Bebauungsplan

„Wohngebiet Am Westfeld“, 1. Änderung
in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Holz

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes sowie zur Veröffentlichung im Internet und der Auslegung ZUR förmlichen BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 25.06.2026 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele verfolgt:

Die Gemeinde Heusweiler hat im Jahr 2022 mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung des ehemaligen Sportplatzes im Ortsteil Holz zu Wohnbauzwecken geschaffen.

Im Anschluss an das abgeschlossene Bebauungsplanverfahren wurden die weiteren Fachplanungen, insbesondere die Erschließungsplanung sowie das Entwässerungskonzept einschließlich Starkregenbetrachtung, weiter konkretisiert. Im Zuge dieser vertiefenden Planungsschritte hat sich herausgestellt, dass einzelne Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes in der bislang vorgesehenen Form nicht bzw. nicht mehr zweckmäßig umsetzbar sind oder von den Ergebnissen der Fachplanungen abweichen.

Aus diesen Gründen bedarf es der Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“.

Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ ergibt sich demnach insbesondere folgender Anpassungsbedarf:

  • Reduzierung von Erschließungsflächen durch Verzicht auf eine Ausweitung des Straßenraumes (Verzicht auf Festsetzung als verkehrsberuhigter Bereich)
  • Anpassung der Festsetzungen zur Entwässerung und Aufnahme einer Fläche, die mit einem Leitungsrecht zu belasten ist
  • Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage zur Rückhaltung von Nieder­schlagswasser innerhalb der festgesetzten Spielplatzfläche
  • Aufnahme der Zulässigkeit von Stützmauern entlang der Straße „Am Westfeld“, Regelung von Geländemodellierungen
  • Ergänzung von Hinweisen zur Starkregenvorsorge auf Grundlage des Starkregenkonzeptes der Gemeinde Heusweiler

Der Bebauungsplan wird für den Bereich des ehemaligen Sportplatzes in Holz geändert, welcher sich am östlichen Siedlungsrand des bebauten Siedlungskörpers des Ortsteils befindet. Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen den Straßen „Zu den Hütten“ und „Am Westfeld“. Der Geltungsbereich wird dabei wie folgt begrenzt: Im Norden bildet die angrenzende Wohnbebauung der Straße „Zu den Hütten“ inklusive der dazugehörigen privaten Grün- und Freiflächen die Plangebietsgrenze. In Richtung Osten, Süden und Westen wird das Areal durch die bestehende Wohnbebauung der Straße „Am Westfeld“ einschließlich deren privater Grün- und Freiflächen räumlich eingegrenzt und vollständig umschlossen.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Dieser umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,7 ha. An der Abgrenzung des Geltungsbereiches wurden dabei gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan keine Änderungen vorgenommen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB geändert.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ ersetzt den seit 2022 rechtskräftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Am Westfeld“.

Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit noch als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche aktuell damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst bzw. wurde im Rahmen des damaligen Bebauungsplanverfahrens ggf. bereits entsprechend berichtigt.

Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und Gutachten in der Zeit vom 16.07. bis einschließlich 17.08.2026 auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de) unter Bauen und Umwelt / Bebauungspläne veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Bauamt, Zimmer 2.14 während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@heusweiler.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Heusweiler, 15.07.2026                                                                              
Der Bürgermeister

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Zum Beiengarten“, Ortsteil Kutzhof

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs.3 BauGB

Der Rat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 10.02.2025 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches, BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zum Beiengarten“ im regulären Verfahren inkl. Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen.

Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem künftigen Baugrundstück geschaffen werden. Die Wohnbaufläche stellt künftig den neuen Ortsrandabschluss dar. Das Areal diente bisher vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung und wurde so auch im Flächennutzungsplan dargestellt. Dieser wird im Parallelverfahren vom Regionalverband geändert.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt hierzu ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO fest und ermöglicht so eine der Umgebungsbebauung angepasste Wohnnutzung.

Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeiten musste der Geltungsbereich verkleinert werden und die Planung geringfügig angepasst werden. Auch die Ausgleichsmaßnahme wurde in Abstimmung mit dem LUA so abgeändert, dass der funktionale ökologische Ausgleich durch Entsiegelung und Extensivierung eines Schrebergartens und dessen versiegelten Flächen (Gartenhaus und Plattenweg) erfolgt. Grund dafür ist, dass das ursprünglich vorgesehene Grundstück nicht mehr zur Verfügung steht. Darum verschiebt sich auch die Garage Richtung Straße, was städtebaulich ein besseres Einfügen in die umliegende Bebauung ermöglicht. 

