Die Deutsche Glasfaser hat im Zeitraum 09.04.2021 bis 16.08.2021 eine Nachfragebündelung für Glasfaseranschlüsse in der Gemeinde Heusweiler durchgeführt. Dabei wurde das Gemeindegebiet in zwei Ausbaugebiete aufgeteilt. Das Ausbaugebiet 1 bestand aus den Ortsteilen Eiweiler, Heusweiler, Kutzhof, Niedersalbach und Obersalbach-Kurhof. Das Ausbaugebiet 2 (Heusweiler Ost) bestand aus Holz und Wahlschied.
Nach Abschluss der Nachfragebündelung hat das Unternehmen nun mitgeteilt, dass in beiden Ausbaugebieten ein Netzausbau mit Glasfaseranschlüssen bis ins Haus (FTTH) durchgeführt wird. Im Ausbaugebiet 1 gibt es eine Einschränkung: Aufgrund des bereits bestehenden Glasfaser-Ausbaus durch VSE/energis hat sich Deutsche Glasfaser entschieden, Berschweiler, Numborn, Kutzhof, Lummerschied und Mangelhausen nicht auszubauen.
Die flächendeckende Versorgung mit Glasfaseranschlüssen bis ins Haus ist ein wichtiger Schritt für die Gemeinde Heusweiler. Ich freue mich, dass sich das Unternehmen für den Ausbau entschieden hat.
Wer sich aktuell noch für einen Glasfaseranschluss interessiert, sollte sich zeitnah mit dem Unternehmen in Verbindung setzen. Die Mitarbeiter der Deutschen Glasfaser sind noch einige Tage in den Ortsteilen aktiv, die Servicepunkte sind allerdings geschlossen. Alle Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen Vertrag abgeschlossen haben, werden in den kommenden Wochen von Deutsche Glasfaser kontaktiert, um Details zu den jeweiligen Anschlüssen zu klären.
Als nächstes beginnt die Planungsphase der Tiefbauarbeiten. Informationen über anstehende Aktivitäten und Baumaßnahmen werden regelmäßig auf der Internetseite der Gemeinde und in der Heusweiler Wochenpost veröffentlicht. Zudem sind von Seiten der Deutschen Glasfaser Bauinformationsabende vor Ort geplant, bei denen sich die Anwohner über das Ausbauprojekt im Detail informieren können.
Ihre Fragen zum Ausbauprojekt beantwortet die Bau-Hotline der Deutschen Glasfaser unter 02861 890 60 940 montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr.
der Gemeindebehörde Heusweiler über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am 26. September 2021
Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Heusweiler wird in der Zeit vom 06. 09. – 10. 09. 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kernverwaltung (Montag bis Freitag 8:30 – 12:00 Uhr, Montag, Mittwoch, Donnerstag 13:30 – 15:30 Uhr und Dienstag 13:30 – 18:00 Uhr) im Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 0.17 (barrierefreier Zugang durch Eingang über Rathausparkplatz möglich), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.09.2021 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Rathaus Heusweiler, Saarbrücker Str. 35, Erdgeschoss, Zimmer 0.17 Einspruch einlegen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 298 St. Wendel durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,
wenn sein Recht auf Wahlteilnahme erst nach Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021 (2. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichenVollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung des Wahlscheines glaubhaft machen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein rechtzeitig an die angegebene Stelle senden, so dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Am 16.08.2021 endet die Nachfragebündelung in Heusweiler. Nur wenn bis zu diesem Tag so viele Aufträge eingereicht werden, dass die benötigte Quote von 40% erreicht ist, kann das reine Glasfasernetz in Heusweiler gebaut werden.
Zum Endspurt bieten wir Ihnen die Chance auf einen kostenlosen Glasfaseranschluss* und beraten Sie an unseren Abgabetagen vom 16. bis 18. August 2021 an unserem Servicestand auf dem Holzer Platz in Holz von 17:00 bis 19:00 Uhr.
Wir freuen uns auf Sie!
