Appell zum Einhalten der Pflichten von Hundehaltern

Hundekot auf Gehwegen, Straßen und öffentlichen Plätzen ist ein Ärgernis – nicht nur für die Gemeindeverwaltung. Betroffene Bürger beklagen zu Recht das verantwortungslose Handeln einzelner Hundehalter im Umgang mit ihren vierbeinigen Begleitern.

Aus aktuellem Anlass möchte die Gemeindeverwaltung alle Hundebesitzer daran erinnern, dass es nach der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Gemeinde Heusweiler vom 06. November 2017 ausdrücklich untersagt ist, öffentliche Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. Dennoch entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich von dem Halter oder Führer des Hundes zu beseitigen.

Hundeführer und –halter, die dieser Pflicht nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-€ geahndet werden kann.

Dasselbe gilt für Hunde, die unbeaufsichtigt oder ohne Leine geführt werden. In der Gemeinde Heusweiler gilt auf allen öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb der bebauten Ortslage uneingeschränkt Leinenpflicht.

Auch hier kann das Zuwiderhandeln mit eine Geldbuße bis zu 5.000,-€ geahndet werden.

Im Interesse eines angenehmen Zusammenlebens bitten wir alle Hundehalter um die Beachtung und Einhaltung der Halterpflichten!

Heusweiler, den 01.09.2025

Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde

Redelberger
Bürgermeister

Sitzung des Ortsrates Niedersalbach

Am Donnerstag, dem 11.09.2025, um 18:00 Uhr, findet im Bürgerhaus Niedersalbach eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Niedersalbach statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Niedersal-bach vom 28.05.2025 (öffentlicher Teil)
  2  Doppelhaushalt 2025/2026 – Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung
  3  Senioren-Treff 2025
  4  Kücheneinbau Barbara-Hütte
  5  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  6  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Niedersal-bach vom 28.05.2025 (nichtöffentlicher Teil)
  7  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 1. September 2025

Der Ortsvorsteher

LESCH

Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses

Am Montag, dem 08.09.2025, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 16. Juni. 2025 (öffentlicher Teil)  
2Information zur Einrichtung Pförtnerampel in Höhe Hirtel durch Herrn Jungmann von der UVB  
3Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

4Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 16. Juni 2025 (nicht öffentlicher Teil)  
5Satzungen  
5.1Aufstellungsbeschluss und Offenlagebeschluss Ergänzungssatzung „Zum Vogelsborn 3“, Eiweiler  
6Vergaben von Lieferungen und Leistungen  
7Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 29. August 2025

Frevel

1. Beigeordnete

Öffentliche Bekanntmachung

Am Montag, dem 01.09.2025, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 16. Juni 2025 (öffentlicher Teil)  
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 16. Juni 2025 (nichtöffentlicher Teil)  
4Änderung Brandschutzsatzung der Gemeinde Heusweiler  
5Öffnungszeiten und Anlieferungen im Wertstoffzentrum Köllertal flexibler gestalten – gemeinsamer Antrag von SPD, FDP, IDAL und Grüne  
6Verschönerung der Saarbahnhaltestelle Heusweiler-Markt durch ein Graffiti-Projekt (LEADER-Projekt)  
7Vergaben von Lieferungen und Leistungen  
8Mitteilungen und Verschiedenes  
9Personalangelegenheiten

Heusweiler, den 22. August 2025

i. V. Frevel

1. Beigeordnete

Aufruf an die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler

Folgende Grabstätten befinden sich seit längerer Zeit in einem Zustand, der nicht mehr den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 20. Juli 2023 in der zurzeit gültigen Fassung entspricht.

Entsprechende Hinweise, die Grabstätte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen waren bis heute erfolglos.

Friedhof Holz:

Art der Grabstätte:           Verstorbene/r:                          Jahr der Belegung:

Tiefengrab                            Baltes, Werner Hermann                                      1981

                                               Baltes, Johanna Stephanie, geb. Meiser         2000

Der heutige Verfügungs-, Nutzungsberechtigte dieser Grabstätte ist nicht mehr bekannt bzw. nicht mehr zu ermitteln.

Es erfolgt daher gem. § 22 Abs. (5) i. V. m. § 25 (1) der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 20. Juli 2023 in der zurzeit gültigen Fassung der Aufruf zur Instandsetzung der Grabstätte in der Form der öffentlichen Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grabstätte gem. den o. a. Bestimmungen der Friedhofssatzung nach Ablauf von 2 Monaten nach Bekanntmachung dieses Aufrufes abgeräumt und eingeebnet werden, wenn sich die/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte bis dahin nicht bei der Friedhofsverwaltung gemeldet haben.

