für die Realsteuern der Gemeinde Heusweiler (Hebesatz-Satzung)
Aufgrund der §§ 11 und 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) sowie des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hebesätze
§ 2 der Hebesatz-Satzung vom 27. Februar 2015 erhält folgende Fassung:
Die Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Heusweiler werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 260 v.H.
Grundsteuer B (für Grundstücke) 360 v.H.
Gewerbesteuer 428 v.H.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Heusweiler, den 16. Dezember 2024
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Hinweis auf § 12 Absatz 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Am Mittwoch, dem 18.12.2024, um 18:00 Uhr, findet im Schulungsraum der FFW im Gerätehaus Kutzhof eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Kutzhof statt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 25.11.2024 (öffentlicher Teil)
2
Anmeldungen zum Doppelhaushalt 2025/2026
3
Ortsratsbudget
4
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
5
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 25.11.2024 (nichtöffentlicher Teil)
Der Gemeinderat Heusweiler hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 den geprüften Jahresabschluss 2023 festgestellt und dem Bürgermeister uneingeschränkte Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss 2023 sowie die Berichte über die Prüfung des Jahres-abschlusses werden vom 6. Januar 2025 bis 13. Januar 2025 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich ausgelegt.
Liebe Bürgerin, lieber Bürger mit diesem Schreiben erhalten Sie den Bescheid über Ihre neu festgesetzte Grundsteuer. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie hierzu näher informieren:
Was geschieht mit den Einnahmen aus der Grundsteuer?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können von den Städten und Gemeinden flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor der Haustür ausgegeben.
Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 auf neue Füße stellen.
Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid). Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.
Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes:Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuerbescheid der Kommune:Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer
Rückfragen und Rechtsbehelfe
Haben Sie Fragen,
können Sie sich an die folgenden Ansprechpartner wenden:
Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert):
telefonisch unter Rufnummer Hotline Finanzamt Saarbrücken 0681 501 6277
oder schriftlich über ELSTER oder per Post an das jeweilige Finanzamt
Bei Fragen hinsichtlich des Hebesatzes oder der Höhe der Grundsteuerzahllast:
Adressdaten jeweilige Kommune
Sollten Sie aber begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:
Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:
Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständigeFinanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigenFinanzamt Einspruch einlegen.
Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.
Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.
Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, mit dem zuständigen Finanzamt einen Termin zu vereinbaren und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.
Information bei Eigentumswechsel
Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.
Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid wurde bereits eingelegt
Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.
Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.
Warum ändert sich die Höhe der Grundsteuer?
Die Höhe der Grundsteuer ab 2025 hängt im Einzelfall in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen. Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung. Die Neufestlegung der Hebesätze durch die Kommunen muss erfolgen, weil sich durch die Reform die Grundsteuermessbeträge verändert haben.
Sobald das unverbindlich reservierte Brennholz verfügbar ist, bekommt der Interessent eine verbindliche Bestätigung per Mail und hat vier Wochen Zeit das Holz in der Sprechstunde käuflich via Zahlung mit EC-Karte zu erwerben.
Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Eiweiler, Herr Richard Wachall, wird in der Zeit vom 23.12.2024 bis einschließlich 03.01.2025 von dem stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Uwe Müller, Kirschhofer Straße 11, 66265 Heusweiler, vertreten.
Aufgrund der § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Gemeinderat am 14. November 2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird festgesetzt
1. Nachtrag 2024
2. Nachtrag 2024
1.
im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
37.423.210 EUR
37.423.210 EUR
unverändert
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
42.924.212 EUR
42.924.212 EUR
unverändert
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf
-5.501.002 EUR
-5.501.002 EUR
unverändert
2.
im Finanzhaushalt mit
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
4.673.722 EUR
4.673.722 EUR
unverändert
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
11.721.880 EUR
11.721.880 EUR
unverändert
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf
-7.048.158 EUR
-7.048.158 EUR
unverändert
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
7.190.933 EUR
7.190.933 EUR
unverändert
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
814.000 EUR
814.000 EUR
unverändert
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf
6.376.933 EUR
6.376.933 EUR
unverändert
§ 2
Der in der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.
§ 3
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.
§ 5
Die bisherigen Festsetzungen zur Verringerung der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage werden nicht geändert.
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nicht geändert.
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 14. November 2024 beschlossene Stellenplan.
Heusweiler, den 15. November 2024 Redelberger Bürgermeister
Der Stellenplan im 2. Nachtrag für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit vom 12. bis 19. Dezember 2024 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich aus. Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler www.heusweiler.de eingesehen werden.