Ihr Team von Deutsche Glasfaser
*Der Glasfaseranschluss ist bei Auftragserteilung während der Nachfragebündelung kostenlos, danach einmalig ab 750€. Die genauen Vertragsbedingungen finden Sie unter deutsche-glasfaser.de. An den Aktionen können alle Bewohnerinnen und Bewohner des Anschlussgebietes Heusweiler teilnehmen. Ein Angebot von Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH, Am Kuhm 31, 46325 Borken.
Die Deutsche Glasfaser hat angeboten, in der Gemeinde Heusweiler einen Netzausbau mit Glasfaseranschlüssen bis ins Haus durchzuführen, wenn bis zu einem bestimmten Stichtag 40 % der Haushalte einen diesbezüglichen Vertrag mit dem Unternehmen abschließen.
Die Nachfragebündelung endet zum 16.08.2021. Aktuell sind im Ausbaugebiet 1 mit Eiweiler, Heusweiler, Kutzhof, Niedersalbach und Obersalbach 29 % erreicht. Im Ausbaugebiet 2 mit Holz und Wahlschied sind 35 % erreicht.
Weitere Informationen zu dem Projekt von Deutsche Glasfaser erhalten Sie unter
Glasfasernetzausbau: Heusweiler geht in die Verlängerung
Chance auf Glasfasernetz bleibt weiter bestehen / Neuer Stichtag 16.08.2021 / 40 Prozent der Haushalte zum kostenlosen Ausbau benötigt
Heusweiler hat weiterhin die Chance auf den kostenlosen Glasfaserausbau und damit auf die Internetanbindung mit Lichtgeschwindigkeit. Nachdem die erforderliche Vertragsquote von mindestens 40 Prozent der Haushalte im ersten Anlauf verpasst wurde, geht es jetzt in die Verlängerung.
„Heusweiler ist eine wichtige Ausbauregion für Deutsche Glasfaser“, erklärt Projektmanager Rainer Menz „Und so schnell geben wir nicht auf“. Daher hat Deutsche Glasfaser gemeinsam mit der Gemeinde die Verlängerung der Nachfragebündelung bis zum 16. August 2021 beschlossen. Bislang unentschlossene Bürgerinnen und Bürger können sich unter 0176 60779119 Herr Joy Jayawardena beraten lassen und Verträge abschließen.
„Viele Bürgerinnen und Bürger in Heusweiler haben bereits Verträge abgeschlossen, weil sie im Glasfaserausbau eine echte Standortverbesserung sehen – jetzt wollen wir gemeinsam nochmal alles geben, um die fehlenden Unterschriften einzuholen“, sagt Rainer Menz.
Alle Informationen über Deutsche Glasfaser und die buchbaren Produkte sind online unter www.deutsche-glasfaser.de verfügbar.
Die Deutsche Glasfaser hat angeboten, in der Gemeinde Heusweiler einen Netzausbau mit Glasfaseranschlüssen bis ins Haus durchzuführen, wenn bis zu einem bestimmten Stichtag 40 % der Haushalte einen diesbezüglichen Vertrag mit dem Unternehmen abschließen.
Die Nachfragebündelung für das Ausbaugebiet 1 (Eiweiler, Heusweiler, Kutzhof, Niedersalbach und Obersalbach-Kurhof) endet zum 05.07.2021. Aktuell sind 21 % erreicht.
Die Nachfragebündelung für das Ausbaugebiet 2 (Holz und Wahlschied) läuft noch bis zum 16.08.2021. Hier sind aktuell 14 % erreicht.
Weitere Informationen zu dem Projekt von Deutsche Glasfaser erhalten Sie unter
Die Direktorin des Amtsgerichts Völklingen hat am 19. Mai 2021 die Neuwahl des Herrn Pascal Kopp, zum Schiedsmann für den Schiedsbezirk Wahlschied bestätigt.
