Live-Streem zur geplanten Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

„Die Landesregierung setzt auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des saarländischen Wassergesetzes (SWG) Überschwemmungsgebiete fest. Mit der Festsetzung wird darüber informiert, welche Flächen bei einem Hochwasser überschwemmt werden, damit Betroffene ggf. Vorsorge- und Schutzmaßnahmen gegen Hochwasserschäden treffen können. Außerdem werden mit der Festsetzung Handlungen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserabfluss auswirken können.

Über Sinn und Zweck der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete, die Hintergründe, das Verfahrens selbst und die damit einhergehenden Konsequenzen für die Anlieger möchte das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in einem LIVE-STREAM am 24.2.2021 von 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr informieren. Hier besteht auch die Möglichkeit in einem Chat Fragen zu stellen, die die Experten im Ministerium beantworten werden. Der LIVE-STREAM wird auf der Internetseite des Ministeriums ausgestrahlt: wasser.saarland.de

Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

„Ziegelhütter Weg“

in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Heusweiler-Berschweiler

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen, in Verbindung mit dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), ebenso unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen, hat der Gemeinderat Heusweiler in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgende Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ziegelhütter Weg“ für den Ortsteil Heusweiler-Berschweiler erlassen. Zuvor wurde über die im Verfahren eingegangenen Anregungen entschieden.

§ 1 Geltungsbereich

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden die Klarstellungsatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB und die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB als Innenbereichssatzung miteinander verbunden.

Die Klarstellungssatzung legt die vorhandenen Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im dargestellten Geltungsbereich der Straße „Ziegelhütter Weg“ deklaratorisch fest. Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches befinden sich innerhalb des Innenbereiches.

Die Ergänzungssatzung bezieht die einzelnen Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein, da diese durch die benachbarte bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereiches bereits entsprechend geprägt sind.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung sind in der folgenden Planzeichnung festgelegt. Die Planzeichnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben

Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches richtet sich nach § 34 BauGB.

§ 3 Naturschutzrechtliche Regelungen

Die Planvorhaben stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Gemäß § 1a BauGB sind für den Eingriff in den Naturhaushalt Ausgleichsleistungen entsprechend der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu erbringen.

Die nicht versiegelten Flächen sind gärtnerisch anzulegen und des Weiteren sind zwei heimische, standortgerechte Obstbäume als Hochstämme entsprechend der Pflanzliste anzupflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Pflanzliste Obstbaum Hochstamm:

Äpfel: Alkmene, Erbacher Mostapfel, Florina, Freiherr von Berlepsch, Geheimrat Oldenburg, Roter Boskop, Kaiser Wilhelm

Birnen: Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne, Gräfin von Paris, Gute Luise

Kirschen: Burlat, Große Prinzessin, Hedelfinger, Kassins Frühe, Regina

Zwetschgen: Bühlers Frühe, Hanita, Hauszwetschge, Katinka

§ 4 Hinweise und Empfehlungen

Bei den Hinweisen und Empfehlungen handelt es sich um unverbindliche Verweise auf Normen, Richtlinien, Merkblätter u.ä. die bei der Realisierung der Planung beachtet werden sollten. Sie wurden zur Information in den Bebauungsplan aufgenommen und haben keinen Festsetzungscharakter.

Folgende Hinweise wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebracht:

  1. Sind im Planungsgebiet Altlasten oder altlastverdächtige Flächen bekannt, oder ergeben sich bei späteren Bauvorhaben Anhaltspunkte über schädliche Bodenveränderungen, besteht gemäß § 2 Abs. 1 Saarländisches Bodenschutzgesetz (SBodSchG) die Verpflichtung, das Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz in seiner Funktion als Untere Bodenschutzbehörde zu informieren.
  2. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Dächern, usw.) ist möglichst auf den privaten Grundstücken zu belassen und kann z. B. als Brauchwasser genutzt werden. Darüber hinaus sollen Zisternen, Versickerungsanlagen, o. ä. vorgesehen werden.
  3. Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 Landeswaldgesetz zur Einhaltung eines Waldabstandes bei der Errichtung / Erweiterung von Gebäuden sind zu berücksichtigen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, bestehend aus Plan mit Planzeichnung, Textlichen Festsetzungen und Begründung, im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, Bauamt, Zimmer 2.07, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft erlangen.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Gemäß § 44 Abs. 3 und 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen der Satzung eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Heusweiler beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Satzung gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Falle einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde Heusweiler unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Heusweiler, den 17.02.2021

Der Bürgermeister

(Redelberger)

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 26.01.2021 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 20.01.2021 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Neu bzw. Wiederwahl der/des Schiedsfrau/Schiedsmannes für den Schiedsbezirk Holz

Bekanntmachung

Für den Schiedsbezirk Holz wird die Neu- bzw. Wiederwahl einer Schiedsfrau bzw. eines Schiedsmannes erforderlich.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Weitere Informationen über die Aufgaben und das Amt der Schiedsleute sind aus der nachfolgenden Informationsschrift ersichtlich.

