der Gemeinde Heusweiler
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 204) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt des Saarlandes S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) und § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 20. Juli 2023 hat der Gemeinderat am 16. Oktober 2023 folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird möglichst auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen bzw. gendergerechten Form verzichtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließende Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll und in keiner Weise diskriminieren will.
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Aufgrund der in § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelten Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts können einzelne Leistungen im Rahmen dieser Satzung zukünftig der Umsatzsteuer unterliegen.
In diesen Fällen gelten die in der Satzung genannten Gebühren als Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG.
Diese dient zur Berechnung der darauf entfallenden Umsatzsteuer, die dann im Gebührenbescheid zusätzlich zur Gebühr erhoben wird.
§ 2
Gebührenpflicht
- wer den Auftrag erteilt hat oder die Leistung in Anspruch nimmt,
- wer eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
- wer aus sonstigen Gründen zur Kostentragung verpflichtet ist.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
- Gebühren können nicht mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
- Der Anspruch auf Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der in den §§ 3 bis 11 aufgeführten Leistungen.
- Die Gebühren sind bis zu dem im jeweiligen Gebührenbescheid genannten Fälligkeitstermin zu entrichten.
- Hinsichtlich der Regelungen zur Gebührenpflicht kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.
§ 3
Bestattungsgebühren
Für die Grabherstellung und die Grabverfüllung werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:
- Bestattung in einer Reihengrabstätte
- für die Bestattung eines Kindes unter 10 Jahren 1.290 ,00 €
- für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einem Reihengrab 1-stellig 2.420,00 €
- für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einem Rasenreihengrab (1-stellig) mit schrägstehender Schrifttafel 1.670,00 €
- für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einem Rasenreihengrab (1-stellig) mit Pflanzstreifen 2.420,00 €
- für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einer Flachkammer 930,00 €
- Bestattung in einer Wahlgrabstätte
- für die die zweite Bestattung in einem Tiefengrab (1-stellig) 2.420,00 €
- für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit Liegeplatte 2.420,00 €
- für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit schrägstehender Schrifttafel 2.420,00 €
- für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit aufrechtstehenden Grabstein (nur auf dem Friedhof in Eiweiler) 2.420,00 €
- für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit Pflanz-streifen 2.420,00 €
- für die für die zweite Bestattung in einem Familiengrab (2-stellig) 2.510,00 €
- für die zweite und dritte Bestattung in einem kombinierten Familiengrab (2-stellig) je 2.510,00 €
- für die erste Bestattung in einem Rasenfamiliengrab (2-stellig) mit Pflanzstreifen 2.420,00 €
- für die zweite Bestattung in einem Rasenfamiliengrab 2-stellig mit Pflanzstreifen 2.420,00 €
- für die erste Bestattung in einer Tiefenkammer (1-stellig) 820,00 €
für die zweite Bestattung in einer Tiefenkammer (1-stellig) 930,00 €
In den Fällen der Buchstaben a bis g sind lediglich Nachbelegungen möglich, da hier keine Neuanlage dieser Grabarten mehr erfolgt.
- Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte
- für die erste Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab (1-stellig) (bis zu 2 Urnen) (Die Vergabe der Grabart wird Zug um Zug eingestellt) 200,00 €
- für die zweite Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab (1-stellig) (bis zu 2 Urnen) 170,00 €
- Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte
- für die zweite, dritte und vierte Beisetzung einer Urne in einem Urnenfamiliengrab (1-stellig) (bis zu 4 Urnen) je 170,00 €
Bei dieser Grabart sind lediglich Nachbelegungen möglich, da die Neuvergabe zwischenzeitlich eingestellt wurde.
