Bebauungsplan

„Wohngebiet Am Westfeld“, 1. Änderung
in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Holz

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes sowie zur Veröffentlichung im Internet und der Auslegung ZUR förmlichen BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 25.06.2026 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele verfolgt:

Die Gemeinde Heusweiler hat im Jahr 2022 mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung des ehemaligen Sportplatzes im Ortsteil Holz zu Wohnbauzwecken geschaffen.

Im Anschluss an das abgeschlossene Bebauungsplanverfahren wurden die weiteren Fachplanungen, insbesondere die Erschließungsplanung sowie das Entwässerungskonzept einschließlich Starkregenbetrachtung, weiter konkretisiert. Im Zuge dieser vertiefenden Planungsschritte hat sich herausgestellt, dass einzelne Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes in der bislang vorgesehenen Form nicht bzw. nicht mehr zweckmäßig umsetzbar sind oder von den Ergebnissen der Fachplanungen abweichen.

Aus diesen Gründen bedarf es der Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“.

Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ ergibt sich demnach insbesondere folgender Anpassungsbedarf:

  • Reduzierung von Erschließungsflächen durch Verzicht auf eine Ausweitung des Straßenraumes (Verzicht auf Festsetzung als verkehrsberuhigter Bereich)
  • Anpassung der Festsetzungen zur Entwässerung und Aufnahme einer Fläche, die mit einem Leitungsrecht zu belasten ist
  • Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage zur Rückhaltung von Nieder­schlagswasser innerhalb der festgesetzten Spielplatzfläche
  • Aufnahme der Zulässigkeit von Stützmauern entlang der Straße „Am Westfeld“, Regelung von Geländemodellierungen
  • Ergänzung von Hinweisen zur Starkregenvorsorge auf Grundlage des Starkregenkonzeptes der Gemeinde Heusweiler

Der Bebauungsplan wird für den Bereich des ehemaligen Sportplatzes in Holz geändert, welcher sich am östlichen Siedlungsrand des bebauten Siedlungskörpers des Ortsteils befindet. Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen den Straßen „Zu den Hütten“ und „Am Westfeld“. Der Geltungsbereich wird dabei wie folgt begrenzt: Im Norden bildet die angrenzende Wohnbebauung der Straße „Zu den Hütten“ inklusive der dazugehörigen privaten Grün- und Freiflächen die Plangebietsgrenze. In Richtung Osten, Süden und Westen wird das Areal durch die bestehende Wohnbebauung der Straße „Am Westfeld“ einschließlich deren privater Grün- und Freiflächen räumlich eingegrenzt und vollständig umschlossen.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Dieser umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,7 ha. An der Abgrenzung des Geltungsbereiches wurden dabei gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan keine Änderungen vorgenommen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB geändert.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ ersetzt den seit 2022 rechtskräftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Am Westfeld“.

Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit noch als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspräche aktuell damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst bzw. wurde im Rahmen des damaligen Bebauungsplanverfahrens ggf. bereits entsprechend berichtigt.

Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und Gutachten in der Zeit vom 16.07. bis einschließlich 17.08.2026 auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de) unter Bauen und Umwelt / Bebauungspläne veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Bauamt, Zimmer 2.14 während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@heusweiler.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Heusweiler, 15.07.2026                                                                              
Der Bürgermeister