Vorhabenbezogener Bebauungsplan„Zum Beiengarten“ im Ortsteil Kutzhof

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Rat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 10.02.2025 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zum Beiengarten“ im regulären Verfahren inkl. Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen.

Zwischenzeitlich haben die frühzeitigen Beteiligungsschritte gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die vorgebrachten Anregungen wurden berücksichtigt und sind unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange in die vorliegende Planung mit eingeflossen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 11.12.2025 den vorliegenden Entwurf der Planung gebilligt sowie die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zum Beiengarten“ im Ortsteil Kutzhof mit Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. 

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem künftigen Baugrundstück geschaffen werden. Die Wohnbaufläche stellt künftig den neuen Ortsrandabschluss dar. Das Areal diente bisher vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung und wurde so auch im Flächennutzungsplan dargestellt. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan im Parallelverfahren durch den Regionalverband gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Der Bebauungsplan setzt hierzu ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest und ermöglicht so eine der Umgebungsbebauung angepasste Wohnnutzung.

Die genauen Grenzen der Geltungsbereiche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348) m.W.v. 23.12.2025, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der zugehörigen Begründung und dem Umweltbericht

vom 18.02.2026 bis einschließlich 20.03.2026

während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35 Bauamt, Zimmer 2.14, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de, unter Bauen und Umwelt/Bebauungspläne) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Umweltrelevante Informationen liegen insbesondere im Begründungsentwurf inkl. des Umweltberichts einschl. saP (Aussagen zu einzelnen Tiergruppen, verbal argumentative Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach Begehung der Flächen) und in den Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange in folgender Art vor:

  • Mensch und seine Gesundheit, insbesondere zu Auswirkungen von Lärm.
  • Tiere, insbesondere zu Vorkommen und Betroffenheit streng und besonders geschützter Arten im Plangebiet sowie zu vorgesehenen Artenschutzmaßnahmen (insb. Vögel, Fledermäuse, Reptilien), hierzu liegt ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung – saP) vor.
  • Pflanzen und Biotope, insbesondere Bestandserfassung und naturschutzfachliche Bewertung der vorhandenen Biotopstrukturen, Informationen zur Erhaltung der Strukturen sowie deren Ausweitung des FFH LRT 6510 sowie zu erhaltenswerten Gehölzstrukturen; 
  • Aussagen zu den Auswirkungen der Planung einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen.
  • Geologie und Boden, insbesondere Informationen zu den im Plangebiet bestehenden Bodenverhältnissen, Aussagen zu Bodenverunreinigungen und Altlastensituation, Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen.
  • Wasser, insbesondere Informationen zu Hydrogeologie und Grundwasser.
  • Klima und Lufthygiene, insbesondere zu den klimaökologischen Auswirkungen der Planung  
  • Landschaft / Erholung, insbesondere zu Auswirkungen der Planung auf das Orts- und Landschaftsbild 
  • Aussagen zu Wechselbeziehungen und -wirkungen zwischen den Schutzgütern

Folgende Stellungnahmen sind von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsschritte gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen und enthalten umweltrelevante Informationen. Die Anregungen sind in den Planunterlagen ergänzt und fanden Berücksichtigung.

1. Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz

Natur- und Artenschutz

FFH-LRT 6510

Das komplette Flurstück 613/33, Flur 2, Gemarkung Kutzhof, dessen nordöstliches Ende vollständig innerhalb des Geltungsbereichs liegt, ist als Magere Flachland-Mähwiese (LRT 6510) im Erhaltungszustand B biotopkartiert. Es handelt sich um einen FFH-Lebensraumtyp des Anhang I der FFH-Richtlinie und nicht, wie in der Begründung mehrfach bezeichnet, um ein „FFH-Gebiet“. Die von der Planung betroffene Fläche umfasst ca. 380 m2. Durch den Hausbau selbst und die mit dem Hausbau einhergehende intensive Nutzung als Hausgarten (evtl. Nebengebäude, Zaun, Terrasse, Wege, Rasen, Anlage von Gartenbeeten, usw.) sind erhebliche Beeinträchtigungen bzw. die Zerstörung des FFH-Lebensraumtyps zu erwarten.

