Bekanntmachung

Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017  BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 221 hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler der Gemeinde Heusweiler beschlossen:

§ 1 Zweck der Veränderungssperre

Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2023 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung des Bebauungsplanes und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler

Der im Anhang beigefügte Lageplan mit der parzellenscharfen Darstellung der räumlichen Begrenzung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Parzellen dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren gem. § 17 Abs. 1 BauGB.

Heusweiler, den 20.12.2023

(Thomas Redelberger)

Bürgermeister

Anlagen: Lageplan mit Geltungsbereich

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Postanschrift:      Gemeinde Heusweiler, Fachgebiet 4, Bauen, Saarbrücker Straße 35, 66265 HeusweilerSprechzeiten:      Mo-Fr: 8.30-12:00 Uhr; Mo, Mi, Do:13:30-15:30 Uhr; Di: 13:30-18:00 UhrE-Mail:                 info@heusweiler.de  

Lageplan mit Geltungsbereich

Ohne Maßstab

Feststellung des Jahresabschlusses 2022

Entlastung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat Heusweiler hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 den geprüften Jahresabschluss 2022 festgestellt und dem Bürgermeister uneingeschränkte Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2022 sowie die Berichte über die Prüfung des Jahres-abschlusses werden vom 2. Januar 2024 bis 10. Januar 2024 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler unter www.heusweiler.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/zahlen-daten-fakten/finanzen eingesehen werden.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heusweiler für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund der § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) hat der Gemeinderat am 23. November 2023 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird festgesetzt20232024 
1.im Ergebnishaushalt mit   
 dem Gesamtbetrag der Erträge auf36.523.900 EUR37.423.210 EURunverändert
 dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf40.140.177 EUR42.924.212 EURunverändert
 im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf-3.616.277 EUR-5.501.002 EURunverändert
2.im Finanzhaushalt mit   
 den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf1.411.828 EUR4.673.722 EURunverändert
 den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf4.852.944 EUR10.691.880 EURunverändert
 dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf-3.441.116 EUR-6.018.158 EURunverändert
 den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf2.907.460 EUR6.160.933 EURunverändert
 den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf718.400 EUR814.000 EURunverändert
 dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf2.189.060 EUR5.346.933 EURunverändert
§ 2
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.
§ 3
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.
§ 5
Die bisherigen Festsetzungen zur Verringerung der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage werden nicht geändert.
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nicht geändert.
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 23. November 2023 beschlossene Stellenplan.
    
Heusweiler, den 24. November 2023   
Redelberger   
Bürgermeister   Der Stellenplan im 1. Nachtrag für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 liegt in der Zeit vom 4. bis 12. Dezember 2023 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich aus. Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler www.heusweiler.de eingesehen werden.  

Bekanntmachung

über die Einreichung von Wahlvorschlägen

zur Wahl des Gemeinderates und der Ortsräte

in der Gemeinde Heusweiler am 09. Juni 2024

Aufgrund der §§ 23 und 51 KWG (Kommunalwahlgesetz) vom 22. Januar 2019, (Amtsbl. 2019 I S. 127); zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. 2023 I S. 828) i. V. m. den §§ 18 Abs. 1 und 63 KWO (Kommunalwahlordnung) vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. 2019 I S. 171) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2023 (Amtsbl. 2023 I S. 878) und unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 24 bis 30 KWG und der §§ 17 bis 25 KWO werden die in der Gemeinde Heusweiler bestehenden Parteien und Wählergruppen aufgefordert bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, Wahlvorschläge für die am 09. Juni 2024 als Verhältniswahl stattfindende Gemeinderatswahl und die Wahl zu den Ortsräten einzureichen. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so findet die Wahl als Mehrheitswahl statt.

Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO bei dem unterzeichnenden Gemeindewahlleiter einzureichen; sie werden in Heusweiler, Saarbrücker Str. 35, Rathaus, Zimmer 0.21 entgegengenommen. Der Wahlvorschlag für den Gemeinderat kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält. Der Wahlvorschlag für den Ortsrat wird nicht in Gebietsliste und Bereichsliste gegliedert.

Die Einreichung der Wahlvorschläge ist so frühzeitig vor dem angegebenen Stichtag vorzunehmen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Die Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Personen beträgt 33.