Weitere Auskünfte erteilt die Friedhofsverwaltung,
Frau John (Tel. 06806/911-156).

Heusweiler, den 16.06.2025

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Aufruf an die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten Grabmalstandsicherheit auf dem Friedhof in Wahlschied

Folgende Grabstätte befindet sich seit längerer Zeit in einem Zustand, der nicht mehr den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 20. Juli 2023 in der zurzeit gültigen Fassung entspricht.

Entsprechende Hinweise, die Grabstätte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen waren bis heute erfolglos.

Friedhof Wahlschied:

Art der Grabstätte:                     Verstorbene/r:                        Jahr der Belegung:

Tiefengrab                                        Kuhn, Elly                                                       1998
                                                            Meier, Else, geb. Schnaufer                    2005              

Die heutigen Verfügungs-, Nutzungsberechtigten dieser Grabstätte sind nicht mehr bekannt bzw. nicht mehr zu ermitteln.

Es erfolgt daher gem. § 22 Abs. (5) i. V. m. § 25 (1) der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 20. Juli 2023 in der zurzeit gültigen Fassung der Aufruf zur Instandsetzung der Grabstätte in der Form der öffentlichen Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grabstätte gem. den o. a. Bestimmungen der Friedhofssatzung nach Ablauf von 2 Monaten nach Bekanntmachung dieses Aufrufes abgeräumt und eingeebnet werden, wenn sich die/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte bis dahin nicht bei der Friedhofsverwaltung gemeldet haben.

Weitere Auskünfte erteilt die Friedhofsverwaltung, Frau John
(Tel. 06806/911-156).

Heusweiler, den 23.07.2025

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Vertretung des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Obersalbach-Kurhof, Herr Kilian Näckel, wird in der Zeit vom 11.08.2025 bis einschließlich 05.09.2025 von dem stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Michael Monz, Dorfstraße 24 a, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.
Heusweiler, den 25. Juli 2025

gez.

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Öffentliche Mahnung

Die Steuerzahler der Gemeinde Heusweiler werden hiermit gemahnt und gebeten, die am 01.07.2025 fälligen Steuern und Abgaben auf die Konten der Gemeindekasse Heusweiler zu überweisen. Der eventuell anfallende Säumniszuschlag wird bei zu später Zahlung ab dem 05.07.2025 berechnet.

Leisten Sie Ihre Zahlungen bis spätestens 22.07.2025. Ab dem 23.07.2025 beginnt die kostenpflichtige Zwangsbeitreibung.

Bitte bedienen Sie sich der Möglichkeit, die Steuern und Abgaben im Einzugsverfahren zu bezahlen. Hierzu ist es erforderlich, dass ein SEPA- Lastschriftmandat erteilt wird. Formulare sind bei der Gemeindekasse Heusweiler oder auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler erhältlich.

Heusweiler, den 09.07.2025

Gemeindekasse Heusweiler
als Vollstreckungsbehörde

Öffentliche Bekanntmachung

Wegen der anhaltenden trockenen Witterung und der damit verbundenen Brandgefahren erteilt die Gemeinde Heusweiler bis zum 30.09.2025 keine Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Wir bitten um Verständnis.

Der Bürgermeister als
Ortspolizeibehörde

Redelberger

Bürgermeister

Vertretung des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Kutzhof, Herr Michael JAKOB, wird in der Zeit vom 14.07.2025 bis einschließlich 23.07.2025 von der stellvertretenden Ortsvorsteherin, Frau Claudia Trappmann, Hübelbergstraße 9, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 04.07.2025

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Vertretung des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Holz, Herr Sascha Mund, wird in der Zeit vom 11.07.2025 bis einschließlich 18.07.2025 von der stellvertretenden Ortsvorsteherin, Frau Katharina Luksic, Am Steinhübel 2a, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 04.07.2025

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Heusweiler vom 26.06.2025 über die Herstellung notwendiger Stellplätze

– Stellplatzsatzung –

(Örtliche Bauvorschrift)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Abs. 1 S. 4, 85 Abs. 1 Nr. 7 Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler am 26.06.2025 folgende Satzung beschlossen:

Teil I: Stellplätze

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich des Teils I dieser Satzung ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Heusweiler.

(2) Die Lagepläne sind Bestandteile dieser Satzung.

(3) Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.

§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe

(1) Bei der genehmigungspflichtigen, genehmigungsfrei gestellten und verfahrensfreien Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) hergestellt werden.

(2) Notwendige Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen und anderen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.

