Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.04.2021 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ beschlossen.
Vor dem Hintergrund des konkreten Ansiedlungsinteresses des Unternehmens SVOLT Energy Technology (Europe) GmbH soll die Nachnutzung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes des ehemaligen „Laminate Parks“ erfolgen. SVOLT ist ein Unternehmen, das Lithium-Ionen-Batterien und Batteriesysteme für Elektrofahrzeuge sowie Energiespeichersysteme entwickelt und produziert. Am Standort Eiweiler soll in der seit einiger Zeit leerstehenden Laminat-Fertigungsstätte eine Modul- und Pack-Fabrik entstehen. Im Zuge dessen sollen auch Flächen im direkten Umfeld sowohl auf Heusweiler Gemarkung, als auch auf Lebacher Gemarkung, zu einem interkommunalen Industrie- und Gewerbepark neu entwickelt werden.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 19 ha, wobei hiervon ca. 14,1 ha der Gemeinde Heusweiler sowie ca. 4,9 ha der Stadt Lebach zuzuordnen sind.
Lageplan, o.M.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Eiweiler
Quelle: LVGL; Stand: 23.07.2020; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 07.01.2021
Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Eiweiler und Stadt Lebach, Stadtteil Landsweiler
Quelle: ZORA, LVGL; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 07.01.2021
Die Anlieferung (Zu- / Abfahrt) für Lkw soll über die Bundesstraße B 268 erfolgen. Die Zu- und Abfahrt für die Mitarbeiter von SVOLT erfolgt im Bereich der Ortsdurchfahrt Eiweiler an der Lebacher Straße. Die Erschließung der übrigen Gewerbeflächen, die nicht von SVOLT genutzt werden, wird ebenfalls über die B 268 organisiert.
Für die Fläche existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich zum Teil nach § 34 und § 35 BauGB. Danach wäre die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Flächennutzungsplan des Regionalverbandes stellt für den Teilbereich Heusweiler überwiegend gewerbliche Baufläche dar. Teile des Plangebietes überschreiten zwar die dargestellten gewerblichen Bauflächen, jedoch ist diese geringfügige Überschreitung vom Entwicklungsspielraum der verbindlichen Bauleitplanung gedeckt.
Der nördliche Teil (Gemarkung Landsweiler) des Geltungsbereiches befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (LSG-L 3.02.20) „Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Saarlouis – im Bereich der Gemeinden Saarwellingen (und Lebach)“. Eine Ausgliederung wurde bereits beantragt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner Sitzung am 29.04.21 als Präzisierung der Planunterlagen beschlossen, dass das für den Teilbereich Heusweiler errechnete, ökologische Defizit im Rahmen der Renaturierung des Salbaches (in Teilabschnitten) kompensiert wird.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung mit Inhalten einer Umweltverträglichkeitsprüfung, dem dazugehörigen Umweltbericht, dem Entwässerungskonzept mit Aussagen zum Hochwasserschutz, der Verkehrsuntersuchung und dem schalltechnischen Gutachten sowie den Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen,
in der Zeit vom 14.05. bis einschließlich 15.06.2021
gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de, Bauen und Umwelt/Bebauungspläne) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten wird.
