1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Realsteuern der Gemeinde Heusweiler (Hebesatz-Satzung)

Aufgrund der §§ 11 und 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) sowie des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Hebesätze

§ 2 der Hebesatz-Satzung vom 27. Februar 2015 erhält folgende Fassung:

Die Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Heusweiler werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
  1. Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)                   260 v.H.
  • Grundsteuer B (für Grundstücke)                                                              360 v.H.
  • Gewerbesteuer                                                                                                428 v.H.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Heusweiler, den 16. Dezember 2024

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Hinweis auf § 12 Absatz 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.   die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.                  

Sitzung des Ortsrates Kutzhof

Am Mittwoch, dem 18.12.2024, um 18:00 Uhr, findet im Schulungsraum der FFW im Gerätehaus Kutzhof eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Kutzhof statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 25.11.2024 (öffentlicher Teil)
  2  Anmeldungen zum Doppelhaushalt 2025/2026
  3  Ortsratsbudget
  4  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  5  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 25.11.2024 (nichtöffentlicher Teil)
  6  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 16. Dezember 2024

Der Ortsvorsteher

JAKOB

Feststellung des Jahresabschlusses 2023

Entlastung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat Heusweiler hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 den geprüften Jahresabschluss 2023 festgestellt und dem Bürgermeister uneingeschränkte Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2023 sowie die Berichte über die Prüfung des Jahres-abschlusses werden vom 6. Januar 2025 bis 13. Januar 2025 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler unter www.heusweiler.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/zahlen-daten-fakten/finanzen eingesehen werden.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Information zum neuenGrundsteuerbescheid 2025

Liebe Bürgerin, lieber Bürger   mit diesem Schreiben erhalten Sie den Bescheid über Ihre neu festgesetzte Grundsteuer. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie hierzu näher informieren:     
     

Was geschieht mit den Einnahmen aus der Grundsteuer?

Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können von den Städten und Gemeinden flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor der Haustür ausgegeben.

Warum wurde die Grundsteuer reformiert?

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 auf neue Füße stellen.

Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?

Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid). Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes: Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
 
Grundsteuerbescheid der Kommune: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer

Rückfragen und Rechtsbehelfe

Haben Sie Fragen,

können Sie sich an die folgenden Ansprechpartner wenden:

Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert):

telefonisch unter Rufnummer Hotline Finanzamt Saarbrücken 0681 501 6277

oder schriftlich über ELSTER oder per Post an das jeweilige Finanzamt

Bei Fragen hinsichtlich des Hebesatzes oder der Höhe der Grundsteuerzahllast:

Adressdaten jeweilige Kommune

Sollten Sie aber begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

  • Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:

Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.

  • Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:

Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.

Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.

Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.

Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, mit dem zuständigen Finanzamt einen Termin zu vereinbaren und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.

Information bei Eigentumswechsel

Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.

Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid wurde bereits eingelegt

Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.

Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.

Warum ändert sich die Höhe der Grundsteuer?

Die Höhe der Grundsteuer ab 2025 hängt im Einzelfall in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen. Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung. Die Neufestlegung der Hebesätze durch die Kommunen muss erfolgen, weil sich durch die Reform die Grundsteuermessbeträge verändert haben.

Brennholzverkauf

Bitte beachten Sie, dass telefonisch keine Brennholzbestellungen angenommen werden. 

Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Brennholz ist eine Anpassung des Reservierungsvorganges notwendig.

Künftig werden Brennholzanfragen ausschließlich per Mail angenommen und bearbeitet.

Brennholzinteressenten richten Ihre Anfrage bitte mit folgenden Daten:

– Name

– Anschrift

– Telefonische Erreichbarkeit

– Benötigte Menge (derzeit beschränkt auf 10 Raummeter)

– Laubholz oder Nadelholz

an: forst@saarwellingen.de

Sobald das unverbindlich reservierte Brennholz verfügbar ist, bekommt der Interessent eine verbindliche Bestätigung per Mail und hat vier Wochen Zeit das Holz in der Sprechstunde käuflich via Zahlung mit EC-Karte zu erwerben.