Aufgrund der deutschlandweiten Gefährdung des Biotoptyps „Magere Flachland-Mähwiese“ durch intensivere Nutzung und Umwandlung ist hier im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein gleichartiger Ausgleich erforderlich. Nach der aktuellen Fassung der Roten Liste der Pflanzengesellschaften des Saarlandes (Bettinger et al., 2020) befindet sich der Biotoptyp bereits auf der Vorwarnliste und ist im Rückgang begriffen. Die Saarländische Biodiversitätsstrategie (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, 2017) beinhaltet zudem als Ziel für das Handlungsfeld Äcker und Wiesen die „Erhaltung der im Saarland kartographisch erfassten sehr artenreichen Wirtschaftswiesen (FFH-Lebensraumtyp 6510 im Erhaltungszustand A und B)“ aufgrund deren akuten Gefährdung im Bestand. Durch den gleichartigen Ausgleich wird sichergestellt, dass ein Schaden an dem natürlichen Lebensraum nach § 19 Abs. 1 BNatSchG und ggf. notwendige Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Umweltschadensgesetzes gemäß § 19 Abs. 4 BNatSchG vermieden werden.

Daher sollte im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein Ausgleich für den betroffenen Lebensraumtyp geschaffen werden. Dies setzt voraus, dass Grünland in gleicher Art (z.B. Neuschaffung einer mageren Wiese im Erhaltungszustand B- für den Verlust der FFH-Wiese) und gleicher ökologischer Wertigkeit (Artenausstattung und Verteilung) entwickelt wird.

Pflanzliste für Ausgleichsmaßnahme

Bei den zum Ausgleich anzupflanzenden Bäumen und Sträuchern muss es sich um naturraumtypische, standortgerechte, einheimische Gehölze handeln. Eine Verwendung von nicht heimischen Gehölzen stellt aus naturschutzfachlicher Sicht keinen geeigneten Ausgleich dar.

Die Pflanzliste ist dahingehend anzupassen.

Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

Aufgrund fehlender, geeigneter Habitatstrukturen und bei Einhaltung der gesetzlichen Rodungsfristen gemäß § 39 BNatSchG ist durch die Planung kein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.

Eingriffsbewertung und Kompensationsplanung

Die nicht überplanten Teile der Flurstücke 256/32, 613/33 und 614/33, Flur 2, Gemarkung Kutzhof, wurden als Ausgleichsflächen im Bebauungsplan festgesetzt. Es wird eine Streuobstwiese mit Bepflanzung im Raster 15 x 15 m und eine einschürige Mahd der unterliegenden Wiesenfläche festgesetzt. Eine Beweidung der Fläche soll nicht mehr stattfinden, so dass ein gutes Entwicklungspotenzial der Fläche angenommen werden kann.

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Bepflanzung in den als geschützter Biotop kartierten Bereichen (südwestlicher Teil des Flurstück 256/32) zu unterlassen. Hier ist lediglich die einschürige Mahd der Fläche umzusetzen. Im Hinblick auf den naturschutzrechtlich erforderlichen Funktionalausgleich des überplanten FFH-LRT 6510 ist im weiteren Verfahren eine geeignete Kompensationsmaßnahme auszuarbeiten und im Bebauungsplan zu ergänzen.

Überwachung nach § 4c BauGB

Gem. § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Weitere naturschutzfachliche Hinweise

Vorhandene Gehölzstrukturen sollten soweit wie möglich erhalten werden und bei der Bauausführung gem. DIN 18920 geschützt werden. Erdmassen, Baumaterialien und ähnliches dürfen nicht im Kronenraum zu erhaltender Gehölze gelagert werden. Bei Umsetzung der oben ausgeführten Punkte und Beachtung der weiteren naturschutzfachlichen Hinweise sind keine weiteren Anmerkungen erforderlich.

Gewässerschutz

Das Niederschlagswasser soll auf den Grundstücken versickert oder gesammelt und genutzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Zisterne mit Überlauf in die Kanalisation von 4000 l vorgesehen. Das gesammelte Niederschlagswasser soll als Brauchwasser oder zur Gartenbewässerung genutzt werden. Das Schmutzwasser wird an die Kanalisation in der Straße „Zum Beiengarten“ angeschlossen. Aus abwassertechnischer Sicht sind keine weiteren Anmerkungen zu machen.

Abschließend ist zu erwähnen, dass bezüglich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB darüber hinaus keine weiteren Anforderungen seitens des LUA gestellt werden.

Im weiteren Planverlauf (§ 4 Abs. 2 BauGB) ist eine Beteiligung des LUA erforderlich.

