Aufgrund der § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629) hat der Gemeinderat am 10. Februar 2022 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: |
Kategorie: Allgemein
Neue Reisepässe
Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 02.03.2022 beantragt wurden.
Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.
Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Bekanntmachung
Am Montag, dem 28. März 2022, findet um 17:00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses statt. Einziger Punkt der Tagesordnung ist die Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl in der Gemeinde Heusweiler. Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.
Der Gemeindewahlleiter
Thomas Redelberger
Wahlbekanntmachung
- Am 27.03.2022 findet die Wahl zum Landtag des Saarlandes statt.
Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in 23 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.02.2022 bis 20.02.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr in der Großwaldhalle Eiweiler zusammen.
- Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung in schwarzem Druck die im jeweiligen Wahlkreis zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder Wählergruppe sowie der Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und bei der Angabe der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
- Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
- Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 10 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes)
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesen unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe de Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 10 Abs. 7 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
- Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.
Frau Vorsitzende Christa Maria Rupp
Küstrinerstraße 6
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681/81 81 81
Infotelefon: 0681/81 51 26
E-Mail: info@bsvsaar.org
Internet: www.bsvsaar.org
Heusweiler, 03.03.2022
Der Gemeindewahlleiter
Thomas Redelberger
BEKANNTMACHUNG
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag des Saarlandes am 27. März 2022
- Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Gemeinde Heusweiler wird in der Zeit vom 07.03. bis zum 11.3.2022, während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer 0.21 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 11.03.2022 bis 12.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Heusweiler, Rathaus Heusweiler, Saarbrücker Str. 35, Zimmer 0.21 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind erhalten bis spätestens zum 06.03.2022 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Saarbrücken durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
- Wahlscheine erhalten auf Antrag
- eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
- wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne eigenes Verschulden oder er ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 7 der Landeswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 13 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes (bis zum 11.03.2022) versäumt hat,
- wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 7 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 13 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
- wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25.3.2022, 18:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Am 28.02.2022 ist das Rathaus geschlossen.
Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhalten die oder der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesen unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein rechtzeitig an die angegebene Stelle senden, so dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Heusweiler, den 17.02.2022
Der Gemeindewahlleiter
Thomas Redelberger
Beteiligungsbericht 2020
Der Personal- und Finanzausschuss Heusweiler hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2022 den Beteiligungsbericht 2020 zur Kenntnis genommen.
Der Beteiligungsbericht 2020 wird vom 07. Februar 2022 bis 14. Februar 2022 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.04 des Rathauses öffentlich ausgelegt.
Die Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler www.heusweiler.de eingesehen werden.
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Diebstähle Friedhof Wahlschied
Im Zeitraum des Wochenendes vom 17. bis 19. Dezember 2021 kam es zu vermehrten Diebstählen von metallenem Grabschmuck in Form von Grablampen und auch von einer größeren Statue auf dem Friedhof in Wahlschied.
Die Gemeinde Heusweiler bittet Personen, die sachdienliche Hinweise zu den möglichen Tätern geben können, sich mit der Polizeiinspektion Völklingen (Tel.: 06898 202-0) in Verbindung zu setzen (Vorgangs-Nr.: 950032/20122021/1141).
Heusweiler, 21. Dezember 2021
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Vertretung Ortsvorsteher
Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Heusweiler, Herr Helmut Maas, wird in der Zeit vom 01.01.2022 bis einschließlich 24.01.2022 vom stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Dr. Ulrich Steinrücken, Illinger Straße 115, 66265 Heusweiler, vertreten.
Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.
Heusweiler, 28.12.2021
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Feststellung des Jahresabschlusses 2020
Entlastung des Bürgermeisters
Der Gemeinderat Heusweiler hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 den geprüften Jahresabschluss 2020 festgestellt und dem Bürgermeister uneingeschränkte Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss 2020 sowie die Berichte über die Prüfung des Jahres-abschlusses werden vom 10. Januar 2022 bis 17. Januar 2022 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich ausgelegt.
Die Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler www.heusweiler.de eingesehen werden.
