Seniorennachmittag des Ortsteiles Holz

Liebe Mitbürgerinnen,

liebe Mitbürger,

der diesjährige Seniorennachmittag für den Ortsteil Holz findet am

Faschingssamstag, dem 18. Februar 2023 ab 14:30 Uhr,

in der Glück-Auf-Halle, Holz

statt.

Die persönlichen Einladungen dürften mittlerweile alle zugestellt sein. Trotzdem möchten wir noch einmal einladen, vor allem die Mitbürgerinnen und Mitbürger, denen unsere Einladung nicht zugegangen sein sollte.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass eine telefonische Anmeldung unter einer der in der Einladung aufgeführten Rufnummern erforderlich ist.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns bei allen freiwilligen Helfern recht herzlich für die Ausrichtung dieses Seniorennachmittages bedanken.

Abschließend möchten wir allen Seniorinnen und Senioren, die wegen Krankheit an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen können, Genesung und alles Gute wünschen.

Heusweiler, 23. Januar 2022

Thomas Redelberger                                             Jan Paul

Bürgermeister                                                         Ortsvorsteher

Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2023

Gemeinde Heusweiler sucht Bewerber/Bewerberinnen

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde insgesamt 18 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Völklingen und Landgericht Saarbrücken als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Gemeinderat Heusweiler und der Jugendhilfeausschuss des Regionalverbandes Saarbrücken schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene)

bis zum 15.04.2023 bei der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Zimmer 0.21, Tel.: 06806/911-123, E-Mail: k.thinnes@Heusweiler.de.

Ein Aufnahmeformular kann von der Internetseite www.heusweiler.de/Bürgerservice/Formularservice oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung

bis zum 15.04.2023 an die Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Zimmer 0.21, Tel.: 06806/911-123, E-Mail: k.thinnes@Heusweiler.de.

oder

an das Hauptamt des Regionalverbandes Saarbrücken, Schlossplatz, 66119 Saarbrücken,

Tel.: 0681/506 – 1159 o. 1175 / E-Mail: gremien@rvsbr.de.

Ein Aufnahmeformular kann von der Internetseite www.heusweiler.de/Bürgerservice/Formularservice oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Heusweiler, 17.01.2023

Der Bürgermeister

-Redelberger-

Feststellung des Jahresabschlusses 2021

Entlastung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat Heusweiler hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 den geprüften Jahresabschluss 2021 festgestellt und dem Bürgermeister uneingeschränkte Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2021 sowie die Berichte über die Prüfung des Jahres-abschlusses werden vom 19. Dezember 2022 bis 3. Januar 2023 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler unter www.heusweiler.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/zahlen-daten-fakten/finanzen eingesehen werden.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heusweiler für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl.  S. 1296) hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2022 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 17.11.2022 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Brennholzverkauf 2023 abgeschlossen

Der Verkauf von Holz aus den Beständen der Gemeinde Heusweiler für das Jahr 2023 ist abgeschlossen. Aufgrund der hohen Nachfrage am ersten Termin, wurde das verfügbare Holz vollständig verkauft. Die in der letzten Ausgabe der Wochenpost genannten Folgetermine (20.12. und 17.01.2023) werden abgesagt. Die nächste Brennholz Bestellung wird Ende nächsten Jahres in der Wochenpost bekannt gegeben.

Widmung der Verlängerung der Straße In der Neuwies

Gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Heusweiler vom 24.11.2022 wird die Verlängerung der Straße In der Neuwies im Ortsteil Wahlschied der Gemeinde Heusweiler (Gemarkung Wahlschied, Flur 4, Flurstücksnummern 215/24, 203/9 und 200/6) hiermit gemäß § 6 Saarländisches Straßengesetz (SStrG) in der zurzeit geltenden Fassung als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Ein entsprechender Lageplan ist beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Europaallee 11, 66113 Saarbrücken, gewahrt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Heusweiler, 05.12.2022

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Seniorentreff des Ortsteiles Niedersalbach

Liebe Mitbürgerinnen,

liebe Mitbürger,

der diesjährige Seniorentreff für den Ortsteil Niedersalbach findet am

Sonntag, dem 30. Oktober 2022 ab 11:30 Uhr

Im Bürgerhaus Niedersalbach

statt.

Die persönlichen Einladungen dürften mittlerweile alle zugestellt sein. Trotzdem möchten wir noch einmal einladen, vor allem die Mitbürgerinnen und Mitbürger, denen unsere Einladung nicht zugegangen sein sollte.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass um telefonische Anmeldung, unter einer der in der Einladung aufgeführten Rufnummern, gebeten wird.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns bei allen freiwilligen Helfern recht herzlich für die Ausrichtung dieses Senioren-Treffs bedanken.

