Die Gemeinde Heusweiler plant, in naher Zukunft eine Hundebestandsaufnahme durchzuführen. Denn genau wie alle anderen Städte und Gemeinden im Saarland muss auch sie gemäß § 3 Absatz 3 des Kommunalen Abgabengesetzes eine Hundesteuer erheben.
Die Einzelheiten hierzu sind in der „Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Heusweiler“ geregelt, die auch im Internet unter heusweiler.de/rathaus-service/verwaltung/ortsrecht/ eingesehen werden kann.
Wofür und von wem ist Hundesteuer zu zahlen?
Die Hundesteuer wird für das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet erhoben. Steuerpflichtig ist der/die Hundehalter/in. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten dabei als gemeinsam gehalten.
Wie hoch ist die Hundesteuer?
Sie beträgt jährlich
| 66 Euro | wenn nur ein Hund gehalten wird, |
| 108 Euro | für den zweiten Hund und |
| 156 Euro | für jeden weiteren Hund. |
Jede/r, die/der einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, ist verpflichtet, diesen binnen 14 Tagen bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Dies kann persönlich (Zimmer 0.21), telefonisch (06806/911-154 oder -169) oder per Mail (steueramt@heusweiler.de) erfolgen.
Wird dies versäumt, sind die Grundlagen für die Festsetzung der Steuer zu schätzen. Dabei kann die Hundesteuer bis zu vier Jahren rückwirkend erhoben werden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, ab wann der Hund gehalten wird. Zusätzlich kann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden.
Um dies zu vermeiden, sollten Sie schnellstmöglich prüfen, ob alle Ihre Hunde beim Steueramt der Gemeinde Heusweiler angemeldet sind. Falls nicht, finden Sie weiter oben die Kontaktdaten.
Heusweiler, den 26. Mai 2026
Der Bürgermeister
Thomas Redelberger