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Aufruf von Grabstätten zur jährlichen Einebnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler
Die Gemeinde Heusweiler gibt gemäß § 23 der Friedhofssatzung vom 21. März 2019 in der zurzeit gültigen Fassung bekannt, dass in den Monaten Februar – April 2022 auf den Gemeindefriedhöfen in allen Ortsteilen der Gemeinde Heusweiler folgende Grabstätten beseitigt und eingeebnet werden:
Friedhof Eiweiler:
Reihengrabstätten:
1.Anton Josef Bernhard (Toni) Commer 1996
2. Maria Kunz 1996
3. Adolf Anton Kurpierz 1996
4. Maria Prinz geb. Gier 1996
Tiefengrabstätten:
5. Maximilian Bednarek 1982
Elisabeth Margarete Bednarek geb. Schneider 1996
6. Adolf Fetter 1995
Maria Fetter geb. Scheible 1996
7. Hedwig Meyer 1991
Paul Meyer 1996
8. Jakob Zewe 1982
Maria Hildegard Zewe geb. Müller 1996
Familiengrabstätten:
9. Elisabeth Klein geb. Bauer 1990
Otto Karl Klein 1996
10. Aloysius Waltner 1994
Irma Waltner geb. Schmidt 1996
Friedhof Heusweiler:
Reihengrabstätten:
1. Martha Baltes geb. Hassel 1996
2. Heinrich Manfred Bickelmann 1996
3. Ernst-Otto Kaulen 1996
Paula Johanna Luise Therese Hein 2006
4. Karl Heinz Klasen 1996
5. Herbert Adolf Krämer 1996
6. Otmar Krämer 1996
7. Gisela Maria Mang geb. Jakob 1996
8. Ernst Jakob Nalbach 1996
9. Irmgard Neu geb. Müller 1996
10. Aloysius Raber 1996
11. Ingeborg Luise Schmidt geb. John 1996
12. Julius Adolf Schneider 1996
13. Erika Schröder geb. Servatius 1996
14. Helene Törk geb. Prießnitz 1996
15. Barbara Ziegler geb. Schmitt 1996
Rasenreihengräber mit schrägstehender Schrifttafel oder Liegeplatte
16. Anna Dörr 1996
17. Walter Engel 1996
18. Mathilde Fuhr geb. Weyland 1996
19. Elisabeth Franuschik geb. Matysckowna 1996
20. Wilhelm Nikolaus Heib 1996
21. Johann Hoffmann 1996
22. Wolfgang John 1996
23. Johann Nikolaus Krämer 1996
24. Richard Karl Maas 1996
25. Emilie Maurer geb. Klein 1996
26. Anna Amalia Meyer geb. Brandenburger 1996
27. Edith Agnes Neu geb. Maurer 1996
28. Theodor Paul 1996
29. Wilhelm Puhl 1996
30. Anna Maria Rech geb. Trouvain 1996
31. Artur Ferdinand Rühl 1996
32. Wilhelm Schäfer 1996
33. Franz Josef Schorr 1996
34. Erika Schwarz geb. Büsch 1996
35. Gisela Monika Stauter geb. Weich 1996
36. Edmund Josef Stegentritt 1996
37. Anna Maria Theobald geb. Brendel 1996
38. Heinz Max Ernst Volkmann 1996
39. Mathilde Welker geb. Müller 1996
40. Elisabeth Wettmann geb. Meyer 1996
41. Maria Zepp geb. Hellbrück 1996
Tiefengrabstätten:
42. Ulf Berg 1996
2. Stelle nicht belegt
43. Karl Grießer 1994
Martha Grießer geb. Schröder 1996
44. Hilde Groß geb. Schampel 1987
Friedrich Oskar Groß 1996
45. entfällt
46. Wasilij Kogun 1996
2. Stelle nicht belegt
47. Hedwig Elsa Krieger geb. Streit 1995
Hermann Krieger 1996
48. Anna Maria Patz geb. Schneider 1993
Kurt Otto Karl Patz 1996
49. Erwin Saar 1996
2. Stelle nicht belegt
50. Frieda Schmitt geb. Vormeister 1989
Peter Schmitt 1996
51. Josef Schwinn 1983
Maria Jungmann geb. Gleßner 1996
52. Peter Josef Tinnes 1984
Alma Tinnes geb. Bühler 1996
53. Helmut Wahlmann 1996
2. Stelle nicht belegt