- Bestattung in einer anonymen bzw. halbanonymen Urnenreihengrabstätte (1-stellig für 1 Urne) 170,00 €
- für die Bestattung einer Totgeburt, eines Neugeborenen, das unmittelbar nach der Lebendgeburt verstorben ist, oder tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt), Embryonen und Föten in der Grabstätte eines verstorbenen Angehörigen (nur Grabstätten für Erdbestattungen) 660,00 €
- für die Beisetzung einer Urne in eine belegte Reihengrabstätte bzw. in eine belegte Grabstelle einer Wahlgrabstätte oder in eine noch freie Grabstelle einer Wahlgrabstätte 170,00 €
- für die Bestattung in einer Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 50,00 €
für die zweite Bestattung in einer Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 50,00 €
- für die zweite, dritte und vierte Beisetzung einer Urne in einer Urnenfamilien-kammer (bis zu 4 Urnen) (Neuvergabe eingestellt) je 100,00 €
- Bestattung in ein Urnenreihengrab mit Bodendeckern (bis zu 2 Urnen)
- für die erste Beisetzung in einem Urnengrab mit Bodendeckern 60,00 €
- für die zweite Beisetzung in einem Urnengrab mit Bodendeckern 60,00 €
§ 4
Grabstellengebühren
- Für die Überlassung der Grabstätte während der Ruhezeit werden je Bestattungsfall/Beisetzung folgende Grabstellengebühren erhoben:
- Reihengrab (1-stellig) für Kinder unter 10 Jahren, Totgeburten oder tot ge-borene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt), Embryonen und Föten 1.400,00 €
- Reihengrab (1-stellig) für Kinder und Erwachsene 4.860,00 €
- Rasenreihengrab (1-stellig) für Kinder und Erwachsene mit schräg-stehender Schrifttafel (nur auf dem Friedhof in Lummerschied) 4.860,00 €
- Rasenreihengrab (1-stellig) für Kinder und Erwachsene mit Pflanzstreifen 5.950,00 €
- Flachkammer (1-stellig) für Kinder und Erwachsene 2.340,00 €
- Tiefengrab (1-stellig) (2 Belegungen)) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nach-belegungen erforderlich.) 4.860,00 €
- Rasentiefengrab (1-stellig) (2 Belegungen) mit Liegeplatte, schräg-stehender Schrifttafel oder aufrechtstehenden Grabstein (nur auf dem Friedhof in Eiweiler) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 4.860,00 €
- Rasentiefengrab (1-stellig) (2 Belegungen) mit Pflanzstreifen (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 5.950,00 €
- Tiefengrabkammer 1-stellig (2 Belegungen) 2.340,00 €
- Nachbelegung eines Familiengrabes 2-stellig (2 Belegungen) oder eines kombinierten Familiengrabes (Familientiefengrab 2-stellig mit einer Tiefenbelegung (3 Belegungen insgesamt)), (Angabe der Gebühr erforderlich für die Berechnung der Anteiligen Gebühr bei Nachbelegungen in diesen Grabstätten) 8.970,00 €
- Rasenfamiliengrab mit Pflanzstreifen (2-stellig) 11.880,00 €
- Urnenreihengrab 1-stellig (bis zu 2 Urnen) (Vergabe dieser Grabart wird Zug um Zug eingestellt, derzeit nur noch auf dem Friedhof in Lummerschied möglich) 1.130,00 €
- Urnenfamiliengrab 1-stellig (bis zu 4 Urnen) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 1.310,00 €
- Urnenreihengrabstätte anonym bzw. halbanonym (1-stellig für 1 Urne) 850,00 €
- Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) (Urnenwand – Kolumbarien) 1.860,00 €
- Urnenfamilienkammer (bis zu 4 Urnen) Urnenwand – Kolumbarien) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 3.730,00 €
- Urnengrab einstellig (bis zu 2 Urnen) mit Bodendeckern 1.000,00 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach § 14 bzw. § 16 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der zweiten, dritten oder vierten Belegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr wie folgt erhoben:
- in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 1 Buchst. f, g, h, j, k und l.