Zwischenzeitlich haben die frühzeitigen Beteiligungsschritte sowie die Beteiligungsschritte gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Die vorgebrachten Anregungen wurden berücksichtigt und sind unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange in die vorliegende Planung miteingeflossen.

Der Rat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung vom 25.06.2026 die Abwägungssynopse und den vorliegenden Entwurf der Planung gebilligt sowie die erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine erneute Auslegung gem. § 4a Abs.3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie eine erneute Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4. Abs.2 BauGB beschlossen.  Während der erneuten Offenlage kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern.

Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Zeit vom 16.07.2026 bis einschließlich 07.08.2026 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, Bauamt, Zimmer 2.14 zu Jedermanns Einsicht offenliegt.

Auch sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de) unter Bauen und Umwelt / Bebauungspläne veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind weiter über das zentrale Internetportal des Landes (www.uvp-verbund.de/portal/) elektronisch abrufbar.

Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zum Beiengarten“ liegt am südöstlichen Ortsrand des Ortsteils Kutzhof an der Straße Zum Beiengarten, und umfasst folgende Grundstücke Flur 02, Flurstück 58/1, 613/33, 614/33 und 56/1.

Umweltrelevante Informationen liegen insbesondere im Begründungsentwurf inkl. des Umweltberichts einschl. saP (Aussagen zu einzelnen Tiergruppen, verbal argumentative Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach Begehung der Flächen) und in den Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange in folgender Art vor:

  • Mensch und seine Gesundheit, insbesondere zu Auswirkungen von Lärm.
  • Tiere, insbesondere zu Vorkommen und Betroffenheit streng und besonders geschützter Arten im Plangebiet sowie zu vorgesehenen Artenschutzmaßnahmen (insb. Vögel, Fledermäuse, Reptilien), hierzu liegt ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung – saP) vor.
  • Pflanzen und Biotope, insbesondere Bestandserfassung und naturschutzfachliche Bewertung der vor-handenen Biotopstrukturen, Informationen zur Erhaltung der Strukturen sowie deren Ausweitung des FFH LRT 6510 sowie zu erhaltenswerten Gehölzstrukturen; 
  • Aussagen zu den Auswirkungen der Planung einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen.
  • Geologie und Boden, insbesondere Informationen zu den im Plangebiet bestehenden Bodenverhältnissen, Aussagen zu Bodenverunreinigungen und Altlastensituation, Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen.
  • Wasser, insbesondere Informationen zu Hydrogeologie und Grundwasser.
  • Klima und Lufthygiene, insbesondere zu den klimaökologischen Auswirkungen der Planung  
  • Landschaft / Erholung, insbesondere zu Auswirkungen der Planung auf das Orts- und Landschaftsbild 
  • Aussagen zu Wechselbeziehungen und -wirkungen zwischen den Schutzgütern

Folgende Stellungnahmen sind von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsschritte gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen und enthalten umweltrelevante Informationen. Die Anregungen sind in den Planunterlagen ergänzt und fanden Berücksichtigung.

1. Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz

Natur- und Artenschutz

„Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlage zum Bau eines Einfamilienhauses im Ortsteil Kutzhof hat der Rat der Gemeinde Heusweiler die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zum Beiengarten“ beschlossen. Der Flächennutzungsplan wird in einem parallellaufenden Verfahren angepasst.

Die naturschutzfachlichen Anmerkungen aus der frühzeitigen Beteiligung wurden berücksichtigt und in den Bebauungsplan übernommen.

Aufgrund fehlender, geeigneter Habitatstrukturen und bei Einhaltung der gesetzlichen Rodungsfristen gemäß § 39 BNatSchG ist laut Planer kein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten. Dieser Einschätzung wird gefolgt.

Gem. § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hinsichtlich des Gewässerschutzes wird auf die Stellungnahme vom 18.08.2025 verwiesen.“

