Satzung der Gemeinde Heusweiler vom 26.06.2025 über die Herstellung notwendiger Stellplätze

– Stellplatzsatzung –

(Örtliche Bauvorschrift)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Abs. 1 S. 4, 85 Abs. 1 Nr. 7 Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler am 26.06.2025 folgende Satzung beschlossen:

Teil I: Stellplätze

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich des Teils I dieser Satzung ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Heusweiler.

(2) Die Lagepläne sind Bestandteile dieser Satzung.

(3) Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.

§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe

(1) Bei der genehmigungspflichtigen, genehmigungsfrei gestellten und verfahrensfreien Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) hergestellt werden.

(2) Notwendige Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen und anderen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.

(3) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze.

§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich aus der Anlage 14 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Alternativ kann eine Einzelfallberechnung von der Bauherrin oder dem Bauherrn vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden.

(2) Für bauliche und andere Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 14 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.

(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

(6) Bei Änderungen von Anlagen oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln. Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätze wird angerechnet.

(7) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist über die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde Heusweiler zu entscheiden.

(8) Bei Mehrfamilienhäusern sind ab einer Gebäudegröße von vier Wohneinheiten ab der vierten Wohneinheit und für jede weitere Wohneinheit mindestens ein Fahrradstellplatz zu errichten. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Wohneinheiten für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und Wohneinheiten für Senioren, die auch tatsächlich als solche genutzt werden.

(9) Von diesen Regelungen können in Ausnahmefällen Abweichungen zugelassen werden. Bei einem nachweislich geringeren Bedarf an Stellplätzen kann die Anzahl der verpflichtend zu errichtenden Stellplätze auf Antrag verringert werden. Gegenteilig behält sich die Gemeinde Heusweiler vor, in begründeten Ausnahmefällen die Anzahl der verpflichtend zu errichtenden Stellplätze zu erhöhen.

§ 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen

(1) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 300 m. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.

(2) Stellplätze sind nach den Regelungen der Landesbauordnung sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen herzustellen.

(3) Stellplätze und Garagen müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.

(4) Die Mindestgröße eines Stellplatzes für ein Kfz wird auf 5,00 x 2,50 m festgelegt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung (LBO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher und anderer Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.

Teil 2: Stellplatzablösung

§ 6 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Teil II dieser Satzung ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Heusweiler. Das Gemeindegebiet wird in drei Gebietszonen unterteilt. In den als Anlagen 15 und 16 beigefügten Tabellen werden die Gebietszonen 1 und 2 beschrieben sowie durch farbliche Kennzeichnung in den Anlagen 1-13 verdeutlicht. Die Gebietszone 3 umfasst alle Straßen, die nicht explizit als Bestandteil der Gebietszonen 1 oder 2 genannt wurden. Sie wurden in den entsprechenden Anlagen nicht farblich gekennzeichnet.

§ 7 Ablösung der Stellplatzpflicht

(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Heusweiler nach einer Einzelfallprüfung gestatten, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages nach Maßgabe dieser Satzung ablöst.

(2) Die Ablösung der Stellplatzpflicht wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Heusweiler und der Bauherrin oder dem Bauherrn vereinbart. Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung der Stellplatzpflicht besteht nicht. Durch die Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.

(3) Der Stellplatzablösebetrag wird einen Monat nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Zahlung fällig.

(4) Die Gemeinde Heusweiler verwendet den Geldbetrag für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs. Die Parkeinrichtungen werden zur öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt.

§ 8 Gebietszonen

(1) Das Gemeindegebiet der Gemeinde Heusweiler wird in 3 Gebietszonen unterteilt. Die Einteilung erfolgt anhand der Stärke der Verkehrsbelastung.

(2) Die Gebietszone 1 umfasst die in Anlage 15 aufgeführten Straßen und ist in den Anlagen 1-13 rot markiert.

(3) Die Gebietszone 2 umfasst die in Anlage 16 aufgeführten Straßen und ist in den Anlagen 1-13 orange markiert.

