Vertretung des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Kutzhof, Herr Michael JAKOB, wird in der Zeit vom 15.11.2023 bis einschließlich 26.11.2023 von dem stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Peter Woll, Pastor-Kettel-Weg 4, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 06.11.2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Am Montag, dem 06.11.2023, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche / nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 11.09.2023 (öffentlicher Teil)
2Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 09.10.2023 (öffentlicher Teil)
3Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

4Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 11.09.2023 (nichtöffentlicher Teil)
5Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 09.10.2023 (nichtöffentlicher Teil)
61. Nachtragshaushaltssatzung 2023/2024, betr. Stellenplan
7Vergaben von Lieferungen und Leistungen
7.1Restfinanzierung zur Beschaffung und Vergabe des Auftrages zur Lieferung des Hilfeleistungslöschfahrzeuges HLF 10/20 für den Löschbezirk Holz
8Wirtschaftsplan 2024 des EVS
9Personalangelegenheiten
10Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 27. Oktober 2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Heusweiler

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 204) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt des Saarlandes S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) und § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 20. Juli 2023 hat der Gemeinderat am 16. Oktober 2023 folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird möglichst auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen bzw. gendergerechten Form verzichtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließende Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll und in keiner Weise diskriminieren will.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Aufgrund der in § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelten Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts können einzelne Leistungen im Rahmen dieser Satzung zukünftig der Umsatzsteuer unterliegen.

In diesen Fällen gelten die in der Satzung genannten Gebühren als Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG.

Diese dient zur Berechnung der darauf entfallenden Umsatzsteuer, die dann im Gebührenbescheid zusätzlich zur Gebühr erhoben wird.

§ 2

Gebührenpflicht

  • Gebührenpflichtig ist,
  1. wer den Auftrag erteilt hat oder die Leistung in Anspruch nimmt,
  2. wer eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
  3. wer aus sonstigen Gründen zur Kostentragung verpflichtet ist.
  • Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  • Gebühren können nicht mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
  • Der Anspruch auf Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der in den §§ 3 bis 11 aufgeführten Leistungen.
  • Die Gebühren sind bis zu dem im jeweiligen Gebührenbescheid genannten Fälligkeitstermin zu entrichten.
  • Hinsichtlich der Regelungen zur Gebührenpflicht kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.

§ 3

Bestattungsgebühren

Für die Grabherstellung und die Grabverfüllung werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

  • Bestattung in einer Reihengrabstätte
  1. für die Bestattung eines Kindes unter 10 Jahren                         1.290 ,00 €  
  2. für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einem Reihengrab 1-stellig                                                                        2.420,00 €
  • für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einem Rasenreihengrab (1-stellig) mit schrägstehender Schrifttafel    1.670,00 €
  • für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einem Rasenreihengrab (1-stellig) mit Pflanzstreifen                            2.420,00 €
  • für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einer Flachkammer                                                                             930,00 €
  • Bestattung in einer Wahlgrabstätte
  1. für die die zweite Bestattung in einem Tiefengrab (1-stellig)       2.420,00 €
  • für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit Liegeplatte                                                                             2.420,00 €
  • für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit schrägstehender Schrifttafel                                                              2.420,00 €
  • für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit aufrechtstehenden Grabstein (nur auf dem Friedhof in Eiweiler) 2.420,00 €
  • für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit Pflanz-streifen                                                                                     2.420,00 €
  • für die für die zweite Bestattung in einem Familiengrab (2-stellig)                                                                                                                         2.510,00 €
  • für die zweite und dritte Bestattung in einem kombinierten Familiengrab (2-stellig)                                           je                                    2.510,00 €
  • für die erste Bestattung in einem Rasenfamiliengrab (2-stellig) mit Pflanzstreifen                                                                         2.420,00 €
  1. für die zweite Bestattung in einem Rasenfamiliengrab 2-stellig mit Pflanzstreifen                                                                          2.420,00 €
  • für die erste Bestattung in einer Tiefenkammer (1-stellig)               820,00 €

für die zweite Bestattung in einer Tiefenkammer (1-stellig)             930,00 €

In den Fällen der Buchstaben a bis g sind lediglich Nachbelegungen möglich, da hier keine Neuanlage dieser Grabarten mehr erfolgt.

  • Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte
  1. für die erste Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab (1-stellig) (bis zu 2 Urnen) (Die Vergabe der Grabart wird Zug um Zug eingestellt)                                                                                                                 200,00 €
  • für die zweite Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab (1-stellig) (bis zu 2 Urnen)                                                                          170,00 €
  • Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte
  1. für die zweite, dritte und vierte Beisetzung einer Urne in einem Urnenfamiliengrab (1-stellig) (bis zu 4 Urnen) je                              170,00 €

Bei dieser Grabart sind lediglich Nachbelegungen möglich, da die Neuvergabe zwischenzeitlich eingestellt wurde.

  • Bestattung in einer anonymen bzw. halbanonymen Urnenreihengrabstätte   (1-stellig für 1 Urne)                                                                                       170,00 €
  • für die Bestattung einer Totgeburt, eines Neugeborenen, das unmittelbar nach der Lebendgeburt verstorben ist, oder tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt), Embryonen und Föten in der Grabstätte eines verstorbenen Angehörigen (nur Grabstätten für Erdbestattungen)                                                            660,00 €
  • für die Beisetzung einer Urne in eine belegte Reihengrabstätte bzw. in eine belegte Grabstelle einer Wahlgrabstätte oder in eine noch freie Grabstelle einer Wahlgrabstätte                                                                                            170,00 €
  • für die Bestattung in einer Urnenkammer (bis zu 2 Urnen)                            50,00 €

für die zweite Bestattung in einer Urnenkammer (bis zu 2 Urnen)                50,00 €

  • für die zweite, dritte und vierte Beisetzung einer Urne in einer Urnenfamilien-kammer (bis zu 4 Urnen)       (Neuvergabe eingestellt)       je                           100,00 €
  • Bestattung in ein Urnenreihengrab mit Bodendeckern (bis zu 2 Urnen)
  1. für die erste Beisetzung in einem Urnengrab mit Bodendeckern     60,00 €
  • für die zweite Beisetzung in einem Urnengrab mit Bodendeckern   60,00 €

