Bekanntmachung

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.07.2023 (BGBl. I S. 221) mit Wirkung vom 01.10.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler der Gemeinde Heusweiler beschlossen. Die Veränderungssperre ist mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 20.12.2023 in Kraft getreten. Zur weiteren Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet die Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.

§ 1 Zweck der Veränderungssperre

Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2023 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung des Bebauungsplanes und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler

Der im Anhang beigefügte Lageplan mit der parzellenscharfen Darstellung der räumlichen Begrenzung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Parzellen dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von nun noch einem Jahr gem. § 17 Abs. 1 BauGB.

Heusweiler, 10.12.2025

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Anlagen: Lageplan mit Geltungsbereich

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Postanschrift:     Gemeinde Heusweiler, Fachgebiet 4, Bauen, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Sprechzeiten:      Mo-Fr: 8.30-12:00 Uhr;
Mo, Mi, Do:13:30-15:30 Uhr; Di: 13:30-18:00 Uhr E-Mail:                 info@heusweiler.de  

Lageplan mit Geltungsbereich

Ohne Maßstab

11. Satzung zur Änderung

der
Satzung
des Zweckverbandes Kommunale Entsorgung-Heusweiler

über die Erhebung von Abgaben für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung sowie über die Erhebung von Kleineinleiter- und Entsorgungsgebühren (Abwasserabgabensatzung)
vom 12. Dezember 2007

Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in Verbindung mit den §§ 12 und 22 des Kommunal­selbst­verwal­tungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunal­abgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), des § 15 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2024 (Amtsbl. I S. 286) sowie der §§ 50 und 50a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I 2629), wird auf Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kommunale Entsorgung-Heusweiler vom 19. November 2025 folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel I

Die Satzung des Zweckverbandes Kommunale Entsorgung-Heusweiler über die Erhebung von Abgaben für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung sowie über die Erhebung von Kleineinleiter- und Ent­sor­gungs­gebühren (Abwasserabgabensatzung) vom 12. Dezember 2007 wird wie folgt geändert:

Die Anlage I „Abgabenverzeichnis“ Nr. 1 + 2 erhält folgende Fassung:

 1. Schmutzwassergebühr                           4,26 €/m³        Frischwasser- bzw.

Brauchwassermenge

  2. Niederschlagswassergebühr                   0,73 €/qm       Grundstücksfläche

                                                                                                   (Abflussrelevante Fläche)

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Heusweiler, den 19.11.2025

Der Verbandsvorsteher
Thomas Redelberger
Bürgermeister

Sitzung des Gemeinderates

Am Donnerstag, dem 11.12.2025, um 18:30 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 20.11.2025 (öffentlicher Teil)  
2Verwendung des zahlungsbezogenen Überschusses 2024 nach dem Saarlandpaktgesetz  
3Feststellung Jahresabschluss 2024 und Entlastung des Bürgermeisters  
4Abwägungs- und Satzungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Zum Beiengarten“, Kutzhof  
5Fröhner Wald als ausgezeichnetes Naherholungsgebiet erhalten – Gemeinsamer Antrag der FDP-, SPD- und IDAL-Gemeinderatsfraktion  
6Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

7Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 20.11.2025 (nichtöffentlicher Teil)  
8Vergabe von Lieferungen und Leistungen  
8.1Vergabe zur Errichtung einer 8-zügigen Kita in Eiweiler als Modulbau  
9Mitteilungen und Verschiedenes  
10Personalangelegenheiten  

Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.

Heusweiler, 4. Dezember 2025

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses

Am Donnerstag, dem 11.12.2025, um 17:30 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine nicht öffentliche Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Nichtöffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift des Rechnungsprüfungsausschusses vom 24.11.2025  
2Benennung eines besonderen Vorsitzenden  
3Prüfung Jahresabschluss 2024  
4Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 4. Dezember 2025

Thomas Redelberger

Bürgermeister