54. Lilli Bertha Wernet geb. Schneider 1994
Adalbert Johann Wernet 1996
Familiengrabstätten:
55. Maria Albert geb. Wirbel 1983
Jakob Peter Albert 1996
56. Margerita Luise Renate Altzschner geb. Baumann 1996
2. Stelle nicht belegt
57. Mathias Berg 1991
Maria Berg geb. Gerner 1996
58. Nikolaus Breit 1980
Maria Katharina Breit geb. Ewen 1996
59. Robert Leidinger 1982
Herta Leidinger geb. Leinenbach 1996
60. Hugo Mayer 1980
Amalie Mayer geb. Hess 1996
Urnenfamiliengrabstätten:
61. Ilse Luise Klein geb. Fuhrman 1994
Karl Klein 1996
3. und 4. Stelle nicht belegt
62. Heinrich Hugo Skorazki 1985
Hildegard Erna Margarethe Skorazki geb. Ruppelt 1996
3. und 4. Stelle nicht belegt
Friedhof Holz:
Kindergrabstätten:
1. Lisa Maria Wendel 1990
2. Rudolf Vetkalov 2001
Reihengrabstätten:
3. Gabriela Brück geb. Wohlfahrt 1996
4. Helene Eickhoff geb. Zimmer 1996
5. Frieda Anna Luise Klein geb. Walter 1996
6. Katharina Petzgen geb. Pütter 1996
Rasenreihengräber mit schrägstehender Schrifttafel bzw. Liegeplatte
7. Leo August Brachmann 1996
8. Heinz Enderlein 1996
9. Klara Enderlein geb. Obermann 1996
10. Elfriede Hoffärber geb. Brück 1996
11. Hedwig Kläs geb. Schneider 1996
12. Reinholdine Josephine Kreis geb. Krauß 1996
13. Gerhard Kreutzer 1996
14. Alice Lässig geb. Mang 1996
15. Agatha Recktenwald geb. Bonner 1996
Tiefengrabstätten:
16. Max Reinhold Brögeler 1996
2. Stelle nicht belegt
17. Arthur Groß 1986
Hedwig Paula Groß geb. Münz 1996
18. Wilhelmine Hiber geb. Schmidt 1996
2. Stelle nicht belegt
19. Friedrich John 1980
Sophie (Sofie) Elisabeth John geb. Steinfels 1996
20. Amalie Klein geb. Zaffalon 1980
Johann Klein 1996
21. Rudi Klein 1989
Martha Klein geb. Regitz 1996
22. Wilhelm Meiser 1996
2. Stelle nicht belegt
23. Olga Nackas geb. Schwarz 1994
Jakob Nackas 1996
24. Herman Erich Roitzsch 1984
Hertha Berta Roitzsch geb. Breuer 1996
25. Rudolf Unnold 1991
Monika Unnold geb. Hubig 1996
26. Konrad Weirich 1996
2. Stelle nicht belegt
Familiengrabstätten:
27. Erna Lang geb. Georg 1984
Peter Lang 1996
28. Jakob Wendel 1974
Mathilde Sophie Wendel 1990
Elisabeth Katharina Strauß geb. Wendel 1996
4. Stelle nicht belegt
Friedhof Kutzhof:
Reihengrabstätten:
1. Klaus Aloysius Lesch 1996
Irmgard Elisabeth Lesch geb. Horn 1996
2. Gregor Meiser 1996
Rasenreihengräber mit schrägstehender Schrifttafel
3. Arnold Feld 1996
4. Barbara Mathilde Feld geb. Hoffmann 1996
5. Josef Hoffmann 1996
6. Johann Josef König 1996
7. Regina Rothenbusch 1996
Tiefengrabstätten:
8. Josef Walter Meiser 1996
2. Stelle nicht belegt
9. Josef Peter Friedrich Mohr 1996
2. Stelle nicht belegt
10. Werner Albert Paffrath 1996
2. Stelle nicht belegt
11. Peter Penth 1988
Elise Maria Penth geb. Kutsch 1996
12. Erwin Johann Theobald 1996
2. Stelle nicht belegt
Familiengrabstätten:
13. Mathias Alfons Nackas 1981
Katharina Nackas geb. Krämer 1996
Friedhof Lummerschied:
Reihengrabstätten:
1. Oskar Alex Sander 1996
Familiengrabstätten:
2. Jakob Himmes 1980
Susanna Maria Himmes geb. Lichter 1995
3. Agnes Hoffmann geb. Nicklas 1981
Johann Richard 1996
Friedhof Obersalbach:
Reihengrabstätten:
1. Maria Altmeyer 1996