                                                       § 4

Grabstellengebühren

  • Für die Überlassung der Grabstätte während der Ruhezeit werden je Bestattungsfall/Beisetzung folgende Grabstellengebühren erhoben:
  1. Reihengrab (1-stellig) für Kinder unter 10 Jahren, Totgeburten oder tot ge-borene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt), Embryonen und Föten      1.400,00 €                                                                                                               
  2. Reihengrab (1-stellig) für Kinder und Erwachsene                       4.860,00 €
  • Rasenreihengrab (1-stellig) für Kinder und Erwachsene mit schräg-stehender Schrifttafel (nur auf dem Friedhof in Lummerschied)  4.860,00 €
  • Rasenreihengrab (1-stellig) für Kinder und Erwachsene mit Pflanzstreifen                                                                                                   5.950,00 €
  • Flachkammer (1-stellig) für Kinder und Erwachsene                   2.340,00 €
  • Tiefengrab (1-stellig) (2 Belegungen)) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nach-belegungen erforderlich.)                                                      4.860,00 €
  • Rasentiefengrab (1-stellig) (2 Belegungen) mit Liegeplatte, schräg-stehender Schrifttafel oder aufrechtstehenden Grabstein (nur auf dem Friedhof in Eiweiler) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.)                                                                            4.860,00 €
  • Rasentiefengrab (1-stellig) (2 Belegungen) mit Pflanzstreifen (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.)            5.950,00 €
  1. Tiefengrabkammer 1-stellig (2 Belegungen)                                2.340,00 €
  • Nachbelegung eines Familiengrabes 2-stellig (2 Belegungen) oder eines kombinierten Familiengrabes (Familientiefengrab 2-stellig mit einer Tiefenbelegung (3 Belegungen insgesamt)), (Angabe der Gebühr erforderlich für die Berechnung der Anteiligen Gebühr bei Nachbelegungen in diesen Grabstätten)                                                                        8.970,00 €
  • Rasenfamiliengrab mit Pflanzstreifen (2-stellig)                         11.880,00 €
  • Urnenreihengrab 1-stellig (bis zu 2 Urnen) (Vergabe dieser Grabart wird Zug um Zug eingestellt, derzeit nur noch auf dem Friedhof in Lummerschied möglich)                                                                                         1.130,00 €
  • Urnenfamiliengrab 1-stellig (bis zu 4 Urnen) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.)                                                1.310,00 €
  • Urnenreihengrabstätte anonym bzw. halbanonym (1-stellig für 1 Urne)                                                                                                         850,00 €
  • Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) (Urnenwand – Kolumbarien)       1.860,00 €
  • Urnenfamilienkammer (bis zu 4 Urnen) Urnenwand – Kolumbarien) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.)             3.730,00 €
  • Urnengrab einstellig (bis zu 2 Urnen) mit Bodendeckern             1.000,00 €  
  • Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach § 14 bzw. § 16 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der zweiten, dritten oder vierten Belegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr wie folgt erhoben:

  • in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 1 Buchst.  f, g, h, j, k und l.
  • in Höhe von 1/180 (15 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 1 Buchst. i, m, n, o, p und q.

§ 5

Pflege und Unterhaltung der Rasengrabstätten

  1. Rasengrabstätten alter Art (Liegeplatte, Schrifttafel oder Grabstein mit Sockelplatte):

Rasengräber der alten Art werden nur noch in Form von Rasenreihengrabstätten mit schrägstehender Schrifttafel und lediglich auf dem in § 1 Abs. 1 Buchstabe e der Friedhofssatzung genannten Friedhof vergeben.

  • Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasenreihengrabes mit schrägstehender Schrifttafel für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr                                                                                                              240,00 € 
  •  
  • Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit Liegeplatte für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung)

anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.)                                                            240,00 €

  • Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofs-

satzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 2, Buchst. a) erhoben.

  •  
  • Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit schräg- stehender Schrifttafel für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.)               240,00 €
  • Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 3, Buchst. a) erhoben.
  •  
  • Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit aufrechtstehenden Grabstein für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.)                                                                                                                   240,00 €
  • Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 4, Buchst. a) erhoben.
  • Die Gebühr für die Pflege und Unterhaltung der Rasengrabstätten wird neben den Bestattungs- und Grabstellengebühren erhoben.
  • Rasengrabstätten neuer Art (mit Pflanzstreifen):
  •    
  • Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasenreihengrabes mit Pflanz-streifen für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr                                                                                           240,00 €
  •    
  • Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit Pflanz-streifen für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.)             240,00 €
  • Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasenfamiliengrabes mit Pflanzstreifen für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr                                                                               480,00 €
  • Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofs-satzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 2, Buchst. a) + b) erhoben.

§ 6

Pflege und Unterhaltung der anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten

Für die Pflege und Unterhaltung der anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten beträgt die Gebühr für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) für eine Urnengrabstätte                                                                                                                      130,00 €

§ 7

Pflege und Unterhaltung der Urnengrabstätten (2 –stellig) mit Bodendeckern

  1. Für die Pflege und Unterhaltung eines Urnenreihengrabes mitBodendeckern für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr                                                               370,00 €
  • Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/180 15 Jahre Ruhezeit à 12 Monate je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Buchst. a) erhoben.                                            

§ 8

Benutzung der Friedhofshallen

  • Für die Benutzung der Aussegnungshalle in den Ortsteilen Eiweiler, Heusweiler, Holz, Kutzhof, Obersalbach-Kurhof und Wahlschied beträgt die Gebühr  290,00 €
  • Für die Benutzung der Kühlräume in den Friedhofshallen der Ortsteile Eiweiler, Heusweiler, Holz, Obersalbach-Kurhof, Kutzhof und Wahlschied beträgt die Gebühr pro Tag der Nutzung, Samstag und Sonntag werden als ein Tag gerechnet, Feiertage werden nicht miteingerechnet.                                               270,00 €                                                                                                
  • Für die Benutzung der Orgel in der Friedhofshalle Heusweiler beträgt die Gebühr                                                                                                                    15,00 €

§ 9

Bestattungen/Beisetzungen an einem Samstag

Bei Bestattung/Beisetzung an einem Samstag gemäß § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Ausnahmeregelung) wird zur Abdeckung der entstehenden Mehrkosten folgende Gebühr berechnet:                                                                                                                             255,00 € 

§ 10

Weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung

Für die Erbringung sonstiger Leistungen werden ebenfalls Gebühren erhoben und zwar

  1. für die vorzeitige Räumung und Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungsdauer:
  1. Reihengräber für Verstorbene unter 10 Jahren und Urnengrabstätten (Urnenreihengräber und Urnenfamiliengräber)                                          55,00 €
  • Reihengräber und Tiefengräber                                                      155,00 €
  • Familiengräber mehrstellig (unabhängig von der Anzahl der Grabstellen) 

                  205,00 €

  • für zusätzliche Arbeiten der Friedhofsverwaltung, sofern sie vom gewöhnlichen regelmäßigen Arbeitsablauf abweichen und einen Mehraufwand bedeuten, der nicht durch die in dieser Satzung aufgeführten Gebühren abgedeckt ist.

