Wahlbekanntmachung

  1.  Am 23. Juni 2024

findet die Stichwahl zur Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektor

des Regionalverbandes Saarbrücken statt.

Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  1.  Die Gemeinde ist in 23 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April 2024 bis 03. Mai 2024 zugesandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briewahlergebnisses um 15 Uhr in der Großwaldhalle Eiweiler zusammen

  1. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sollte die Wahlbenachrichtigung nicht mehr vorliegen, reicht das Vorlegen eines der v. g. Ausweisdokumente aus.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin oder jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Regionalverbandswahlausschusses vom 12. Juni 2024 zugelassenen Wahlvorschläge für die Stichwahl.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  2. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl

a) in einem beliebigen Wahlbezirk in der Gemeinde Heusweiler (§ 15 Abs. 3 des  

    Kommunalwahlgesetzes),

    oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbriefumschlag mit dem Stimmzettel (in verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  1. Wahlberechtigte Personen, die erst für die Stichwahl am 23. Juni 2024 wahlberechtigt sind oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen.
  2. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Heusweiler, den 10.06.2024

Der Gemeindewahlleiter 

Redelberger