Die Zahl der in die Ortsräte zu wählenden Personen beträgt für den Ortsrat Eiweiler 7, Ortsrat Heusweiler 9, Ortsrat Holz 7, Ortsrat Kutzhof 7, Ortsrat Niedersalbach 7, Ortsrat Obersalbach 7, Ortsrat Wahlschied 7.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen die Bestimmungen der §§ 24 KWG, 19 KWO (Gemeinderatswahl) und 57 KWG, 69 KWO (Ortsratswahl) erfüllen.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderats- bzw. Ortsratsmitglieder. (§ 22 Abs. 2 und § 57 KWG)

Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Sofern erforderlich, liegen Unterstützungsverzeichnisse beim Gemeindewahlleiter in Heusweiler, Rathaus, Zimmer 1.13 offen und zwar montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr, nachmittags, mit Ausnahme Freitag, von 13.30 bis 15.30 Uhr sowie Dienstagnachmittags von 13.30 bis 18.00 Uhr. An den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist ist eine Eintragung in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und am Tag des Ablaufs der Frist (04. April 2024) bis 18:00 Uhr möglich. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Der Unterstützung des Wahlvorschlages bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.  

Zum Nachweis seiner Identität hat der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin den Bundespersonalausweis oder einen anderen mit Lichtbild versehenen Ausweis vorzulegen. Das Unterstützungsverzeichnis darf auch von Wahlbewerbern unterzeichnet werden.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen;

hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig, sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr schriftlich erklärt worden sein.

Heusweiler, den 24. November 2023

Der Gemeindewahlleiter

-Redelberger-

Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Heusweiler

Gesamtwehr

Einladung:

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Heusweiler, lade ich gemäß § 9 Abs. 1 der Brandschutzsatzung der Gemeinde Heusweiler vom 04.08.2021, in der derzeit geltenden Fassung, zu der am

Samstag, den 18. November 2023 um 14.00 Uhr, in der Glück-Auf-Halle in Holz

stattfindenden Hauptversammlung herzlich ein.

Tagesordnungspunkte:

  1. Wahl des Wehrführers
  2. Wahl des 2. stellvertretenden Wehrführers

Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerangehörige, die der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet.

Die Angehörigen der Gesamtwehr werden gebeten, vollzählig und pünktlich an der Hauptversammlung in Dienstkleidung teilzunehmen.

Eine gesonderte Einladung ergeht nicht.

Heusweiler, 08.11.2023

Der Bürgermeister

Thomas Redelberger

Bekanntmachung

Gemäß § 1, Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. 2019 I S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl.2020 I S. 782), wird das Wahlgebiet der Gemeinde Heusweiler für die Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024 auf Beschluss des Gemeinderates vom 25. September 2023 in folgende Wahlbereiche eingeteilt:

Wahlbereich 1: Heusweiler Süd-West

Der Wahlbereich 1 umfasst die Ortsteile Heusweiler, Niedersalbach und Obersalbach

Wahlbereich 2: Heusweiler Nord-Ost

Der Wahlbereich 2 umfasst die Ortsteile Eiweiler, Kutzhof, Wahlschied und Holz

Das Wahlgebiet für die gleichzeitig stattfindenden Ortsratswahlen ist der nach KSVG gebildete Gemeindebezirk.

Heusweiler, den 26. September 2023

Der Gemeindewahlleiter

Redelberger

Bundesweiter Warntag am 14. September 2023

Seit dem Jahr 2020 wird nach Beschluss der Innenministerkonferenz jährlich an jedem zweiten Donnerstag im September ein bundesweiter Warntag stattfinden. Am gemeinsamen Aktionstag von Bund und Ländern wird die technische Infrastruktur der Warnung in ganz Deutschland mittels einer Probewarnung getestet. Der Bundesweite Warntag soll die Funktion und den Ablauf einer amtlichen Warnung vor Gefahren verständlicher machen.

Gegen 11:00 Uhr löst das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) eine Probewarnung aus. Diese wird automatisch an alle angeschlossenen Warnmittel versandt, z. B. an Warn-Apps. Auch alle angeschlossenen und teilnehmenden Rundfunksender und Medienunternehmen erhalten diese Probewarnung in Form eines Warntextes. Diese versenden die Probewarnung wiederum in ihren Kanälen und Programmen an Endgeräte wie Radios oder digitale Stadtinformationstafeln. 

Parallel dazu können auch kommunale Warnmittel, z. B. Sirenen und Lautsprecherwagen, geprüft werden.

Die Entwarnung wird gegen 11:45 Uhr ausgelöst. Dies erfolgt in der Regel über die Warnmittel und Endgeräte, an die zuvor auch die Warnung versendet wurde. Über den Mobilfunkdienst Cell Broadcast wird derzeit noch keine Entwarnung versendet. Die Möglichkeit, auch hier Entwarnungen zu versenden, wird derzeit u. a. von den Mobilfunknetzbetreibern (Telekom, Vodafone etc.) geprüft.