- in Höhe von 1/180 (15 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 1 Buchst. i, m, n, o, p und q.
§ 5
Pflege und Unterhaltung der Rasengrabstätten
- Rasengrabstätten alter Art (Liegeplatte, Schrifttafel oder Grabstein mit Sockelplatte):
Rasengräber der alten Art werden nur noch in Form von Rasenreihengrabstätten mit schrägstehender Schrifttafel und lediglich auf dem in § 1 Abs. 1 Buchstabe e der Friedhofssatzung genannten Friedhof vergeben.
- Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasenreihengrabes mit schrägstehender Schrifttafel für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr 240,00 €
-
- Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit Liegeplatte für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung)
anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 240,00 €
- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofs-
satzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 2, Buchst. a) erhoben.
-
- Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit schräg- stehender Schrifttafel für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 240,00 €
- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 3, Buchst. a) erhoben.
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- Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit aufrechtstehenden Grabstein für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 240,00 €
- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 4, Buchst. a) erhoben.
- Die Gebühr für die Pflege und Unterhaltung der Rasengrabstätten wird neben den Bestattungs- und Grabstellengebühren erhoben.
- Rasengrabstätten neuer Art (mit Pflanzstreifen):
-
- Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasenreihengrabes mit Pflanz-streifen für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr 240,00 €
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- Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit Pflanz-streifen für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 240,00 €
- Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasenfamiliengrabes mit Pflanzstreifen für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr 480,00 €
- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofs-satzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 2, Buchst. a) + b) erhoben.
§ 6
Pflege und Unterhaltung der anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten
Für die Pflege und Unterhaltung der anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten beträgt die Gebühr für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) für eine Urnengrabstätte 130,00 €
§ 7
Pflege und Unterhaltung der Urnengrabstätten (2 –stellig) mit Bodendeckern
- Für die Pflege und Unterhaltung eines Urnenreihengrabes mitBodendeckern für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr 370,00 €
- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/180 15 Jahre Ruhezeit à 12 Monate je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Buchst. a) erhoben.
§ 8
Benutzung der Friedhofshallen
- Für die Benutzung der Aussegnungshalle in den Ortsteilen Eiweiler, Heusweiler, Holz, Kutzhof, Obersalbach-Kurhof und Wahlschied beträgt die Gebühr 290,00 €
- Für die Benutzung der Kühlräume in den Friedhofshallen der Ortsteile Eiweiler, Heusweiler, Holz, Obersalbach-Kurhof, Kutzhof und Wahlschied beträgt die Gebühr pro Tag der Nutzung, Samstag und Sonntag werden als ein Tag gerechnet, Feiertage werden nicht miteingerechnet. 270,00 €
- Für die Benutzung der Orgel in der Friedhofshalle Heusweiler beträgt die Gebühr 15,00 €
§ 9
Bestattungen/Beisetzungen an einem Samstag
Bei Bestattung/Beisetzung an einem Samstag gemäß § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Ausnahmeregelung) wird zur Abdeckung der entstehenden Mehrkosten folgende Gebühr berechnet: 255,00 €
§ 10
Weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung
Für die Erbringung sonstiger Leistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben und zwar
- für die vorzeitige Räumung und Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungsdauer:
- Reihengräber für Verstorbene unter 10 Jahren und Urnengrabstätten (Urnenreihengräber und Urnenfamiliengräber) 55,00 €
- Reihengräber und Tiefengräber 155,00 €
- Familiengräber mehrstellig (unabhängig von der Anzahl der Grabstellen)
205,00 €
- für zusätzliche Arbeiten der Friedhofsverwaltung, sofern sie vom gewöhnlichen regelmäßigen Arbeitsablauf abweichen und einen Mehraufwand bedeuten, der nicht durch die in dieser Satzung aufgeführten Gebühren abgedeckt ist.