2. Stellungnahme des Regionalverband Saarbrücken

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans stellt der Flächennutzungsplan derzeit eine „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Darüber hinaus liegt das gesamte Plangebiet gemäß Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken innerhalb einer „Fläche für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“.

Der Landschaftsplan des Regionalverbandes Saarbrücken stellt im Bereich des geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zum Beiengarten“ fast ausschließlich Bestand „Erwerbslandwirtschaft“ dar. Lediglich im äußersten Nordosten an der Straße „Zum Beiengarten“ besteht sehr kleinflächig die Darstellung Bestand „Siedlungsflächen“. Zudem werden im Landschaftsplan die Erwerbslandwirtschaftsflächen im Plangebiet sowie darüber hinaus im nordwestlichen Ortsrandbereich von Kutzhof als Planung „Erhaltung und Förderung von Streuobstwiesennutzung, Biotopentwicklung Offenland“ im „Aktionsprogramm für die Landschaft, Maßnahmenbereiche Kulturlandschaft“ gekennzeichnet. Die vorgesehene Planung widerspricht somit, mit Ausnahme der äußersten Nordostspitze (Darstellung Bestand „Siedlungsflächen“), den Zielen des Landschaftsplans für den bestehenden nordwestlichen Ortsrand von Kutzhof, auch wenn die vorgesehene Bebauung vergleichsweise kleinflächig am Rand mit einer Größe von ungefähr 900 m² in die Maßnahmenfläche zum Schutz und zur Entwicklung des Offenlandes mit einer Größe von ca. 9,2 ha hineinreicht. Die vorgesehene Grünfläche mit dem Ziel der Anpflanzung von Obstbäumen wiederspricht nicht den Zielen des Landschaftsplans. Die besondere Bedeutung des Plangebietes für den Freiraum- und Biotopschutz zeigt sich im großräumigen Vorkommen von Biotopen der amtlichen Biotopkartierung des Saarlandes. Dabei handelt es sich einmal    um einen Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland Mähwiese“ (BT-6607- 0150-2020, Erhaltungszustand B, gut) des Anhang 1 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG), der weite Teile des Plangebietes und in einem Umfang von ca. 300 bis 400 m² auch die vorgesehene Baufläche umfasst.

Es ist darauf hinzuweisen, dass – in Abhängigkeit der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde – ggf. eine bauliche Inanspruchnahme bzw. Zerstörung des Lebensraums nur möglich ist, wenn der Lebensraum an anderer Stelle als sogenannter funktionaler Ausgleich im mindestens gleichen Umfang ganz neu hergestellt wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Beachtung des §19 BNatSchG (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen) in Verbindung mit dem Umweltschadensgesetz hinzuweisen.

Weiterhin reicht im Nordwesten des Plangebietes ein weiterer Lebensraum des Anhangs 1 der FFH-Richtlinie in das Plangebiet hinein. Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland Mähwiese“ (BT-6607-0151-2020), der wegen seines besonders guten Erhaltungszustandes (Bplus) zugleich als geschütztes Biotop (GB-6607-5151-2020) anerkannt ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob das geschützte Biotop nicht von der vorgesehenen Baumpflanzung auszunehmen ist, da dieser Eingriff in das Biotop eine mögliche Verschlechterung des Erhaltungszustandes darstellen könnte. Für die Umsetzung von Maßnahmen im geschützten Biotop wird deshalb eine vorherige Einholung einer Genehmigung empfohlen. Ebenso ist fachlich zu prüfen, ob es durch die an sich positive Obstbaumpflanzung nicht auch im anderen Lebensraum nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie zu einer Verschlechterung des guten Erhaltungszustandes kommen kann, beispielsweise durch Verdrängung bestimmter wertgebender Arten in Folge einer Verschattung durch Bäume.

Abschließend bleibt anzumerken, dass einige Bewertungen des vorliegenden Umweltberichtes nicht nachvollziehbar sind, beispielsweise, dass keine Betroffenheit durch das Vorhaben für die „Freiraumsicherung/-entwicklung“ besteht. Weiterhin ist auch die Aussage, dass das Biotop (FFH-Lebensraum) nicht von der Planung berührt sei, nicht nachvollziehbar, zumal das vorgesehene „Allgemeine Wohngebiet“ nicht unter 100 m², wie im Umweltbericht erwähnt, sondern 300 bis 400 m² des FFH-Lebensraums erfasst. An anderer Stelle wird im Umweltbericht das Vorkommen von Ackerflächen im Plangebiet suggeriert, obwohl diese nicht vorkommen. Für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens ist ein qualifizierter Umweltbericht mit örtlichen Kartierungen zur Biotoperfassung unerlässlich, zumal im Gebiet Vorkommen von naturschutzfachlich wertgebenden Biotopen bekannt sind.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: info@heusweiler.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Hinweise zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Heusweiler ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Heusweiler, den 12.2.2026