Vertretung des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Eiweiler, Herr Richard Wachall, wird in der Zeit vom 23.12.2024 bis einschließlich 03.01.2025 von dem stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Uwe Müller, Kirschhofer Straße 11, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 05.12.2024

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heusweiler für das Haushaltsjahr 2024

 
Aufgrund der § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Gemeinderat am 14. November 2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: 
§ 1 
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird festgesetzt1. Nachtrag 20242. Nachtrag 2024 
1.im Ergebnishaushalt mit   
 dem Gesamtbetrag der Erträge auf37.423.210 EUR37.423.210 EURunverändert
 dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf42.924.212 EUR42.924.212 EURunverändert
 im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf-5.501.002 EUR-5.501.002 EURunverändert
2.im Finanzhaushalt mit   
 den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf4.673.722 EUR4.673.722 EURunverändert
 den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf11.721.880 EUR11.721.880 EURunverändert
 dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf-7.048.158 EUR-7.048.158 EURunverändert
 den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf7.190.933 EUR7.190.933 EURunverändert
 den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf814.000 EUR814.000 EURunverändert
 dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf6.376.933 EUR6.376.933 EURunverändert
§ 2 
Der in der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert. 
§ 3 
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert. 
§ 4 
Der bisherige Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert. 
§ 5 
Die bisherigen Festsetzungen zur Verringerung der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage werden nicht geändert. 
§ 6 
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nicht geändert. 
§ 7 
Es gilt der vom Gemeinderat am 14. November 2024 beschlossene Stellenplan. 
    
Heusweiler, den 15. November 2024 Redelberger Bürgermeister   
 
Der Stellenplan im 2. Nachtrag für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit vom 12. bis 19. Dezember 2024 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich aus. Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler www.heusweiler.de eingesehen werden.

Beschluss über die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze im Bereich der B 268 zwischen dem Ortsteil Heusweiler und dem Ortsteil Eiweiler vom 21. November 2024

Gemäß § 5 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie § 4 Saarländisches Straßengesetz vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977, in der derzeit gültigen Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Ortsdurchfahrtsgrenze auf der B 268 zwischen dem Ortsteil Heusweiler und dem Ortsteil Eiweiler mit Beschluss vom 21. November 2024 neu festgesetzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Saarländisches Straßengesetz vom 17. Dezember 1964, geändert mit der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsblatt S. 969) in der derzeit gültigen Fassung, wird der o. g. Beschluss in der Zeit

vom 16. Januar 2025 bis einschließlich 30. Januar 2025

öffentlich, während den Dienststunden im Rathaus Heusweiler, Zimmer 2.13 zur Einsicht für die Bürger ausgelegt.

Es wird um Kenntnisnahme gebeten.

Heusweiler, 03. Dezember 2024

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Gemeinderates

Am Donnerstag, dem 12.12.2024, um 18:30 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 14.11.2024 (öffentlicher Teil)
2Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 14.11.2024
3Wahl einer/eines Beauftragten für die Menschen mit Behinderungen und Senioren
4Feststellung Jahresabschluss 2023 und Entlastung des Bürgermeisters
5Erlass einer 1. Änderungssatzung zur Hebesatz-Satzung der Gemeinde Heusweiler
6Konzertreihe 2025
7Aufnahme eines finanziellen Beitrags für den Erwerb des Kirchengeländes St. Erasmus Eiweiler im Doppelhaushalt 2025/2026 und Einleitung von Gesprächen mit der katholischen Kirche  – Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion
8Wirtschaftsstandort Heusweiler sichern – Zukunftsperspektive für SVolt-Gelände dringend klären – Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion
9Kindgerechte Sanierung der Toilettenanlage in der Kita Lummerschied – Gemeinsamer Antrag der SPD, FDP, IDAL und Grüne im Gemeinderat Heusweiler
10Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

11Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 14.11.2024 (nichtöffentlicher Teil)
12Zustimmung zu überplanmäßigen Mehraufwendungen für die Bewirtschaftung der gemeindeeigenen Immobilien im Jahr 2024 
13Vergabe von Lieferungen und Leistungen 
13.1Sanierung des Verbindungswegs zwischen Obersalbach und Hirtel 
13.2Vergabe der Dach- & Gerüstarbeiten an der Sport- und Kulturhalle Wahlschied 
14Mitteilungen und Verschiedenes 
15Personalangelegenheiten 

Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.