Die zu erhebenden Gebühren bemessen sich in diesen Fällen nach der Dauer der Leistungserbringung und dem Personalkostensatz zzgl. Sachkosten gemäß KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“, TVöD Anlagen A (Verwaltung), in der zuletzt veröffentlichten Fassung für einen Facharbeiter in Entgeltgruppe 5, Bereich 1.

            Anfallende Materialkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

  • Sollte es erforderlich werden, die Abdeckplatte einer Urnenkammer auszutauschen, so wird die Ersatzabdeckplatte zum Selbstkostenpreis abgegeben.

Sonstige Leistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag des/der Verfügungs-/Nutzungsberechtigten erbracht. Sie können jedoch auch auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig durchgeführt werden, wenn Grabstätten nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten werden (Nr. 1) oder die Leistungserbringung durch Dritte verursacht wird (Nr. 2).

§ 11

Ehrengrabstätten von Angehörigen der Bundeswehr

Die Gemeinde Heusweiler stellt, gemäß § 6 a des Saarländischen Bestattungsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Bestattungsverordnung in der derzeit geltenden Fassung, auf dem Friedhof in Heusweiler Ehrengrabstätten für Angehörige der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung, im Sinne des § 63 b Soldatenversorgungsgesetz in der derzeit gültigen Fassung, eingetreten ist, in Form von Rasenreihengräbern mit Pflanzstreifen (1-stellig) und Urnenrasenreihengräbern mit Pflanzstreifen (1-stellig) in einem besonderen Ehrengrabfeld zur Verfügung. Das dauerhafte Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Für diese Ehrengrabstätten werden für die Berechnung der Gebühren für Rasenreihengrabstätten mit Pflanzstreifen für Körperbestattungen eine Ruhe-/Nutzungsfrist von 25 Jahren und für Rasenurnenreihengrabstätten mit Pflanzstreifen eine Ruhe-/Nutzungsfrist von 15 Jahren analog den derzeitigen Ruhe-/Nutzungsfristen der üblichen Gräber für Körper- bzw. Urnengrabstätten zugrunde gelegt. Daraus errechnen sich folgende Gebühren für die beiden Grabarten, wobei der Ausgleich der satzungsrechtlich festgelegten Kosten für die Grabnutzung, gemäß § 6 a Abs. 5 und 6 Saarländisches Bestattungsgesetz, abgedeckt ist:

1. Ehrengrabstätte in Form eines Rasenreihengrabes mit Pflanzstreifen:

Grabherstellungsgebühr:                                                                                           2.420,00 €

Grabstellengebühr für 25 Jahre:                                                                              5.950,00 €

Für die Pflege und Unterhaltung für die Nutzungsdauer von 25 Jahren:                      240,00 €

2. Ehrengrabstätte in Form eines Urnenrasenreihengrabes mit Pflanzstreifen:

Grabherstellungsgebühr:                                                                                               200,00 €

Grabstellengebühr für 15 Jahre:                                                                               1.000,00 €

Pflege und Unterhaltung für die Nutzungsdauer von 15 Jahren:                                     80,00 €

Darüber hinaus erstattet das Saarland jährlich die ortsüblichen notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung der Gräber nach Ablauf des Nutzungsrechtes, gemäß § 6 a Saarländisches Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12

Gebührengleitklausel

Die Gebühren gemäß dieser Friedhofsgebührensatzung werden auf der Grundlage des „Verbraucherpreisindizes für die Lebenshaltung im Saarland“ ab einer Steigerung von mehr als 1,0 % angepasst.

Grundlage ist das Basisjahr 2015 mit einem Preisindex von 100,0.

Für eine künftige Erhöhung der Gebühren ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsgebührensatzung geltende Preisindex maßgeblich.

Eine Erhöhung der Friedhofsgebühren nach dieser Regelung ist nur mit entsprechendem Beschluss des Gemeinderates Heusweiler möglich.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16. Dezember 2021 außer Kraft.

Heusweiler, 16. Oktober 2023

Der Bürgermeister

Redelberger

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.                      

Vertretung des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Holz, Herr Sascha Mund, wird in der Zeit vom 25.10.2023 bis einschließlich 05.11.2023 vom stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Michael Margardt, Am Heidstock 34, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 19.10.2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Ortsrates Holz

Am Mittwoch, dem 18.10.2023, um 19:00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Holz eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Holz statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Holz vom 19.06.2023 (öffentlicher Teil)
  2  Vorstellung Beauftragter für Menschen mit Behinderung und Senioren – Hr. Quirin
  3  Informationen zur Videoüberwachung Glück-Auf-Halle und Kita Holz
  4  Spielplatz Holz
Fitnessgeräte
Schließdienst
  5  Volkstrauertag
  6  Verwendung Ortsratsbudget
  7  Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

  8  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Holz vom 19.06.2023 (nichtöffentlicher Teil)
  9  Veranstaltungen des Holzer Ortsrates
  10  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 10. Oktober 2023

Der Ortsvorsteher

MUND

Sitzung des Gemeinderates

Am Montag, dem 16.10.2023, um 18:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 25.09.2023 (öffentlicher Teil)  
2Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.07.2023 und 25.09.2023  
3Neukalkulation der Friedhofsgebühren und damit verbundene Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heusweiler, Anhebung des Deckungsgrades von 78 % auf 80 %  
4Vorhabenbezogener Bebauungsplan “ Erweiterung Betriebsgelände Fa. Jeras “ im Ortsteil Heusweiler – Beschluss über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss  
5Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

6Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 25.09.2023 (nichtöffentlicher Teil)  
7Dachsanierung Bauhof Heusweiler 2. Bauabschnitt – Dachdecker- und Fassadenarbeiten  
8Mitteilungen und Verschiedenes

Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.

Heusweiler, 6. Oktober 2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung

Am Donnerstag, dem 12.10.2023, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

 Besichtigung der Grundschule Heusweiler
1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung vom 07.11.2022 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung vom 07.11.2022 (nichtöffentlicher Teil)
4Info Sachstand Kita Eiweiler
5Information zur Situation der ABGgGmbH
6Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 5. Oktober 2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Personal- und Finanzausschusses

Am Montag, dem 09.10.2023, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 11.09.2023 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 11.09.2023 (nichtöffentlicher Teil)
4Vergaben von Lieferungen und Leistungen
4.1Planungsauftrag zur Gestaltung der Schulhoferweiterung Grundschule Dilsburg – Erweiterung der Leistungen
5Neukalkulation der Friedhofsgebühren und damit verbundene Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heusweiler, Anhebung des Deckungsgrades von 78 % auf 80 %
6Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 29. September 2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Ortsrates Niedersalbach