2. Stellungnahme des Regionalverband Saarbrücken

„Mit E-Mail vom 09.02.2026 haben Sie den Regionalverband Saarbrücken als Träger der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung im Rahmen der Aufstellung des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans um Stellungnahme gebeten. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans stellt der Flächennutzungsplan derzeit eine „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Darüber hinaus liegt das gesamte Plangebiet gemäß Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken innerhalb einer „Fläche für Maßnahmen zur Biotopentwicklung“.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann daher gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Mit Schreiben vom 14.07.2025 hat die Gemeinde Heusweiler daher die Änderung des Flächennutzungsplanes im betroffenen Bereich beantragt. Das FNP-Teiländerungsverfahren wird derzeit durchgeführt und ist noch nicht abgeschlossen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch keine weitergehenden Aussagen zum Ergebnis des Verfahrens getroffen werden können. Der Landschaftsplan des Regionalverbandes Saarbrücken stellt im Bereich des geplanten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zum Beiengarten“ fast ausschließlich Bestand Erwerbslandwirtschaft“ dar. Lediglich im äußersten Nordosten an der Straße „Zum Beiengarten“ besteht sehr kleinflächig die Darstellung Bestand „Siedlungsflächen“. Zudem werden im Landschaftsplan die Erwerbslandwirtschaftsflächen im Plangebiet sowie darüber hinaus im nordwestlichen Ortsrandbereich von Kutzhof als Planung „Erhaltung und Förderung von Streuobstwiesennutzung, Biotopentwicklung Offenland“ im „Aktionsprogramm für die Landschaft, Maßnahmenbereiche Kulturlandschaft“ gekennzeichnet.

Die vorgesehene Planung widerspricht somit, mit Ausnahme der äußersten Nordostspitze (Darstellung Bestand „Siedlungsflächen“), den Zielen des Landschaftsplans für den bestehenden nordwestlichen Ortsrand von Kutzhof, auch wenn die vorgesehene Bebauung vergleichsweise kleinflächig am Rand mit einer Größe von ungefähr 900 m² in die Maßnahmenfläche zum Schutz und zur Entwicklung des Offenlandes mit einer Größe von ca. 9,2 ha hineinreicht. Die im B-Plan-Entwurf vorgesehene Grünfläche mit dem Ziel der Anpflanzung von Obstbäumen entspricht dem Ziel des Landschaftsplans „Erhaltung und Förderung von Streuobstwiesennutzung, Biotopentwicklung Offenland“, soweit der naturschutzfachliche Erhaltungszustand des örtlichen Grünlands in Bezug auf seine Funktion als Lebensraum gemäß Anhang 1 der FFH-Richtlinie (sogenannter FFH-Lebensraumtyp) nicht verschlechtert wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass einige Bewertungen des vorliegenden Umweltberichtes nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich sind, weshalb entsprechende Anpassungen empfohlen werden. Dazu zählt die Aussage, dass das Biotop (FFH-Lebensraum) nicht von der Planung berührt sei, was so im Umweltbericht zur Begründung des Bebauungsplans, im Kapitel „Bestandsanalyse der vorhandenen Belange“ in der Tabelle zum Belang „Naturschutz…“ am Ende des Textabschnittes steht, obwohl dem entgegenstehend der erste Satz des Textabschnitts „Nur ein sehr geringer Teil des WR – Gebiets berührt den FFH-Lebensraumtyp…“ lautet.

An anderen Stellen wird im Umweltbericht das Vorkommen von Ackerflächen im Plangebiet genannt, um die Geringwertigkeit der Biotope des Plangebietes zu begründen, obwohl weder Ackerflächen noch sonstige geringwertige Biotope im Plangebiet vorkommen. So steht im Umweltbericht unter „Beurteilung / Fazit“ zum Schutzgut „Biotische Schutzgüter“ im Kapitel „Zusammenfassung über die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter“: „- geringwertige Biotopstrukturen (Ackerflächen, Pferdeweide, minderwertig bestockte Fläche)“ oder in der sehr kurzen „Allgemeinen Zusammenfassung“ am Ende des Umweltberichtes lautet ein Satz: „Durch die Umsetzung der Planung gehen in geringem Umfang Ackerflächen und Gehölzstrukturen verloren.“ Auch in der Begründung zum Bebauungsplan wird mit der falschen Annahme des Vorkommens von Ackerflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans argumentiert. So heißt es dort im Kapitel 5 „Abwägung möglicher Auswirkungen der Planung“: „Derzeit ist der größte Teil des Plangebiets durch intensiv genutzte Ackerflächen geprägt.“ Für einen qualifizierten Umweltbericht im Zuge der Durchführung des Bauleitplanverfahrens werden örtliche Kartierungen zur Biotoperfassung empfohlen, um Fehler wie die falsche Annahme des Vorkommens von Ackerflächen im Plangebiet auszuschließen.

