Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 17.11.2022 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Brennholzverkauf 2023 abgeschlossen

Der Verkauf von Holz aus den Beständen der Gemeinde Heusweiler für das Jahr 2023 ist abgeschlossen. Aufgrund der hohen Nachfrage am ersten Termin, wurde das verfügbare Holz vollständig verkauft. Die in der letzten Ausgabe der Wochenpost genannten Folgetermine (20.12. und 17.01.2023) werden abgesagt. Die nächste Brennholz Bestellung wird Ende nächsten Jahres in der Wochenpost bekannt gegeben.

Widmung der Verlängerung der Straße In der Neuwies

Gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Heusweiler vom 24.11.2022 wird die Verlängerung der Straße In der Neuwies im Ortsteil Wahlschied der Gemeinde Heusweiler (Gemarkung Wahlschied, Flur 4, Flurstücksnummern 215/24, 203/9 und 200/6) hiermit gemäß § 6 Saarländisches Straßengesetz (SStrG) in der zurzeit geltenden Fassung als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Ein entsprechender Lageplan ist beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Europaallee 11, 66113 Saarbrücken, gewahrt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Heusweiler, 05.12.2022

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Seniorentreff des Ortsteiles Niedersalbach

Liebe Mitbürgerinnen,

liebe Mitbürger,

der diesjährige Seniorentreff für den Ortsteil Niedersalbach findet am

Sonntag, dem 30. Oktober 2022 ab 11:30 Uhr

Im Bürgerhaus Niedersalbach

statt.

Die persönlichen Einladungen dürften mittlerweile alle zugestellt sein. Trotzdem möchten wir noch einmal einladen, vor allem die Mitbürgerinnen und Mitbürger, denen unsere Einladung nicht zugegangen sein sollte.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass um telefonische Anmeldung, unter einer der in der Einladung aufgeführten Rufnummern, gebeten wird.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns bei allen freiwilligen Helfern recht herzlich für die Ausrichtung dieses Senioren-Treffs bedanken.

Abschließend möchten wir allen Seniorinnen und Senioren, die wegen Krankheit an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen können, Genesung und alles Gute wünschen.

Heusweiler, 14. Oktober 2022

Thomas Redelberger                                                         Bruno Lesch

Bürgermeister                                                                     Ortsvorsteher

Bekanntmachung von Vermessungsarbeiten entsprechend dem § 45 – Vorarbeiten – des Saarländischen Straßengesetzes (SStrG) auf Grundstücken im Bereich der L 299 – L265 Mangelhausen

Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes beabsichtigt, für die Planung eines Radweges die L 299 + L265 vermessungstechnisch zu erfassen. Um dieses Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, Vermessungsarbeiten durchzuführen. Der hierfür erforderliche Vermessungsumfang ist im nachfolgenden Lageplan gekennzeichnet.

mit Genehmigung des LVGL Kontr.-Nr.: Z-10/13

In der Gemarkung Wiesbach 4200:

Flur 11

Flurstücke            1         2/1        5/3        7/1        7/2                  72/7       80/2       81/2       82/2       83/2                 84/2      85/2       86/2       87/2       88/2                 89/2       95/7      96/2       97/2       112/2                115/2      118/2

Flur 12

Flurstücke       91/3       91/4       91/5       91/6       91/11                91/13      91/14      91/15      91/23      91/29                91/30      93/6       93/15      93/16      93/17                93/18      93/19      93/20      93/21      93/22                93/23      93/24      93/25      93/26      93/27                93/28      94/1       94/3       94/4      96/1                 96/3       96/5       96/6       96/7       97/14                97/24      97/25      101/19     101/29     101/30               241/96

In der Gemarkung Illingen 4230:

Flur 1

Flurstücke                17/8     17/21   18/1     18/3     18/4    18/5          18/6     18/8    18/10    19/2    19/4     19/10       19/11 19/15 19/16         351/18   353/18  357/18

Flur 3

Flurstücke                5/10     5/14    5/16     5/18     5/20    5/25          5/29     6/1     6/4      6/5     6/6      6/7              6/8  6/9         10/2     10/3    10/4     12/4             13/1     13/2    13/3 16/1         27/2     27/3             27/4    27/6     27/8     27/9    27/10 27/12          27/13    28/7    28/19    28/21   28/23    28/27       28/29 28/31 28/32         28/33    28/34   28/36            28/39    28/40    28/41   28/42 28/43         29/3             30/2     31/3    31/6     31/9     31/11   31/12

Flur 6

Flurstücke                13/13    13/24   222/1    222/2

In der Gemarkung  Lummerschied 5222:   

