Bekanntmachung

Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept sowie Werbeanlagen- und
Warenautomatensatzung „Gemeinde Heusweiler“

Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat mit Beschluss vom 27.08.2026 aufgrund des § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Landesbauordnung (LBO) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855), i.V.m. § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086), das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept gebilligt und die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept inkl. Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept sowie der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung werden dabei folgende Ziele verfolgt:

Werbung ist ein wesentliches Element des Ortsbildes. Das Anerkennen des Bedürfnisses der örtlichen Wirtschaft nach wirksamer Werbung muss dabei mit der Verantwortung für die Qualität des öffentlichen Raumes als gemeinsames kulturelles, wirtschaftliches und soziales Gut vereinbart werden.

Zu große, aufdringliche oder massenhaft angehäufte Anlagen stören jedoch das Orts- und Straßenbild. In der Gemeinde Heusweiler beeinträchtigt eine Vielzahl von Werbeanlagen das Erscheinungsbild bereits stellenweise spürbar; zudem rücken zentrale Verkehrsachsen zunehmend in den Fokus dominanter Großflächenwerbung (z. B. Plakatwände, digitale Werbetafeln). Im Sinne einer sorgfältigen Ortsbildpflege gilt es, solche Fehlentwicklungen zu vermeiden.

Bisher verfügt die Gemeinde Heusweiler über kein gesamtgemeindliches Konzept. Einzelne Festsetzungen in lokalen Bebauungsplänen sowie die Mindestregelungen der Landesbauordnung reichen nicht aus, um einer schleichenden Verunstaltung entgegenzuwirken und eine städtebaulich attraktive und harmonische Entwicklung nachhaltig zu sichern. Die Aufstellung eines ortsübergreifenden Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inklusive einer entsprechenden Satzung für das gesamte Gemeindegebiet ist daher erforderlich.

Ziel der Satzung ist dabei keineswegs, Werbung zu verhindern, sondern sie harmonisch in das Ortsbild zu integrieren. Gerade dem „Wo“ und „Wie“ der Präsentation kommt große Bedeutung zu, da das Erscheinungsbild der Straßen und Plätze die Visitenkarte der Gemeinde Heusweiler ist. Durch klare Richtlinien zu Art, Anzahl, Anbringungsort und Gestaltung soll eine hohe gestalterische Qualität gesichert werden, ohne die werbewirksame Funktion für die Betriebe einzuschränken.

Die genauen Abgrenzungen des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzepts inkl. Satzung der Gemeinde Heusweiler sind den beigefügten Übersichtsplänen zu entnehmen.

Übersichtsplan – Geltungsbereiche der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Gemeinde Heusweiler; Quelle: © GeoBasis DE/LVGL-SL (2026); Bearbeitung: Kernplan GmbH

Jedermann kann das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept sowie die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung und die Lagepläne mit parzellenscharfer Abgrenzung im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Satzung wird im Folgenden gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 KSVG im Wortlaut abgedruckt.

Die Satzung wird im Folgenden gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 KSVG im Wortlaut abgedruckt. Die Satzung ist zusätzlich unter dem Link https://www.heusweiler.de/rathaus-service/verwaltung/ortsrecht/
auf der Gemeindehomepage abgelegt.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Heusweiler, den 09.09.2026

Thomas Redelberger
Bürgermeister