Für den Fall einer Warnung wird bundeseinheitlich ein einminütiger auf- und abschwellender Heulton verwendet, zur Entwarnung ein einminütiger Dauerton.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.bundesweiter-warntag.de

Seniorennachmittag des Ortsteiles Kutzhof

Öffentliche Bekanntmachung

Liebe Mitbürgerinnen,

liebe Mitbürger,

der diesjährige Seniorennachmittag für den Ortsteil Kutzhof findet am

Samstag, dem 30. September 2023, um 14:30 Uhr,

in der Barbarahalle in Kutzhof

statt.

Die persönlichen Einladungen dürften mittlerweile alle zugestellt sein. Trotzdem möchten wir noch einmal einladen, vor allem die Mitbürgerinnen und Mitbürger aus Kutzhof, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und denen unsere Einladung nicht zugegangen sein sollte.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass zur Essensplanung eine telefonische Anmeldung, unter einer der in der Einladung aufgeführten Rufnummern, erforderlich ist.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns bei allen Helfern recht herzlich für die Ausrichtung dieses Nachmittages bedanken.

Abschließend möchten wir allen Seniorinnen und Senioren, die wegen Krankheit an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen können, Genesung und alles Gute wünschen.

Heusweiler, 28. August 2023

Thomas Redelberger                                                         Michael JAKOB

Bürgermeister                                                                     Ortsvorsteher

Senioren-Treff des Ortsteiles Eiweiler

Öffentliche Bekanntmachung

Liebe Mitbürgerinnen,

liebe Mitbürger,

der diesjährige Senioren-Treff für den Ortsteil Eiweiler findet am

Montag, dem 10. Juli 2023, 11:00 Uhr

im Rahmen des Waldfestes 2023 des Musikvereins Eiweiler e. V.

im Wengenwald

statt.

Die persönlichen Einladungen dürften mittlerweile alle zugestellt sein. Trotzdem möchten wir noch einmal einladen, vor allem die Mitbürgerinnen und Mitbürger aus Eiweiler, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und denen unsere Einladung nicht zugegangen sein sollte.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass zur Essensplanung eine telefonische Anmeldung, unter einer der in der Einladung aufgeführten Rufnummern, erforderlich ist.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns bei allen freiwilligen Helfern recht herzlich für die Ausrichtung dieses Treffens bedanken.

Abschließend möchten wir allen Seniorinnen und Senioren, die wegen Krankheit an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen können, Genesung und alles Gute wünschen.

Heusweiler, 13. Juni 2023

Bürgermeister                                                                      Ortsvorsteher

Thomas Redelberger                                                         Richard Wachall

Bekanntmachung

über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Heusweiler

für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028

in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Völklingen und

den Strafkammern des Landgerichts Saarbrücken

Der Gemeinderat Heusweiler hat in der Sitzung am 22.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Saarbrücken und das Amtsgericht Völklingen gefasst.

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 01.06.2023 bis 07.06.2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus Heusweiler, Zimmer 0.21 zu den allgemeinen Öffnungszeiten aus.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll (Gemeindeverwaltung Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Zimmer 0.21) zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Heusweiler, den 23.05.2023

Der Bürgermeister

-Redelberger-

Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Heusweiler

Löschbezirk Wahlschied

Einladung:

Die Angehörigen des Löschbezirkes Wahlschied der Freiwilligen Feuerwehr Heusweiler, lade ich gemäß § 9 Abs. 1 der Brandschutzsatzung der Gemeinde Heusweiler vom 04.08.2021, in der derzeit geltenden Fassung, zu der am

Samstag, 13. Mai 2023 um 14:00 Uhr, im Schulungsraum des Feuerwehrgerätehauses Wahlschied

stattfindenden Hauptversammlung herzlich ein.

Tagesordnungspunkte:

  1. Wahl des Löschbezirksführers
  2. Wahl des stellv. Löschbezirksführers

Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerangehörige, die der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet.

Die Angehörigen des Löschbezirkes werden gebeten, vollzählig und pünktlich an der Hauptversammlung in Dienstkleidung teilzunehmen.

Eine gesonderte Einladung ergeht nicht.

Heusweiler, 26.04.2023

Der Bürgermeister

Thomas Redelberger

Asphaltierungsarbeiten im Gemeindebezirk

Die Fa. Backes hat den Auftrag, Asphaltierungs- u. Instandsetzungsarbeiten in den Gemeindestraßen sowie Feldwegen in Heusweiler durchzuführen.