2. Klara Inge Peter geb. Schütz 1996
Friedhof Wahlschied:
Reihengrabstätten:
1. Maria Engel 1996
2. Katharina Gothiers geb. Weyland 1996
3. Edith Hansen geb. Rüffler 1996
4. Martha Schäfer geb. Mees 1996
5. Roman Friedrich Schilke 1996
6. Hedwig Wonn geb. Gerstner 1996
7. Olga Wonn geb. Wonn 1996
Rasenreihengräber mit schrägstehender Schrifttafel
8. Rudi Krauß 1996
9. Lydia Wahlster geb. Wohlfahrt 1996
10. Amanda Wonn geb. Fiebranz 1996
Tiefengrabstätten:
11. Margarete Kallenborn geb. Becker 1982
Karl-Heinz Kallenborn 1996
12. Gottlieb Wagner 1996
2. Stelle nicht belegt
13. Otto Wagner 1991
Frieda Auguste Christiane Wagner geb. Sucker 1996
Familiengrabstätten:
14. Josef Theobald 1979
Elisabeth Theobald geb. Ziegler 1996
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten der aufgerufenen Grabstätten die Möglichkeit haben, je nach Lage der Grabstätte, diese auf Antrag weiter zu pflegen. Der Antrag ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung bis zum 15. Januar 2022 einzureichen und wird im Einzelfall anhand der Lage der Grabstätte überprüft.
Liegt kein Antrag vor, werden die Grabstätten eingeebnet.
In diesem Zusammenhang werden die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätten gebeten, soweit für eine weitere Verwendung vorgesehen, die Bepflanzung und sonstigen Grabschmuck bis zum 31. Januar 2022 von den Grabstätten zu entfernen.
Sollte eine weitere Nutzung von Grabmalanlagen (Steine, Abdeckplatten, Einfassungen u.a.) vorgesehen sein, weise ich darauf hin, dass der Abbau und Abtransport von Grabmalanlagen nur nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung zulässig ist.
Grabstätten, die bis zum 31.01.2022 nicht abgeräumt sind, werden vollständig durch die Gemeinde abgeräumt und eingeebnet. In diesem Falle gehen die auf den Grabstätten vorhandenen Grabmale, Pflanzen u.a. in das Eigentum der Gemeinde Heusweiler über (§ 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung).
Dieser Aufruf zur Einebnung von Grabstätten gilt nicht für den alten Friedhof in dem Ortsteil Eiweiler.
Auf diesem Friedhof werden Grabstätten nur auf besonderen Antrag der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten eingeebnet. Antragsformulare sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich.
Weitere Auskünfte erteilt die Friedhofsverwaltung, Frau Kirsch (Tel. 06806/911-156).
Der Aufruf der einzuebnenden Grabstätten kann auch in dem Informationskasten des jeweiligen Friedhofes nachgelesen werden.
66265 Heusweiler, 19. November 2021
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Blumen, Grabkerzen und sonstige Grabschmuckartikel auf den Urnenreihengräbern mit Bodendeckern auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler
Die Gemeinde Heusweiler unterhält auf diversen Friedhöfen besondere Urnengrabfelder, die im vorderen Bereich mit Bodendeckern bepflanzt wurden und die ausschließlich von der Gemeinde gepflegt und unterhalten werden.
In den vergangenen Wochen fiel jedoch auf, dass vermehrt Grabschmuck jeglicher Art auf diversen einzelnen Grabflächen mit Bodendeckern abgestellt wird.
