1. Änderung Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung eines/r Beauftragten für die Menschen mit Behinderungen und Senioren

Auf Grund des § 12 und § 50 a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt, S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) hat der Gemeinderat Heusweiler in seiner Sitzung am 27.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Änderung der Satzung

§4 der Satzung wird um Absatz 4 ergänzt: „Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt die/der Beauftragte bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers durch den Gemeinderat im Amt.“

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Heusweiler, den 28.03.2025

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.