(4) Die Gebietszone 3 umfasst alle Straßen, die nicht zu den Gebietszonen 1 und 2 gehören. Sie ist in den Anlagen 1-13 nicht gesondert markiert.

§ 9 Höhe der Stellplatzablösebeträge

(1) Der Geldbetrag zur Ablösung eines Stellplatzes entspricht 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes einschließlich des Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone.

(2) Der Geldbetrag wird je Stellplatz festgesetzt auf:

  1. Gebietszone 1 – 4.345,00 €
  • Gebietszone 2 – 3.783,00 €

c.)       Gebietszone 3 – 3.579,00 €

(3) Für Fahrradstellplätze wird unabhängig davon, in welcher der Gebietszonen sie liegen, ein Ablösebetrag von 400 € festgesetzt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die derzeit geltenden Satzungen der Gemeinde Heusweiler (Örtliche Bauvorschriften) über die Errichtung von Stellplätzen und Festlegung der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz im Falle der Herrichtung von Parkeinrichtungen durch die Gemeinde außer Kraft.

Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Eine Gesamtfassung der Satzung inklusive Anlagen finden Sie unter Ortsrecht.

Heusweiler, den 30.06.2025
gez. Redelberger

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung

Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Abs. 1 S. 4, 85 Abs. 1 Nr. 7 Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler am 26.06.2025 die Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung in Kraft.

Die besagte Satzung kann im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Zimmer 2.12, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Des Weiteren kann die Gesamtfassung der Satzung auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler unter „Bekanntmachungen“ sowie unter „Ortsrecht“ eingesehen werden.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Satzung gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Fall einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Heusweiler, den 30.06.2025

Der Bürgermeister

Thomas Redelberger

1. Änderung Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung eines/r Beauftragten für die Menschen mit Behinderungen und Senioren

Auf Grund des § 12 und § 50 a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt, S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) hat der Gemeinderat Heusweiler in seiner Sitzung am 27.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Änderung der Satzung

§4 der Satzung wird um Absatz 4 ergänzt: „Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt die/der Beauftragte bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers durch den Gemeinderat im Amt.“

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Heusweiler, den 28.03.2025

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung eines/r Beauftragten für die Menschen mit Behinderungen und Senioren

Auf Grund des § 12 und § 50 a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat Heusweiler in seiner Sitzung am 15.12.2022, zuletzt geändert am 27.03.2025 (1. Änderungssatzung), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Gemeinde Heusweiler bestellt zur ehrenamtlichen Tätigkeit eine/n Beauftragte/n für Menschen mit Behinderungen und Senioren.

§ 2 Bestellungsberechtigter

Der Gemeinderat Heusweiler entscheidet über die Bestellung und Ablehnung der/des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und Senioren.

§ 3 Beteiligung und Aufgaben

  • Der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen und Senioren ist bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde Heusweiler zu beteiligen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und Senioren betreffen oder Auswirkungen auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen haben.
    Im Übrigen gilt § 19 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (SBGG).
  • Die/der Beauftragte soll Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen die erforderlichen Hilfen ermöglichen. Er/Sie soll das Engagement von Menschen mit Behinderungen und Seniorinnen und Senioren in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen der Kommune und deren Fort- und Weiterentwicklung fördern.
  • Der/die Beauftragte soll gezielt Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen und Senioren anbieten. Dazu soll er/sie einerseits telefonisch und persönlich im Rahmen von zuvor veröffentlichten Sprechzeiten im Rathaus erreichbar sein. Darüber hinaus soll das Gesprächs- und Beratungsangebot –nach Möglichkeit – in allen Ortsteilen der Gemeinde angeboten werden.
  • Der/die Beauftragte kann zu relevanten Fragestellungen, die im Gemeinderat entschieden werden – und seinen/ihren Tätigkeitsbereich betreffen, konsultiert werden und eine Stellungnahme abgeben. Dies gilt einerseits für die Verwaltung, andererseits aber auch für die Fraktionen und Einzelmitglieder des Gemeinderates.
  • Es soll eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden Beauftragten auf Regionalverbands- und Landesebene stattfinden, wie z.B. der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Seniorenbeiräte (LAG-KSB).

