Allgemeinverfügung zur Verlängerung von Fristen nach der Fahrerlaubnisverordnung

Die Gemeinde Heusweiler erlässt aufgrund von § 74 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit §§ 1 und 20 Straßenzuständigkeitsgesetz und § 35 Satz 2 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Frist des § 18 Abs. 2 S. 1 FeV („ Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.“) wird um sechs Monate verlängert.
  • Die Frist des § 16 Abs. 3 S. 7 FeV („ Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen“.) wird um sechs Monate verlängert.
  • Die Fristen des § 22 Abs. 5 FeV

(„ Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

  1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
  2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.“)

werden um sechs Monate verlängert.

  • Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Fahrerlaubnisanträge, die bei der Fahrerlaubnisbehörde der Gemeinde Heusweiler gestellt wurden und für alle Fristen nach den genannten Vorschriften, die in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 ablaufen.
  • Diese Allgemeinverfügung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung bei der Gemeinde Heusweiler, Führerscheinstelle, Zimmer 0.08, Saarbrücker Str. 35, 66265 Heusweiler, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Heusweiler, den 02.02.2021

gez.

Thomas Redelberger

Bürgermeister