Abschließend möchten wir allen Seniorinnen und Senioren, die wegen Krankheit an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen können, Genesung und alles Gute wünschen.

Heusweiler, 14. Oktober 2022

Thomas Redelberger                                                         Bruno Lesch

Bürgermeister                                                                     Ortsvorsteher

Bekanntmachung von Vermessungsarbeiten entsprechend dem § 45 – Vorarbeiten – des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) auf Grundstücken im Bereich der L 299 – L265 Mangelhausen

Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes beabsichtigt, für die Planung eines Radweges die L 299 + L265 vermessungstechnisch zu erfassen. Um dieses Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, Vermessungsarbeiten durchzuführen. Der hierfür erforderliche Vermessungsumfang ist im nachfolgenden Lageplan gekennzeichnet.

mit Genehmigung des LVGL Kontr.-Nr.: Z-10/13

In der Gemarkung Wiesbach 4200:

Flur 11

Flurstücke            1         2/1        5/3        7/1        7/2                  72/7       80/2       81/2       82/2       83/2                 84/2      85/2       86/2       87/2       88/2                 89/2       95/7      96/2       97/2       112/2                115/2      118/2

Flur 12

Flurstücke       91/3       91/4       91/5       91/6       91/11                91/13      91/14      91/15      91/23      91/29                91/30      93/6       93/15      93/16      93/17                93/18      93/19      93/20      93/21      93/22                93/23      93/24      93/25      93/26      93/27                93/28      94/1       94/3       94/4      96/1                 96/3       96/5       96/6       96/7       97/14                97/24      97/25      101/19     101/29     101/30               241/96

In der Gemarkung Illingen 4230:

Flur 1

Flurstücke                17/8     17/21   18/1     18/3     18/4    18/5          18/6     18/8    18/10    19/2    19/4     19/10       19/11 19/15 19/16         351/18   353/18  357/18

Flur 3

Flurstücke                5/10     5/14    5/16     5/18     5/20    5/25          5/29     6/1     6/4      6/5     6/6      6/7              6/8  6/9         10/2     10/3    10/4     12/4             13/1     13/2    13/3 16/1         27/2     27/3             27/4    27/6     27/8     27/9    27/10 27/12          27/13    28/7    28/19    28/21   28/23    28/27       28/29 28/31 28/32         28/33    28/34   28/36            28/39    28/40    28/41   28/42 28/43         29/3             30/2     31/3    31/6     31/9     31/11   31/12

Flur 6

Flurstücke                13/13    13/24   222/1    222/2

In der Gemarkung  Lummerschied 5222:   

Flur 1

Flurstücke                21/4     25/1    25/7     25/8     25/12   34/8          34/10    34/12   34/14    34/16   34/18    34/19       34/20 45/13 45/14         46/3     46/4    46/8             46/9     46/10    46/11   46/12 46/13         46/14            46/16    46/17   47/7     47/8     54 55

                  62/1    65/1     65/2    68/4     68/5     69/2          69/7         69/8     69/9    70/2     70/3    70/4

                  127/13  128/9    129/10  129/11   129/12   130/7         130/8         130/9    131/12  131/13   131/14  134/4

                  134/5   134/6    135/4   135/5    135/6    135/7

                  135/8   135/9    135/10  136      148/2    151/1         151/3         151/4    154/1   154/15   154/16  170/3            170/10  170/11         191/3    203/5   205/3    206/3

                  207/2   208/2    209/5   214/7    214/8    214/11        221/2         222/3    228/1   229/1    230/1   231/1            232/2   234/1 244/2         244/3    252     320/3            368/251  369/251  427/135 516/232         556/63   557/64           561/66  564/67   629/56   630/56  705/250         706/250          707/244  709/244 710/234  712/233  713/233 714/232             723/227  724/226 727/225  728/224

Flur 4

Flurstücke                73/1     74/1    74/3     74/5     74/7          75/2          75/5     75/6    76/1     76/3    77               78/1          78/2         79      80      81      82               83         84   85   86/3         179/1    182/3            183

                  186/1   187      211/1   370/182  372/182

In der Gemarkung Uchtelfangen 4240:

Flur 25

Flurstücke                180      181     182/3    182/8    182/10  182/12              183      184/1   184/2    186/4   186/5    186/6       187/3 187/4 187/5         188/1    188/4   188/5            189/14   189/15   189/16  189/17         189/18   189/19           190/4   191/6    191/12   191/13  191/14         191/15           191/18   191/19  191/21   191/22   191/23  191/25              191/27   191/28  191/30   191/31  191/32   191/33      191/34         191/35   191/38  191/39

Flur 27

Flurstücke                9/4      9/6     10/5     10/6     10/7    10/8          10/9     10/10   10/12    10/13   15/6     20/1        20/2 21/4 21/7         21/9     28/2    28/3             29/1     29/13    31/1    31/3 51/5         51/6             57/5     57/6    57/10    58/8     58/36

Flur 30

Flurstücke                          2/8      2/9     2/15

Vom Landesbetrieb ist vorgesehen, dass die örtlichen Vermessungsarbeiten durch das Ingenieurbüro BSBI (Bard+Sauter GmbH, Europaallee 10, 66113 Saarbrücken), zwischen dem 01.11.2022 und dem 23.12.2022 durchgeführt werden.