(3) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze.

§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich aus der Anlage 14 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Alternativ kann eine Einzelfallberechnung von der Bauherrin oder dem Bauherrn vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden.

(2) Für bauliche und andere Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 14 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.

(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

(6) Bei Änderungen von Anlagen oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln. Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätze wird angerechnet.

(7) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist über die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde Heusweiler zu entscheiden.

(8) Bei Mehrfamilienhäusern sind ab einer Gebäudegröße von vier Wohneinheiten ab der vierten Wohneinheit und für jede weitere Wohneinheit mindestens ein Fahrradstellplatz zu errichten. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Wohneinheiten für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und Wohneinheiten für Senioren, die auch tatsächlich als solche genutzt werden.

(9) Von diesen Regelungen können in Ausnahmefällen Abweichungen zugelassen werden. Bei einem nachweislich geringeren Bedarf an Stellplätzen kann die Anzahl der verpflichtend zu errichtenden Stellplätze auf Antrag verringert werden. Gegenteilig behält sich die Gemeinde Heusweiler vor, in begründeten Ausnahmefällen die Anzahl der verpflichtend zu errichtenden Stellplätze zu erhöhen.

§ 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen

(1) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 300 m. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.

(2) Stellplätze sind nach den Regelungen der Landesbauordnung sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen herzustellen.

(3) Stellplätze und Garagen müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.

(4) Die Mindestgröße eines Stellplatzes für ein Kfz wird auf 5,00 x 2,50 m festgelegt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung (LBO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher und anderer Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.

Teil 2: Stellplatzablösung

§ 6 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Teil II dieser Satzung ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Heusweiler. Das Gemeindegebiet wird in drei Gebietszonen unterteilt. In den als Anlagen 15 und 16 beigefügten Tabellen werden die Gebietszonen 1 und 2 beschrieben sowie durch farbliche Kennzeichnung in den Anlagen 1-13 verdeutlicht. Die Gebietszone 3 umfasst alle Straßen, die nicht explizit als Bestandteil der Gebietszonen 1 oder 2 genannt wurden. Sie wurden in den entsprechenden Anlagen nicht farblich gekennzeichnet.

§ 7 Ablösung der Stellplatzpflicht

(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Heusweiler nach einer Einzelfallprüfung gestatten, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages nach Maßgabe dieser Satzung ablöst.

(2) Die Ablösung der Stellplatzpflicht wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Heusweiler und der Bauherrin oder dem Bauherrn vereinbart. Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung der Stellplatzpflicht besteht nicht. Durch die Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.

(3) Der Stellplatzablösebetrag wird einen Monat nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Zahlung fällig.

(4) Die Gemeinde Heusweiler verwendet den Geldbetrag für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs. Die Parkeinrichtungen werden zur öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt.

§ 8 Gebietszonen

(1) Das Gemeindegebiet der Gemeinde Heusweiler wird in 3 Gebietszonen unterteilt. Die Einteilung erfolgt anhand der Stärke der Verkehrsbelastung.

(2) Die Gebietszone 1 umfasst die in Anlage 15 aufgeführten Straßen und ist in den Anlagen 1-13 rot markiert.

(3) Die Gebietszone 2 umfasst die in Anlage 16 aufgeführten Straßen und ist in den Anlagen 1-13 orange markiert.

(4) Die Gebietszone 3 umfasst alle Straßen, die nicht zu den Gebietszonen 1 und 2 gehören. Sie ist in den Anlagen 1-13 nicht gesondert markiert.

§ 9 Höhe der Stellplatzablösebeträge

(1) Der Geldbetrag zur Ablösung eines Stellplatzes entspricht 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes einschließlich des Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone.

(2) Der Geldbetrag wird je Stellplatz festgesetzt auf:

  1. Gebietszone 1 – 4.345,00 €
  • Gebietszone 2 – 3.783,00 €

c.)       Gebietszone 3 – 3.579,00 €

(3) Für Fahrradstellplätze wird unabhängig davon, in welcher der Gebietszonen sie liegen, ein Ablösebetrag von 400 € festgesetzt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die derzeit geltenden Satzungen der Gemeinde Heusweiler (Örtliche Bauvorschriften) über die Errichtung von Stellplätzen und Festlegung der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz im Falle der Herrichtung von Parkeinrichtungen durch die Gemeinde außer Kraft.

Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Eine Gesamtfassung der Satzung inklusive Anlagen finden Sie unter Ortsrecht.

Heusweiler, den 30.06.2025
gez. Redelberger

Thomas Redelberger
Bürgermeister