Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses

Am Montag, dem 08.03.2021, findet wegen einer vorherigen Ortsbegehung um
ca. 19 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 18.01.2021 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 18.01.2021 (nicht öffentlicher Teil)
4Bürgerhaus Niedersalbach, Teilerneuerung Elektroanlagen
5Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 26. Februar 2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Infrarot-Geschwindigkeitsmessungen

                                                                         

An folgenden Tagen führt die Gemeinde Heusweiler in allen Ortsteilen der Gemeinde Geschwindigkeitsmessungen durch:

Montag                      01.03.2021

Dienstag                   02.03.2021

Mittwoch                   10.03.2021

Donnerstag   11.03.2021

Freitag                       12.03.2021

Montag                      15.03.2021

Dienstag                   16.03.2021

Mittwoch                   24.03.2021

Donnerstag  25.03.2021

Freitag                       26.03.2021

Montag                      29.03.2021

Dienstag                   30.03.2021

Außerhalb dieser festgesetzten Termine sind Kontrollen nicht ausgeschlossen.

Thomas Redelberger

Der Bürgermeister als

Ortspolizeibehörde

Grüngutsammelstelle Heusweiler

Die Grüngutsammelstelle der Gemeinde Heusweiler an der Flurstraße in Heusweiler-Kutzhof ist ab 03. März 2021 wieder zu den üblichen Zeiten geöffnet:

Mittwochs von 13.00 bis 17.00 Uhr

Samstags von 08.00 bis 14.00 Uhr

Auf der Anlage wird Grüngut angenommen, das in privaten Haushalten auf dem Gebiet der Gemeinde Heusweiler im Rahmen der privaten Lebensführung anfällt (privates Grüngut), also

  • Baum-, Hecken-  und Grünschnitt
  • Laub
  • Gras
  • Äste
  • Strauchwerk und vergleichbare Materialien

Grüngut von Grundstücken, auf denen sich keine privaten Haushaltungen befinden, wird nur in haushaltsüblichen Mengen angenommen. Nicht angenommen wird Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau.

 Von der Annahme sind ausgeschlossen:

  • störstoffhaltiges Grüngut,
  • Grüngut, in dem Küchenabfälle, Essensreste, u. ä. enthalten sind,
  • Grüngut, das mit Schadstoffen belastet ist,
  • Stämme über 15 cm Durchmesser oder über 2 Meter Länge und Wurzelstöcke,
  • Altholz, auch unbehandelt,
  • Erdreich, Oberbodenabtrag oder Grasnarbe,
  • Abfälle aus Tierhaltung (Stall- und Kleintiermist),
  • Speisereste,
  • Grüngut, das gesundheitsschädlich oder nicht zur stofflichen oder energetischen Verwertung geeignet ist, wie z. B. Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude), Ambrosia (Beifußblättriges Traubenkraut), Senecio jacobaea (Jakobskreuzkraut), Grüngut mit Schädlingsbefall (z.B. Buchsbaumzünsler, Eichenprozessionsspinner).

Für die Anlieferer gelten folgende Empfehlungen:

Für die Anfahrt zur Grüngutsammelstelle benutzen sie bitte die Flurstraße von Kutzhof aus.

Die Hygiene- und Abstandsregeln (Minimum 2m) sind vor und auf den Anlagen einzuhalten.

Entsprechend der Anordnung der Landesregierung zum Tragen eines Mund-/Nasenschutzes bittet die Gemeinde  auch bei der Anlieferung von Grüngut auf der Sammelstelle einen Mund-/Nasenschutz zu tragen.

Es sind max. 2 Insassen pro PKW erlaubt. Kinder sollten zu Hause bleiben.

Die Anzahl der Anlieferer wird begrenzt. Es dürfen immer nur max. 3 Fahrzeuge gleichzeitig auf das Gelände. Es ist mit Wartezeiten zu rechnen.

Während der Wartezeit darf das Fahrzeug/Auto nicht verlassen werden.

Sofern Kofferraumladungen angeliefert werden, wird der Kofferraum durch das Personal geöffnet, der Kunde bleibt im Fahrzeug sitzen.

