Wahlbekanntmachung

1.      Am 09. Juni 2024

          finden die Wahlen a)       zum Europäischen Parlament

                                            b)       zum Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler

                                          zu den Ortsräten in den Ortsteilen Eiweiler, Heusweiler,

                                          Kutzhof, Holz, Niedersalbach, Obersalbach und Wahlschied

                                          zur Regionalversammlung des Regionalverbandes

                                   zur/zum Regionalverbandsdirektorin/Regionalverbandsdirektor

                                               und am 23. Juni 2024 eine eventuell notwendige Stichwahl, bei der

                                   Wahl zur/zum Regionalverbandsdirektorin/Regional-

                                   verbandsdirektor

          statt.

          Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.      Die Gemeinde ist in 23 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

          In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.04.2024 bis 03.05.2024 über-

          sandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte

           zu wählen hat.

          Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr in der Großwaldhalle Eiweiler zusammen.

3.      Jede oder jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.

          Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

          Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.

          Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin oder jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums für die Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

                1.     für die EUROPAWAHL

                         einen weißen Stimmzettel,

                2.     für die GEMEINDERATSWAHL

                         einen gelben Stimmzettel,

                3.     für die ORTSRATSWAHL

                         einen orangefarbenen Stimmzettel,

                4.     für die REGIONALVERSAMMLUNG

                         einen grünen Stimmzettel

                5.     für die WAHL DER REGIONALVERBANDSDIREKTORIN/DES REGIONAVERBANDSDIREKTORS

                         einen hellblauen Stimmzettel

          Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.

          Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

          Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl und der Regionalversammlungswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlages. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

          Bei der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.

          Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

          Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.      Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.      Wer einen Wahlschein hat, kann

          a)   durch Stimmabgabe an der

                1.     Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes

                2.     Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),

                3.     Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kom­munalwahlgesetzes),

                4.     Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes),

                5.     Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes

                         oder

          b)   durch Briefwahl

          teilnehmen.

          Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Wahlumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Wahlumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zuleiten, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.      Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes/§ 15 Abs.4 des Kommunalwahlgesetzes).

         Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigen selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussname erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes/§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

          Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

          Heusweiler, den 14. Mai 2024

          Der Gemeindewahlleiter

          -Redelberger-

Sitzung des Ortsrates Wahlschied

Am Dienstag, dem 21.05.2024, um 19:00 Uhr, findet im Gastraum der Sport- und Kulturhalle Wahlschied eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Wahlschied statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
  2  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Wahlschied vom 07.12.2023 (öffentlicher Teil)
  3  Ortsratsbudget
  4  Vergabe an kulturtreibende Vereine
  5  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  6  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Wahlschied vom 07.12.2023 (nichtöffentlicher Teil)
  7  Verpachtung einer gemeindeeigenen Teilfläche (Streuobstwiese) in Wahlschied zur Nutzung als zusätzliche Gartenfläche
  8  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 13. Mai 2024

Der Ortsvorsteher

ZIMMER

Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses

Am Montag, dem 13.05.2024, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 15.04.2024 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 15.04.2024 (nicht öffentlicher Teil)
4Grundstücksangelegenheiten
4.1Vorhabenbezogener Bebauungsplan “ Agri-Solarpark Obersalbach-Kurhof – Hirtel“
5Vergaben von Lieferungen und Leistungen
5.1Vergabe der Auftragserhöhung zur TGA Fachplanung ‚Heizung, Sanitär, Lüftung‘ für die Erweiterung des Bauhofes Heusweiler – Neubau Funktionsgebäude mit Fahrzeughalle sowie Kanalerneuerung/ Planung der Entwässerungsanlagen
5.2Auftragserhöhung für den Abriss des Alten Salzlagers für die Erweiterung des Bauhofes Heusweiler
5.3Errichtung von zwei PV-Anlagen durch die Gemeinde Heusweiler
5.4Vergabe von Abbruch- und Fliesenarbeiten Bürgerhaus Niedersalbach
6Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 3. Mai 2024

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Gemeinderat Heusweiler, zu den Ortsräten Eiweiler, Heusweiler, Holz, Kutzhof, Niedersalbach, Obersalbach und Wahlschied, zur Regionalversammlung sowie der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors

am 09. Juni 2024.

1.      Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Gemeinde Heusweiler

         wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Heusweiler, Zimmer 0.21       für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

         Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

         Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.      Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiterim Rathaus Heusweiler, Zimmer 0.21 Einspruch einlegen.

          Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.      Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024

         eine Wahlbenachrichtigung.

         Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4.      Wer einen Wahlschein hat, kann

          a)   durch Stimmabgabe an der

                1.     Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,

                2.     Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Gemeindebezirkes,

                3.     Regionalversammlungswahlin einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,

                4.     Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors in einem beliebigen Wahlraum des Regionalverbandes Saarbrücken

          oder

          b)   durch Briefwahl

          teilnehmen.

5.      Einen Wahlschein erhält auf Antrag

          5.1    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;

          5.2    eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

                   a)   wenn sie/er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden/er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

                   b)   wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist,

                   c)   wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

         Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

         Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

         Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tagevor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

         Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

         Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

6.      Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte

          1.   für die GEMEINDERATSWAHL

                einen gelben Stimmzettel,

          2.   für die ORTSRATSWAHL

                einen orangefarbenen Stimmzettel,

          3.   für die REGIONALVERSAMMLUNGSSWAHL

                einen grünen Stimmzettel,

          4. für die WAHL DER REGIONALVERBANDSDIREKTORIN/DES REGIONALVERBANDSDIREKTORS

                einen hellblauen Stimmzettel,

          5.   einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen,

         6.   einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen und

          7.   ein Merkblatt für die Briefwahl.

         Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

         Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigen selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussname erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

         Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.

         Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Heusweiler, den 03. Mai 2024

Der Gemeindewahlleiter

-Redelberger-                                                           

Bekanntmachung



über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024 
1.     Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde Heusweiler
wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Heusweiler, Zimmer 0.21, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.     Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 
16. Tag, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde, im Rathaus Heusweiler, Zimmer 0.21 Einspruch einlegen. 
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.     Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai
    2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. 
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.     Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Regionalverband Saarbrücken durch Stimmabgabe 
    in einem beliebigen Wahlraum des Regionalverbandes oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.     Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis 
          eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das 
      Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a.     wenn sie/er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden/er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
b.     wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c.     wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
    Wer einen Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.
6.     Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte
                        - einen amtlichen Stimmzettel,
                        - einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten 
      Wahlbriefumschlag und
                        - ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigen selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussname erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Heusweiler, den 03. Mai 2024   
Die Gemeindebehörde
-Redelberger-

Seniorennachmittag des Ortsteiles Obersalbach-Kurhof

Liebe Mitbürgerinnen,

liebe Mitbürger,

der diesjährige Seniorennachmittag für den Ortsteil Obersalbach-Kurhof findet am

Sonntag, dem 26. Mai 2024, um 12.00 Uhr,

im Dorfgemeinschaftshaus Obersalbach

statt.

Die persönlichen Einladungen dürften mittlerweile alle zugestellt sein. Trotzdem möchten wir noch einmal einladen, vor allem die Mitbürgerinnen und Mitbürger, denen unsere Einladung nicht zugegangen sein sollte.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns bei allen freiwilligen Helfern recht herzlich für die Ausrichtung dieses Nachmittages bedanken.

Abschließend möchten wir allen Seniorinnen und Senioren, die wegen Krankheit an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen können, Genesung und alles Gute wünschen.

Heusweiler, 02. Mai 2024

Thomas Redelberger                                                         Kilian Näckel

Bürgermeister                                                                     Ortsvorsteher