Am Mittwoch, dem 11.10.2023, um 18:00 Uhr, findet im Bürgerbüro Niedersalbach, Dienstzimmer eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Niedersalbach statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Niedersalbach vom 10.05.2023 (öffentlicher Teil)
  2  Vorstellung Leaderprojekt
  3  Seniorennachmittag Vorschau
  4  Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

  5  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Niedersalbach vom 10.05.2023 (nichtöffentlicher Teil)
  6  Zuwendung an kulturtreibende Vereine
  7  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 29. September 2023

Der Ortsvorsteher

LESCH

Vertretung des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Kutzhof, Herr Michael JAKOB, wird in der Zeit vom 05.10.2023 bis einschließlich 15.10.2023 von dem stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Peter Woll, Pastor-Kettel-Weg 4, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 29.09.2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses

Am Donnerstag, dem 05.10.2023, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 18.09.2023 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 18.09.2023 (nicht öffentlicher Teil)
4Vorhabenbezogener Bebauungsplan “ Erweiterung Betriebsgelände Fa. Jeras “ im Ortsteil Heusweiler – Beschluss über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss
5Vergaben von Lieferungen und Leistungen
5.15er Urnenwand FH Heusweiler
5.2Neuherstellung einer 3er Urnenwand FH Wahlschied
5.3Neuherstellung einer 3er Urnenwand FH Kutzhof
6Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 27. September 2023

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Bekanntmachung

Gemäß § 1, Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. 2019 I S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl.2020 I S. 782), wird das Wahlgebiet der Gemeinde Heusweiler für die Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024 auf Beschluss des Gemeinderates vom 25. September 2023 in folgende Wahlbereiche eingeteilt:

Wahlbereich 1: Heusweiler Süd-West

Der Wahlbereich 1 umfasst die Ortsteile Heusweiler, Niedersalbach und Obersalbach

Wahlbereich 2: Heusweiler Nord-Ost

Der Wahlbereich 2 umfasst die Ortsteile Eiweiler, Kutzhof, Wahlschied und Holz

Das Wahlgebiet für die gleichzeitig stattfindenden Ortsratswahlen ist der nach KSVG gebildete Gemeindebezirk.

Heusweiler, den 26. September 2023

Der Gemeindewahlleiter

Redelberger

Vertretung des Ortsvorstehers

 

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Obersalbach-Kurhof, Herr Kilian Näckel, wird in der Zeit vom 02.10.2023 bis einschließlich 07.10.2023 von dem stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Michael Monz, Dorfstraße 24 a, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 22. September 2023

gez.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Ortsrates Heusweiler

Am Mittwoch, dem 04.10.2023, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Heusweiler statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Heusweiler vom 05.07.2023 (öffentlicher Teil)
  2  Vorhabenbezogener Bebauungsplan “ Erweiterung Betriebsgelände Fa. Jeras “ im Ortsteil Heusweiler – Beschluss über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss
  3  Informationen zum Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen im Saarland e.V.
  4  Vorschläge zur Förderung für die kommunale Radinfrastruktur
  5  Martinsumzüge
  6  Volkstrauertag
  7  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  8  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Heusweiler vom 05.07.2023 (nichtöffentlicher Teil)
  9  Ausgaben Ortsratsbudget
  10  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 25. September 2023

Der Ortsvorsteher

MAAS

Gestaltungsvorschriften

für Grabstätten und Grabmale

zu § 19

der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 21. Juli 2023

Auf Grund des § 19 der Friedhofsatzung werden für die Friedhöfe der Gemeinde Heusweiler folgende Gestaltungsvorschriften für Grabstätten und Grabmale erlassen:

1.   Einteilung der Grabstätten mit ihren jeweils zulässigen Grabmalanlagen

In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind für Grabmale folgende Maße (Höhe, Breite sowie Stärke) einzuhalten („Entscheidend für die Mindestdicke von Grabsteinen sind die Vorgaben der Friedhofssatzung. Die TA Grabmal zeigt nur das technisch Machbare“ (Auszug aus TA Grabmal (2019), Das Grabmal 10/6.6.7)).

Die Grabstätten werden vergeben als

  1. Reihengrabstätten

aa) Reihengräber (1-stellig) (aktuell noch auf allen Friedhöfen)

Aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse und damit verbunden dem mangelnden Platz zur Anlegung eines neuen Grabfeldes für Reihengrabstätten (ab 10 Jahren) auf den Friedhöfen in Holz und Kutzhof, wird die Vergabe der Grabart in Holz und Kutzhof eingestellt, sobald die restlichen Grabstätten der vorhandenen Grabfelder (Stand Juli 2023) für Reihengrabstätten (ab 10 Jahre) vollständig vergeben wurden.

                                                           Höhe               Breite         Stärke (mind./max.)

Personen unter 10 Jahren

                 bis zu                                                  1,00 m            0,60 m        0,14 m – 0,30m        

Personen ab 10 Jahren

                 bis zu                                                  1,00 m            0,75 m        0,14 m – 0,30m        

Die Höhenmaße (Höchstmaße) der Grabmale dürfen durch eine Einfassung bzw. einen Sockel nicht überschritten werden. Die Verlegung von Grababdeckplatten ist nicht mehr zulässig.

ab) Rasenreihengräber mit Liegeplatte (1-stellig) (auf allen Friedhöfen außer Friedhof Eiweiler) – Neuvergabe eingestellt –  

Es sind nur liegende Grabmale (Grabplatten) am Kopfende des Grabes mit folgenden Fest- bzw. Höchstmaßen zugelassen:

                Länge = Tiefe (Festmaß)       Breite (Festmaß)    Stärke max. (Höchstmaß)

                 0,50 m                                    0,70 m                    0,10 m

Das Schriftfeld ist innerhalb der Platte unter Einhaltung eines umlaufenden Abstandes von 0,05 m ab Außenkante einzurichten. Für das Schriftfeld ergeben sich hieraus folgende Festmaße:

       Länge = Tiefe          Breite 

       0,40 m                     0,60 m

Innerhalb des Grabbeetes ist die Grabplatte unter Einhaltung folgender Maße zu verlegen: Der Abstand zwischen Hinterkante (Kopfende) des Grabbeetes (Länge 2,25 m) und Hinterkante der Grabplatte beträgt 0,55 m (Festmaß). Die Grabplatte ist in der Mitte des Grabbeetes (Breite 1,30 m) anzuordnen.

