Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

„Ziegelhütter Weg“

in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Heusweiler-Berschweiler

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen, in Verbindung mit dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), ebenso unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen, hat der Gemeinderat Heusweiler in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgende Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ziegelhütter Weg“ für den Ortsteil Heusweiler-Berschweiler erlassen. Zuvor wurde über die im Verfahren eingegangenen Anregungen entschieden.

§ 1 Geltungsbereich

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden die Klarstellungsatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB und die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB als Innenbereichssatzung miteinander verbunden.

Die Klarstellungssatzung legt die vorhandenen Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im dargestellten Geltungsbereich der Straße „Ziegelhütter Weg“ deklaratorisch fest. Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches befinden sich innerhalb des Innenbereiches.

Die Ergänzungssatzung bezieht die einzelnen Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein, da diese durch die benachbarte bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereiches bereits entsprechend geprägt sind.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung sind in der folgenden Planzeichnung festgelegt. Die Planzeichnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben

Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches richtet sich nach § 34 BauGB.

§ 3 Naturschutzrechtliche Regelungen

Die Planvorhaben stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Gemäß § 1a BauGB sind für den Eingriff in den Naturhaushalt Ausgleichsleistungen entsprechend der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu erbringen.

Die nicht versiegelten Flächen sind gärtnerisch anzulegen und des Weiteren sind zwei heimische, standortgerechte Obstbäume als Hochstämme entsprechend der Pflanzliste anzupflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Pflanzliste Obstbaum Hochstamm:

Äpfel: Alkmene, Erbacher Mostapfel, Florina, Freiherr von Berlepsch, Geheimrat Oldenburg, Roter Boskop, Kaiser Wilhelm

Birnen: Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne, Gräfin von Paris, Gute Luise

Kirschen: Burlat, Große Prinzessin, Hedelfinger, Kassins Frühe, Regina

Zwetschgen: Bühlers Frühe, Hanita, Hauszwetschge, Katinka

§ 4 Hinweise und Empfehlungen

Bei den Hinweisen und Empfehlungen handelt es sich um unverbindliche Verweise auf Normen, Richtlinien, Merkblätter u.ä. die bei der Realisierung der Planung beachtet werden sollten. Sie wurden zur Information in den Bebauungsplan aufgenommen und haben keinen Festsetzungscharakter.

Folgende Hinweise wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebracht:

  1. Sind im Planungsgebiet Altlasten oder altlastverdächtige Flächen bekannt, oder ergeben sich bei späteren Bauvorhaben Anhaltspunkte über schädliche Bodenveränderungen, besteht gemäß § 2 Abs. 1 Saarländisches Bodenschutzgesetz (SBodSchG) die Verpflichtung, das Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz in seiner Funktion als Untere Bodenschutzbehörde zu informieren.
  2. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Dächern, usw.) ist möglichst auf den privaten Grundstücken zu belassen und kann z. B. als Brauchwasser genutzt werden. Darüber hinaus sollen Zisternen, Versickerungsanlagen, o. ä. vorgesehen werden.
  3. Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 Landeswaldgesetz zur Einhaltung eines Waldabstandes bei der Errichtung / Erweiterung von Gebäuden sind zu berücksichtigen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, bestehend aus Plan mit Planzeichnung, Textlichen Festsetzungen und Begründung, im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, Bauamt, Zimmer 2.07, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft erlangen.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Gemäß § 44 Abs. 3 und 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen der Satzung eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Heusweiler beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Satzung gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Falle einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde Heusweiler unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Heusweiler, den 17.02.2021

Der Bürgermeister

(Redelberger)