Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Rat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 10.02.2025 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zum Beiengarten“ im regulären Verfahren inkl. Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen.
Zwischenzeitlich haben die frühzeitigen Beteiligungsschritte gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die vorgebrachten Anregungen wurden berücksichtigt und sind unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange in die vorliegende Planung mit eingeflossen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 11.12.2025 den vorliegenden Entwurf der Planung gebilligt sowie die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zum Beiengarten“ im Ortsteil Kutzhof mit Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem künftigen Baugrundstück geschaffen werden. Die Wohnbaufläche stellt künftig den neuen Ortsrandabschluss dar. Das Areal diente bisher vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung und wurde so auch im Flächennutzungsplan dargestellt. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan im Parallelverfahren durch den Regionalverband gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Der Bebauungsplan setzt hierzu ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest und ermöglicht so eine der Umgebungsbebauung angepasste Wohnnutzung.
Die genauen Grenzen der Geltungsbereiche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348) m.W.v. 23.12.2025, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der zugehörigen Begründung und dem Umweltbericht
vom 18.02.2026 bis einschließlich 20.03.2026
während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35 Bauamt, Zimmer 2.14, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de, unter Bauen und Umwelt/Bebauungspläne) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Umweltrelevante Informationen liegen insbesondere im Begründungsentwurf inkl. des Umweltberichts einschl. saP (Aussagen zu einzelnen Tiergruppen, verbal argumentative Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach Begehung der Flächen) und in den Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange in folgender Art vor:
- Mensch und seine Gesundheit, insbesondere zu Auswirkungen von Lärm.
- Tiere, insbesondere zu Vorkommen und Betroffenheit streng und besonders geschützter Arten im Plangebiet sowie zu vorgesehenen Artenschutzmaßnahmen (insb. Vögel, Fledermäuse, Reptilien), hierzu liegt ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung – saP) vor.
- Pflanzen und Biotope, insbesondere Bestandserfassung und naturschutzfachliche Bewertung der vorhandenen Biotopstrukturen, Informationen zur Erhaltung der Strukturen sowie deren Ausweitung des FFH LRT 6510 sowie zu erhaltenswerten Gehölzstrukturen;
- Aussagen zu den Auswirkungen der Planung einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen.
- Geologie und Boden, insbesondere Informationen zu den im Plangebiet bestehenden Bodenverhältnissen, Aussagen zu Bodenverunreinigungen und Altlastensituation, Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen.
- Wasser, insbesondere Informationen zu Hydrogeologie und Grundwasser.
- Klima und Lufthygiene, insbesondere zu den klimaökologischen Auswirkungen der Planung
- Landschaft / Erholung, insbesondere zu Auswirkungen der Planung auf das Orts- und Landschaftsbild
- Aussagen zu Wechselbeziehungen und -wirkungen zwischen den Schutzgütern
Folgende Stellungnahmen sind von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsschritte gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen und enthalten umweltrelevante Informationen. Die Anregungen sind in den Planunterlagen ergänzt und fanden Berücksichtigung.
1. Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz
Natur- und Artenschutz
FFH-LRT 6510
Das komplette Flurstück 613/33, Flur 2, Gemarkung Kutzhof, dessen nordöstliches Ende vollständig innerhalb des Geltungsbereichs liegt, ist als Magere Flachland-Mähwiese (LRT 6510) im Erhaltungszustand B biotopkartiert. Es handelt sich um einen FFH-Lebensraumtyp des Anhang I der FFH-Richtlinie und nicht, wie in der Begründung mehrfach bezeichnet, um ein „FFH-Gebiet“. Die von der Planung betroffene Fläche umfasst ca. 380 m2. Durch den Hausbau selbst und die mit dem Hausbau einhergehende intensive Nutzung als Hausgarten (evtl. Nebengebäude, Zaun, Terrasse, Wege, Rasen, Anlage von Gartenbeeten, usw.) sind erhebliche Beeinträchtigungen bzw. die Zerstörung des FFH-Lebensraumtyps zu erwarten.