§ 4 Amtszeit

  • Die Stelle des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und Senioren ist öffentlich auszuschreiben.
  • Der/die Beauftragte wird für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates bestellt. § 46 KSVG gilt entsprechend.
  • Der Gemeinderat kann die Abberufung des Beauftragten auch vor Ablauf seiner Amtszeit beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
  • Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt die/der Beauftragte bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers durch den Gemeinderat im Amt.

§ 5 Berichtspflicht

  • Der/die Bestellte ist verpflichtet, dem Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung oder dem Gemeinderat halbjährlich über seine/ihre Tätigkeit zu berichten.
  • Daneben ist der Verwaltung und den Mitgliedern des Gemeinderates einmal im Kalenderjahr ein schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 6 Entschädigung

  • Der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen und Senioren erhält im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,- Euro.
  • Durch Zahlung der Aufwandsentschädigung sind alle weiteren Aufwendungen (wie z.B. Reisekosten, Telefon- und Internetkosten, Arbeitsmittel wie z.B. Computer) abgegolten.
  • Der/die Beauftragte erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung ein Sitzungsgeld in der Höhe des jeweiligen Sitzungsgeldes für Gemeinderatsmitglieder gemäß Geschäftsordnung, sofern die Interessen von Menschen mit Behinderungen und/oder Senioren betroffen sind und eine Einladung durch den Bürgermeister erfolgt.

§ 7 Inkrafttreten

  • Die Satzung wird öffentlich bekannt gemacht.
  • Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
  • Die Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung vom 23. März 2018 tritt mit Ablauf vom 31.12.2022 außer Kraft.
  • Die Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung einer/eines Beauftragten für Senioren vom 13. März 2015 tritt mit Ablauf vom 31.12.2022 außer Kraft.

Heusweiler, den 19.12.2022

Redelberger
Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Haushaltssatzung der Gemeinde Heusweiler  für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) hat der Gemeinderat am 22. Mai 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1  
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird festgesetzt20232024
1.im Ergebnishaushalt mit  
 dem Gesamtbetrag der Erträge auf36.523.900 EUR37.423.210 EUR
 dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf40.140.177 EUR42.924.212 EUR
 im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf-3.616.277 EUR-5.501.002 EUR
2.im Finanzhaushalt mit  
 den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf1.411.828 EUR4.673.722 EUR
 den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf4.852.944 EUR10.691.880 EUR
 dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf-3.441.116 EUR-6.018.158 EUR
 den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf2.907.460 EUR6.160.933 EUR
 den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf718.400 EUR814.000 EUR
 dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf2.189.060 EUR5.346.933 EUR
§ 2  
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf2.907.460 EUR6.018.158 EUR
§ 3  
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf500.000 EUR1.125.000 EUR
§ 4  
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf3.000.000 EUR4.000.000 EUR
§ 5  
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf  3.616.277 EUR   0 EUR  5.007.715 EUR   493.287 EUR
§ 6  
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:  
1.Grundsteuera) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe    (Grundsteuer A)  260 v.H.  260 v.H.
  b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)360 v.H.360 v.H.
2.Gewerbesteuer428 v.H.428 v.H.
§ 7  
Es gilt der vom Gemeinderat am 27. April 2023 beschlossene Stellenplan  
   
Heusweiler, den 23. Mai 2023  
Redelberger  
Bürgermeister  
 
Am 27. Juni 2023 wurde die Haushaltssatzung der Gemeinde Heusweiler für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 durch das Landesverwaltungsamt St. Ingbert mit folgendem Wortlaut genehmigt: „Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023/2024 der Gemeinde Heusweiler genehmige ich gemäß § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) 1.  den genehmigungspflichtigen Teil des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen      für 2023 in Höhe von 500.000,– €      und für 2024 in Höhe von 725.000,– € 2.  den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen      für 2023 in Höhe von 2.907.460,–      und für 2024 in Höhe von 6.018.158,– €.“   Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 liegt in der Zeit vom 13. bis 20. Juli 2023 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich aus.

Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung eines/r Beauftragten für die Menschen mit Behinderungen und Senioren

Die nachfolgende Satzung wurde vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 15.12.2023 beschlossen:

Auf Grund des § 12 und § 50 a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat Heusweiler in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Gemeinde Heusweiler bestellt zur ehrenamtlichen Tätigkeit eine/n Beauftragte/n für Menschen mit Behinderungen und Senioren.

§ 2 Bestellungsberechtigter

Der Gemeinderat Heusweiler entscheidet über die Bestellung und Ablehnung der/des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und Senioren.

§ 3 Beteiligung und Aufgaben

  • Der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen und Senioren ist bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde Heusweiler zu beteiligen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und Senioren betreffen oder Auswirkungen auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen haben.
    Im Übrigen gilt § 19 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (SBGG).
  • Die/der Beauftragte soll Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen die erforderlichen Hilfen ermöglichen. Er/Sie soll das Engagement von Menschen mit Behinderungen und Seniorinnen und Senioren in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen der Kommune und deren Fort- und Weiterentwicklung fördern.
  • Der/die Beauftragte soll gezielt Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen und Senioren anbieten. Dazu soll er/sie einerseits telefonisch und persönlich im Rahmen von zuvor veröffentlichten Sprechzeiten im Rathaus erreichbar sein. Darüber hinaus soll das Gesprächs- und Beratungsangebot –nach Möglichkeit – in allen Ortsteilen der Gemeinde angeboten werden.
  • Der/die Beauftragte kann zu relevanten Fragestellungen, die im Gemeinderat entschieden werden – und seinen/ihren Tätigkeitsbereich betreffen, konsultiert werden und eine Stellungnahme abgeben. Dies gilt einerseits für die Verwaltung, andererseits aber auch für die Fraktionen und Einzelmitglieder des Gemeinderates.
  • Es soll eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden Beauftragten auf Regionalverbands- und Landesebene stattfinden, wie z.B. der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Seniorenbeiräte (LAG-KSB).

§ 4 Amtszeit

  • Die Stelle des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und Senioren ist öffentlich auszuschreiben.
  • Der/die Beauftragte wird für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates bestellt. § 46 KSVG gilt entsprechend.
  • Der Gemeinderat kann die Abberufung des Beauftragten auch vor Ablauf seiner Amtszeit beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.

§ 5 Berichtspflicht

  • Der/die Bestellte ist verpflichtet, dem Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung oder dem Gemeinderat halbjährlich über seine/ihre Tätigkeit zu berichten.
  • Daneben ist der Verwaltung und den Mitgliedern des Gemeinderates einmal im Kalenderjahr ein schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 6 Entschädigung

  • Der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen und Senioren erhält im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,- Euro.
  • Durch Zahlung der Aufwandsentschädigung sind alle weiteren Aufwendungen (wie z.B. Reisekosten, Telefon- und Internetkosten, Arbeitsmittel wie z.B. Computer) abgegolten.
  • Der/die Beauftragte erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung ein Sitzungsgeld in der Höhe des jeweiligen Sitzungsgeldes für Gemeinderatsmitglieder gemäß Geschäftsordnung, sofern die Interessen von Menschen mit Behinderungen und/oder Senioren betroffen sind und eine Einladung durch den Bürgermeister erfolgt.

§ 7 Inkrafttreten

  • Die Satzung wird öffentlich bekannt gemacht.
  • Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
  • Die Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung vom 23. März 2018 tritt mit Ablauf vom 31.12.2022 außer Kraft.
  • Die Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung einer/eines Beauftragten für Senioren vom 13. März 2015 tritt mit Ablauf vom 31.12.2022 außer Kraft.

Heusweiler, den 19.12.2022

Redelberger, Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.