Der Bürgermeister

Thomas Redelberger

Öffentliche Bekanntmachung

Prüfung der Grabmalanlagen aller Grabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler

Die diesjährige Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen beginnt am 07. April 2026

Nachdem im Jahr 2003 erstmalig auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler Standsicherheitsüberprüfungen von Grabsteinen durchgeführt werden mussten, wird auch in diesem Jahr die Standsicherheit von Grabsteinen zum Schutze aller Friedhofsbesucher, und des auf den Friedhöfen beschäftigten Personals kontrolliert.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger für die in kommunaler oder konfessioneller Trägerschaft stehenden Friedhöfe schreibt den Friedhofsträgern vor, die Grabmale mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit hin zu prüfen.

Obwohl die Gemeinde nicht Eigentümer der Grabsteine ist, haftet sie dennoch, wenn die vorgeschriebene Überprüfung nicht durchgeführt wird.

Wie wird geprüft?

Es findet eine Druckprobe statt, bei der festgestellt werden soll, inwieweit der Grabstein dem entsprechenden Prüfdruck standhält.

Die erforderliche Standfestigkeit ist gegeben, wenn das Grabmal unter Beachtung der gegebenen Vorsicht am oberen Ende der Breitseite mit einer Kraft von 50 kg belastet werden kann und dabei keinerlei Schwankungen aufweist. Der Prüfdruck wird dabei nach der Grabsteinhöhe definiert.

Kleinere Grabsteine müssen dabei entsprechend der geringeren Gefährdung einem geringeren Druck standhalten als größere.

Die Standsicherheitsüberprüfungen in diesem Jahr werden

ab Dienstag, den 07. April 2026,

auf dem „neuen“ Friedhof im Ortsteil Eiweiler beginnen. Die Überprüfung der Grabmalanlagen auf den anderen Friedhöfen findet danach in folgender Reihenfolge statt: Alter Friedhof Eiweiler, Heusweiler, Holz, Kutzhof, Lummerschied, Obersalbach und Wahlschied.

Das Ergebnis der Überprüfung wird schriftlich festgehalten.

Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, werden durch das Friedhofspersonal unverzüglich Sicherungsmaßnahmen ergriffen.

Diese können sein:

  1. Anbringen von Hinweiszetteln an den Grabmalanlagen,
  2. Absperren der Grabstätte gegen unbefugtes Betreten,
  3. das Abnehmen und vorsichtige Umlegen des Grabsteines in schweren Fällen

Eine Nachkontrolle der Grabmalanlagen wird nach Ablauf von drei Monaten nach der Erstkontrolle durchgeführt.

Unter Berücksichtigung des Hintergrundes der Sicherheit aller Friedhofsbesucher hoffe ich für die Maßnahme auf Ihr Verständnis.

Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Gemeinde Heusweiler interessierten Bürgern die Möglichkeit, die beiden ausgebildeten Mitarbeiter des Baubetriebshofes, bei der Überprüfung der Grabsteine vor Ort zu begleiten.

Bei Interesse und für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau John von der Friedhofsverwaltung unter der Telefonnummer 06806/911-156 zur Verfügung.

Heusweiler, 20. Januar 2026

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Infrarot-Geschwindigkeitsmessungen

An folgenden Tagen führt die Gemeinde Heusweiler in allen Ortsteilen der Gemeinde

Geschwindigkeitsmessungen durch:

Mittwoch                     04.02.2026

Donnerstag     05.02.2026

Freitag                        06.02.2026

Montag                       09.02.2026

Dienstag                     10.02.2026

Mittwoch                     18.02.2026

Donnerstag     19.02.2026

Freitag                        20.02.2026

Montag                       23.02.2026

Dienstag                     24.02.2026

Außerhalb dieser festgesetzten Termine sind Kontrollen nicht ausgeschlossen.