Die zu erhebenden Gebühren bemessen sich in diesen Fällen nach der Dauer der Leistungserbringung und dem Personalkostensatz zzgl. Sachkosten gemäß KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“, TVöD Anlagen A (Verwaltung), in der zuletzt veröffentlichten Fassung für einen Facharbeiter in Entgeltgruppe 5, Bereich 1.
Anfallende Materialkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
- Sollte es erforderlich werden, die Abdeckplatte einer Urnenkammer auszutauschen, so wird die Ersatzabdeckplatte zum Selbstkostenpreis abgegeben.
Sonstige Leistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag des/der Verfügungs-/Nutzungsberechtigten erbracht. Sie können jedoch auch auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig durchgeführt werden, wenn Grabstätten nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten werden (Nr. 1) oder die Leistungserbringung durch Dritte verursacht wird (Nr. 2).
§ 11
Ehrengrabstätten von Angehörigen der Bundeswehr
Die Gemeinde Heusweiler stellt, gemäß § 6 a des Saarländischen Bestattungsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Bestattungsverordnung in der derzeit geltenden Fassung, auf dem Friedhof in Heusweiler Ehrengrabstätten für Angehörige der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung, im Sinne des § 63 b Soldatenversorgungsgesetz in der derzeit gültigen Fassung, eingetreten ist, in Form von Rasenreihengräbern mit Pflanzstreifen (1-stellig) und Urnenrasenreihengräbern mit Pflanzstreifen (1-stellig) in einem besonderen Ehrengrabfeld zur Verfügung. Das dauerhafte Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Für diese Ehrengrabstätten werden für die Berechnung der Gebühren für Rasenreihengrabstätten mit Pflanzstreifen für Körperbestattungen eine Ruhe-/Nutzungsfrist von 25 Jahren und für Rasenurnenreihengrabstätten mit Pflanzstreifen eine Ruhe-/Nutzungsfrist von 15 Jahren analog den derzeitigen Ruhe-/Nutzungsfristen der üblichen Gräber für Körper- bzw. Urnengrabstätten zugrunde gelegt. Daraus errechnen sich folgende Gebühren für die beiden Grabarten, wobei der Ausgleich der satzungsrechtlich festgelegten Kosten für die Grabnutzung, gemäß § 6 a Abs. 5 und 6 Saarländisches Bestattungsgesetz, abgedeckt ist:
1. Ehrengrabstätte in Form eines Rasenreihengrabes mit Pflanzstreifen:
Grabherstellungsgebühr: 2.420,00 €
Grabstellengebühr für 25 Jahre: 5.950,00 €
Für die Pflege und Unterhaltung für die Nutzungsdauer von 25 Jahren: 240,00 €
2. Ehrengrabstätte in Form eines Urnenrasenreihengrabes mit Pflanzstreifen:
Grabherstellungsgebühr: 200,00 €
Grabstellengebühr für 15 Jahre: 1.000,00 €
Pflege und Unterhaltung für die Nutzungsdauer von 15 Jahren: 80,00 €
Darüber hinaus erstattet das Saarland jährlich die ortsüblichen notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung der Gräber nach Ablauf des Nutzungsrechtes, gemäß § 6 a Saarländisches Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12
Gebührengleitklausel
Die Gebühren gemäß dieser Friedhofsgebührensatzung werden auf der Grundlage des „Verbraucherpreisindizes für die Lebenshaltung im Saarland“ ab einer Steigerung von mehr als 1,0 % angepasst.
Grundlage ist das Basisjahr 2015 mit einem Preisindex von 100,0.
Für eine künftige Erhöhung der Gebühren ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsgebührensatzung geltende Preisindex maßgeblich.
Eine Erhöhung der Friedhofsgebühren nach dieser Regelung ist nur mit entsprechendem Beschluss des Gemeinderates Heusweiler möglich.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16. Dezember 2021 außer Kraft.
Heusweiler, 16. Oktober 2023
Der Bürgermeister
Redelberger
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.