Heusweiler, 5. Dezember 2024

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung

von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Heusweiler

Im Zusammenhang mit einer in der Gemarkung Lummerschied Flur 03 (Lummerschieder Straße) durchgeführten Liegenschaftsvermessung wurden die Grenzen des Flurstückes Nr. 57/10 und 57/11 festgestellt und abgemarkt.

Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 27.11.2024 ein Grenztermin durchgeführt.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.

Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Entscheidung des Verhandlungsleiters

Die Flurstücksgrenzen werden so wiederhergestellt und festgestellt wie es die Ermittlung der alten Flurstücksgrenzen ergeben hat und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.

Abmarkung der Grenzpunkte

Die Abmarkung der Grenzpunkte erfolgt in der aus der Skizze ersichtlichen Weise.

Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 05.12.2024-30.01.2025 Geschäftszimmer Nr. 2 (Nr. 011) in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle, Kaibelstr. 4-6 in 66740 Saarlouis ausgelegt und kann während der Dienststunden montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15:30 Uhr, sowie freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden.

Die Klage muss die Klägerin / den Kläger, die Beklagte / den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage soll zudem der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen.

Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Saarlouis, den 02.12.2024

gez. Müller A. (Vermessungsoberinspektor)

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung,

Zentrale Außenstelle

Kaibelstr. 4-6, 66740 Saarlouis

Tel.: 0681/ 9712 343

Sitzung des Ortsrates Holz

Sitzung des Ortsrates Holz

Am Montag, dem 09.12.2024, um 18:00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Holz eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Holz statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Verpflichtung eines neuen Ortsratsmitgliedes
  2  Annahme der Niederschriften über die Sitzungen des Ortsrates Holz vom 03.05.2024 und 07.10.2024 (jeweils öffentlicher Teil)
  3  Ortsratsbudget
  3.1  Martinsumzug
  3.2  Mondscheinmarkt
  3.3  Präsente
  3.4  Zuwendungen an kulturtreibende Vereine
  3.5  Ermächtigung des Ortsvorstehers
  4  Seniorennachmittag 2025 – Durchführung und Kosten
  5  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  6  Annahme der Niederschriften über die Sitzungen des Ortsrates Holz vom 03.05.2024 und 07.10.2024 (jeweils nichtöffentlicher Teil)
      7      Grundstücksangelegenheiten
  7.1  Veräußerung einer landwirtschaftlichen Fläche in Holz
  8  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 2. Dezember 2024

Der Ortsvorsteher

MUND

Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses

Am Montag, dem 09.12.2024, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 11.11.2024 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 11.11.2024 (nicht öffentlicher Teil)
4Aufnahme eines finanziellen Beitrags für den Erwerb des Kirchengeländes St. Erasmus Eiweiler im Doppelhaushalt 2025/2026 und Einleitung von Gesprächen mit der katholischen Kirche – Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion
5Wirtschaftsstandort Heusweiler sichern – Zukunftsperspektive für SVolt-Gelände dringend klären – Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion
6Vergaben von Lieferungen und Leistungen
6.1Sanierung des Verbindungswegs zwischen Obersalbach und Hirtel
6.2Vergabe der Dach- & Gerüstarbeiten an der Sport- und Kulturhalle Wahlschied
6.3Vergabe von zusätzlichen Malerarbeiten
7Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 2. Dezember 2024

Thomas Redelberger

Bürgermeister