Thomas Redelberger

Der Bürgermeister als

Ortspolizeibehörde

Sitzung des Ortsrates Eiweiler

Am Mittwoch, dem 04.02.2026, um 18:00 Uhr, findet im ehem. Schulungsraum der FFW in der Großwaldhalle Eiweiler eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Eiweiler statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Verpflichtung eines neuen Ortsratsmitgliedes
  2  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Eiweiler vom 17.12.2025 (öffentlicher Teil)
  3  Verwendung Budget „Brauchtumspflege“ aus 2025
  4  Zuschuss aus OR-Budget zum Eiweiler Adventsweg
  5  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  6  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Eiweiler vom 17.12.2025 (nichtöffentlicher Teil)
  7  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 26. Januar 2026

Der Ortsvorsteher

WACHALL

Sitzung des Personal- und Finanzausschusses

Am Montag, dem 02.02.2026, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 12.01.2026 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 12.01.2026 (nichtöffentlicher Teil)
4Konzessionsvertrag Strom
5Anpassung der Aufwandsentschädigung der Freiwilligen Feuerwehr Heusweiler zum 01. Januar 2026
6Niederschlagung einer Forderung
7Befristete Niederschlagung der Forderungen
8Befristete Niederschlagung der Forderungen
9Mehrkosten rechtliche Beratung – Kita Eiweiler
10Haushalt Nachtrag – Antrag der AfD-Gemeinderatsfraktion
11Doppelhaushalt 2025/2026 – Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung
12Stellenplan 2026
13Mitteilungen und Verschiedenes
14Personalangelegenheiten
14.1Übernahme einer PiA-Auszubildende als Erzieherin
14.2Übernahme einer PiA-Auszubildende als Erzieherin
14.3Übernahme einer Anerkennungspraktikantin als Erzieherin
14.4Unbefristete Einstellung zweier Reinigungskräfte
14.5Befristete Weiterbeschäftigung zweier Aushilfskräfte im Reinigungsbereich

Heusweiler, den 22. Januar 2026

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Gemeinderates Heusweiler

Am Donnerstag, dem 29.01.2026, um 18:30 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 11.12.2025 (öffentlicher Teil)
2Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 11.12.2025
3Bericht des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und Senioren
4Abwägungs- und Satzungsbeschluss Ergänzungssatzung „Zum Vogelsborn 3“, Eiweiler
5Stellungnahme der Gemeinde Heusweiler zum Entwurf des LEP Saarland 2030 – 2. Beteiligung
6Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

7Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 11.12.2026 (nichtöffentlicher Teil)
8Vergabe von Lieferungen und Leistungen
8.1Planung und Sanierung Regenrückhaltebecken Berschweiler
8.2Vergabe Fach Los 2 Feuerwehrtechnische Beladung für die beiden Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuge HLF 20 der Feuerwehr Heusweiler
8.3Beteiligung der Gemeinde Heusweiler an Straßenbaumaßnahmen des Landesbetriebs für Straßenbau (LfS) – Programmjahre 2026/2027
8.4Sanierung des Asphaltbelags sowie Erneuerung der Bord- und Rinnenplatten in der Straße Auf dem Mühlenberg
9Mitteilungen und Verschiedenes

Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.

Heusweiler, 21. Januar 2026

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Öffnungszeiten Rathaus Faasend 2026


Das Rathaus ist an den närrischen Tagen wie folgt geöffnet:

Am Fetten Donnerstag, 12. Februar 2026, ist das Rathaus bis 12.00 Uhr geöffnet.

Am Freitag, 13. Februar 2026, ist das Rathaus auf Grund der Aufräumarbeiten für den Publikumsverkehr ganztägig geschlossen.

Am Rosenmontag, 16. Februar 2026 ist das Rathaus ganztägig geschlossen.

Am Faschingsdienstag, 17. Februar 2026, ist das Rathaus bis 12.00 Uhr geöffnet.

Heusweiler, den 19. Januar 2026

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Appell zum Einhalten der Pflichten von Hundehaltern und Pferdehaltern

Hundekot und Pferdeäpfel auf Gehwegen, Straßen und öffentlichen Plätzen ist ein Ärgernis – nicht nur für die Gemeindeverwaltung. Betroffene Bürger beklagen zu Recht das verantwortungslose Handeln einzelner Hundehalter und Pferdehalter im Umgang mit ihren vierbeinigen Begleitern.

