Bekanntmachung

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.07.2023 (BGBl. I S. 221) mit Wirkung vom 01.10.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler der Gemeinde Heusweiler beschlossen. Die Veränderungssperre ist mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 20.12.2023 in Kraft getreten. Zur weiteren Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet die Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.

§ 1 Zweck der Veränderungssperre

Der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2023 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung des Bebauungsplanes und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes H27 „Steuerung von Vergnügungsstätten und Werbeanlagen, 1. Änderung“ im Ortsteil Heusweiler

Der im Anhang beigefügte Lageplan mit der parzellenscharfen Darstellung der räumlichen Begrenzung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Parzellen dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von nun noch einem Jahr gem. § 17 Abs. 1 BauGB.

Heusweiler, 10.12.2025

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Anlagen: Lageplan mit Geltungsbereich

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Postanschrift:     Gemeinde Heusweiler, Fachgebiet 4, Bauen, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, Sprechzeiten:      Mo-Fr: 8.30-12:00 Uhr;
Mo, Mi, Do:13:30-15:30 Uhr; Di: 13:30-18:00 Uhr E-Mail:                 info@heusweiler.de  

Lageplan mit Geltungsbereich

Ohne Maßstab