Jegliche mit der Grabplatte fest verbundene Vorrichtungen, wie Grableuchten, Vasenaufsätze u.a., sind nicht zugelassen.

ac) Rasenreihengräber mit schräg stehender Schrifttafel (1-stellig)

(auf allen Friedhöfen außer Friedhof Eiweiler) – Neuvergabe eingestellt auf allen Friedhöfen außer auf dem Friedhof in Lummerschied

Es sind nur schräg stehende Grabmale (Grundplatte mit Schrifttafel) am Kopfende des Grabes mit folgenden Fest- bzw. Höchstmaßen zugelassen:

                Grundplatte liegend

       Länge = Tiefe (Festmaß)       Breite (Festmaß)    Stärke max. (Höchstmaß)

       0,50 m                                     0,70 m                     0,10 m

                 Schrifttafel schräg stehend      Höhe             Breite                    Stärke (max.)

                                             0,35 m          0,50 m                  0,06 m

                  

Die Schrifttafel ist mit einem Neigungswinkel von 70 Grad auf der Mitte der Grundplatte zu befestigen. Als Abstand zwischen Vorderkante der Schrifttafel und Vorderkante der Grundplatte wird ein Festmaß von 0,24 m festgesetzt.

Innerhalb des Grabbeetes ist die Grundplatte unter Einhaltung folgender Maße zu verlegen: Der Abstand zwischen Hinterkante (Kopfende) des Grabbeetes (Länge 2,25 m) und Hinterkante der Grabplatte beträgt 0,55 m (Festmaß). Die Grabplatte ist in der Mitte des Grabbeetes (Breite 1,30 m) anzuordnen.

Jegliche mit der Grabplatte fest verbundene Vorrichtungen, wie Grableuchten, Vasenaufsätze u.a., sind nicht zugelassen.

ad) Rasenreihengräber mit aufrecht stehendem Grabsteinen und Sockelplatten (1-stellig) (nur auf dem Friedhof Eiweiler) – Neuvergabe eingestellt –

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Grabsteine betragen:

                 Höhe                                                  Breite                                 Stärke                                   (mind./max.)

                 0,60 m – 0,70 m                                0,40 m – 0,50 m                0,14 m – 0,15 m

Die Grabsteine sind wie folgt zu setzen: Der Grabstein ist mit der Hinterkante bündig auf das in dem Grabbeet vorhandene Betonband zu setzen.

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Sockelplatten betragen:

                 Länge = Tiefe                                     Breite                                 Stärke            

                 0,50 m                                                0,70 m                0,10 m (Höchstmaß)

Die Sockelplatten sind wie folgt zu setzen:

  • Die Hinterkante der Sockelplatte muss mit der Hinterkante des Grabsteines abschließen
  • Die Sockelplatte muss bündig mit dem Erdreich abschließen
  • Sockelplatte und Grabstein sind mit ihren Hinterkanten bündig auf das in dem Grabbeet vorhandene Betonband zu setzen.

Alle vorgenannten Arten der Rasenreihengräber werden ausschließlich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.

Das Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten usw. auf den Rasengrabstätten ist nur auf der Sockelplatte des Grabmales jeweils in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April zulässig.

Vasen, Pflanzschalen und Grableuchten dürfen auf der Sockelplatte nicht fest montiert sein.

Das Grabbeet (Fläche ohne Grabmal) ist auf Dauer vollständig freizuhalten.

Die Rasenreihengräber der o. g. Arten werden nur noch in Form der schrägstehenden Schrifttafel auf dem Friedhof in Lummerschied vergeben und nur noch so lange, bis die dort vorhandenen Flächen belegt sind.

ae) Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen und aufrechtstehenden Grabmalen (1-stellig) (auf allen Friedhöfen außer Lummerschied ausschließlich nur noch Vergabe dieser Rasengrabart)

Aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse und damit verbunden dem mangelnden Platz zur Anlegung eines neuen Grabfeldes für Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen und Grabmälern auf den Friedhöfen in Holz und Kutzhof, wird die Vergabe der Grabart in Holz und Kutzhof eingestellt, sobald die restlichen Grabstätten der vorhandenen Grabfelder (Stand Juli 2023) für Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen und Grabmälern vollständig vergeben wurden.

Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur innerhalb des angelegten Pflanzstreifens (Kiesstreifen) zulässig. Die Rasengrabstelle selbst, sowie die Flächen hinter und ggf. auch neben dem Kiesstreifen sind nach der Neuanlegung der Grabstätte von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Grabmale betragen bei den bis 2017 angelegten Feldern:

                 Höhe                                                  Breite (mind./max.)           Stärke            

                0,60 m – 0,70 m                                 0,40 m – 0,50 m                0,14 m – 0,15 m

Um dem Wandel in der modernen Grabkultur gerecht zu werden, werden bei den zukünftig neu angelegten Grabfeldern für Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen auf den einzelnen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler erstmals Stelen zugelassen.

Um das bisher einheitliche Bild der älteren, bereits bestehenden Grabfelder (vor 2018) nicht zu zerstören, gilt für diese Felder diese Regelung der Zulassung von Stelen allerdings nicht.

Bei den von 2018 bis 2022 neu errichteten/erstmals neu belegten Grabfeldern für Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen gelten folgende Maße:

                 Stele:

                 Höhe                                                  Breite                                 Stärke (mind./max.)

                 0,80 m                                                bis 0,35 m                          0,14 m – 0,15 m

                 Grabmal:

                 Höhe                                                  Breite                                 Stärke (mind./max.)

bis 0,80 m                                          bis 0,50 m                          0,14 – 0,18 m

Um dem Wandel in der Grabmalkultur gerecht zu werden, werden bei den ab dem Jahr 2023 neu errichteten/erstmals neu belegten Grabfeldern für Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen nochmals die Maße großzügiger angepasst:

Höhe                                                  Breite                                 Stärke (mind./max.)

bis 1,00 m                                          bis 0,75 m                          0,14 – 0,18 m

Bei Grabmalen aus Holz, Metall oder Glas darf von dem Mindestmaß der Stärke abgewichen werden, sofern die Standsicherheit der Grabmäler gewährleistet bleibt.

Gleichzeitig wird in den seit 2018 neu angelegten Feldern dem vielfachen Wunsch der Nutzungsberechtigten Rechnung getragen und eine Sockelplatte mit folgenden Maßen im Pflanzstreifen zugelassen:

                 Länge                              Breite (mind./max.)