Es erfolgt keine Hilfestellung beim Entladen.

Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

Die Anlieferer sollen passend bezahlen. Achten Sie darauf, dass Sie entsprechend Bargeld mit sich führen.

Durch die Einhaltung dieser Regelungen tragen sie wesentlich dazu bei, einen reibungslosen Ablauf auf der Anlage zu gewährleisten und sich selbst und auch die MitarbeiterInnen der Gemeinde Heusweiler zu schützen. Dafür ein herzliches Dankeschön!

Heusweiler, den 24.02.2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Personal- und Finanzausschusses

Am Montag, dem 01.03.2021, um 18:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 08.02.2021 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 08.02.2021 (nichtöffentlicher Teil)
4Doppelhaushalt 2021/2022 – Investitionsprogramm für die Jahre 2021 bis 2025
5Doppelhaushalt 2021/2022
6Anschaffung von Vermögensgegenständen durch Fördervereine oder Ortsratsbeschluss
7Personalangelegenheiten
8Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 19. Februar 2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Vertretung Ortsvorsteher

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Kutzhof, Herr Michael JAKOB, wird in der Zeit vom 08.03.2021 bis einschließlich 28.03.2021 von dem stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Peter Woll, Pastor-Kettel-Weg 4, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 19.02.2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Live-Streem zur geplanten Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

„Die Landesregierung setzt auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des saarländischen Wassergesetzes (SWG) Überschwemmungsgebiete fest. Mit der Festsetzung wird darüber informiert, welche Flächen bei einem Hochwasser überschwemmt werden, damit Betroffene ggf. Vorsorge- und Schutzmaßnahmen gegen Hochwasserschäden treffen können. Außerdem werden mit der Festsetzung Handlungen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserabfluss auswirken können.

Über Sinn und Zweck der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete, die Hintergründe, das Verfahrens selbst und die damit einhergehenden Konsequenzen für die Anlieger möchte das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in einem LIVE-STREAM am 24.2.2021 von 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr informieren. Hier besteht auch die Möglichkeit in einem Chat Fragen zu stellen, die die Experten im Ministerium beantworten werden. Der LIVE-STREAM wird auf der Internetseite des Ministeriums ausgestrahlt: wasser.saarland.de

Sitzung des Gemeinderates

Am Donnerstag, dem 25.02.2021, um 18:30 Uhr, findet in der Glück-Auf-Halle, Holz eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Aufgrund der geltenden Abstandsregelung ist die Teilnehmeranzahl begrenzt. Wir bitten Besucher, die an der Sitzung teilnehmen möchten, sich vorab telefonisch beim Sitzungsdienst anzumelden: 06806/911-146 oder 06806/911-145. Hierbei ist die Reihenfolge der Anmeldung bindend. Eine Teilnahme ohne telefonische Voranmeldung ist nicht möglich.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 21.01.2021 (öffentlicher Teil)
2Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 21.01.2021
3Wahl der Vertreterin/des Vertreters für den Kooperationsrat Saarbrücken gemäß § 211 KSVG
4Klimaschutz in der Gemeinde Heusweiler
4.1Klimaschutz eine zentrale Aufgabe der Gemeinde Heusweiler – Gemeinsamer Antrag der CDU-, SPD-, GLN-, GBH-Gemeinderatsfraktion sowie des Ratsmitgliedes Jörg Franke
4.2Klimaschutz in der Gemeinde Heusweiler – gemeinsamer Antrag der CDU- und FDP-Gemeinderatsfraktion
4.3Ausrufung des Klimanotstands in Heusweiler – gemeinsamer Antrag der SPD-, GLN- und GBH-Gemeinderatsfraktion
5Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

6Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 21.01.2021 (nichtöffentlicher Teil)
7Vergabe von Lieferungen und Leistungen
7.1GS Heusweiler, Betonarbeiten, Baustraße
8Personalangelegenheiten
9Mitteilungen und Verschiedenes

Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.

Heusweiler, 16.02.2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

„Ziegelhütter Weg“

in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Heusweiler-Berschweiler

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen, in Verbindung mit dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), ebenso unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen, hat der Gemeinderat Heusweiler in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgende Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ziegelhütter Weg“ für den Ortsteil Heusweiler-Berschweiler erlassen. Zuvor wurde über die im Verfahren eingegangenen Anregungen entschieden.