Die Arbeiten erfolgen im Zeitraum vom 28.03.2023 bis 31.03.2023. An folgenden Tagen werden in den Ortsteilen Heusweiler, Niedersalbach und Obersalbach Arbeiten durchgeführt. In dieser Zeit erfolgen die Instandsetzungen auf den Feldwegen „Sprenger Straße“ und „Hirteler Straße“. Geplant ist auch, in den Gemeindestraßen „Schwarzenholzer Straße“ sowie „am Schwimmbad“ am Kreuzungsbauwerk A8 in Heusweiler zu asphaltieren.
Die Arbeiten erfolgen unter Vollsperrung. Die An- bzw. Abfahrt zu den Anliegern ist während dieser Zeit gewährleistet, auch hier sind während der Bauarbeiten verkehrliche Einschränkungen für die Anlieger nicht gänzlich ausgeschlossen.

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) vom 17.12.2018 zur Festlegung eines Sperrgebietes zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 17.12.2018, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit erlassen wurde, wird auf Grundlage der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2023/150 zur Änderung der DVO (EU) 2021/620 hiermit gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) aufgehoben.

Die Aufhebung wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht und mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag gem. § 41 Abs. 3 SVwVfG wirksam.

Saarbrücken, 06.02.2023

gez.

Dr. Scherer-Herr

Direktorin

Hinweise

des saarländischen Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft

zu den häufigsten Fragen und Irrtümern in Zusammenhang

mit der Grundsteuerreform vom 01.02.2023

Wer muss eine Feststellungserklärung abgeben?

Aufgrund der Neuregelungen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren in Deutschland belegenen Grundbesitz eine Feststellungserklärung einreichen. Im Fall des Miteigentums genügt es, wenn ein Miteigentümer (z.B. bei Ehegatteneigentum, Erbengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft) für alle eine Erklärung einreicht.

Hinweis: bei Wohnungs- und Teileigentum ist in der Feststellungserklärung nur das jeweilige Sondereigentum und der entsprechende Anteil am Gemeinschaftseigentum zu erklären. Bei den Eigentümerangaben sind keine Angaben zur Eigentümergemeinschaft zu machen.

Die Abgabepflicht gilt für jedes bebaute und unbebaute Grundstück (Grundvermögen) genauso wie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (land- und forstwirtschaftliches Vermögen). Auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke sind zu erklären. Das gilt auch für brachliegende Flächen.

Wer ist bei einem Verkauf kurz vor oder nach dem Stichtag abgabepflichtig?

Abgabepflichtig ist, wer am 01. Januar 2022 Eigentümer/in des Grundbesitzes war. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach diesem Stichtag veräußert wurde. Bei einem Verkauf vor dem 01. Januar 2022 ist entscheidend, ob das wirtschaftliche Eigentum, also Besitz, Nutzen und Lasten, schon auf den Erwerber übergegangen ist (regelmäßig mit Kaufpreiszahlung). Auf die Eintragung im Grundbuch kommt es nicht an.

Welche Unterstützung erhalte ich von der Finanzverwaltung?

Die saarländische Finanzverwaltung hat allen ihr bekannten Eigentümerinnen und Eigentümern ab Juni 2022 Informationsschreiben zugesendet. In dem beigefügten Datenblatt wurden wichtige Informationen zur Erklärungsabgabe zusammengestellt. Dem Schreiben können Sie das Aktenzeichen, die Flurstückskennzeichen, die Gemarkung und den Bodenrichtwert bzw. die Ertragsmesszahl entnehmen. Insbesondere gebäudebezogene Angaben müssen Sie selbst ermitteln. Den alten Einheitswertbescheid benötigen Sie dazu nicht. Gebäudebezogene Daten finden Sie in der Regel in Ihrem Kaufvertrag oder den Bauunterlagen.

Hinweis: Normalerweise ist für jedes erhaltene Datenblatt, und damit für jedes Ihnen zugeteilte Aktenzeichen, eine Feststellungserklärung einzureichen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung besteht aber auch, wenn Sie als Eigentümer/in von Grundbesitz kein Anschreiben erhalten haben. Dies kann insbesondere bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder bei Erbengemeinschaften vorkommen, da hier die aktuellen Eigentumsverhältnisse der Finanzverwaltung nicht immer bekannt sind.
Die Angaben auf dem Datenblatt sind daher stets auf Aktualität zu prüfen. Weichen die Angaben darin von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Sie bitte stattdessen die korrekten Daten in Ihrer Erklärung an. Ein berichtigtes Datenblatt vom Finanzamt benötigen Sie dafür nicht.

Was muss ich in der Feststellungserklärung angeben?