                 0,90 m                             bis max.0,40 m (je nach den Begebenheiten vor Ort)

  • Wahlgrabstätten

ba) Tiefengräber (1-stellig, 2 Grabstellen übereinander) – Neuvergabe eingestellt

Es sind Grabmale mit folgenden Maßen zugelassen:

                                                                         Höhe               Breite           Stärke (mind./max.)

                       bis zu                                         1,00 m            0,75 m          0,14 m – 0,30m

Die Höhenmaße (Höchstmaße) der Grabmale dürfen durch eine Einfassung, eine Platte bzw. einen Sockel nicht überschritten werden.

bb) Rasentiefengräber (1-stellig, 2 Grabstellen übereinander)

Die Vergabe von Rasentiefengräber in Form von Liegeplatten, schrägstehender Schrifttafel, aufrechtstehenden Grabstein (nur auf dem Friedhof in Eiweiler) und Pflanzstreifen ist eingestellt.

bba) Rasentiefengräber (mit Liegeplatten) (1- stellig) (keine Neuvergabe mehr) (auf allen Friedhöfen außer Friedhof Eiweiler)

Es sind nur liegende Grabmale (Grabplatten) am Kopfende des Grabes mit folgenden Fest- bzw. Höchstmaßen zugelassen:

Länge = Tiefe (Festmaß)       Breite (Festmaß)    Stärke max. (Höchstmaß)

   0,50 m                                     0,70 m                    0,10 m    

Das Schriftfeld ist innerhalb der Platte unter Einhaltung eines umlaufenden Abstandes von 0,05 m ab Außenkante einzurichten. Für das Schriftfeld ergeben sich hieraus folgende Festmaße:

Länge = Tiefe                     Breite 

0,40 m                                0,60 m

Innerhalb des Grabbeetes ist die Grabplatte unter Einhaltung folgender Maße zu verlegen: Der Abstand zwischen Hinterkante (Kopfende) des Grabbeetes (Länge 2,25 m) und Hinterkante der Grabplatte beträgt 0,55 m (Festmaß). Die Grabplatte ist in der Mitte des Grabbeetes (Breite 1,30 m) anzuordnen.

Jegliche mit der Grabplatte fest verbundene Vorrichtungen, wie Grableuchten, Vasenaufsätze u.a., sind nicht zugelassen.

bbb) Rasentiefengräber mit schrägstehender Schrifttafel (1- stellig) (keine Neuvergabe mehr)

Es sind nur schräg stehende Grabmale (Grundplatte mit Schrifttafel) am Kopfende des Grabes mit folgenden Fest- bzw. Höchstmaßen zugelassen:

Grundplatteliegend

Länge = Tiefe (Festmaß)        Breite (Festmaß)    Stärke max. (Höchstmaß)

0,50 m                                     0,70 m                    0,10 m                                                                                                                 

Schrifttafelschrägstehend                       

                     Höhe                            Breite                            Stärke max.               

                        0,35 m                         0,50 m                           0,06 m

Die Schrifttafel ist mit einem Neigungswinkel von 70 Grad auf der Mitte der Grundplatte zu befestigen. Als Abstand zwischen Vorderkante der Schrifttafel und Vorderkante der Grundplatte wird ein Festmaß von 0,24 m festgesetzt.

Innerhalb des Grabbeetes ist die Grundplatte unter Einhaltung folgender Maße zu verlegen: Der Abstand zwischen Hinterkante (Kopfende) des Grabbeetes (Länge 2,25 m) und Hinterkante der Grabplatte beträgt 0,55 m (Festmaß). Die Grabplatte ist in der Mitte des Grabbeetes (Breite 1,30 m) anzuordnen.

Jegliche mit der Grabplatte fest verbundene Vorrichtungen, wie Grableuchten, Vasenaufsätze u.a., sind nicht zugelassen.

bbc) Rasentiefengräber mit aufrechtstehenden Grabsteinen und Sockelplatten (1-stellig) (keine Neuvergabe mehr und nur auf dem Friedhof Eiweiler)

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Grabsteine betragen:

Höhe                                           Breite                                 Stärke (mind./max.)

0,60 m – 0,70 m                         0,40 m – 0,50 m                0,14 m – 0,15 m

Die Grabsteine sind wie folgt zu setzen:

  • Der Grabstein ist mit der Hinterkante bündig auf das in dem Grabbeet vorhandene Betonband zu setzen.

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Sockelplatten betragen:

                        Länge = Tiefe                              Breite                                 Stärke            

0,50 m                                        0,70 m                              0,10 m (Höchstmaß)

Die Sockelplatten sind wie folgt zu setzen:

  • Die Hinterkante der Sockelplatte muss mit der Hinterkante des Grabsteines abschließen
  • Die Sockelplatte muss bündig mit dem Erdreich abschließen
  • Sockelplatte und Grabstein sind mit ihren Hinterkanten bündig auf das in dem Grabbeet vorhandene Betonband zu setzen.

bbd) Rasentiefengräber mit Pflanzstreifen und aufrechtstehenden Grabsteinen (1-stellig – 2 Grabstellen übereinander)

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Grabsteine betragen:

                        Höhe                                           Breite                                 Stärke (mind./max.)

                        0,60 m – 0,70 m                         0,40 m – 0,50 m                0,14 m – 0,15 m

bc) Rasenfamiliengräber mit Pflanzstreifen und Grabmälern (2-stellig, 2 Grabstellen nebeneinander); aktuell Neuvergabe nur noch auf den Friedhöfen Eiweiler und Heusweiler

Es erfolgt keine Neuvergabe mehr in Holz, sobald die vorhandenen Grabstätten des in der Vergangenheit noch angelegten Grabfeldes vergeben wurden, sowie in Kutzhof und Wahlschied. Allerdings werden die erforderlichen Nachbelegungen in den vorhandenen Grabstätten, entsprechend den geltenden Vorgaben der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler, durchgeführt.

                 Höhe                               Breite                                        Stärke

            0,65 – 0,80 m                  0,90 – 1,10 m                            0,14 – 0,18 m

Wo die Begebenheiten es zulassen, ohne dass andere Grabstätten davon berührt werden, ist bei Findlingen die Stärke von 0,20 m zulässig.

Bei den ab dem Jahr 2018 neu errichteten Grabfeldern für Rasenfamiliengräber mit Pflanzstreifen wird dem vielfachen Wunsch der Nutzungs-/Verfügungsberechtigten Rechnung getragen und ein Sockelplatte mit folgenden Maßen im Pflanzstreifen zugelassen:

Länge                                     Breite

                         bis max. 1,80 m                   bis max. 0,35 m (je nach Begebenheiten Vorort)

Bei Grabmalen aus Holz, Metall oder Glas darf von dem Mindestmaß der Stärke abgewichen werden, sofern die Standsicherheit der Grabmäler gewährleistet bleibt.

Alle vorgenannten Arten der Rasentiefen- bzw. Rasenfamiliengräber werden ausschließlich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.

Das Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten u. s. w. auf den Rasengrabstätten mit Liegeplatte bzw. schrägstehender Schrifttafel sowie aufrechtstehendem Grabstein (Friedhof Eiweiler, ohne Pflanzstreifen) ist nur auf der Sockelplatte des Grabmales jeweils in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April zulässig.

Vasen, Pflanzschalen und Grableuchten dürfen auf der Sockelplatte nicht fest montiert sein.

