Allgemeinverfügung zur Verlängerung von Fristen nach der Fahrerlaubnisverordnung

Die Gemeinde Heusweiler erlässt aufgrund von § 74 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit §§ 1 und 20 Straßenzuständigkeitsgesetz und § 35 Satz 2 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Frist des § 18 Abs. 2 S. 1 FeV („ Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.“) wird um sechs Monate verlängert.
  • Die Frist des § 16 Abs. 3 S. 7 FeV („ Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen“.) wird um sechs Monate verlängert.
  • Die Fristen des § 22 Abs. 5 FeV

(„ Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

  1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
  2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.“)

werden um sechs Monate verlängert.

  • Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Fahrerlaubnisanträge, die bei der Fahrerlaubnisbehörde der Gemeinde Heusweiler gestellt wurden und für alle Fristen nach den genannten Vorschriften, die in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 ablaufen.
  • Diese Allgemeinverfügung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung bei der Gemeinde Heusweiler, Führerscheinstelle, Zimmer 0.08, Saarbrücker Str. 35, 66265 Heusweiler, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Heusweiler, den 02.02.2021

gez.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

BEBAUUNGSPLAN „INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK EIWEILER NORD“ IN DER GEMEINDE HEUSWEILER, ORTSTEIL EIWEILER

BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES SOWIE DER FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in öffentlicher Sitzung am 21.01.2021 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ im Ortsteil Eiweiler beschlossen hat.

Vor dem Hintergrund des konkreten Ansiedlungsinteresses des Unternehmens SVOLT Energy Technology (Europe) GmbH soll die Nachnutzung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes des ehemaligen „Laminate Parks“ erfolgen. SVOLT ist ein Unternehmen, das Lithium-Ionen-Batterien und Batteriesysteme für Elektrofahrzeuge sowie Energiespeichersysteme entwickelt und produziert. Der Zulieferer für Elektromobilität ist seit Oktober 2019 auf der europaweiten Suche nach einem Produktionsstandort für den europäischen Markt. Am Standort Eiweiler soll in der seit einiger Zeit leerstehenden Laminat-Fertigungsstätte eine Modul- und Pack-Fabrik entstehen. Im Zuge dessen sollen auch Flächen im direkten Umfeld sowohl auf Heusweiler Gemarkung, als auch auf Lebacher Gemarkung, zu einem interkommunalen Industrie- und Gewerbepark neu entwickelt werden.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 19 ha, wobei hiervon ca. 14,1 ha der Gemeinde Heusweiler sowie ca. 4,9 ha der Stadt Lebach zuzuordnen sind.

Für die Fläche existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich zum Teil nach § 34 und § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weshalb es der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedarf. Der Flächennutzungsplan des Regionalverbandes stellt für den Teilbereich Heusweiler überwiegend gewerbliche Baufläche dar und muss nicht parallel angepasst werden.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Außerdem werden im weiteren Verfahren unterschiedliche Gutachten, insbesondere zu den Themen Verkehr und Lärm erstellt.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit ebenso öffentlich bekannt gemacht, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage des Bebauungsplanvorentwurfes

in der Zeit vom 01.02.2021 bis einschließlich 22.02.2021

durchgeführt wird. Die Unterlagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Kurzbegründung, sind gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de, Bauen und Umwelt/Bebauungspläne) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.

Die Bebauungsplanunterlagen können des Weiteren während des oben genannten Zeitraums im Rathaus der Gemeinde Heusweiler während der allgemeinen Dienststunden ebenso eingesehen werden, allerdings ausschließlich nur nach telefonischer Voranmeldung zwecks Terminvereinbarung und unter Beachtung der derzeit geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie der Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die Email-Adresse: info@heusweiler.de vorgebracht werden.

Heusweiler, 27.01.2021                                                                    

Der Bürgermeister

Thomas Redelberger

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil EiweilerQuelle: LVGL; Stand: 23.07.2020; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 07.01.2021

und

Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Eiweiler und Stadt Lebach, Stadtteil LandsweilerQuelle: ZORA, LVGL; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 07.01.2021

Bauantragstellung ‚Wohngebiet am ehemaligen Schwimmbad‘

Da die Fertigstellung der Erschließungsanlage für das ‚Wohngebiet am ehemaligen Schwimmbad‘ nun absehbar prognostiziert werden kann, können Bauanträge ab sofort eingereicht werden. Bei einer Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO ist der Bauantrag bei der Gemeinde in 2-facher Ausfertigung einzureichen, bei einer Bauantragsstellung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Regionalverband in 4-facher Ausfertigung.

Veröffentlichung von öffentlichen Bekanntmachungen auf www.heusweiler.de

Zur weiteren Digitalisierung unserer Gemeinde hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2020 beschlossen, alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde zukünftig auf der Internetseite der Gemeinde unter www.heusweiler.de zu veröffentlichen. Soweit gesetzlich öffentliche Bekanntmachungen im Internet nicht ausreichen, erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen weiterhin über die Wochenpost. Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang entfallen.

Unabhängig hiervon wird die Gemeindeverwaltung jedoch für eine zeitlich noch unbestimmte Übergangszeit alle öffentlichen Bekanntmachungen deklaratorisch auch weiterhin zusätzlich in der Heusweiler Wochenpost veröffentlichen, um die Einführung der öffentlichen Bekanntmachungen über das Internet und insbesondere den Bedürfnissen von Menschen ohne Internetkenntnisse gerecht zu werden.

Die Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Heusweiler wurde am 16. Dezember 2020 in der Heusweiler Wochenpost öffentlich bekannt gemacht. Sie ist  am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Bekanntmachung der Straßenbenennung im Wohngebiet am ehemaligen Schwimmbad

Innerhalb des neuen Wohngebietes am ehemaligen Schwimmbad werden neue Straßen entstehen. Die Entscheidung über die Benennung dieser Straßen liegt gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 9 Saarländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) beim Ortsrat.

Der Ortsrat des Ortsteiles Heusweiler hat in seiner Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Straßen wie folgt zu benennen:

Am Kalenberg

Charlotte-Holubars-Weg

Vor den Feldern

Ein entsprechender Lageplan ist beigefügt:

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Europaallee 11, 66113 Saarbrücken, gewahrt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Heusweiler, 12.01.2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 22.12.2020 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.

Thomas Redelberger

Bürgermeister