Der Grabschmuck auf den Flächen der vorhandenen Bepflanzung behindert enorm das Wachstum der Bodendecker und verursachte teilweise, dass diese sogar eingehen und schließlich ersetzt werden müssen. Dies ist natürlich wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Außerdem müssen die neuen Pflanzen erst anwachsen und es dauert somit wiederum seine Zeit, bis die Fläche endlich erneut gänzlich mit den jeweiligen Bodendeckern bedeckt ist.
Zudem steht dieser zusätzliche Grabschmuck dem gewünschten Gesamtbild der Grabanlage entgegensteht.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf folgenden Wortlaut aus § 16 Abs. 2 Buchstabe f der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 24. Januar 2019:
„… Die Pflanzflächen der Urnenbodendeckergräber werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und unterhalten. Allerdings ist es den Nutzungsberechtigten erlaubt, rechts und links des Grabmals jeweils eine Fläche von maximal 10 x 10 cm für eine Grableuchte bzw. eine Blumenvase zu nutzen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die vorhandene Bepflanzung nicht dauerhaft beschädigt wird.“
Die Friedhofsanlagen sollen als gepflegte und ansprechende öffentliche Einrichtung den Angehörigen von Verstorbenen, aber auch allen anderen Bürgern und Besuchern, als Ort der Ruhe und Besinnung zur Verfügung stehen.
Bei der Wahl der Beisetzung in den Urnengrabstätten mit Bodendeckern wurde sich von den Betroffenen bewusst gegen jegliche Art der Grabpflege, mit o. g. Ausnahme, entschieden.
Ich bitte deshalb die Nutzungsberechtigten der einzelnen Grabstätten mit Bodendeckern, jedweden Schmuck, der über die o. g. beiden Möglichkeiten neben dem jeweiligen Grabmal hinausgeht, bis zum 31. Dezember 2021 zu entfernen.
Nach diesem Termin, werden verbliebene Blumen und sonstige Gegenstände vom Friedhofspersonal entsorgt.
Ich appelliere an alle Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Urnenreihengräber mit Bodendeckern auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler, die maßgeblichen Bestimmungen künftig zu beachten.
Heusweiler, 30. November 2021
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Nutzung des Abfallentsorgungssystems auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler
Auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler wurde bereits 2020 ein neues System zur Entsorgung der anfallenden Friedhofsabfälle eingeführt.
Hierbei handelt es sich zum einen um grüne Container für die pflanzlichen Abfallkomponenten, die der Kompostierung zugeführt werden sollen, und zum anderen um Restmülltonnen für den nicht-verrottbaren Anteil an Grabschmuck.
Zur Erleichterung des Transports von größeren Mengen stehen den Friedhofsbesuchern kleine, bequem zu händelnde Schubkarren zur Verfügung.
Leider musste festgestellt werden, dass noch immer mehrfach die alten Standorte der ehemaligen Müllcontainer weiterhin mit Abfällen verschmutzt werden oder sogar die Becken der Brunnenanlagen zur Müllentsorgung genutzt werden.
Ich bitte daher dringend, im Sinne der anderen Besucher, der Würde des Friedhofes und den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung Vorort, darauf zu verzichten, die bisherigen Standorte der Müllcontainer sowie die Friedhofsbrunnen schamlos als zusätzliche Müllplätze zu nutzen.
In diesem Zusammenhang wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aufgestellten Gefäße ausschließlich dem direkt auf den Friedhöfen anfallenden Abfall dienen (Pflanzenreste, Grabschmuck, leere Kerzendosen). Ausdrücklich verboten ist die Entsorgung von privatem Hausmüll, Elektroschrott, Bauschutt sowie Grünschnitt aus eindeutig privatem Grünabfall in den Containern der Friedhöfe.
Hierzu wird mitgeteilt, dass die Entsorgung von privatem Hausmüll und Grünschnitt auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler gem. § 5 Abs. 3 Buchst. g der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 24. Januar 2019 ausdrücklich untersagt ist, und es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße bis zu 200,00 Euro geahndet wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 der Friedhofssatzung).
Ich bitte daher die betroffenen Friedhofsbesucher, sich entsprechend zu verhalten und die Friedhofssatzung zum Wohle aller Besucher und der Würde des Ortes zu respektieren.