Aktuell läuft eine Nachfragebündelung durch das Unternehmen Deutsche Glasfaser. Wenn bis zum jeweiligen Stichtag 40 % der Haushalte einen diesbezüglichen Vertrag mit Deutsche Glasfaser abschließen, wird das Telekommunikationsunternehmen einen Netzausbau mit Glasfaseranschlüssen bis ins Haus in diesen Ortsteilen durchführen.
Das Ausbaugebiet 1 besteht aus Eiweiler, Heusweiler, Kutzhof, Niedersalbach und Obersalbach-Kurhof. Die Nachfragebündelung läuft noch bis zum 05.07.2021. Aktuell sind 18 % erreicht.
Das Ausbaugebiet 2 (Heusweiler Ost) besteht aus Holz und Wahlschied. Die Nachfragebündelung läuft hier noch bis zum 16.08.2021. Aktuell sind 3 % erreicht.
Weitere Informationen zu dem Projekt von Deutsche Glasfaser:
• Beratung und Terminvereinbarung unter 02861/81 33 421
• Servicepunkt im Gebäude der Gemeindewerke Heusweiler (Saarbrücker Straße 28), Öffnungszeiten dienstags bis freitags von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr
• Servicepunkt im Dorfgemeinschaftshaus Holz, Öffnungszeiten mittwochs und freitags von 14:00 bis 19:00 Uhr, samstags von 10:00 bis 14:00 Uhr
Gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Heusweiler vom 20.05.2021 werden die Straßen Am Kalenberg (Gemarkung Heusweiler, Flur 6, Flurstücksnummer 80/67), Charlotte-Holubars-Weg (Gemarkung Heusweiler, Flur 6, Flurstücksnummer 80/66) und Vor den Feldern (Gemarkung Heusweiler, Flur 6, Flurstücksnummern 74/2, 75/5, 76/5, 77/11) hiermit gemäß § 6 Saarländisches Straßengesetz (SStrG) in der zurzeit geltenden Fassung als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Ein entsprechender Lageplan ist beigefügt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Europaallee 11, 66113 Saarbrücken, gewahrt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das Telekommunikationsunternehmen Deutsche Glasfaser hat Interesse signalisiert, die Gemeinde Heusweiler mit Glasfaseranschlüssen bis ins Haus zu versorgen. Die Initiative von Deutsche Glasfaser steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich im jeweiligen Ausbaugebiet während der sogenannten Nachfragebündelung mindestens 40 % der Haushalte für einen Glasfaseranschluss entscheiden, damit sich der Ausbau für das Unternehmen wirtschaftlich realisieren lässt. Die Nachfragebündelung für Holz und Wahlschied läuft vom 21.05.2021 bis zum 16.08.2021.
Um sich ausführlich über das Projekt zu informieren, lade ich Sie herzlich zu folgendem Online-Infoabend ein, bei dem die Deutsche Glasfaser Ihnen in einer kurzen Präsentation das Vorhaben, die durchzuführenden Maßnahmen und das Produktangebot vorstellen wird.
Online-Infoabend am Montag, 31.05.2021, um 19:00 Uhr
1. Über Ihren PC/Laptop können Sie unter folgendem Link teilnehmen:
Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Wahlschied, Herr Reiner Zimmer, wird in der Zeit vom 01.06.2021 bis einschließlich 20.06.2021 von der stellvertretenden Ortsvorsteherin, Frau Catherine Pörtner, Vorstadtstraße 11, 66265 Heusweiler, vertreten.
Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.04.2021 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ beschlossen.
Vor dem Hintergrund des konkreten Ansiedlungsinteresses des Unternehmens SVOLT Energy Technology (Europe) GmbH soll die Nachnutzung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes des ehemaligen „Laminate Parks“ erfolgen. SVOLT ist ein Unternehmen, das Lithium-Ionen-Batterien und Batteriesysteme für Elektrofahrzeuge sowie Energiespeichersysteme entwickelt und produziert. Am Standort Eiweiler soll in der seit einiger Zeit leerstehenden Laminat-Fertigungsstätte eine Modul- und Pack-Fabrik entstehen. Im Zuge dessen sollen auch Flächen im direkten Umfeld sowohl auf Heusweiler Gemarkung, als auch auf Lebacher Gemarkung, zu einem interkommunalen Industrie- und Gewerbepark neu entwickelt werden.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 19 ha, wobei hiervon ca. 14,1 ha der Gemeinde Heusweiler sowie ca. 4,9 ha der Stadt Lebach zuzuordnen sind.