Flur 1

Flurstücke                21/4     25/1    25/7     25/8     25/12   34/8          34/10    34/12   34/14    34/16   34/18    34/19       34/20 45/13 45/14         46/3     46/4    46/8             46/9     46/10    46/11   46/12 46/13         46/14            46/16    46/17   47/7     47/8     54 55

                  62/1    65/1     65/2    68/4     68/5     69/2          69/7         69/8     69/9    70/2     70/3    70/4

                  127/13  128/9    129/10  129/11   129/12   130/7         130/8         130/9    131/12  131/13   131/14  134/4

                  134/5   134/6    135/4   135/5    135/6    135/7

                  135/8   135/9    135/10  136      148/2    151/1         151/3         151/4    154/1   154/15   154/16  170/3            170/10  170/11         191/3    203/5   205/3    206/3

                  207/2   208/2    209/5   214/7    214/8    214/11        221/2         222/3    228/1   229/1    230/1   231/1            232/2   234/1 244/2         244/3    252     320/3            368/251  369/251  427/135 516/232         556/63   557/64           561/66  564/67   629/56   630/56  705/250         706/250          707/244  709/244 710/234  712/233  713/233 714/232             723/227  724/226 727/225  728/224

Flur 4

Flurstücke                73/1     74/1    74/3     74/5     74/7          75/2          75/5     75/6    76/1     76/3    77               78/1          78/2         79      80      81      82               83         84   85   86/3         179/1    182/3            183

                  186/1   187      211/1   370/182  372/182

In der Gemarkung Uchtelfangen 4240:

Flur 25

Flurstücke                180      181     182/3    182/8    182/10  182/12              183      184/1   184/2    186/4   186/5    186/6       187/3 187/4 187/5         188/1    188/4   188/5            189/14   189/15   189/16  189/17         189/18   189/19           190/4   191/6    191/12   191/13  191/14         191/15           191/18   191/19  191/21   191/22   191/23  191/25              191/27   191/28  191/30   191/31  191/32   191/33      191/34         191/35   191/38  191/39

Flur 27

Flurstücke                9/4      9/6     10/5     10/6     10/7    10/8          10/9     10/10   10/12    10/13   15/6     20/1        20/2 21/4 21/7         21/9     28/2    28/3             29/1     29/13    31/1    31/3 51/5         51/6             57/5     57/6    57/10    58/8     58/36

Flur 30

Flurstücke                          2/8      2/9     2/15

Vom Landesbetrieb ist vorgesehen, dass die örtlichen Vermessungsarbeiten durch das Ingenieurbüro BSBI (Bard+Sauter GmbH, Europaallee 10, 66113 Saarbrücken), zwischen dem 01.11.2022 und dem 23.12.2022 durchgeführt werden.

Diese vorbereitenden Vermessungsarbeiten werden hiermit bekannt gemacht. Die in den vorherigen Abschnitten benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Schilder, Wege, Entwässerungsanlagen, Gebäude, Grenzzeichen, Bäume, Einfriedungen, Ver-, Entsorgungs- und Telekommunikationsanlagen, usw. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke, teilweise eingefriedet, erforderlich.

Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, die nicht unmittelbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um ggfs. notwendige Angleichungen vorzunehmen, Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen.

Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Vermarkungen werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Festpunkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei einer dauerhaften Vermarkung auf Privatbesitz werden der/die Eigentümer und Nutzungsberechtigte vorab informiert. Ein Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen zum Vermessen und Vermarkung der Punkte kann notwendig sein, wird aber auf ein Minimum reduziert.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat der Gesetzgeber im Saarländische Straßengesetz (SStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 45 – Vorarbeiten – SStrG zu dulden. Etwaige unmittelbare berechtigte Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen (d. h. in Geld entschädigt). Diese sind dem Landesbetrieb unmittelbar anzuzeigen. Ansprechpartner hierfür sind zum einen der Fachbereich Bestand und Vermessung des Landesbetriebes für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, oder zum anderen die Straßenmeisterei SM Völklingen/Sulzbach.

Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straßenbau- bzw. Umbaumaßnahme entschieden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Verantwortung im Nachbergbau RAG sichert tagesnahen Abbau

Die RAG Aktiengesellschaft sichert im Waldgebiet Engelbüsch zwischen Bietschied und Ortseingang Holz den dort befindlichen tagesnahen Abbau sowie die anhängenden Tagesöffnungen. Die Sanierung erfolgt im Rahmen des präventiven Sicherungsprogramms. Der tagesnahe Abbau gehörte zur ehemaligen Grube Göttelborn und wird nach Stand der Technik mit einem zugelassenen Baustoff verfüllt, so dass die dauerhafte Standsicherheit gewährleistet wird.