Heusweiler, den 30. November 2021
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Verbot des Mitführens von Hunden auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler
In letzter Zeit häufen sich erneut die Beschwerden von Friedhofsbesuchern, dass auf den Friedhöfen der Gemeinde immer wieder Personen ihre Hunde mitführen würden, was mittlerweile zunehmend auch zu manch unerwünschten Hinterlassenschaften auf Grabstätten geführt hat.
Hierzu wird mitgeteilt, dass die Mitnahme von Tieren, ausgenommen Assistenzhunden, auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler, gem. § 5 Abs. 3 Buchst. j der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 24. Januar 2019, ausdrücklich untersagt ist, und es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße bis zu 200,00 Euro geahndet werden kann (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 der Friedhofssatzung).
Ich bitte daher die betroffenen Friedhofsbesucher sich entsprechend zu verhalten und die Friedhofssatzung im Wohle aller Besucher und der Würde des Ortes zu respektieren.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass auf dem Friedhof in Heusweiler zu Zeiten, wenn die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung ihre alltägliche Arbeit beendet haben, ein freilaufender Hund unbeaufsichtigt sein Unwesen treibt, was bereits zu einigen ekelerregenden und absolut schändlichen Verschmutzungen diverser Grabstätten geführt hat.
Sollten Sie entsprechende Beobachtungen auf dem Gelände des Friedhofes Heusweiler machen, wird dringend darum gebeten, die Friedhofsverwaltung unter der Tel.-Nr.: 06806 911-156 darüber zu informieren. Vielen Dank.
Heusweiler, den 30. November 2021
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Informationen zum Glasfaserausbau in allen Ausbaugebieten der Gemeinde Heusweiler:
Deutsche Glasfaser lädt zum Online-Bauinfoabend ein
Der Ausbau des Glasfasernetzes in den Ausbaugebieten Heusweiler (ohne Berschweiler, Numborn, Kutzhof, Lummerschied und Mangelhausen) und Heusweiler Ost beginnt in Kürze. Durchgeführt wird er von Deutsche Glasfaser. Das Team von Deutsche Glasfaser möchte die Bürgerinnen und Bürger über die nächsten Schritte persönlich informieren und lädt Sie zu einem Online-Bauinfoabend ein:
am 30. November 2021 um 19:00 Uhr
für die Bürgerinnen und Bürger aus Heusweiler und Heusweiler Ost
Kunden und Interessierte erfahren beim Bauinfoabend alles rund um den Glasfaserausbau in Heusweiler und Heusweiler Ost. Auch Fragen zum Hausanschluss sowie zur Installation der Endgeräte werden beantwortet. Außerdem können Sie sich über die nächsten Schritte im Bauprozess und die Baumaterialien sowie über das Internet-TV-Produkt informieren.
Sie können sowohl über Ihren Computer als auch über Ihr mobiles Endgerät teilnehmen:
1. Über PC/Laptop:
2. Über mobile Endgeräte (Smartphone/Tablet):
Im Vorfeld die „ZOOM Cloud Meetings“ App aus dem App Store bzw. Google Play Store herunterladen. Diese App ist kostenlos – Sie können sie auch im Anschluss an den Infoabend privat nutzen. Die Meeting-ID (Raumnummer) für Ihre Teilnahme lautet: 9853 0731 143
Um den virtuellen Raum zu betreten und damit am Infoabend teilnehmen zu können, geben Sie bitte Ihren Namen und eine E-Mail-Adresse an. Sie sind für andere Teilnehmer nicht sichtbar – Ihre Privatsphäre ist uns wichtig!
Hinweis: Die Daten werden nur für Ihre Anmeldung verwendet und nicht von uns gespeichert oder (weiter) verarbeitet.
Alle weiteren Fragen zum Bau beantwortet Ihnen auch die kostenlose Deutsche Glasfaser Bau-Hotline unter 02861 890 60 940 montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr.
Neue Reisepässe
Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 24.09.2021 beantragt wurden.
Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.
Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter 06806-911222.
Thomas Redelberger
Bürgermeister