Lageplan, o.M.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Eiweiler
Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Eiweiler und Stadt Lebach, Stadtteil Landsweiler
Die Anlieferung (Zu- / Abfahrt) für Lkw soll über die Bundesstraße B 268 erfolgen. Die Zu- und Abfahrt für die Mitarbeiter von SVOLT erfolgt im Bereich der Ortsdurchfahrt Eiweiler an der Lebacher Straße. Die Erschließung der übrigen Gewerbeflächen, die nicht von SVOLT genutzt werden, wird ebenfalls über die B 268 organisiert.
Für die Fläche existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich zum Teil nach § 34 und § 35 BauGB. Danach wäre die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Flächennutzungsplan des Regionalverbandes stellt für den Teilbereich Heusweiler überwiegend gewerbliche Baufläche dar. Teile des Plangebietes überschreiten zwar die dargestellten gewerblichen Bauflächen, jedoch ist diese geringfügige Überschreitung vom Entwicklungsspielraum der verbindlichen Bauleitplanung gedeckt.
Der nördliche Teil (Gemarkung Landsweiler) des Geltungsbereiches befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (LSG-L 3.02.20) „Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Saarlouis – im Bereich der Gemeinden Saarwellingen (und Lebach)“. Eine Ausgliederung wurde bereits beantragt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 29.04.21 als Präzisierung der Planunterlagen beschlossen, dass das für den Teilbereich Heusweiler errechnete, ökologische Defizit im Rahmen der Renaturierung des Salbaches (in Teilabschnitten) kompensiert wird.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung mit Inhalten einer Umweltverträglichkeitsprüfung, dem dazugehörigen Umweltbericht, dem Entwässerungskonzept mit Aussagen zum Hochwasserschutz, der Verkehrsuntersuchung und dem schalltechnischen Gutachten sowie den Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen,
in der Zeit vom 14.05. bis einschließlich 15.06.2021
gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de, Bauen und Umwelt/Bebauungspläne) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten wird.
Hinweis auf weitere Zugangsmöglichkeiten gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG: Die Bebauungsplanunterlagen können des Weiteren während des oben genannten Zeitraums im Rathaus der Gemeinde Heusweiler während der allgemeinen Dienststunden ebenso eingesehen werden, allerdings ausschließlich nur nach telefonischer Voranmeldung zwecks Terminvereinbarung und unter Beachtung der derzeit geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie der Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
• Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen: • Schutzgut Boden, unter Anwendung externer Ausgleichsmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: Gelände des ehemaligen Laminateparks fast vollständig versiegelt/überbaut; pedogen geringer Bodenfunktionserfüllungsgrad auch im Bereich der Erweiterungsflächen mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung, dennoch wegen der zu erwartenden Versiegelung externer funktionaler Ausgleich erforderlich • Schutzgut Wasser, unter Anwendung der Schutzmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: innerhalb des Geltungsbereiches fast vollständig verrohrter Kreuzbach mit vorgeschaltetem Regenrückhaltebecken im Quellbereich; keine Schutzgebiete nach WHG/SWG; zukünftige Entwässerung im Trennsystem (auch innerhalb der bisher weitgehend im Mischsystem entwässerten Gewerbefläche), Hochwasserschutz/Sicherung des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers durch Regenrückhaltebecken mit vorgeschalteten Klärbecken • Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: ausgewiesener Teil eines Kaltluftentstehungsgebietes mit 1 ha zu klein, um erhebliche Wirkungen auf die Frischluftversorgung auszuüben • Schutzgut Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung externer