Das Grabbeet (Fläche ohne Grabmal) ist auf Dauer vollständig freizuhalten.

Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur innerhalb des angelegten Pflanzstreifens (Kiesstreifen) zulässig. Die Rasengrabstelle selbst, sowie die Flächen hinter und ggf. auch neben dem Kiesstreifen sind nach der Neuanlegung der Grabstätte von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.

bd) Familiengräber (2-stellig – 2 Grabstellen nebeneinander) – Neuvergabe eingestellt

Es sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

                                                       Höhe            Breite                                 Stärke (mind./max.)

                       bis zu                      1,20 m          1,50 m                               0,14 m – 0,30m

Die Höhenmaße (Höchstmaße) der Grabmale dürfen durch eine Einfassung, eine Platte bzw. einen Sockel nicht überschritten werden. Grababdeckplatten dürfen ab sofort nicht mehr angebracht werden.

Für Reihengräber und Wahlgrabstätten (mit Ausnahme der Rasengrabstätten – Rasenreihengräber, Rasenfamiliengräber und Rasentiefengräber) sind auch Liegetafeln aus den unter Nr. 2 b) genannten Materialien zugelassen. Sie können auf Natursteinsockeln aufgebracht werden; die Höhe von insgesamt 0,40 m (einschließlich Sockel) darf dabei nicht überschritten werden.

Die Abmessungen betragen bei

                                                                            Länge = Tiefe                     Breite

Reihen- und Tiefengräbern                                0,50 m                               0,70 m

bei Familiengräbern                                           0,70 m                               1,20 m

Bei den angegebenen Maßen handelt es sich um Höchstmaße.

  • Urnengrabstätten

ca) Urnenreihengrabstätten (Erdgräber), 1-stellig für 2 Urnen – auslaufend, sobald Grabfeld bzw. Grabreihe belegt, Neuvergabe aktuell nur auf dem Friedhof in Lummerschied möglich

                                                                            Höhe               Breite         Stärke (mind./max.)

               bis zu                                                   0,60 m            0,50 m        0,14 m – 0,30m

cb) Urnenfamiliengrabstätten (Erdgräber), 1-stellig für 4 Urnen – keine Neuvergabe

                                                                            Höhe               Breite         Stärke (mind./max.)

              bis zu                                                    0,60 m            0,70 m        0,14 m – 0,30m

Für die unter ca) und cb) genannten Urnengrabstätten gelten außerdem zusätzlich:

Die Höhenmaße (Höchstmaße) der Grabmale dürfen durch eine Einfassung, eine Platte bzw. einen Sockel nicht überschritten werden.

Für Urnengrabstätten sind auch Liegetafeln aus den unter Nr. 2 b) genannten Materialien zugelassen.

Die Abmessungen betragen

                                                                            Länge = Tiefe                     Breite

                       bei Urnenreihengräbern              0,40 m                               0,50 m

                       bei Urnenfamiliengräbern            0,50 m                               0,70 m

Die Tafeln können auf Natursteinsockeln aufgebracht werden; die Höhe von 0,20 m (einschließlich Sockel) darf dabei nicht überschritten werden.

Zulässig sind auch schräg stehende Schrifttafeln

              Höhe                                           Breite                                             Stärke

              max. 0,35 m                               max. 0,50 m                                  max. 0,06 m

Die Schrifttafel ist mit einem Neigungswinkel von 70 Grad zu montieren. Als Untergrund ist sowohl eine Teilabdeckung, ein Sockel, eine einteilige Platte oder eine Grundplatte möglich. Dabei sind die Maße der Gräber zu beachten.

cc) Urnenreihengräber (Erdgräber) für anonyme Beisetzung und halbanonyme Beisetzungen im Rahmen von Beisetzungen durch das Ordnungsamt der Gemeinde Heusweiler (1-stellig für 1 Urne) 

Die Errichtung von Grabmalen auf anonymen und halbanonymen Urnengräbern ist nicht zulässig.

Diese Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.

cd) Urnenreihengrabstätten (Nische in Urnenwand) für 2 Urnen sowie

ce) Urnenfamiliengrabstätten (Nische in Urnenwand) für 4 Urnen – Neuvergabe eingestellt

Die Maße der Urnenkammern richten sich nach Typ und Bauweise der Urnenwände. Die Urnenkammern sind an den Vorderseiten unmittelbar nach der Beisetzung durch eine Platte aus Naturstein zu verschließen und mit dem vollständigen Namen des/der Verstorbenen zu versehen. Die zu verwendenden Platten werden bei der Friedhofsverwaltung verwahrt. Auf den Platten ist nur eine vertieft gehauene, sandgestrahlte oder gefräste Schrift zulässig.

cf) Urnenbodendeckergrabstätten (Erdgräber) 1-stellig für 2 Urnen (auf allen Friedhöfen außer Lummerschied eingeführt)

                                               Höhe                      Breite                     Stärke (mind./max.)

Grabmale:                                        bis 0,60 m              bis 0,50 m              0,14 – 0,30 m

Würfel:                                             0,50 m                   0,50 m                   0,50 m

Stele:                                               bis 0,80 m              bis 0,40 m              0,14 – 0,30 m

Um dem Wandel in der Grabmalkultur gerecht zu werden, werden bei den ab dem Jahr 2023 neu errichteten/erstmals neu belegten Grabfeldern für Urnenreihengräber mit Bodendeckern die Maße großzügiger angepasst:

Höhe                                              Breite                                 Stärke (mind./max.)

bis 1,00 m                                     bis 0,60 m                          0,14 – 0,30 m

Bei Grabmalen aus Holz, Metall oder Glas darf von dem Mindestmaß der Stärke abgewichen werden, sofern die Standsicherheit der Grabmäler gewährleistet bleibt.

Diese Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.

  • Ehrengrabstätten

Es gelten die Bestimmungen gem. § 17 der Friedhofssatzung.

2. Beschaffenheit und Gütevorschriften für die Grabmale und Gedenkzeichen sowie der Grabstätten allgemein

Der zur Herstellung von Grabmalen zu verwendende Werkstoff muss wetterbeständig sein. Es sind alle Bearbeitungsarten zugelassen. Die Tiefe bzw. Wandstärke der Grabmale darf 0,30 m nicht überschreiten. Ausnahme bildet die Stärke bei den Würfeln auf den Urnenbodendeckergrabstätten, die auf 0,50 m festgelegt ist.

Zugelassene Werkstoffe sind:

  1. Natursteine wie feste Sandsteine in jeder Farbe (z.B. Muschelkalk, Granite, Travertin, farbiger Marmor, heller Blauberg, farbiger Dolomit u.a.) sowie Findlinge;
  • Metalle (auch mittels Pulverbeschichtung in Farbe), gegebenenfalls verbunden mit Naturstein
  • Holz: Holzzeichen müssen naturfarben und mit Holzschutzmitteln versehen sein.