Interessenten für das Amt der/des Schiedsfrau/-mannes wollen sich bitte schriftlich bis 12. März 2021 bei der Gemeindeverwaltung Heusweiler bewerben.

Heusweiler, den 09. Februar 2021

Der Bürgermeister

Redelberger

Kennen Sie die Aufgaben und das Amt eines Schiedsmannes/frau?

Der Schiedsmann ist Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Tatbeständen

Wenn Sie schon einmal vom Schiedsmann etwas gehört haben sollten, dann vielleicht nur im Zusammenhang mit Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichter Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses. Bei all diesen Delikten müssen Sie, bevor Sie eine Privatklage beim Amtsgericht erheben, ein Sühneverfahren beim Schiedsmann durchführen lassen.

Der Schiedsmann kann auch zivilrechtliche Streitigkeiten schlichten

Es wird Ihnen aber kaum bekannt sein, dass Sie den Schiedsmann, ohne das Gericht anrufen zu müssen, auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in Anspruch nehmen können, und zwar dann, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt (z. B. Schadenersatz, Schmerzensgeld, Beachtung der Hausordnung oder nachbarrechtliche Streitigkeiten).

Der Schiedsmann ist ehrenamtlich tätig

Er hat die Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten, einen Vergleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen.

Das Verfahren vor dem Schiedsmann ist einfach und kostengünstig

Sie werden feststellen, dass es beim Schiedsmann unbürokratisch zugeht. Darüber hinaus sparen Sie Prozesskosten. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schiedsmannsordnung bzw. des Schiedsmannsgesetztes. Der Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins kann bei dem zuständigen Schiedsmann entweder schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Außer Namen und Anschriften der Parteien muss der Antrag den Grund der Beschuldigung bzw. Forderung enthalten.

Weitere Informationen, insbesondere welcher Schiedsmann für Sie zuständig ist, erteilen das Amtsgericht, die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung und sämtliche Polizeidienststellen.

Bekanntmachung

zur Auslegung der Karten der Wasserbehörde betreffend die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Saar (Teil I)

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Wasserbehörde – beabsichtigt, auf Grund § 79 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Saar (Teil I). FachlicheGrundlage für die räumliche Abgrenzung ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100).

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.

Die Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete ergibt sich aus insgesamt 41 Überschwemmungs-gebietskarten im Maßstab 1 : 5.000. Danach sind Grundstücke an den folgenden Gewässern betroffen:

  • Fischbach (ab Quierschied)
  • Köllerbach (ab Heusweiler)
  • Lauterbach (ab Lauterbach)
  • Rossel (ab Mündung Lauterbach; Ortslage Geislautern)
  • Rohrbach (ab St. Ingbert-Mitte)
  • Saarbach (ab Ommersheim)
  • Sulzbach (ab Sulzbach-Altenwald)
  • Wahlbach (ab Heusweiler)
  • Wogbach/Wieschbach (ab Brebach-Fechingen)

Die betroffenen Bereiche befinden sich an Gewässerabschnitten mit signifikantem Hochwasserrisiko, die in folgender Karte dargestellt sind.

Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete erfolgt gemäß § 79 Abs. 2 SWG. Danach gelten Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

Für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten die Schutzvorschriften gemäß §§ 78, 78a und 78c Abs. 1 und 3 WHG.

Vor der Bekanntmachung der Verbindlichkeit sind die Karten gemäß § 79 Abs. 2 SWG bei den betroffenen Kommunen und beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen.

Demgemäß liegen die Karten der Wasserbehörde sowie weitere Unterlagen (Ermittlungsgrundlagen und Schutzvorschriften)

in der Zeit vom 16.02.2021 bis 15.03.2021 (einschließlich) bei der/dem

  • Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, Raum-Nr.: 214

Ansprechpartnerin: Fr. Nowack (06806/911-137)

  • Gemeinde Mandelbachtal, Theo-Carlen-Platz 2, Raum-Nr.: 207

Ansprechpartnerin: Fr. Gräßer (06893/809-367)

  • Stadt Püttlingen, In der Schäferei 8 (Techn. Rathaus; Stadtteil Köllerbach), Raum-Nr.: 16

Ansprechpartner: Fr. Schmidt (06898/691-217)

  • Gemeinde Quierschied, Rathausstraße 9 (Dienstgebäude der Gemeindewerke), Raum-Nr.: 1.02