Gemäß § 5 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie § 4 Saarländisches Straßengesetz vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977, in der derzeit gültigen Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Ortsdurchfahrtsgrenze auf der B 268 zwischen dem Ortsteil Heusweiler und dem Ortsteil Eiweiler mit Beschluss vom 21. November 2024 neu festgesetzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Saarländisches Straßengesetz vom 17. Dezember 1964, geändert mit der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsblatt S. 969) in der derzeit gültigen Fassung, wird der o. g. Beschluss in der Zeit
vom 16. Januar 2025 bis einschließlich 30. Januar 2025
öffentlich, während den Dienststunden im Rathaus Heusweiler, Zimmer 2.13 zur Einsicht für die Bürger ausgelegt.
Am Donnerstag, dem 12.12.2024, um 18:30 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.
Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 14.11.2024 (öffentlicher Teil)
2
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 14.11.2024
3
Wahl einer/eines Beauftragten für die Menschen mit Behinderungen und Senioren
4
Feststellung Jahresabschluss 2023 und Entlastung des Bürgermeisters
5
Erlass einer 1. Änderungssatzung zur Hebesatz-Satzung der Gemeinde Heusweiler
6
Konzertreihe 2025
7
Aufnahme eines finanziellen Beitrags für den Erwerb des Kirchengeländes St. Erasmus Eiweiler im Doppelhaushalt 2025/2026 und Einleitung von Gesprächen mit der katholischen Kirche – Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion
8
Wirtschaftsstandort Heusweiler sichern – Zukunftsperspektive für SVolt-Gelände dringend klären – Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion
9
Kindgerechte Sanierung der Toilettenanlage in der Kita Lummerschied – Gemeinsamer Antrag der SPD, FDP, IDAL und Grüne im Gemeinderat Heusweiler
10
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
11
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 14.11.2024 (nichtöffentlicher Teil)
12
Zustimmung zu überplanmäßigen Mehraufwendungen für die Bewirtschaftung der gemeindeeigenen Immobilien im Jahr 2024
13
Vergabe von Lieferungen und Leistungen
13.1
Sanierung des Verbindungswegs zwischen Obersalbach und Hirtel
13.2
Vergabe der Dach- & Gerüstarbeiten an der Sport- und Kulturhalle Wahlschied
14
Mitteilungen und Verschiedenes
15
Personalangelegenheiten
Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.
Im Zusammenhang mit einer in der Gemarkung Lummerschied Flur 03 (Lummerschieder Straße) durchgeführten Liegenschaftsvermessung wurden die Grenzen des Flurstückes Nr. 57/10 und 57/11 festgestellt und abgemarkt.
Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 27.11.2024 ein Grenztermin durchgeführt.
Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.
Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Entscheidung des Verhandlungsleiters
Die Flurstücksgrenzen werden so wiederhergestellt und festgestellt wie es die Ermittlung der alten Flurstücksgrenzen ergeben hat und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.
Abmarkung der Grenzpunkte
Die Abmarkung der Grenzpunkte erfolgt in der aus der Skizze ersichtlichen Weise.
Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 05.12.2024-30.01.2025 Geschäftszimmer Nr. 2 (Nr. 011) in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle, Kaibelstr. 4-6 in 66740 Saarlouis ausgelegt und kann während der Dienststunden montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15:30 Uhr, sowie freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden.
Die Klage muss die Klägerin / den Kläger, die Beklagte / den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage soll zudem der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen.
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Saarlouis, den 02.12.2024
gez. Müller A. (Vermessungsoberinspektor)
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung,
Am Montag, dem 09.12.2024, um 18:00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Holz eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Holz statt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Verpflichtung eines neuen Ortsratsmitgliedes
2
Annahme der Niederschriften über die Sitzungen des Ortsrates Holz vom 03.05.2024 und 07.10.2024 (jeweils öffentlicher Teil)
3
Ortsratsbudget
3.1
Martinsumzug
3.2
Mondscheinmarkt
3.3
Präsente
3.4
Zuwendungen an kulturtreibende Vereine
3.5
Ermächtigung des Ortsvorstehers
4
Seniorennachmittag 2025 – Durchführung und Kosten
5
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
6
Annahme der Niederschriften über die Sitzungen des Ortsrates Holz vom 03.05.2024 und 07.10.2024 (jeweils nichtöffentlicher Teil)
7
Grundstücksangelegenheiten
7.1
Veräußerung einer landwirtschaftlichen Fläche in Holz
Am Montag, dem 09.12.2024, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.
Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 11.11.2024 (öffentlicher Teil)
2
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
3
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 11.11.2024 (nicht öffentlicher Teil)
4
Aufnahme eines finanziellen Beitrags für den Erwerb des Kirchengeländes St. Erasmus Eiweiler im Doppelhaushalt 2025/2026 und Einleitung von Gesprächen mit der katholischen Kirche – Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion
5
Wirtschaftsstandort Heusweiler sichern – Zukunftsperspektive für SVolt-Gelände dringend klären – Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion
6
Vergaben von Lieferungen und Leistungen
6.1
Sanierung des Verbindungswegs zwischen Obersalbach und Hirtel
6.2
Vergabe der Dach- & Gerüstarbeiten an der Sport- und Kulturhalle Wahlschied