvorsteherin, Frau Katharina Luksic, Am Steinhübel 2a, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 19.06.2026

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Anwohnerinformation

Straßenbauarbeiten im Bereich

B268, OD Heusweiler, von Einfahrt Kaufland Riegelsberg bis Einmündung Holzer Straße

Sehr geehrte Damen und Herren,                                                                         

mit diesem Informationsschreiben möchten wir Sie über die Baumaßnahme im angezeigten Bereich informieren und Fragen zum Bauvorhaben, Bauablauf und der Verkehrsführung, Erreichbarkeit der Anwesen, Parkmöglichkeiten und weitere mit der Baumaßnahme verbundene Beeinträchtigungen beantworten.

BaumaßnahmeAb dem 29.06.2026 werden Straßeninstandsetzungsarbeiten im Bereich der B268 durchgeführt. Die Arbeiten erfolgen größtenteils unter Vollsperrung der Fahrbahnen. In den Einmündungsbereichen der B268/Holzer Straße, sowie B268-Mühlenstraße und Fabrikstraße wird zusätzlich mit Lichtsignalanlage gearbeitet. Sowohl die Vorarbeiten an den Bord- und Rinnenanlagen, Straßenentwässerung und Fräs- und Asphaltarbeiten werden mit Vollsperrung der Fahrbahn ausgeführt.  
ZeitraumDer Aufbau der Verkehrssicherung in die 1.Bauphase erfolgt am 29.06.2026 und dauert voraussichtlich bis zum 05.07.2026. Anschließend erfolgt der Umbau in die 2.Bauphase, 3. Bauphase, 4. Bauphase und 5. Bauphase. Die Arbeiten sind für den Zeitraum der Sommerferien geplant.   Witterungsbedingt oder baustellenbedingt können sich die angegebenen Ausführungszeiträume verschieben oder ggfs. verlängern. Sollten Änderungen des Bauablaufs entstehen, versuchen wir, Sie rechtzeitig zu informieren.  
Bauphasen mit zeitlichem Umfang und BaubereichFolgende Bauzeiten sind für die jeweiligen Bauabschnitte vorgesehen: Bauphase 1 29.06.26-06.07.26Bauphase 2 06.07.26-16.07.26Bauphase 3 16.07.26-25.07.26Bauphase 4 25.07.26-04.08.26Bauphase 5 04.08.26-08.08.26 Durch unvorhersehbare Umstände können sich die Bauphasen zeitlich verschieben.
Zuwegung der AnliegergrundstückeEine Zu- und Ausfahrt zu den Anwesen und Grundstücken kann durch die erforderliche Sperrung nicht gewährleistet werden. Für Rettungsfahrzeuge wird eine Zu- und Ausfahrt möglich sein.            
ParkenDurch die Baustellenabsicherung ist die Zu- bzw. Ausfahrt zu den Anwesen und Grundstücken nicht möglich sein. Um den Bauablauf nicht zu verzögern, bitten wir Sie, Ihre Fahrzeuge außerhalb des Baufeldes abzustellen und dabei die Zu- und Ausfahrten nicht zu versperren, sodass eine ordentliche und fachgerechte Arbeit ausgeführt werden kann. Dies ist auch wichtig für Rettungsfahrzeuge. Bitte beachten Sie auch die Halteverbotszonen.
Entsorgung von ReststoffenWir bitten Sie, Ihre Mülltonne mit Ihrer Hausnummer zu beschriften und am Vortag der Leerung an den Baustellenanfang bzw. an das Baustellenende zu bringen. Sollten Sie Unterstützung dabei benötigen, scheuen Sie sich bitte nicht, das Baustellenpersonal vor Ort anzusprechen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir leider nur so eine Müllabfuhr gewährleisten können.
BarrierefreiheitDie Zuwegung zum Grundstück ist nicht barrierefrei möglich. Falls Sie spezielle Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um zu helfen. Sprechen Sie dafür bitte das Baustellenpersonal vor Ort oder die Bauüberwachung des LfS an.
Kontakt vor Ort und weitere InformationenSollten Sie noch Rückfragen haben, sprechen Sie einfach das Baustellenpersonal, den Polier vor Ort oder die Bauüberwachung des LfS an.   Aktuelle Informationen finden Sie auch unter www.lfs.saarland.de.

Lageplan der Baustelle:

Im Voraus entschuldigen wir uns für die Belästigungen durch Lärm, Schmutz und Staub und danken für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Backes Bauunternehmung AG & Co.KG und Landesbetrieb für Straßenbau (LfS)

Sitzung des Gemeinderates

Am Donnerstag, dem 25.06.2026, um 18:30 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 21.05.2026 (öffentlicher Teil)
2Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 21.05.2026
3Richtlinien der Gemeinde Heusweiler zur Unterstützung von Vereinen und Interessengemeinschaften
4Sondervermögen zielgerichtet investieren – gemeinsamer Antrag der SPD-, FDP- und IDAL-Gemeinderatsfraktionen
5Erneute Offenlage Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Zum Beiengarten“, Kutzhof
61. Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet am Westfeld“ – Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
7Festsetzung der KiTa Beiträge der KiTa´s der Gemeinde Heusweiler ab dem 01. August 2026 gem. § 10 a SBEBG Sinkende Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Personalkosten und Beitragsfreiheit
8Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

9Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 21.05.2026 (nichtöffentlicher Teil)
10Vergabe von Lieferungen und Leistungen
10.1Neubau eines Entwässerungsbauwerks zur Regulierung des Hochwasserabflusses bestehend aus Sandfang; Überfall und Absturzbauwerk mit seitlich verlagertem Rückhaltebecken in Eiweiler
10.2Ermächtigung des Bürgermeisters zu Auftragsvergabe – Fachplanung Elektro
10.3Ermächtigung der Bürgermeisters zur Auftragsvergabe
10.4Vergabe Fach Los 1 Fahrgestell & Feuerwehrtechnischer Auf- und Ausbau für die beiden Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuge HLF 20 der Feuerwehr Heusweiler
10.5Mehrkosten Fensterbauarbeiten Grundschule Holz
10.6Erweiterung Bauhof Heusweiler – Vergabe von Planungsleistungen Außengelände
11Regionalverbandsumlage 2026 – Sachstand und weitere Vorgehensweise
12Erwerb des Areals der kath. Kirche in Eiweiler
13Mitteilungen und Verschiedenes
14Personalangelegenheiten
14.1Besetzung der Stelle im Bereich Sachbearbeitung Personalmanagement
14.2Ermächtigung des zuständigen Auswahlgremiums zur Einstellung von Personal während der sitzungsfreien Zeit
14.3Einstellung einer Erzieherin befristet als Elternzeitvertretung
14.4Einstellung einer Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung (PiA) zur Erzieherin
14.5Einstellung einer Auszubildenden für die praxisintegrierte Ausbildung (PiA) zur Erzieherin

Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.

Heusweiler, 17. Juni 2026

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Blumen, Grabkerzen und sonstige Grabschmuckartikel rund um die Urnenwände und den Rasengräbern mit Liegeplatte bzw. schrägstehender Schrifttafel auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler

Es wurde erneut festgestellt, dass sowohl unter als auch auf den Urnenwänden, an den Namenstafeln sowie in den Zwischenräumen der einzelnen Urnenkammern vermehrt Grabschmuck jeglicher Art angebracht oder abgestellt wird.

Die Friedhofsanlagen sollen als gepflegte und ansprechende öffentliche Einrichtungen den Angehörigen von Verstorbenen, aber auch allen anderen Bürgern und Besuchern, als Ort der Ruhe und Besinnung zur Verfügung stehen.

Bei der Wahl der Bestattung in der Urnenwand wurde sich von den Betroffenen bewusst gegen jegliche Art der Grabpflege entschieden. Lediglich bei der Beisetzung ist der jeweilige „Letzte Gruß“ gestattet.

Es werden deshalb die Nutzungsberechtigten der Urnenkammern gebeten, jedweden Schmuck bis zum 15. Juli 2026 zu entfernen. Nach diesem Termin, werden verbliebene Blumen und sonstige Gegenstände vom Friedhofspersonal entsorgt.

Zur Erreichung einer optischen Einheit der Friedhöfe und entsprechend § 16 Abs. 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler wird 2 Wochen nach der Beisetzung in der Urnenwand vom Friedhofspersonal der verbliebene Blumenschmuck entfernt. Das Aufstellen von Grabkerzen und sonstigen Grabschmuckartikeln (Engel, Herzen, Steinbücher, Kreuze usw.) ist nicht gestattet.

Es wird an alle Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Urnenkammern auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler appelliert, die maßgeblichen Bestimmungen künftig zu beachten.

Bezüglich der Rasengräber mit Liegetafeln bzw. schrägstehender Schrifttafel wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten jeweils nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April zulässig ist. Das Grabbeet (Fläche ohne Grabmal) selbst, ist allerdings auf Dauer vollständig freizuhalten.

Heusweiler, 16. Juni 2026

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Sitzung des Ortsrates Niedersalbach

Am Mittwoch, dem 24.06.2026, um 18:00 Uhr, findet im Bürgerhaus Niedersalbach eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Niedersalbach vom 30.03.2026 (öffentlicher Teil)
  2  Seniorennachmittag
  3  Festplatz Niedersalbach
  4  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  5  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Niedersalbach vom 30.03.2026 (nichtöffentlicher Teil)
  
6Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 15. Juni 2026

Der Ortsvorsteher

LESCH

Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof

Am Mittwoch, dem 24.06.2026, um 18:00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Obersalbach eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof vom 22.04.2026 (öffentlicher Teil)
  2  Aktueller Stand Kallenborn
  3  Anschaffung Schaukasten für Dorfgemeinschaftshaus
  4  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  5  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof vom 22.04.2026 (nichtöffentlicher Teil)
  6  Zukunft der Kastanie in der Schwarzenholzer Straße
  7  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 15. Juni 2026

Der Ortsvorsteher

NÄCKEL