Die Begründung hinsichtlich des Verzichtes auf die Alternativenprüfung des Planvorhabens wird in Frage gestellt, insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall naturschutzfachlich wertgebende Biotopstrukturen von der Planung betroffen sind. Im Zuge des erforderlichen Flächennutzungsplanänderungsverfahrens kann nur das Ergebnis der Alternativenprüfung der Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung zugrunde gelegt werden, da die Planungen des Vorhabenträgers und der Gemeinde an den gewählten Standort gebunden sind. Sonstige fachlich qualifizierte Argumente für die Begründung der Flächenauswahl liegen nicht vor. Dadurch ergibt sich jedoch das Risiko, dass die Landesplanungsbehörde die Flächennutzungsplanänderung nach Durchführung des Verfahrens nicht genehmigt. Die Landesplanungsbehörde hat bereits in ihrer Stellungnahme im Zuge der durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4.1 BauGB des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ihre Bedenken zur Standortauswahl zum Ausdruck gebracht.

Wir bitten um jeweilige Zusendung weiterführender Ergebnisse des laufenden Bebauungsplanverfahrens, die im parallelen Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes von Interesse sind.“

Heusweiler, den 08.07.2026

Der Bürgermeister
Thomas Redelberger

Vereinsförderung

Neue Richtlinien der Gemeinde Heusweiler
Antragsphase für 2027 und 2028 beginnt jetzt!

Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2026 neue Richtlinien zur Unterstützung von Vereinen und sonstigen Institutionen beschlossen.

Ziel ist es, Vorhaben von Vereinen und sonstigen Institutionen durch Zuschüsse der Gemeinde zu unterstützen. Dabei kann es sich sowohl um Baumaßnahmen, größere Anschaffungen als auch sonstige Projekte handeln.

Die Einzelheiten hierzu können den Richtlinien entnommen werden, die auf der Homepage der Gemeinde Heusweiler unter https://www.heusweiler.de/rathaus-service/neues-aus-dem-rathaus/vereinsfoerderung/ eingesehen werden können.

Dort finden interessierte Vereine und sonstige Institutionen auch ein Antragsformular, mit dem Sie künftig eine Zuwendung zu geplanten Projekten beantragen können.

Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich das zur Verfügung gestellte Dokument. Die Versendung kann entweder an die darauf angegebene Adresse der Gemeinde Heusweiler oder an zuwendungen@heusweiler.de erfolgen.

Die Antragsphase für die Haushaltsjahre 2027 und 2028 läuft bis 30. September 2026.

Alle bis zu diesem Zeitpunkt eingehenden Anträge fließen in die Haushaltsberatungen ein, die Auswahl erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Haben Sie Fragen zur Antragstellung?

Dann schreiben Sie an zuwendungen@heusweiler.de, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Heusweiler, den 01.07.2026

Der Bürgermeister
Redelberger

Richtlinien der Gemeinde Heusweiler zur Unterstützung
von Vereinen und sonstigen Institutionen

  1. Die Gemeinde Heusweiler kann für Vorhaben von Vereinen und sonstigen Institutionen (Baumaßnahmen, größere Anschaffungen und sonstige Projekte) Zuwendungen gewähren.
  • Zuwendungsempfänger/innen sind Vereine und sonstige Institutionen, die sich nach ihrer Vereinssatzung, ihrem Gründungsdokument/Vertrag oder ihrem Selbstverständnis dauerhaft kulturellen, sport-, gesellschafts-, ortsteil-fördernden oder integrativen Aufgaben in der Gemeinde Heusweiler widmen.
  • Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
  • Gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen soll der angemessene Eigenanteil des Vereins oder der sonstigen Institution mindestens 20% betragen. Der Eigenanteil kann auch durch Eigenleistungen erbracht werden. Die Förderung der Gemeinde Heusweiler ist grundsätzlich nachrangig.
  • Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich unter Verwendung des Antrags-Vordrucks (Anlage 1) bei der Gemeinde Heusweiler zu stellen. Vor der Antragstellung begonnene Maßnahmen werden nicht bezuschusst.
  • Die Antragsfrist endet am 28. Februar des laufenden Jahres für die beiden folgenden Haushaltsjahre. Alle Anträge fließen in die Haushaltsberatungen ein und werden dem Gemeinderat Heusweiler zur Entscheidung vorgelegt.
  • Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
  • Die Zuwendung kommt erst zur Auszahlung, wenn der Antragsteller die Umsetzung und das Kostenvolumen der Maßnahme mittels Verwendungs-nachweis (Anlage 2) nachweist. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatz-steuergesetz (UStG) abzugsfähig ist, zählt nicht zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
  • Diese Richtlinien treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Bezuschussung von Investitionen Heusweiler Vereine vom 12. Juni 1992 außer Kraft.

Heusweiler, den 26. Juni 2026

Der Bürgermeister
Redelberger