Aufgrund der deutschlandweiten Gefährdung des Biotoptyps „Magere Flachland-Mähwiese“ durch intensivere Nutzung und Umwandlung ist hier im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein gleichartiger Ausgleich erforderlich. Nach der aktuellen Fassung der Roten Liste der Pflanzengesellschaften des Saarlandes (Bettinger et al., 2020) befindet sich der Biotoptyp bereits auf der Vorwarnliste und ist im Rückgang begriffen. Die Saarländische Biodiversitätsstrategie (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, 2017) beinhaltet zudem als Ziel für das Handlungsfeld Äcker und Wiesen die „Erhaltung der im Saarland kartographisch erfassten sehr artenreichen Wirtschaftswiesen (FFH-Lebensraumtyp 6510 im Erhaltungszustand A und B)“ aufgrund deren akuten Gefährdung im Bestand. Durch den gleichartigen Ausgleich wird sichergestellt, dass ein Schaden an dem natürlichen Lebensraum nach § 19 Abs. 1 BNatSchG und ggf. notwendige Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Umweltschadensgesetzes gemäß § 19 Abs. 4 BNatSchG vermieden werden.
Daher sollte im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein Ausgleich für den betroffenen Lebensraumtyp geschaffen werden. Dies setzt voraus, dass Grünland in gleicher Art (z.B. Neuschaffung einer mageren Wiese im Erhaltungszustand B- für den Verlust der FFH-Wiese) und gleicher ökologischer Wertigkeit (Artenausstattung und Verteilung) entwickelt wird.
Pflanzliste für Ausgleichsmaßnahme
Bei den zum Ausgleich anzupflanzenden Bäumen und Sträuchern muss es sich um naturraumtypische, standortgerechte, einheimische Gehölze handeln. Eine Verwendung von nicht heimischen Gehölzen stellt aus naturschutzfachlicher Sicht keinen geeigneten Ausgleich dar.
Die Pflanzliste ist dahingehend anzupassen.
Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG
Aufgrund fehlender, geeigneter Habitatstrukturen und bei Einhaltung der gesetzlichen Rodungsfristen gemäß § 39 BNatSchG ist durch die Planung kein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
Eingriffsbewertung und Kompensationsplanung
Die nicht überplanten Teile der Flurstücke 256/32, 613/33 und 614/33, Flur 2, Gemarkung Kutzhof, wurden als Ausgleichsflächen im Bebauungsplan festgesetzt. Es wird eine Streuobstwiese mit Bepflanzung im Raster 15 x 15 m und eine einschürige Mahd der unterliegenden Wiesenfläche festgesetzt. Eine Beweidung der Fläche soll nicht mehr stattfinden, so dass ein gutes Entwicklungspotenzial der Fläche angenommen werden kann.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Bepflanzung in den als geschützter Biotop kartierten Bereichen (südwestlicher Teil des Flurstück 256/32) zu unterlassen. Hier ist lediglich die einschürige Mahd der Fläche umzusetzen. Im Hinblick auf den naturschutzrechtlich erforderlichen Funktionalausgleich des überplanten FFH-LRT 6510 ist im weiteren Verfahren eine geeignete Kompensationsmaßnahme auszuarbeiten und im Bebauungsplan zu ergänzen.
Überwachung nach § 4c BauGB
Gem. § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Weitere naturschutzfachliche Hinweise
Vorhandene Gehölzstrukturen sollten soweit wie möglich erhalten werden und bei der Bauausführung gem. DIN 18920 geschützt werden. Erdmassen, Baumaterialien und ähnliches dürfen nicht im Kronenraum zu erhaltender Gehölze gelagert werden. Bei Umsetzung der oben ausgeführten Punkte und Beachtung der weiteren naturschutzfachlichen Hinweise sind keine weiteren Anmerkungen erforderlich.
Gewässerschutz
Das Niederschlagswasser soll auf den Grundstücken versickert oder gesammelt und genutzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Zisterne mit Überlauf in die Kanalisation von 4000 l vorgesehen. Das gesammelte Niederschlagswasser soll als Brauchwasser oder zur Gartenbewässerung genutzt werden. Das Schmutzwasser wird an die Kanalisation in der Straße „Zum Beiengarten“ angeschlossen. Aus abwassertechnischer Sicht sind keine weiteren Anmerkungen zu machen.
Abschließend ist zu erwähnen, dass bezüglich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB darüber hinaus keine weiteren Anforderungen seitens des LUA gestellt werden.
Im weiteren Planverlauf (§ 4 Abs. 2 BauGB) ist eine Beteiligung des LUA erforderlich.
2. Stellungnahme des Regionalverband Saarbrücken
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans stellt der Flächennutzungsplan derzeit eine „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Darüber hinaus liegt das gesamte Plangebiet gemäß Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken innerhalb einer „Fläche für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“.
