Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) hat der Gemeinderat am 22. Mai 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen: | ||||
§ 1 | ||||
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird festgesetzt | 2023 | 2024 | ||
1. | im Ergebnishaushalt mit | |||
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 36.523.900 EUR | 37.423.210 EUR | ||
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 40.140.177 EUR | 42.924.212 EUR | ||
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | -3.616.277 EUR | -5.501.002 EUR | ||
2. | im Finanzhaushalt mit | |||
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.411.828 EUR | 4.673.722 EUR | ||
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.852.944 EUR | 10.691.880 EUR | ||
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -3.441.116 EUR | -6.018.158 EUR | ||
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.907.460 EUR | 6.160.933 EUR | ||
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 718.400 EUR | 814.000 EUR | ||
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.189.060 EUR | 5.346.933 EUR | ||
§ 2 | ||||
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf | 2.907.460 EUR | 6.018.158 EUR | ||
§ 3 | ||||
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf | 500.000 EUR | 1.125.000 EUR | ||
§ 4 | ||||
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 3.000.000 EUR | 4.000.000 EUR | ||
§ 5 | ||||
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf | 3.616.277 EUR 0 EUR | 5.007.715 EUR 493.287 EUR | ||
§ 6 | ||||
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||||
1. | Grundsteuer | a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 260 v.H. | 260 v.H. |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 360 v.H. | 360 v.H. | ||
2. | Gewerbesteuer | 428 v.H. | 428 v.H. | |
§ 7 | ||||
Es gilt der vom Gemeinderat am 27. April 2023 beschlossene Stellenplan | ||||
Heusweiler, den 23. Mai 2023 | ||||
Redelberger | ||||
Bürgermeister | ||||
Am 27. Juni 2023 wurde die Haushaltssatzung der Gemeinde Heusweiler für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 durch das Landesverwaltungsamt St. Ingbert mit folgendem Wortlaut genehmigt: „Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023/2024 der Gemeinde Heusweiler genehmige ich gemäß § 91 Abs. 4, § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) 1. den genehmigungspflichtigen Teil des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen für 2023 in Höhe von 500.000,– € und für 2024 in Höhe von 725.000,– € 2. den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen für 2023 in Höhe von 2.907.460,– und für 2024 in Höhe von 6.018.158,– €.“ Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 liegt in der Zeit vom 13. bis 20. Juli 2023 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich aus. |
Kategorie: Satzungen
Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung eines/r Beauftragten für die Menschen mit Behinderungen und Senioren
Die nachfolgende Satzung wurde vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 15.12.2023 beschlossen:
Auf Grund des § 12 und § 50 a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat Heusweiler in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Gemeinde Heusweiler bestellt zur ehrenamtlichen Tätigkeit eine/n Beauftragte/n für Menschen mit Behinderungen und Senioren.
§ 2 Bestellungsberechtigter
Der Gemeinderat Heusweiler entscheidet über die Bestellung und Ablehnung der/des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und Senioren.
§ 3 Beteiligung und Aufgaben
- Der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen und Senioren ist bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde Heusweiler zu beteiligen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und Senioren betreffen oder Auswirkungen auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen haben.
Im Übrigen gilt § 19 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (SBGG).
- Die/der Beauftragte soll Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen die erforderlichen Hilfen ermöglichen. Er/Sie soll das Engagement von Menschen mit Behinderungen und Seniorinnen und Senioren in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen der Kommune und deren Fort- und Weiterentwicklung fördern.
- Der/die Beauftragte soll gezielt Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen und Senioren anbieten. Dazu soll er/sie einerseits telefonisch und persönlich im Rahmen von zuvor veröffentlichten Sprechzeiten im Rathaus erreichbar sein. Darüber hinaus soll das Gesprächs- und Beratungsangebot –nach Möglichkeit – in allen Ortsteilen der Gemeinde angeboten werden.
- Der/die Beauftragte kann zu relevanten Fragestellungen, die im Gemeinderat entschieden werden – und seinen/ihren Tätigkeitsbereich betreffen, konsultiert werden und eine Stellungnahme abgeben. Dies gilt einerseits für die Verwaltung, andererseits aber auch für die Fraktionen und Einzelmitglieder des Gemeinderates.
- Es soll eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden Beauftragten auf Regionalverbands- und Landesebene stattfinden, wie z.B. der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Seniorenbeiräte (LAG-KSB).
§ 4 Amtszeit
- Die Stelle des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und Senioren ist öffentlich auszuschreiben.
- Der/die Beauftragte wird für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates bestellt. § 46 KSVG gilt entsprechend.
- Der Gemeinderat kann die Abberufung des Beauftragten auch vor Ablauf seiner Amtszeit beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
§ 5 Berichtspflicht
- Der/die Bestellte ist verpflichtet, dem Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung oder dem Gemeinderat halbjährlich über seine/ihre Tätigkeit zu berichten.
- Daneben ist der Verwaltung und den Mitgliedern des Gemeinderates einmal im Kalenderjahr ein schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 6 Entschädigung
- Der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen und Senioren erhält im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,- Euro.
- Durch Zahlung der Aufwandsentschädigung sind alle weiteren Aufwendungen (wie z.B. Reisekosten, Telefon- und Internetkosten, Arbeitsmittel wie z.B. Computer) abgegolten.
- Der/die Beauftragte erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung ein Sitzungsgeld in der Höhe des jeweiligen Sitzungsgeldes für Gemeinderatsmitglieder gemäß Geschäftsordnung, sofern die Interessen von Menschen mit Behinderungen und/oder Senioren betroffen sind und eine Einladung durch den Bürgermeister erfolgt.
§ 7 Inkrafttreten
- Die Satzung wird öffentlich bekannt gemacht.
- Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
- Die Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung vom 23. März 2018 tritt mit Ablauf vom 31.12.2022 außer Kraft.
- Die Satzung der Gemeinde Heusweiler über die Bestellung einer/eines Beauftragten für Senioren vom 13. März 2015 tritt mit Ablauf vom 31.12.2022 außer Kraft.
Heusweiler, den 19.12.2022
Redelberger, Bürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2.vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.