Ansprechpartner: Hr. Kallenbach (06897/961-177)

  • Gemeinde Riegelsberg, Saarbrücker Straße 31, Raum-Nr.: 1.09 bzw. 1.08

Ansprechpartner: Fr. Schmidt-Steimer (06806/930-132) bzw. Hr. Maurer (06806/930-154)

  • Landeshauptstadt Saarbrücken, Dudweilerstraße 26-30 (Amt für Stadtgrün und Friedhöfe), Raum: Vorraum Besprechungssaal (1. OG)

Ansprechpartner: Hr. Mas (0681/905-1383)

  • Mittelstadt St. Ingbert, Am Markt 12, Raum-Nr.: 307

Ansprechpartner: Hr. Lang (06894/13-308)

  • Stadt Sulzbach, Gutenbergstraße 1 (Bauamt)

Ansprechpartner: Hr. Baus (06897/508-300 bzw. 06897/508-320)

  • Mittelstadt Völklingen, Rathausplatz, Raum: Großer Sitzungssaal (EG)

Ansprechpartner: Hr. Paquet (06898/13-2160)

sowie

  • Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Raum D 3.11

Ansprechpartner: Hr. Schmidt (0681/8500-1427)

grundsätzlich während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie-Situation kann eine Einsichtnahme in die Karten ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Die Terminkoordination erfolgt über die in den jeweiligen Kommunen bzw. dem im LUA zuständigen Ansprechpartner. Die vor Ort bei Einsichtnahme einzuhaltenden Hygienevorschriften und Verhaltensregeln können variieren, und sind daher einzelfallbezogen bei den benannten Ansprechpartnern zu erfragen.

Die Karten können zusätzlich auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Navigation: Themen & Aufgaben > Wasser > Informationen > Hochwasserschutz im Saarland > Überschwemmungsgebiete) eingesehen werden.

Im Rahmen der Auslegungsphase wird es auch eine virtuelle Informationsveranstaltung, z.B. in Form eines Livestreams Ende Februar geben, deren genaue Terminierung und Inhalte noch veröffentlicht werden. Wir bitten um Beachtung der aktuellen Meldungen auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz dazu.

Jeder kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 29.03.2021 (einschließlich), Stellungnahmen einreichen.

Die Stellungnahmen sind schriftlich (zweifach) oder zur Niederschrift beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Don-Bosco-Straße 1 in 66119 Saarbrücken) oder bei den betroffenen Kommunen einzureichen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen in elektronischer Form via Email (Betreff: „Stellungnahme zum Festsetzungsverfahren (Block 3)“) an lua@lua.saarland.de zu senden.

Die Stellungnahmen müssen die Bezeichnungen der Beteiligten, einen Antrag, eine Darlegung des Sachverhaltes und eine eingehende Begründung enthalten. Zudem müssen die betroffenen Grundstücke benannt werden (Gemarkung, Flur, Parzellennummern).

Saarbrücken, den 08.02.2021

    S A A R L A N D

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

         Im Auftrag

         Hinsberger

Allgemeinverfügung zur Verlängerung von Fristen nach der Fahrerlaubnisverordnung

Die Gemeinde Heusweiler erlässt aufgrund von § 74 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit §§ 1 und 20 Straßenzuständigkeitsgesetz und § 35 Satz 2 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Frist des § 18 Abs. 2 S. 1 FeV („ Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.“) wird um sechs Monate verlängert.
  • Die Frist des § 16 Abs. 3 S. 7 FeV („ Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen“.) wird um sechs Monate verlängert.
  • Die Fristen des § 22 Abs. 5 FeV

(„ Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

  1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
  2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.“)

werden um sechs Monate verlängert.

  • Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Fahrerlaubnisanträge, die bei der Fahrerlaubnisbehörde der Gemeinde Heusweiler gestellt wurden und für alle Fristen nach den genannten Vorschriften, die in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 ablaufen.
  • Diese Allgemeinverfügung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung bei der Gemeinde Heusweiler, Führerscheinstelle, Zimmer 0.08, Saarbrücker Str. 35, 66265 Heusweiler, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Heusweiler, den 02.02.2021

gez.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

BEBAUUNGSPLAN „INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK EIWEILER NORD“ IN DER GEMEINDE HEUSWEILER, ORTSTEIL EIWEILER

BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES SOWIE DER FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in öffentlicher Sitzung am 21.01.2021 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ im Ortsteil Eiweiler beschlossen hat.