Der Landschaftsplan des Regionalverbandes Saarbrücken stellt im Bereich des geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zum Beiengarten“ fast ausschließlich Bestand „Erwerbslandwirtschaft“ dar. Lediglich im äußersten Nordosten an der Straße „Zum Beiengarten“ besteht sehr kleinflächig die Darstellung Bestand „Siedlungsflächen“. Zudem werden im Landschaftsplan die Erwerbslandwirtschaftsflächen im Plangebiet sowie darüber hinaus im nordwestlichen Ortsrandbereich von Kutzhof als Planung „Erhaltung und Förderung von Streuobstwiesennutzung, Biotopentwicklung Offenland“ im „Aktionsprogramm für die Landschaft, Maßnahmenbereiche Kulturlandschaft“ gekennzeichnet. Die vorgesehene Planung widerspricht somit, mit Ausnahme der äußersten Nordostspitze (Darstellung Bestand „Siedlungsflächen“), den Zielen des Landschaftsplans für den bestehenden nordwestlichen Ortsrand von Kutzhof, auch wenn die vorgesehene Bebauung vergleichsweise kleinflächig am Rand mit einer Größe von ungefähr 900 m² in die Maßnahmenfläche zum Schutz und zur Entwicklung des Offenlandes mit einer Größe von ca. 9,2 ha hineinreicht. Die vorgesehene Grünfläche mit dem Ziel der Anpflanzung von Obstbäumen wiederspricht nicht den Zielen des Landschaftsplans. Die besondere Bedeutung des Plangebietes für den Freiraum- und Biotopschutz zeigt sich im großräumigen Vorkommen von Biotopen der amtlichen Biotopkartierung des Saarlandes. Dabei handelt es sich einmal um einen Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland Mähwiese“ (BT-6607- 0150-2020, Erhaltungszustand B, gut) des Anhang 1 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG), der weite Teile des Plangebietes und in einem Umfang von ca. 300 bis 400 m² auch die vorgesehene Baufläche umfasst.
Es ist darauf hinzuweisen, dass – in Abhängigkeit der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde – ggf. eine bauliche Inanspruchnahme bzw. Zerstörung des Lebensraums nur möglich ist, wenn der Lebensraum an anderer Stelle als sogenannter funktionaler Ausgleich im mindestens gleichen Umfang ganz neu hergestellt wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Beachtung des §19 BNatSchG (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen) in Verbindung mit dem Umweltschadensgesetz hinzuweisen.
Weiterhin reicht im Nordwesten des Plangebietes ein weiterer Lebensraum des Anhangs 1 der FFH-Richtlinie in das Plangebiet hinein. Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland Mähwiese“ (BT-6607-0151-2020), der wegen seines besonders guten Erhaltungszustandes (Bplus) zugleich als geschütztes Biotop (GB-6607-5151-2020) anerkannt ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob das geschützte Biotop nicht von der vorgesehenen Baumpflanzung auszunehmen ist, da dieser Eingriff in das Biotop eine mögliche Verschlechterung des Erhaltungszustandes darstellen könnte. Für die Umsetzung von Maßnahmen im geschützten Biotop wird deshalb eine vorherige Einholung einer Genehmigung empfohlen. Ebenso ist fachlich zu prüfen, ob es durch die an sich positive Obstbaumpflanzung nicht auch im anderen Lebensraum nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie zu einer Verschlechterung des guten Erhaltungszustandes kommen kann, beispielsweise durch Verdrängung bestimmter wertgebender Arten in Folge einer Verschattung durch Bäume.
Abschließend bleibt anzumerken, dass einige Bewertungen des vorliegenden Umweltberichtes nicht nachvollziehbar sind, beispielsweise, dass keine Betroffenheit durch das Vorhaben für die „Freiraumsicherung/-entwicklung“ besteht. Weiterhin ist auch die Aussage, dass das Biotop (FFH-Lebensraum) nicht von der Planung berührt sei, nicht nachvollziehbar, zumal das vorgesehene „Allgemeine Wohngebiet“ nicht unter 100 m², wie im Umweltbericht erwähnt, sondern 300 bis 400 m² des FFH-Lebensraums erfasst. An anderer Stelle wird im Umweltbericht das Vorkommen von Ackerflächen im Plangebiet suggeriert, obwohl diese nicht vorkommen. Für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens ist ein qualifizierter Umweltbericht mit örtlichen Kartierungen zur Biotoperfassung unerlässlich, zumal im Gebiet Vorkommen von naturschutzfachlich wertgebenden Biotopen bekannt sind.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: info@heusweiler.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Hinweise zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Heusweiler ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Heusweiler, den 12.2.2026
Der Bürgermeister
Thomas Redelberger
