Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer in der Gemeinde Heusweiler für das Jahr 2024

Die Gemeinde Heusweiler gibt gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der derzeit geltenden Fassung und § 10 Absatz 3 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Heusweiler in der derzeit geltenden Fassung bekannt, dass die Grundsteuer sowie die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt werden.

Die Grundsteuer sowie die Hundesteuer 2024 werden mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Absatz 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 1. Juli 2024 fällig.

Sofern für das Kalenderjahr 2024 neue Steuerbescheide erlassen werden, gelten die darin festgesetzten Beträge.

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beteiligen, werden die Steuerbeträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen diese Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Heusweiler (Rathaus), Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler oder dem Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Europaallee 11, 66111 Saarbrücken einzulegen.

Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsbehelf geltend zu machen, sondern beim Finanzamt anzubringen, dass den Steuermessbescheid erlassen hat.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die angeforderten Steuern und Beiträge müssen auch dann fristgerecht bezahlt werden, wenn Widerspruch erhoben wurde.

Werden die angeforderten Beträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist gemäß § 240 der Abgabenordnung (AO) in der derzeit geltenden Fassung für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu zahlen.

Heusweiler, den 12. Januar 2024

Der Bürgermeister

Thomas Redelberger