Artikel 2/2: Hochwasser – Festsetzen der Überschwemmungsgebiete und schützen
Aufgabe: Festsetzung der Überschwemmungsgebiete
Im letzten Artikel haben Sie erfahren, dass die von Hochwasser überschwemmten Flächen in Hochwassergefahrenkarten dargestellt sind und von jedermann jederzeit im Geoportal des Saarlandes abgerufen werden können. Dies sind wichtige Informationen zur Feststellung Ihrer möglichen Hochwasserbetroffenheit und für Ihre Eigenvorsorge. Aber auch der Staat ist nicht untätig. Neben der Information über mögliche Gefahren und Risiken hat er den Ländern im Wasserhaushaltsgesetz die Pflicht übertragen, Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die Überschwemmungsgebiete weisen die Bereiche aus, in denen aufgrund der potenziellen Hochwassergefahr besondere Anforderungen an Maßnahmen und Vorhaben gestellt werden müssen. Dies soll gewährleisten, das ohnehin bereits vorhandene Überschwemmungsrisiko in den Überschwemmungsgebieten nicht weiter zu vergrößern.
Wie werden die Überschwemmungsgebiete festgesetzt?
Auf der Basis der Hochwassergefahrenkarten setzen die Bundesländer daher Überschwemmungsgebiete amtlich fest. Im Saarland wird die Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete aus den Gefahrenkarten für das Szenario HQ100 (ein Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren auftreten kann) in den Karten der Wasserbehörde dargestellt. Diese Karten werden anschließend in den jeweiligen Kommunen ausgelegt, d.h. Kommunen und Bürgern wird die Möglichkeit der Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Nach der Auswertung der Stellungnahmen gelten mit der Bekanntmachung der Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes die in den Karten der Wasserbehörde dargestellten Gebiete als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
Exemplarisch: Überschwemmungsgebietskarte der Oster
Wer wird geschützt?
Durch die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete werden Gebiete, die nach hydraulischen Berechnungen bereits durch ein Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100) bedroht sind, rechtlich geschützt.
Für diese Gebiete gelten mit ihrer Festsetzung besondere Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, die Einschränkungen für die Möglichkeiten der Bauleitplanung, die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen und weitere Maßnahmen enthalten. Diese Vorgaben verfolgen das Ziel, die möglichen Betroffenen vor Ort aber auch die Ober- oder Unterlieger vor einer weiteren Erhöhung des Hochwasserrisikos zu schützen.
Vorgaben wie eine hochwasserangepasste Bauweise und das Verbot einer nachteiligen Veränderung des Wasserstandes durch die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen schützen daher sowohl den Bauherren vor zukünftigen Schäden, als auch Dritte vor Nachteilen durch diese Maßnahmen.
Die gesetzlich geregelten Beschränkungen sind aus den Lehren vergangener Hochwasserereignisse entstanden, die zeigten, dass uneingeschränkte Tätigkeit in überschwemmungsgefährdeten Gebieten hohe Schäden verursacht und Menschenleben aufs Spiel setzt.
Schadenspotenzial durch Bebauung in Überschwemmungsgebieten (Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)
Was ist im Überschwemmungsgebiet verboten?
Aus Gründen der Hochwasserrückhaltefunktion der Auen, des Retentionsraumerhalts und vor allem der Minimierung des Schadenspotenzials ist grundsätzlich die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen (z. B. Neubebauung, Garten- und Gewächshäuser, nicht durchflutbare Garagen) im Überschwemmungsgebiet untersagt. Daneben beinhalten die sonstigen Schutzvorschriften auch Nutzungseinschränkungen, z. B. das Verbot der Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können. Beispielsweise dürfen im Überschwemmungsgebiet keine Stroh- oder Heuballen gelagert werden, da diese im Hochwasserfall weggeschwemmt werden können und möglicherweise an Brücken oder Durchlässen hängen bleiben. Durch diese Abflussbehinderung kann der Wasserstand oberhalb ansteigen.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind Befreiungen möglich.
Unsachgemäße Lagerung in Überflutungsbereichen (Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)
Was ist im Überschwemmungsgebiet erlaubt?
Tatsächlich ändert sich im alltäglichen Leben der Anwohnerinnen und Anwohner durch die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes in der Regel wenig. So sind viele Tätigkeiten bzw. Vorhaben weiterhin erlaubt und benötigen weder eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung, noch müssen sie der Wasserbehörde angezeigt werden, wie z.B.:
- Außenleuchten oder Briefkästen mit Standfuß
- Bänke oder gemauerte Sitzecken in Gärten
- Baugerüste
- Bienenfreistände oder Vogelhäuser
- Einzelne Schaukeln oder ähnliche Spielanlagen für Kinder
- Gartenkamine
- Sandkästen
- Wäschetrockenvorrichtungen
- Aufstockung oder Sanierung des Gebäudes ohne Veränderung der Grundfläche
- Veränderungen der Raumaufteilung innerhalb eines Gebäudes
- Gestaltung des privaten Gartens durch Blumen- oder Gemüsebeete sowie das Pflanzen einzelner Bäume oder Sträucher
- Umgraben des Gartens
- …
Wo finde ich mehr Informationen über die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten?
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat eine Broschüre „Überschwemmungsgebiete – Ermittlung, Festsetzung und Folgen für Gewässeranlieger“ erarbeitet, die seit Januar 2018 unter https://www.saarland.de/232258.htm für alle Interessierten herunterladbar ist. Hier gibt es mehr Informationen bezüglich den Zielen der Festsetzung, der Ermittlung und dem Festsetzungsverfahren von Überschwemmungsgebieten sowie den Schutzvorschriften. Außerdem werden weitere Beispiele für erlaubte und nicht erlaubte Maßnahmen und bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten gegeben. Diese Broschüre wird den Betroffenen vor Offenlegung der Karten der Wasserbehörde über die Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.