Aus aktuellem Anlass möchte die Gemeindeverwaltung alle Hundebesitzer daran erinnern, dass es nach der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Gemeinde Heusweiler vom 06. November 2017 ausdrücklich untersagt ist, öffentliche Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. Dennoch entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich von dem Halter oder Führer des Hundes zu beseitigen.

Hundeführer und –halter, die dieser Pflicht nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-€ geahndet werden kann.

Dasselbe gilt für Hunde, die unbeaufsichtigt oder ohne Leine geführt werden. In der Gemeinde Heusweiler gilt auf allen öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb der bebauten Ortslage uneingeschränkt Leinenpflicht.

Auch hier kann das Zuwiderhandeln mit eine Geldbuße bis zu 5.000,-€ geahndet werden.

Pferdehalter sind verpflichtet die Pferdeäpfel aus dem öffentlichen Verkehrsraum gem. § 32 StVO zu entfernen.

Im Interesse eines angenehmen Zusammenlebens bitten wir alle Hundehalter und Pferdehalter um die Beachtung und Einhaltung der Halterpflichten!

Heusweiler, den 13.01.2026

Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde

Redelberger

Abfuhr von Weihnachtsbäumen

Die Gemeinde Heusweiler hat auch in diesem Jahr in den einzelnen Ortsteilen Sammelstellen eingerichtet, an denen die Weihnachtsbäume zur Abfuhr/Entsorgung durch den Baubetriebshof zwischengelagert werden können.

Die Bäume können bis zum 31. Januar 2026 an den Sammelstellen abgelegt werden, wobei jeglicher Christbaumschmuck vorher zu entfernen ist. Die Transporttüten (Blaue Müllsäcke oder ähnliches) bitte unbedingt wieder mitnehmen, denn es bedeutet einen ungeheuren Mehraufwand für den Baubetriebshof, den Plastikanteil vom organischen Material zu trennen.

In den einzelnen Ortsteilen sind folgende Sammelstellen vorgesehen:

Heusweiler                             Parkplatz „Auf dem Wittum“

Heusweiler                             Parkplatz „Friedrich-Schiller-Schule“

Berschweiler                           am Feuerwehrgerätehaus

Bietschied                              am Dorfbrunnen        

Holz                                        Parkfläche am Friedhof

Eiweiler                                  Parkfläche Großwaldhalle

Hirtel                                      neben ehem. Feuerwehrgerätehaus

Kirschhof                               Unterer Hof, neben Depotcontainer

Kutzhof                                  Parkfläche Kirche, vor Kinderspielplatz

Kutzhof                                  Parkfläche Friedhof

Lummerschied                     am Containerstandort neben der Autobahnbrücke

Numborn                                am Kinderspielplatz

Wahlschied                             Containerstandort bei der Sport- und Kulturhalle

Niedersalbach                        Parkfläche Bürgerhaus

Obersalbach                            Parkfläche Ecke Dorfstraße/Zum Gatter

Heusweiler, den 12.01.2026

Der Bürgermeister
– Redelberger –

Öffentliche Bekanntmachung

Verbot des Mitführens von Hunden auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler

In letzter Zeit häufen sich erneut die Beschwerden von Friedhofsbesuchern, dass auf den Friedhöfen der Gemeinde immer wieder Personen ihre Hunde mitführen würden, was mittlerweile zunehmend auch zu manch unerwünschten Hinterlassenschaften auf Grabstätten geführt hat.

Hierzu wird mitgeteilt, dass die Mitnahme von Tieren, ausgenommen Assistenzhunden, auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler, gem. § 5 Abs. 3 Buchst. j der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 20. Juli 2023, ausdrücklich untersagt ist, und es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße bis zu 200,00 Euro geahndet werden kann (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 der Friedhofssatzung).

Ich bitte daher die betroffenen Friedhofsbesucher sich entsprechend zu verhalten und die Friedhofssatzung im Wohle aller Besucher und der Würde des Ortes zu respektieren.

Heusweiler, den 05. Januar 2026

Thomas Redelberger
(Bürgermeister)

Feststellung des Jahresabschlusses 2024

Entlastung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat Heusweiler hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2025 den geprüften Jahresabschluss 2024 festgestellt und dem Bürgermeister uneingeschränkte Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2024 sowie die Berichte über die Prüfung des Jahres-abschlusses werden vom 16. Dezember 2025 bis 23. Dezember 2025 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler unter www.heusweiler.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/zahlen-daten-fakten/finanzen eingesehen werden.

Thomas Redelberger
Bürgermeister