Vor dem Hintergrund des konkreten Ansiedlungsinteresses des Unternehmens SVOLT Energy Technology (Europe) GmbH soll die Nachnutzung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes des ehemaligen „Laminate Parks“ erfolgen. SVOLT ist ein Unternehmen, das Lithium-Ionen-Batterien und Batteriesysteme für Elektrofahrzeuge sowie Energiespeichersysteme entwickelt und produziert. Der Zulieferer für Elektromobilität ist seit Oktober 2019 auf der europaweiten Suche nach einem Produktionsstandort für den europäischen Markt. Am Standort Eiweiler soll in der seit einiger Zeit leerstehenden Laminat-Fertigungsstätte eine Modul- und Pack-Fabrik entstehen. Im Zuge dessen sollen auch Flächen im direkten Umfeld sowohl auf Heusweiler Gemarkung, als auch auf Lebacher Gemarkung, zu einem interkommunalen Industrie- und Gewerbepark neu entwickelt werden.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 19 ha, wobei hiervon ca. 14,1 ha der Gemeinde Heusweiler sowie ca. 4,9 ha der Stadt Lebach zuzuordnen sind.

Für die Fläche existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich zum Teil nach § 34 und § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weshalb es der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedarf. Der Flächennutzungsplan des Regionalverbandes stellt für den Teilbereich Heusweiler überwiegend gewerbliche Baufläche dar und muss nicht parallel angepasst werden.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Außerdem werden im weiteren Verfahren unterschiedliche Gutachten, insbesondere zu den Themen Verkehr und Lärm erstellt.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit ebenso öffentlich bekannt gemacht, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage des Bebauungsplanvorentwurfes

in der Zeit vom 01.02.2021 bis einschließlich 22.02.2021

durchgeführt wird. Die Unterlagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Kurzbegründung, sind gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de, Bauen und Umwelt/Bebauungspläne) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.

Die Bebauungsplanunterlagen können des Weiteren während des oben genannten Zeitraums im Rathaus der Gemeinde Heusweiler während der allgemeinen Dienststunden ebenso eingesehen werden, allerdings ausschließlich nur nach telefonischer Voranmeldung zwecks Terminvereinbarung und unter Beachtung der derzeit geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie der Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die Email-Adresse: info@heusweiler.de vorgebracht werden.

Heusweiler, 27.01.2021                                                                    

Der Bürgermeister

Thomas Redelberger

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil EiweilerQuelle: LVGL; Stand: 23.07.2020; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 07.01.2021

und

Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Eiweiler und Stadt Lebach, Stadtteil LandsweilerQuelle: ZORA, LVGL; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 07.01.2021

Bauantragstellung ‚Wohngebiet am ehemaligen Schwimmbad‘

Da die Fertigstellung der Erschließungsanlage für das ‚Wohngebiet am ehemaligen Schwimmbad‘ nun absehbar prognostiziert werden kann, können Bauanträge ab sofort eingereicht werden. Bei einer Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO ist der Bauantrag bei der Gemeinde in 2-facher Ausfertigung einzureichen, bei einer Bauantragsstellung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Regionalverband in 4-facher Ausfertigung.

Veröffentlichung von öffentlichen Bekanntmachungen auf www.heusweiler.de

Zur weiteren Digitalisierung unserer Gemeinde hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2020 beschlossen, alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde zukünftig auf der Internetseite der Gemeinde unter www.heusweiler.de zu veröffentlichen. Soweit gesetzlich öffentliche Bekanntmachungen im Internet nicht ausreichen, erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen weiterhin über die Wochenpost. Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang entfallen.

Unabhängig hiervon wird die Gemeindeverwaltung jedoch für eine zeitlich noch unbestimmte Übergangszeit alle öffentlichen Bekanntmachungen deklaratorisch auch weiterhin zusätzlich in der Heusweiler Wochenpost veröffentlichen, um die Einführung der öffentlichen Bekanntmachungen über das Internet und insbesondere den Bedürfnissen von Menschen ohne Internetkenntnisse gerecht zu werden.

Die Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Heusweiler wurde am 16. Dezember 2020 in der Heusweiler Wochenpost öffentlich bekannt gemacht. Sie ist  am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Bekanntmachung der Straßenbenennung im Wohngebiet am ehemaligen Schwimmbad

Innerhalb des neuen Wohngebietes am ehemaligen Schwimmbad werden neue Straßen entstehen. Die Entscheidung über die Benennung dieser Straßen liegt gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 9 Saarländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) beim Ortsrat.

Der Ortsrat des Ortsteiles Heusweiler hat in seiner Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Straßen wie folgt zu benennen:

Am Kalenberg

Charlotte-Holubars-Weg

Vor den Feldern

Ein entsprechender Lageplan ist beigefügt:

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Europaallee 11, 66113 Saarbrücken, gewahrt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Heusweiler, 12.01.2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 22.12.2020 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.

Thomas Redelberger

Bürgermeister