Diese vorbereitenden Vermessungsarbeiten werden hiermit bekannt gemacht. Die in den vorherigen Abschnitten benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Schilder, Wege, Entwässerungsanlagen, Gebäude, Grenzzeichen, Bäume, Einfriedungen, Ver-, Entsorgungs- und Telekommunikationsanlagen, usw. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke, teilweise eingefriedet, erforderlich.

Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, die nicht unmittelbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um ggfs. notwendige Angleichungen vorzunehmen, Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen.

Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Vermarkungen werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Festpunkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei einer dauerhaften Vermarkung auf Privatbesitz werden der/die Eigentümer und Nutzungsberechtigte vorab informiert. Ein Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen zum Vermessen und Vermarkung der Punkte kann notwendig sein, wird aber auf ein Minimum reduziert.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat der Gesetzgeber im Saarländische Straßengesetz (SStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 45 – Vorarbeiten – SStrG zu dulden. Etwaige unmittelbare berechtigte Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen (d. h. in Geld entschädigt). Diese sind dem Landesbetrieb unmittelbar anzuzeigen. Ansprechpartner hierfür sind zum einen der Fachbereich Bestand und Vermessung des Landesbetriebes für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, oder zum anderen die Straßenmeisterei SM Völklingen/Sulzbach.

Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straßenbau- bzw. Umbaumaßnahme entschieden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Verantwortung im Nachbergbau RAG sichert tagesnahen Abbau

Die RAG Aktiengesellschaft sichert im Waldgebiet Engelbüsch zwischen Bietschied und Ortseingang Holz den dort befindlichen tagesnahen Abbau sowie die anhängenden Tagesöffnungen. Die Sanierung erfolgt im Rahmen des präventiven Sicherungsprogramms. Der tagesnahe Abbau gehörte zur ehemaligen Grube Göttelborn und wird nach Stand der Technik mit einem zugelassenen Baustoff verfüllt, so dass die dauerhafte Standsicherheit gewährleistet wird.

Die Maßnahmen werden von den Firmen Albert forsttechnischer Betrieb GmbH und SaarMontan GmbH ausgeführt. Am 16. August 2022 wird mit der Bauausführung begonnen. Dazu wird der dort befindliche Waldweg zwischen Bietschied und Holz während der Baumaßnahme gesperrt. Dieser wird nach Beendigung der Arbeiten, voraussichtlich Ende Februar 2023, wieder freigegeben.  

Alle Maßnahmen sind mit den zuständigen Behörden abgesprochen und genehmigt.

Ansprechpartner seitens der RAG:

Rita Martin, Tel.: 0681-405-2784, rita.martin@rag.de

Thomas Schwarz, Tel.: 0681-405-3122, thomas.schwarz@rag.de

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heusweiler für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl.  S. 2629) hat der Gemeinderat am 10. Februar 2022 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung finden Sie hier:

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 02.03.2022 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Bekanntmachung

Am Montag, dem 28. März 2022, findet um 17:00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses statt. Einziger Punkt der Tagesordnung ist die Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl in der Gemeinde Heusweiler. Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.

Der Gemeindewahlleiter

Thomas Redelberger

Wahlbekanntmachung

  1. Am 27.03.2022 findet die Wahl zum Landtag des Saarlandes statt.

Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

  • Die Gemeinde ist in 23 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.02.2022 bis 20.02.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr in der Großwaldhalle Eiweiler zusammen.

  • Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung in schwarzem Druck die im jeweiligen Wahlkreis zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder Wählergruppe sowie der Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und bei der Angabe der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  • Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
  • Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
  1. durch die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  • Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 10 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes)

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesen unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe de Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 10 Abs. 7 des Landtagswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

  • Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim

Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.

Frau Vorsitzende Christa Maria Rupp

Küstrinerstraße 6

66121 Saarbrücken

Telefon: 0681/81 81 81

Infotelefon: 0681/81 51 26

E-Mail: info@bsvsaar.org

Internet: www.bsvsaar.org

Heusweiler, 03.03.2022

Der Gemeindewahlleiter

Thomas Redelberger