Hinweis auf weitere Zugangsmöglichkeiten gemäß § 3 Absatz 2 PlanSiG:
Die Bebauungsplanunterlagen können des Weiteren während des oben genannten Zeitraums im Rathaus der Gemeinde Heusweiler während der allgemeinen Dienststunden ebenso eingesehen werden, allerdings ausschließlich nur nach telefonischer Voranmeldung zwecks Terminvereinbarung und unter Beachtung der derzeit geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie der Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
• Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:
• Schutzgut Boden, unter Anwendung externer Ausgleichsmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: Gelände des ehemaligen Laminateparks fast vollständig versiegelt/überbaut; pedogen geringer Bodenfunktionserfüllungsgrad auch im Bereich der Erweiterungsflächen mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung, dennoch wegen der zu erwartenden Versiegelung externer funktionaler Ausgleich erforderlich
• Schutzgut Wasser, unter Anwendung der Schutzmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: innerhalb des Geltungsbereiches fast vollständig verrohrter Kreuzbach mit vorgeschaltetem Regenrückhaltebecken im Quellbereich; keine Schutzgebiete nach WHG/SWG; zukünftige Entwässerung im Trennsystem (auch innerhalb der bisher weitgehend im Mischsystem entwässerten Gewerbefläche), Hochwasserschutz/Sicherung des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers durch Regenrückhaltebecken mit vorgeschalteten Klärbecken
• Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: ausgewiesener Teil eines Kaltluftentstehungsgebietes mit 1 ha zu klein, um erhebliche Wirkungen auf die Frischluftversorgung auszuüben
• Schutzgut Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung externer Ausgleichmaßnahmen i.s.d. Eingriffsregelung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten: der B-Plan legitimiert im geplanten Erweiterungsbereich lediglich den Verlust von intensiv genutztem Acker- und Grünland und von 2 eingewachsenen Alt-Kirschen; ansonsten lediglich Nachnutzung des Betriebsgeländes, innerbetriebliche Gehölzanpflanzung in Stangenholzstärke und höheren Totholzanteilen mit Habitatfunktionen für Gehölzbrüter; Regenrückhaltebecken mit kleinem n. § 30 BNatSchG geschütztem Röhricht bleibt gem. der Festsetzung als Grünfläche erhalten; keine Lebensräume nach Anh. I der FFH-Richtlinie betroffen; aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben sich unter Beachtung der festge-setzten Vermeidungsmaßnahmen keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
• Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: bestehende Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrsflächen; Rückbau der Schornsteine, Silos und Anlagen bedingt eher eine Verringerung der Fernwirkung (Einsehbarkeit bis ca. 1 km), geplante Inanspruchnahme der intensiv landwirtschaftlich genutzten Erweiterungsfläche mit geringer Landschaftsbildqualität
• Schutzgut Mensch, geringe Beeinträchtigung: gleichgerichtete Weiterentwicklung der Gewerbefläche, gegenüber der vormaligen Nutzung durch Laminatpark keine erhebliche Änderung der Lärmemissionen, Verringerung luftgetragener Schadstoffe zu erwarten; Ansiedlung Betriebe durch Lärmkontingentierung geregelt; Gebiet ohne Erholungsfunktion
• Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine Beeinträchtigung: als Einzeldenkmal erfasste Flugzeughalle auf dem Laminatepark-Gelände bleibt erhalten, keine Bodendenkmale oder Gebiete bzw. Objekte, die als archäologisch oder geschichtlich bedeutsam eingestuft sind, Erweiterungsfläche derzeit landwirtschaftlich genutzt
• Schutzgebiete: Teilbereich Lebach liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 3 02 20; Ausgliederungsantrag für diesen Teilbereich wurde beantragt; dieser umfasst lediglich geringwertige Biotopstrukturen bzw. das wertgebende Röhricht im Regenrückhaltebecken wird unter Wahrung der hydraulischen Funktionalität als öffentliche Grünfläche gesichert, das Landschaftsschutzgebiet ist in der Neuord-nungskulisse der zukünftig geplanten Landschaftsschutzgebiete nicht mehr aufgeführt; darüber hinaus keine Schutzgebiete nach BNatSchG betroffen, kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 2,7 km östlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Naturschutzgroßvorhaben Ill“ (6508-301)
• Externe Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich des Bilanzdefizites nach der Eingriffsregelung: Das im Rahmen der Realisierung des Planvorhabens, für den Teilbereich der Gemeinde Heusweiler, entstehende ökologische Defizit von ca. 200.000 ökologischen Werteinheiten sowie der Funktionalausgleich nach LWaldG kann nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden. Die für den Teilbereich Heusweiler erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen sollen, wenn möglich innerhalb des Gemeindegebietes erfolgen.
• 6 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; FFH-Lebensraum; artenschutzrechtliche Relevanzprüfung, externer Ausgleich gem. Eingriffsregelung und Funktionalausgleich; Pflanzmaßnahmen, Rodungsfristen; Lärmschutz, Staffelung der Baugebietsarten, Luftreinhaltung; Altlasten; Entwässerung von Niederschlags- und Brauchwasser, Umgang mit dem Kreuzbach; Ausführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen; forstrechtlicher Ausgleich; Einzeldenkmal; Landschaftsplan.
• Die Begründung zum Bebauungsplan enthält eine Zusammenfassung und Bewertung umweltrelevanter Aspekte im Sinne einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: info@heusweiler.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Heusweiler, den 05.05.2021
Der Bürgermeister
Thomas Redelberger