Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept sowie Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung „Gemeinde Heusweiler“ Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung für den Bereich „Gemeinde Heusweiler“ sowie Beteiligung der Öffentlichkeit analog § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.05.2026 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung für das Gemeindegebiet der Gemeinde Heusweiler beschlossen.
In der Sitzung am 21.05.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler den Entwurf des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Diese Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Mit der Aufstellung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung werden folgende Ziele verfolgt:
Werbung ist heute ein wesentliches Element des Ortsbildes und prägt das Erscheinungsbild von Ortszentren und Straßenzügen maßgeblich. Das Bedürfnis der örtlichen Wirtschaft nach wirksamer Werbung ist dabei selbstverständlich anzuerkennen. Gleichzeitig tragen Werbeanlagen als sichtbarer Bestandteil der Gebäudefassaden und des Straßenbildes eine Mitverantwortung für die Qualität des öffentlichen Raumes. Dieser Raum ist ein gemeinsames kulturelles, wirtschaftliches und soziales Gut – für die Bewohner und Besucher der Gemeinde ebenso wie für Hauseigentümer und Gewerbetreibende.
Zwar liegt es in der Natur von Werbeanlagen, optisch aufzufallen und Aufmerksamkeit zu wecken. Zu große, aufdringliche oder massenhaft angehäufte Anlagen können das Orts- und Straßenbild jedoch dominieren und empfindlich stören. Im Sinne einer sorgfältigen Ortsbildpflege gilt es, solche Fehlentwicklungen zu vermeiden.
In der Gemeinde Heusweiler findet sich bereits heute eine große Vielfalt an Werbeanlagen, die das Straßenbild stellenweise spürbar beeinträchtigen. Zudem rücken die zentralen Verkehrsachsen zunehmend in den Fokus der Großflächenwerbung, wie etwa für Plakatwände oder digitale Werbetafeln. Um einer schleichenden Verunstaltung des Gemeindegebietes durch diese teils sehr dominanten Anlagen entgegenzuwirken, besteht ein dringendes Regelungserfordernis.
Bisher verfügt die Gemeinde Heusweiler über kein gesamtgemeindliches Konzept, dass die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten einheitlich regelt. Zwar existiert für einen Teilbereich des Ortsteils Heusweiler bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der spezifische Festsetzungen zu Werbeanlagen enthält und auch in anderen Teilgebieten finden sich vereinzelte Regelungen in lokalen Bebauungsplänen; eine flächendeckende Steuerung für das gesamte Gemeindegebiet fehlt jedoch bislang. Da die Mindestregelungen der Landesbauordnung zum Schutz gegen Verunstaltung nicht ausreichen, um eine städtebaulich attraktive und harmonische Entwicklung in allen Ortsteilen nachhaltig zu sichern, besteht daher Regelungsbedarf. Aus diesem Grund ist die Aufstellung eines ortsübergreifenden Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inklusive einer entsprechenden Satzung für das gesamte Gemeindegebiet erforderlich.
Aus diesem Grund hat die Gemeinde Heusweiler gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) die Aufstellung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung beschlossen, um ein Gleichgewicht zwischen der Forderung nach Werbeflächen und den Ansprüchen der Ortsgestaltung und der Ortsbildpflege zu erreichen.
Das Ziel der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung ist dabei keineswegs, Werbung zu verhindern, sondern sie harmonisch in das Ortsbild zu integrieren. Gerade dem „Wo“ und „Wie“ der Präsentation kommt eine große Bedeutung zu, denn das Erscheinungsbild der Straßen und Plätze ist die Visitenkarte der Gemeinde Heusweiler. Durch klare Richtlinien zu Art, Anzahl, Anbringungsort und Gestaltung soll eine hohe gestalterische Qualität gesichert werden, ohne die werbewirksame Funktion für die Betriebe einzuschränken.
Die Satzung dient als rechtsverbindliches Instrument, um das charakteristische Ortsbild künftig vor Verunstaltungen zu bewahren und langfristig wieder aufzuwerten. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass verschiedene Bereiche der Gemeinde auch unterschiedliche Anforderungen haben: Das Gemeindegebiet wurde daher in spezifische Teilbereiche unterteilt, für die jeweils passgenaue, unterschiedlich strenge Gestaltungsmaßstäbe festgelegt wurden.
Die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Gemeinde Heusweiler beschränkt sich auf die in den beiliegenden Übersichtsplänen ersichtlichen Bereiche der Gemeinde. Hierbei handelt es sich um die Ortszentren des Hauptortes Heusweiler und des Ortsteils Holz, die zentralen Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet und die fünf Sonderstandorte Fachmarktzentrum „Am Bahnhof“ und Gewerbegebiet „Dilsburg“ in Heusweiler, Gewerbegebiet „Am Wasserturm“ in Holz sowie Gewerbepark Eiweiler und Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord in Eiweiler.
Im Vergleich zum übrigen Gemeindegebiet handelt es sich hierbei um Ortsdurchfahrten, die in weiten Teilen durch ein hohes Publikums- und/oder Durchgangsaufkommen geprägt sind und daher auch für die Errichtung von Großflächenwerbeanlagen (u.a. Plakatwände, digitale Werbetafeln) von besonderem Interesse sind.
Die bestehenden Gebäude- und Straßenraumstrukturen weisen innerhalb des Geltungsbereiches der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung unterschiedliche städtebauliche Merkmale und Nutzungsprägungen auf. Bezüglich der Regelungsintensität differenziert die Satzung daher zwischen den Kategorien
• „Bereich 1: Ortszentren“,
• „Bereich 2: Ortsdurchfahrten überwiegend Wohnnutzung“,
• „Bereich 3: Ortsdurchfahrten überwiegend gewerblich geprägt“,
• „Bereich 4: Sonderstandorte“.
Durch diese Unterteilung können städtebaulich bedeutsame Bereiche, wie beispielsweise das Ortszentrum von Heusweiler, besonders geschützt werden.

Übersichtsplan – Geltungsbereiche der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Gemeinde Heusweiler; Quelle: © GeoBasis DE/LVGL-SL (2026); Bearbeitung: Kernplan GmbH
Die übrigen Bereiche der Gemeinde Heusweiler wurden nicht mit in den Geltungsbereich der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung einbezogen, da hier kein besonderer städtebaulicher Regelungsbedarf gesehen wird. Bei diesen Flächen handelt es sich in erster Linie um Wohngebiete abseits der zentralen Ortsdurchfahrten; die Zulässigkeit von Werbeanlagen ist in diesen Bereichen bereits auf Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Landesbauordnung (LBO) ausreichend geregelt (u. a. Werbung nur an der Stätte der Leistung). Zudem finden sich Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe hier nur in untergeordneter Anzahl, sodass bei Ansiedlung weiterer Werbeanlagen (z.B. Hinweisschild einer Bäckerei) durch diese keine störende Wirkung hervorgehen würde.
Analog § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung der Gemeinde Heusweiler mit den genauen Abgrenzungen der Geltungsbereiche in der Zeit vom 08.06.2026 bis einschließlich 10.07.2026 auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de) unter Bauen und Umwelt / Bebauungspläne veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden.
Die Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Bauamt, Zimmer 2.14 während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@heusweiler.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept inkl. Satzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist
Heusweiler, 03.06.2026
Der Bürgermeister