Die Maßnahmen werden von den Firmen Albert forsttechnischer Betrieb GmbH und SaarMontan GmbH ausgeführt. Am 16. August 2022 wird mit der Bauausführung begonnen. Dazu wird der dort befindliche Waldweg zwischen Bietschied und Holz während der Baumaßnahme gesperrt. Dieser wird nach Beendigung der Arbeiten, voraussichtlich Ende Februar 2023, wieder freigegeben.  

Alle Maßnahmen sind mit den zuständigen Behörden abgesprochen und genehmigt.

Ansprechpartner seitens der RAG:

Rita Martin, Tel.: 0681-405-2784, rita.martin@rag.de

Thomas Schwarz, Tel.: 0681-405-3122, thomas.schwarz@rag.de

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Heusweiler für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl.  S. 2629) hat der Gemeinderat am 10. Februar 2022 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung finden Sie hier:

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 02.03.2022 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Bekanntmachung

Am Montag, dem 28. März 2022, findet um 17:00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses statt. Einziger Punkt der Tagesordnung ist die Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl in der Gemeinde Heusweiler. Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.

Der Gemeindewahlleiter

Thomas Redelberger

Wahlbekanntmachung

  1. Am 27.03.2022 findet die Wahl zum Landtag des Saarlandes statt.

Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

  • Die Gemeinde ist in 23 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.02.2022 bis 20.02.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr in der Großwaldhalle Eiweiler zusammen.

  • Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung in schwarzem Druck die im jeweiligen Wahlkreis zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder Wählergruppe sowie der Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und bei der Angabe der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  • Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
  • Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
  1. durch die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  • Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 10 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes)

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesen unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe de Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 10 Abs. 7 des Landtagswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

  • Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim

Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.

Frau Vorsitzende Christa Maria Rupp

Küstrinerstraße 6

66121 Saarbrücken

Telefon: 0681/81 81 81

Infotelefon: 0681/81 51 26

E-Mail: info@bsvsaar.org

Internet: www.bsvsaar.org

Heusweiler, 03.03.2022

Der Gemeindewahlleiter

Thomas Redelberger

BEKANNTMACHUNG

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag des Saarlandes am 27. März 2022

  1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Gemeinde Heusweiler wird in der Zeit vom 07.03. bis zum 11.3.2022, während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer 0.21 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 11.03.2022 bis 12.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Heusweiler, Rathaus Heusweiler, Saarbrücker Str. 35, Zimmer 0.21 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind erhalten bis spätestens zum 06.03.2022 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Saarbrücken durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
  1. Wahlscheine erhalten auf Antrag
  • eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht        in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne eigenes Verschulden oder er ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 7 der Landeswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 13 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes (bis zum 11.03.2022) versäumt hat,
  2. wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 7 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 13 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
  • wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25.3.2022, 18:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Am 28.02.2022 ist das Rathaus geschlossen.

Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhalten die oder der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen, mit der Anschrift an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesen unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein rechtzeitig an die angegebene Stelle senden, so dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Heusweiler, den 17.02.2022

Der Gemeindewahlleiter

Thomas Redelberger

Beteiligungsbericht 2020

Der Personal- und Finanzausschuss Heusweiler hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2022 den Beteiligungsbericht 2020 zur Kenntnis genommen.

Der Beteiligungsbericht 2020 wird vom 07. Februar 2022 bis 14. Februar 2022 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.04 des Rathauses öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler www.heusweiler.de eingesehen werden.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Diebstähle Friedhof Wahlschied

Im Zeitraum des Wochenendes vom 17. bis 19. Dezember 2021 kam es zu vermehrten Diebstählen von metallenem Grabschmuck in Form von Grablampen und auch von einer größeren Statue auf dem Friedhof in Wahlschied.

Die Gemeinde Heusweiler bittet Personen, die sachdienliche Hinweise zu den möglichen Tätern geben können, sich mit der Polizeiinspektion Völklingen (Tel.: 06898 202-0) in Verbindung zu setzen (Vorgangs-Nr.: 950032/20122021/1141).

Heusweiler, 21. Dezember 2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Vertretung Ortsvorsteher

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Heusweiler, Herr Helmut Maas, wird in der Zeit vom 01.01.2022 bis einschließlich 24.01.2022 vom stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Dr. Ulrich Steinrücken, Illinger Straße 115, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 28.12.2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister