Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern

in der Gemeinde Heusweiler

(Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler am 29.04.2021  folgende Satzung beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1     Erhebung der Steuer

Die Gemeinde Heusweiler erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2     Steuergegenstand

(1)     Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Heusweiler veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

1.  Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;

2.  Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art;

3.  sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden;

4.  das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und

     ähnlichen Einrichtungen;

5.  das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen

     Apparaten

    a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

     b)  in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen

         sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

(2)     Als Apparate im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 gelten auch Personalcomputer, die in Vergnügungsstätten nach Absatz 1 Nr. 5 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.

(3)     Die in Absatz 1 genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen.

§ 3     Steuerbefreiungen

Der Steuer unterliegen nicht:

  1. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Verwendungszweck bei der Anmeldung nach § 13 angegeben worden ist;
  2. Tanzunterricht einschließlich eines „Mittel-“ und eines „Abschlussballes“, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen;
  3. Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind, sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen;
  4. Zirkusveranstaltungen;
  5. Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als „wertvoll“ oder als „besonders wertvoll“ anerkannt worden sind;
  6. das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 5, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird;
  7. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art;
  8. Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§ 4     Steuerschuldner

(1)     Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nr. 5 gilt der Halter als Veranstalter.

(2)     Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet.

(3)     Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 5, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner.

§ 5     Erhebungsformen

(1)     Die Steuer wird erhoben

  1. als Kartensteuer, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird;
  2. als Pauschsteuer,

a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist,

b)  wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann,

c)  wenn die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer ist,

d)  wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gemäß § 11 handelt;

3.  als Steuer nach dem Einspielergebnis gemäß § 10.

(2)     Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich dabei selbst sportlich betätigt.

(3)     Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

II. Abschnitt

Kartensteuer

§ 6     Eintrittskarten

(1)     Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige von der Steuerstelle genehmigte Ausweise auszugeben.

(2)     Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 13) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde vorzulegen. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind von der Steuerstelle abzustempeln.

(3)     Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der abgestempelten Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.

(4)     Über die ausgegebenen Karten oder Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der drei Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist. Die Aufbewahrung kann durch Auslieferung an die Steuerstelle ersetzt werden.

(5)     Der Veranstalter ist verpflichtet, die Eintrittspreise am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder an der Kasse an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle durch Anschlag bekannt zu geben.

§ 7     Steuermaßstab

(1)     Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Steuerstelle im Einzelfall vor der Veranstaltung festzulegenden Höchstzahl unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Steuerstelle erbracht wird.

(2)     Beim Übergang von einem Platz mit niedrigerem auf einen Platz mit höherem Eintrittsgeld sind Zuschlagkarten auszugeben.

(3) Die Steuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten oder Ausweise, die gegen Erstattung des vollen Preises zurück-genommen worden sind.

(4)     Die Steuer ist nach dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis zu berechnen. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweisbar niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(5)     Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die Gebühren für die Kleideraufbewahrung und für Programme, soweit sie je Person 0,25 Euro übersteigen und die vom Veranstalter erhobene Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben diese Beträge in Höhe der lokalüblichen Sätze bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

(6)     Wird neben dem Entgelt noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird diese dem Entgelt hinzugerechnet. Als Sonderzahlung gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen erhoben werden. Ist der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln, so hat ihn die Steuerstelle zu schätzen. Er ist dabei mit mindestens 20 vom Hundert des Entgelts anzusetzen. Die Sonderzahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie im Sinne des § 3 Nr. 1 verwendet wird oder einem Dritten zu einem sonstigen Zweck zufließt, der von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt wird.

§ 8     Steuersatz

(1)     Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgeltes.

(2)     Der allgemeine Steuersatz ermäßigt sich um die Hälfte für sportliche Veranstaltungen
(§ 2 Absatz 1 Nr. 3).

(3)     Der allgemeine Steuersatz ermäßigt sich für sportliche Veranstaltungen auf ein Viertel, wenn sie von der Gemeinde als repräsentative, sportliche Veranstaltungen anerkannt sind.

III. Abschnitt

Pauschsteuer und Steuer nach dem Einspielergebnis

§ 9     Steuer nach der Roheinnahme

(1)   Die Pauschsteuer wird, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 10 bis 12 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme berechnet. Dabei sind die für die Kartensteuer geltenden Steuersätze (§ 8) anzuwenden. Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließenden Einnahmen; § 7 Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

(2)   Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen ist eine Pauschsteuer nach Absatz 1 festzusetzen.

(3)   Die Steuerstelle kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis über die Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist und die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.

§ 10   Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

(1)     Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne und der Auffüllungen der Röhreninhalte und der Geldschein-Dispenser-Inhalte, zuzüglich der Röhren- und Geldschein-Dispenser-Entnahmen (Fehlbeträge), bereinigt um Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

(2)     Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 mit Gewinn-möglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

1.  in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 vom Hundert des Einspielergebnisses;

2.  in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 vom Hundert des Einspielergebnisses.

          Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.

(3)     Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4)     Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

§ 11   Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

(1)     Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.

(2)     Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 2 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

1.  für Musikapparate 20,00 Euroje Apparat;

2.  für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,00 Euro je Apparat;

3.  für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,00 Euro je Apparat.

(3)     Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.

§ 12   Steuer nach der Größe des benutzten Raums

(1)     Die Pauschsteuer wird nach der Größe des benutzten Raums erhoben für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.

(2)     Der Steuersatz beträgt 1,00 Euro für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche. Der nach Satz 1 festgesetzte Steuersatz erhöht sich um 50 vom Hundert bei Veranstaltungen der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und um 100 vom Hundert bei Veranstaltungen der in § 2 Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche ist die Hälfte des jeweiligen Steuersatzes zu Grunde zu legen.

(3)     Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz um 50 vom Hundert des nach Absatz 2 maßgeblichen Satzes. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

(4)     Die Steuerstelle kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Berechnung der Steuer nach den Absätzen 1 bis 3 schwer durchführbar ist.

IV. Abschnitt

                                                    Gemeinsame Vorschriften

§ 13   Anmeldung der Veranstaltung und Sicherheitsleistung

(1)     Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn Steuerbefreiung nach § 3 beansprucht wird. Nicht anmeldepflichtig sind jedoch Veranstaltungen nach § 3 Nr. 4 und 7. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.

(2)     Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

(3)     Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, dass es sich um eine unvorbereitete oder unvorhergesehene Veranstaltung handelt.

(4)     Bei mehreren aufeinander folgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend.

(5)     Der Eigentümer eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 oder derjenige, dem der Apparat zur Ausnutzung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparates innerhalb einer Woche nach der Aufstellung bei der Steuerstelle anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparates. Die Wegnahme eines Apparates ist unverzüglich zu melden; als Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung. Der Inhaber der benutzten Räume hat sich die Anmeldebescheinigung innerhalb einer Woche vorlegen zu lassen.

(6)   Die Steuerstelle ist berechtigt, bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

§ 14   Entstehung der Steuerschuld 

(1)     Bei der Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise oder mit der Annahme des Entgelts. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Besitzes an der Karte oder dem Ausweis.

(2)     Bei der Pauschsteuer entsteht die Steuerschuld mit dem Beginn der Veranstaltung, im Fall der §§ 10 und 11 mit der Inbetriebsetzung des Apparates.

§ 15   Festsetzung und Fälligkeit

(1)     In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3ist über die Kartensteuer und die Pauschsteuer nach den §§ 10 und 13 innerhalb von drei Werktagen nach der Veranstaltung abzurechnen. Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und mit dem Ablauf von drei Werktagen nach dessen Bekanntgabe fällig.

(2)     Bei Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde Heusweiler bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des als Anlage beigefügten Vordrucks einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; alle Besonderheiten, insbesondere manuelle Veränderungen (Auffüllungen und Entnahmen) der Röhreninhalte und Geldschein-Dispenser-Inhalte, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld, die nicht vom Apparat automatisch erkannt und nicht in den Zählwerkausdrucken automatisch dokumentiert werden, sind gleichzeitig und ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde Heusweiler nachvollziehbar zu erläutern. Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Gemeinde Heusweiler eingehen.

(3)     Die Gemeinde Heusweiler setzt innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Vergnügungssteuer durch Bescheid fest. Bei Abweichungen von der Steueranmeldung wird der Differenzbetrag mit Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Werktages fällig. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist einreicht.

V. Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 16   Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1.§ 6 Absatz 1Ausgabe von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen
2.§ 6 Absatz 2:  Vorlage der Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise bei der Anmeldung der Veranstaltung
3.§ 6 Absatz 3:  Entwertung der Eintrittskarten
4.§ 6 Absatz 4:  Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5.§ 6 Absatz 5:  Hinweis auf die Eintrittspreise
6.§ 13 Absätze 1 und 4:Anmeldung der Veranstaltung
7.§ 13 Absatz 5:Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 sowie Änderung des Apparatebestandes
8.§ 15 Absatz 1:Abrechnung der Eintrittskarten und Roheinnahmen nach §§ 10 und 13
9.§ 15 Absatz 2:Einreichung der Steueranmeldung für Apparate nach § 2 Absatz 1 Nr. 6

§ 17   Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und – soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind – die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 18   Übergangsregelungen 

Für die bis zum 31. Dezember 2020 entstandenen Vergnügungssteuern gelten, soweit diese Steuerfälle noch nicht abgeschlossen sind, die Bestimmungen des Vergnügungssteuer-gesetzes vom 22. Februar 1973 i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1993 (Amtsbl. I S. 4969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 210) sowie die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Heusweiler vom
18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28. November 2013.

§ 19   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Heusweiler, den 30.04.2021

(Redelberger)

Bürgermeister

Hinweis auf § 12 Absatz 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.   die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.