§ 1 Geltungsbereich

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden die Klarstellungsatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB und die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB als Innenbereichssatzung miteinander verbunden.

Die Klarstellungssatzung legt die vorhandenen Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im dargestellten Geltungsbereich der Straße „Ziegelhütter Weg“ deklaratorisch fest. Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches befinden sich innerhalb des Innenbereiches.

Die Ergänzungssatzung bezieht die einzelnen Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein, da diese durch die benachbarte bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereiches bereits entsprechend geprägt sind.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung sind in der folgenden Planzeichnung festgelegt. Die Planzeichnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben

Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches richtet sich nach § 34 BauGB.

§ 3 Naturschutzrechtliche Regelungen

Die Planvorhaben stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Gemäß § 1a BauGB sind für den Eingriff in den Naturhaushalt Ausgleichsleistungen entsprechend der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu erbringen.

Die nicht versiegelten Flächen sind gärtnerisch anzulegen und des Weiteren sind zwei heimische, standortgerechte Obstbäume als Hochstämme entsprechend der Pflanzliste anzupflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Pflanzliste Obstbaum Hochstamm:

Äpfel: Alkmene, Erbacher Mostapfel, Florina, Freiherr von Berlepsch, Geheimrat Oldenburg, Roter Boskop, Kaiser Wilhelm

Birnen: Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne, Gräfin von Paris, Gute Luise

Kirschen: Burlat, Große Prinzessin, Hedelfinger, Kassins Frühe, Regina

Zwetschgen: Bühlers Frühe, Hanita, Hauszwetschge, Katinka

§ 4 Hinweise und Empfehlungen

Bei den Hinweisen und Empfehlungen handelt es sich um unverbindliche Verweise auf Normen, Richtlinien, Merkblätter u.ä. die bei der Realisierung der Planung beachtet werden sollten. Sie wurden zur Information in den Bebauungsplan aufgenommen und haben keinen Festsetzungscharakter.

Folgende Hinweise wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebracht:

  1. Sind im Planungsgebiet Altlasten oder altlastverdächtige Flächen bekannt, oder ergeben sich bei späteren Bauvorhaben Anhaltspunkte über schädliche Bodenveränderungen, besteht gemäß § 2 Abs. 1 Saarländisches Bodenschutzgesetz (SBodSchG) die Verpflichtung, das Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz in seiner Funktion als Untere Bodenschutzbehörde zu informieren.
  2. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Dächern, usw.) ist möglichst auf den privaten Grundstücken zu belassen und kann z. B. als Brauchwasser genutzt werden. Darüber hinaus sollen Zisternen, Versickerungsanlagen, o. ä. vorgesehen werden.
  3. Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 Landeswaldgesetz zur Einhaltung eines Waldabstandes bei der Errichtung / Erweiterung von Gebäuden sind zu berücksichtigen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, bestehend aus Plan mit Planzeichnung, Textlichen Festsetzungen und Begründung, im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, Bauamt, Zimmer 2.07, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft erlangen.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Gemäß § 44 Abs. 3 und 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen der Satzung eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Heusweiler beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Satzung gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Falle einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde Heusweiler unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Heusweiler, den 17.02.2021

Der Bürgermeister

(Redelberger)

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 26.01.2021 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 20.01.2021 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Neu bzw. Wiederwahl der/des Schiedsfrau/Schiedsmannes für den Schiedsbezirk Holz

Bekanntmachung

Für den Schiedsbezirk Holz wird die Neu- bzw. Wiederwahl einer Schiedsfrau bzw. eines Schiedsmannes erforderlich.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Weitere Informationen über die Aufgaben und das Amt der Schiedsleute sind aus der nachfolgenden Informationsschrift ersichtlich.

Interessenten für das Amt der/des Schiedsfrau/-mannes wollen sich bitte schriftlich bis 12. März 2021 bei der Gemeindeverwaltung Heusweiler bewerben.