Ausgleichmaßnahmen i.s.d. Eingriffsregelung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten: der B-Plan legitimiert im geplanten Erweiterungsbereich lediglich den Verlust von intensiv genutztem Acker- und Grünland und von 2 eingewachsenen Alt-Kirschen; ansonsten lediglich Nachnutzung des Betriebsgeländes, innerbetriebliche Gehölzanpflanzung in Stangenholzstärke und höheren Totholzanteilen mit Habitatfunktionen für Gehölzbrüter; Regenrückhaltebecken mit kleinem n. § 30 BNatSchG geschütztem Röhricht bleibt gem. der Festsetzung als Grünfläche erhalten; keine Lebensräume nach Anh. I der FFH-Richtlinie betroffen; aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben sich unter Beachtung der festge-setzten Vermeidungsmaßnahmen keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG • Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: bestehende Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrsflächen; Rückbau der Schornsteine, Silos und Anlagen bedingt eher eine Verringerung der Fernwirkung (Einsehbarkeit bis ca. 1 km), geplante Inanspruchnahme der intensiv landwirtschaftlich genutzten Erweiterungsfläche mit geringer Landschaftsbildqualität • Schutzgut Mensch, geringe Beeinträchtigung: gleichgerichtete Weiterentwicklung der Gewerbefläche, gegenüber der vormaligen Nutzung durch Laminatpark keine erhebliche Änderung der Lärmemissionen, Verringerung luftgetragener Schadstoffe zu erwarten; Ansiedlung Betriebe durch Lärmkontingentierung geregelt; Gebiet ohne Erholungsfunktion • Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine Beeinträchtigung: als Einzeldenkmal erfasste Flugzeughalle auf dem Laminatepark-Gelände bleibt erhalten, keine Bodendenkmale oder Gebiete bzw. Objekte, die als archäologisch oder geschichtlich bedeutsam eingestuft sind, Erweiterungsfläche derzeit landwirtschaftlich genutzt • Schutzgebiete: Teilbereich Lebach liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 3 02 20; Ausgliederungsantrag für diesen Teilbereich wurde beantragt; dieser umfasst lediglich geringwertige Biotopstrukturen bzw. das wertgebende Röhricht im Regenrückhaltebecken wird unter Wahrung der hydraulischen Funktionalität als öffentliche Grünfläche gesichert, das Landschaftsschutzgebiet ist in der Neuord-nungskulisse der zukünftig geplanten Landschaftsschutzgebiete nicht mehr aufgeführt; darüber hinaus keine Schutzgebiete nach BNatSchG betroffen, kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 2,7 km östlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Naturschutzgroßvorhaben Ill“ (6508-301) • Externe Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich des Bilanzdefizites nach der Eingriffsregelung: Das im Rahmen der Realisierung des Planvorhabens, für den Teilbereich der Gemeinde Heusweiler, entstehende ökologische Defizit von ca. 200.000 ökologischen Werteinheiten sowie der Funktionalausgleich nach LWaldG kann nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden. Die für den Teilbereich Heusweiler erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen sollen, wenn möglich innerhalb des Gemeindegebietes erfolgen.
• 6 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; FFH-Lebensraum; artenschutzrechtliche Relevanzprüfung, externer Ausgleich gem. Eingriffsregelung und Funktionalausgleich; Pflanzmaßnahmen, Rodungsfristen; Lärmschutz, Staffelung der Baugebietsarten, Luftreinhaltung; Altlasten; Entwässerung von Niederschlags- und Brauchwasser, Umgang mit dem Kreuzbach; Ausführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen; forstrechtlicher Ausgleich; Einzeldenkmal; Landschaftsplan.
• Die Begründung zum Bebauungsplan enthält eine Zusammenfassung und Bewertung umweltrelevanter Aspekte im Sinne einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: info@heusweiler.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Heusweiler, den 05.05.2021 Der Bürgermeister Thomas Redelberger