Entscheidend für die Angaben in der Erklärung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01. Januar 2022. Anzugeben ist der Zustand des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt. Das bedeutet beispielsweise, dass im Fall eines Neubaus, der erst nach dem 01. Januar 2022 bezugsfertig wird, ein unbebautes Grundstück zu erklären ist. Die Bebauung wird dann erst zum nachfolgenden Bewertungsstichtag (hier: 01. Januar 2023) berücksichtigt.

Wie sind unbebaute Grundstücke zu erklären?

Nicht jedes Grundstück, das im Sprachgebrauch als „unbebautes Grundstück“ bezeichnet wird, ist auch steuerlich ein solches. Oftmals liegt wegen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten nach grundsteuerlichen Gesichtspunkten ein „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ vor. Mit diesem Begriff wird das Grundstück nicht dem Grundvermögen, sondern dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet.

Bitte füllen Sie für land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (GW1) inklusive Formular Land- und Forstwirtschaft (GW3) aus.

Hinweis: In dem Informationsschreiben sind land- und forstwirtschaftliche Flächen bereits als solche gekennzeichnet. Auf dem Datenblatt finden sich auch Hinweise an welcher Stelle der Erklärungsformulare die mitgeteilten Daten angegeben werden müssen. Für diese Grundstücke ist in der Feststellungserklärung kein Bodenrichtwert anzugeben, sondern bei landwirtschaftlicher Nutzung die Ertragsmesszahl, die ebenfalls im Datenblatt ausgewiesen ist. Bei forstwirtschaftlicher Nutzung sind außer der Angabe der entsprechenden Nutzung keine weiteren Angaben erforderlich.   

Ist das Grundstück entweder Bauland, Bauerwartungsland oder Rohbauland, so ist es als unbebautes Grundstück im Grundvermögen zu erklären (Anlage GW1 + GW2). Für diese Grundstücke benötigen Sie den Bodenrichtwert, den Sie entweder auf dem Datenblatt der Finanzverwaltung finden oder im Geoportal des Saarlandes abfragen können (https://geoportal.saarland.de/article/Grundsteuer/).

Wie reiche ich die Erklärung ein?

Die Erklärungsabgabe soll elektronisch erfolgen. Dazu können Sie vor allem die Steuer-Onlineplattform ELSTER nutzen (www.elster.de). Die elektronische Abgabe liegt dabei nicht nur im Interesse der Steuerverwaltung, sondern auch im Interesse der Steuerpflichtigen. Bei allen Schwierigkeiten, die bei der elektronischen Abgabe auftreten, führen die Programme durch die Formulare und vermeiden etliche Fehler, die bei Erklärungen auf den Papiervordrucken auftreten können. So wird weiterer Klärungsbedarf wegen fehlerhafter Erklärungen vermieden. Ist Ihnen die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar, besteht die Möglichkeit einer Abgabe in Papierform.

Hinweis: Ergänzende Unterlagen müssen der Erklärung nicht beigefügt werden. Bewahren Sie diese jedoch für mögliche Rückfragen auf.

Hinweis: Die Mitteilung an das Finanzamt, dass die Angaben auf dem Datenblatt richtig sind, ersetzt nicht die Abgabe einer Feststellungserklärung.

Was passiert, wenn ich meine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nicht
fristgerecht einreichen konnte?

Die Pflicht, die Feststellungserklärung einzureichen, besteht auch nach dem 31.01.2023 weiter. Reichen Sie Ihre Erklärung daher bitte schnellstmöglich ein.
Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes nicht einreicht, wird zunächst durch die Finanzverwaltung ein Erinnerungsschreiben erhalten. Bis Ende April wird es keine Verspätungs­zuschläge, Zwangsmaßnahmen oder Schätzungen geben.  

Hinweis: Dies gilt nur bis Mai, ab dann wird sanktioniert.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft https://www.saarland.de/mfw/DE/portale/steuernundfinanzaemter/Grundsteuerreform/Grundsteuerreform.html

Dort sind auch Schritt-für-Schritt-Anleitungen abrufbar, die Sie bei der elektronischen Erklärungsabgabe unterstützen.

Wann weiß ich, wieviel Grundsteuer ich künftig zahlen muss?

Den neuen Grundsteuerbescheid erhalten Sie im Jahr 2025 von der Gemeinde. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 01.01.2025 zu zahlen.

Beteiligungsbericht 2021

Der Personal- und Finanzausschuss Heusweiler hat in seiner Sitzung am 26. Januar 2022 den Beteiligungsbericht 2021 zur Kenntnis genommen.

Der Beteiligungsbericht 2021 wird vom 01. Februar 2023 bis 08. Februar 2023 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.04 des Rathauses öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler www.heusweiler.de eingesehen werden.

Thomas Redelberger

Bürgermeister