Heusweiler, den 09. Februar 2021

Der Bürgermeister

Redelberger

Kennen Sie die Aufgaben und das Amt eines Schiedsmannes/frau?

Der Schiedsmann ist Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Tatbeständen

Wenn Sie schon einmal vom Schiedsmann etwas gehört haben sollten, dann vielleicht nur im Zusammenhang mit Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichter Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses. Bei all diesen Delikten müssen Sie, bevor Sie eine Privatklage beim Amtsgericht erheben, ein Sühneverfahren beim Schiedsmann durchführen lassen.

Der Schiedsmann kann auch zivilrechtliche Streitigkeiten schlichten

Es wird Ihnen aber kaum bekannt sein, dass Sie den Schiedsmann, ohne das Gericht anrufen zu müssen, auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in Anspruch nehmen können, und zwar dann, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt (z. B. Schadenersatz, Schmerzensgeld, Beachtung der Hausordnung oder nachbarrechtliche Streitigkeiten).

Der Schiedsmann ist ehrenamtlich tätig

Er hat die Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten, einen Vergleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen.

Das Verfahren vor dem Schiedsmann ist einfach und kostengünstig

Sie werden feststellen, dass es beim Schiedsmann unbürokratisch zugeht. Darüber hinaus sparen Sie Prozesskosten. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schiedsmannsordnung bzw. des Schiedsmannsgesetztes. Der Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins kann bei dem zuständigen Schiedsmann entweder schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Außer Namen und Anschriften der Parteien muss der Antrag den Grund der Beschuldigung bzw. Forderung enthalten.

Weitere Informationen, insbesondere welcher Schiedsmann für Sie zuständig ist, erteilen das Amtsgericht, die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung und sämtliche Polizeidienststellen.

Bekanntmachung

zur Auslegung der Karten der Wasserbehörde betreffend die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Saar (Teil I)

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Wasserbehörde – beabsichtigt, auf Grund § 79 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Saar (Teil I). FachlicheGrundlage für die räumliche Abgrenzung ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100).

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.

Die Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete ergibt sich aus insgesamt 41 Überschwemmungs-gebietskarten im Maßstab 1 : 5.000. Danach sind Grundstücke an den folgenden Gewässern betroffen:

  • Fischbach (ab Quierschied)
  • Köllerbach (ab Heusweiler)
  • Lauterbach (ab Lauterbach)
  • Rossel (ab Mündung Lauterbach; Ortslage Geislautern)
  • Rohrbach (ab St. Ingbert-Mitte)
  • Saarbach (ab Ommersheim)
  • Sulzbach (ab Sulzbach-Altenwald)
  • Wahlbach (ab Heusweiler)
  • Wogbach/Wieschbach (ab Brebach-Fechingen)

Die betroffenen Bereiche befinden sich an Gewässerabschnitten mit signifikantem Hochwasserrisiko, die in folgender Karte dargestellt sind.

Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete erfolgt gemäß § 79 Abs. 2 SWG. Danach gelten Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

Für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten die Schutzvorschriften gemäß §§ 78, 78a und 78c Abs. 1 und 3 WHG.

Vor der Bekanntmachung der Verbindlichkeit sind die Karten gemäß § 79 Abs. 2 SWG bei den betroffenen Kommunen und beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen.

Demgemäß liegen die Karten der Wasserbehörde sowie weitere Unterlagen (Ermittlungsgrundlagen und Schutzvorschriften)

in der Zeit vom 16.02.2021 bis 15.03.2021 (einschließlich) bei der/dem

  • Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, Raum-Nr.: 214

Ansprechpartnerin: Fr. Nowack (06806/911-137)

  • Gemeinde Mandelbachtal, Theo-Carlen-Platz 2, Raum-Nr.: 207

Ansprechpartnerin: Fr. Gräßer (06893/809-367)

  • Stadt Püttlingen, In der Schäferei 8 (Techn. Rathaus; Stadtteil Köllerbach), Raum-Nr.: 16

Ansprechpartner: Fr. Schmidt (06898/691-217)

  • Gemeinde Quierschied, Rathausstraße 9 (Dienstgebäude der Gemeindewerke), Raum-Nr.: 1.02