          Auf Kindergräbern ist auch weißer Farbanstrich zulässig.

  • Glas und Glaseinsätze; wobei bei der Verwendung von Glaseinsätzen bzw. Glasgrabmälern zu beachten ist, dass gemäß § 22 Abs. 6 der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler, die Gemeinde Heusweiler bei Zerstörung oder Beschädigung des Grabmals durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand nicht zur Herstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet ist.

Um das Verletzungsrisiko zu vermindern sind nur Glasgrabmale aus Verbundsicherheitsglas (VSG) bzw. aus gehärtetem Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) zulässig. Die Kantenbearbeitung ist dabei so auszuführen, dass keine Verletzungen möglich sind.

  • Sollen Gedenkzeichen aus Holz, Glas oder Metall einen sichtbaren Sockel erhalten, muss dieser Sockel aus Naturstein hergestellt sein.

Die in Ziffer 2. angegebenen Höhenmaße (Höchstmaße der Grabmale) dürfen durch den Sockel nicht überschritten werden.

  • Die Schriftfarbe ist dem Farbton des Grabmales anzupassen. Die Schrift kann auch in Form einer Metallschrift aufgebracht werden.

Grababdeckplatten dürfen auf Gräbern mit Körperbestattungen zukünftig nicht mehr neu angelegt werden. Zugelassen sind einteilige Platten und Teilabdeckungen für Urnenreihen- und Urnenfamiliengrabstätten mit den unten genannten Maßen.

Für bereits vorhanden einteilige Platten und Teilabdeckungen für Gräber mit Körperbestattungen gelten folgende Festmaße:

          Grabart                              Einteilige Platten                           Teilabdeckung(en)

                                                     Länge x Breite in cm                     Breite in cm

          Reihengrab (1-stellig)

          (unter 10 Jahren)               150                  70                                       70

          Reihengrab (1-stellig)

          (ab 10 Jahren)                   225                  100                                     100

          Tiefengrab (1-stellig)         225                  100                                     100

          Familiengrab (2-stellig)     225                  210                                     210

          Urnenreihengrab               80                    55                                       55

          (1-stellig)                                                  

          Urnenfamiliengrab            125                  75                                       75

          (4-stellig)                                                                           

Bei allen angegebenen Maßen handelt es sich um die Außenmaße der Platten bzw. Teilplatten.

Eine Materialstärke von mindestens 0,07 m wird zwingend vorgeschrieben. Die Abdeckung darf insgesamt die Höhe von 0,10 m, gerechnet über Oberkante des Plattenbelages rechts und links der Grabstätte bis zur Oberkante der Abdeckplatte, nicht überschreiten.

Bei Wahlgrabstätten (Familiengräber 2-stellig) ist das Aufbringen einer dritten, mittleren Grabplatte bis zu einer Gesamthöhe von 0,20 m zulässig.

Im Übrigen gelten für bereits vorhandene Grababdeckplatten die gleichen Gestaltungsmerkmale wie für die sonstigen Grabdenkmale.

Grabeinfassungen dürfen nur auf Grabstätten in Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften aufgebracht werden.

Die Einfassung darf insgesamt eine Höhe von 0,10 m, gerechnet ab Oberkante des                             Plattenbelages rechts und links der Grabstätte bis zur Oberkante der Einfassung, nicht überschreiten.

Alle stehenden Grabmale mit geringer Standfläche, z.B. körperhafte Male, müssen durch korrosionsbeständige Metalldübel nicht unter 10 mm Stärke mit dem Fundament oder der Unterlage fest verbunden werden, so dass die Standsicherheit gewährleistet ist.

Auf dem Friedhof im Ortsteil Obersalbach-Kurhof sind für die Reihengräber, die Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen, die Urnenreihengräber und die Urnenfamiliengräbernur Grabmale in Form von Holzzeichen bis zu einer Höhe von 1,20 m erlaubt. Nr. 2 c) gilt entsprechend.

Dies gilt nicht für Rasengrabstätten alter Art (Liegeplatte oder Schrifttafel schräg stehend).

Nicht zugelassen sind:

  1. Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen;
  • Grabmale aus Kunststein (Terrazzo, Beton und vergleichbare Materialien), Faserzement, Kunststoffen oder Blecherzeugnissen sowie Grabmale aus verputztem Mauerwerk;
  • Ölfarbanstriche auf Steingrabmalen;
  • Porzellan oder ähnliche Erzeugnisse.

Für jede Grabstelle wird nur ein Grabmal zugelassen. Das Grabzubehör und der          Grabschmuck müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.           

Auf dem Friedhof in Lummerschied (Ortsteil Kutzhof) sind entlang der Waschbetonmauer im Grabfeld B nur Schrifttafeln in rechteckiger Form mit einer Breite bis zu 0,60 m und einer Höhe bis zu 0,50 m oder eine Beschriftung in korrosionsfreiem Metall unmittelbar an der Waschbetonmauer zugelassen.

In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden die einzelnen Grabstellen durch Naturstein-Trittplatten gegeneinander abgegrenzt. Die Verlegung und Unterhaltung dieser Trittplatten obliegt der Friedhofsverwaltung.

Dies gilt nicht für die Grabfelder mit Rasenreihen-, Rasentiefen- und Rasenfamiliengräbern.

In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden die Zwischenräume der Grabstätten mit losem Natursplitt abgedeckt. Die erforderlichen Maßnahmen hierfür werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Dies gilt sowohl für das erstmalige Aufbringen des Belages als auch für künftig erforderlich werdende Auffüllungen.

Dies gilt nicht für die Grabfelder mit Rasenreihen-, Rasentiefen- und Rasenfamiliengräbern.

4. Grabfeld für Freie („F“) Gestaltung des Grabmales:

Soweit es auf einem der in § 1 unter den Buchstaben a) bis g) der Friedhofssatzung genannten Friedhöfe aus Platzgründen nicht möglich ist, für die einzelnen Grabarten getrennte Grabfelder mit und ohne Gestaltungsvorschriften einzurichten, wird ein spezielles Grabfeld „F“ für die freie Gestaltung des Grabmales an geeigneter Stelle des Friedhofes vorgehalten. Sobald die vorhandenen Grabfelder mit Gestaltungs-vorschriften vollständig belegt sind, werden zukünftig nur noch Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften angelegt, was eine zukünftige Kennzeichnung der entsprechenden Felder hinfällig machen wird.

Dieses Grabfeld wird in der Örtlichkeit entsprechend gekennzeichnet (Grabfeld „F“).