Ansprechpartner: Hr. Kallenbach (06897/961-177)

  • Gemeinde Riegelsberg, Saarbrücker Straße 31, Raum-Nr.: 1.09 bzw. 1.08

Ansprechpartner: Fr. Schmidt-Steimer (06806/930-132) bzw. Hr. Maurer (06806/930-154)

  • Landeshauptstadt Saarbrücken, Dudweilerstraße 26-30 (Amt für Stadtgrün und Friedhöfe), Raum: Vorraum Besprechungssaal (1. OG)

Ansprechpartner: Hr. Mas (0681/905-1383)

  • Mittelstadt St. Ingbert, Am Markt 12, Raum-Nr.: 307

Ansprechpartner: Hr. Lang (06894/13-308)

  • Stadt Sulzbach, Gutenbergstraße 1 (Bauamt)

Ansprechpartner: Hr. Baus (06897/508-300 bzw. 06897/508-320)

  • Mittelstadt Völklingen, Rathausplatz, Raum: Großer Sitzungssaal (EG)

Ansprechpartner: Hr. Paquet (06898/13-2160)

sowie

  • Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Raum D 3.11

Ansprechpartner: Hr. Schmidt (0681/8500-1427)

grundsätzlich während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie-Situation kann eine Einsichtnahme in die Karten ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Die Terminkoordination erfolgt über die in den jeweiligen Kommunen bzw. dem im LUA zuständigen Ansprechpartner. Die vor Ort bei Einsichtnahme einzuhaltenden Hygienevorschriften und Verhaltensregeln können variieren, und sind daher einzelfallbezogen bei den benannten Ansprechpartnern zu erfragen.

Die Karten können zusätzlich auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Navigation: Themen & Aufgaben > Wasser > Informationen > Hochwasserschutz im Saarland > Überschwemmungsgebiete) eingesehen werden.

Im Rahmen der Auslegungsphase wird es auch eine virtuelle Informationsveranstaltung, z.B. in Form eines Livestreams Ende Februar geben, deren genaue Terminierung und Inhalte noch veröffentlicht werden. Wir bitten um Beachtung der aktuellen Meldungen auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz dazu.

Jeder kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 29.03.2021 (einschließlich), Stellungnahmen einreichen.

Die Stellungnahmen sind schriftlich (zweifach) oder zur Niederschrift beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Don-Bosco-Straße 1 in 66119 Saarbrücken) oder bei den betroffenen Kommunen einzureichen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen in elektronischer Form via Email (Betreff: „Stellungnahme zum Festsetzungsverfahren (Block 3)“) an lua@lua.saarland.de zu senden.

Die Stellungnahmen müssen die Bezeichnungen der Beteiligten, einen Antrag, eine Darlegung des Sachverhaltes und eine eingehende Begründung enthalten. Zudem müssen die betroffenen Grundstücke benannt werden (Gemarkung, Flur, Parzellennummern).

Saarbrücken, den 08.02.2021

    S A A R L A N D

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

         Im Auftrag

         Hinsberger

Allgemeinverfügung zur Verlängerung von Fristen nach der Fahrerlaubnisverordnung

Die Gemeinde Heusweiler erlässt aufgrund von § 74 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit §§ 1 und 20 Straßenzuständigkeitsgesetz und § 35 Satz 2 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Frist des § 18 Abs. 2 S. 1 FeV („ Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.“) wird um sechs Monate verlängert.
  • Die Frist des § 16 Abs. 3 S. 7 FeV („ Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen“.) wird um sechs Monate verlängert.
  • Die Fristen des § 22 Abs. 5 FeV

(„ Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

  1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
  2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.“)

werden um sechs Monate verlängert.

  • Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Fahrerlaubnisanträge, die bei der Fahrerlaubnisbehörde der Gemeinde Heusweiler gestellt wurden und für alle Fristen nach den genannten Vorschriften, die in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 ablaufen.
  • Diese Allgemeinverfügung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung bei der Gemeinde Heusweiler, Führerscheinstelle, Zimmer 0.08, Saarbrücker Str. 35, 66265 Heusweiler, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Heusweiler, den 02.02.2021

gez.

Thomas Redelberger

Bürgermeister