Gestaltungsvorschriften

für Grabstätten und Grabmale

zu § 19

der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 21. Juli 2023

Auf Grund des § 19 der Friedhofsatzung werden für die Friedhöfe der Gemeinde Heusweiler folgende Gestaltungsvorschriften für Grabstätten und Grabmale erlassen:

1.   Einteilung der Grabstätten mit ihren jeweils zulässigen Grabmalanlagen

In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind für Grabmale folgende Maße (Höhe, Breite sowie Stärke) einzuhalten („Entscheidend für die Mindestdicke von Grabsteinen sind die Vorgaben der Friedhofssatzung. Die TA Grabmal zeigt nur das technisch Machbare“ (Auszug aus TA Grabmal (2019), Das Grabmal 10/6.6.7)).

Die Grabstätten werden vergeben als

  1. Reihengrabstätten

aa) Reihengräber (1-stellig) (aktuell noch auf allen Friedhöfen)

Aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse und damit verbunden dem mangelnden Platz zur Anlegung eines neuen Grabfeldes für Reihengrabstätten (ab 10 Jahren) auf den Friedhöfen in Holz und Kutzhof, wird die Vergabe der Grabart in Holz und Kutzhof eingestellt, sobald die restlichen Grabstätten der vorhandenen Grabfelder (Stand Juli 2023) für Reihengrabstätten (ab 10 Jahre) vollständig vergeben wurden.

                                                           Höhe               Breite         Stärke (mind./max.)

Personen unter 10 Jahren

                 bis zu                                                  1,00 m            0,60 m        0,14 m – 0,30m        

Personen ab 10 Jahren

                 bis zu                                                  1,00 m            0,75 m        0,14 m – 0,30m        

Die Höhenmaße (Höchstmaße) der Grabmale dürfen durch eine Einfassung bzw. einen Sockel nicht überschritten werden. Die Verlegung von Grababdeckplatten ist nicht mehr zulässig.

ab) Rasenreihengräber mit Liegeplatte (1-stellig) (auf allen Friedhöfen außer Friedhof Eiweiler) – Neuvergabe eingestellt –  

Es sind nur liegende Grabmale (Grabplatten) am Kopfende des Grabes mit folgenden Fest- bzw. Höchstmaßen zugelassen:

                Länge = Tiefe (Festmaß)       Breite (Festmaß)    Stärke max. (Höchstmaß)

                 0,50 m                                    0,70 m                    0,10 m

Das Schriftfeld ist innerhalb der Platte unter Einhaltung eines umlaufenden Abstandes von 0,05 m ab Außenkante einzurichten. Für das Schriftfeld ergeben sich hieraus folgende Festmaße:

       Länge = Tiefe          Breite 

       0,40 m                     0,60 m

Innerhalb des Grabbeetes ist die Grabplatte unter Einhaltung folgender Maße zu verlegen: Der Abstand zwischen Hinterkante (Kopfende) des Grabbeetes (Länge 2,25 m) und Hinterkante der Grabplatte beträgt 0,55 m (Festmaß). Die Grabplatte ist in der Mitte des Grabbeetes (Breite 1,30 m) anzuordnen.

Jegliche mit der Grabplatte fest verbundene Vorrichtungen, wie Grableuchten, Vasenaufsätze u.a., sind nicht zugelassen.

ac) Rasenreihengräber mit schräg stehender Schrifttafel (1-stellig)

(auf allen Friedhöfen außer Friedhof Eiweiler) – Neuvergabe eingestellt auf allen Friedhöfen außer auf dem Friedhof in Lummerschied

Es sind nur schräg stehende Grabmale (Grundplatte mit Schrifttafel) am Kopfende des Grabes mit folgenden Fest- bzw. Höchstmaßen zugelassen:

                Grundplatte liegend

       Länge = Tiefe (Festmaß)       Breite (Festmaß)    Stärke max. (Höchstmaß)

       0,50 m                                     0,70 m                     0,10 m

                 Schrifttafel schräg stehend      Höhe             Breite                    Stärke (max.)

                                             0,35 m          0,50 m                  0,06 m

                  

Die Schrifttafel ist mit einem Neigungswinkel von 70 Grad auf der Mitte der Grundplatte zu befestigen. Als Abstand zwischen Vorderkante der Schrifttafel und Vorderkante der Grundplatte wird ein Festmaß von 0,24 m festgesetzt.

Innerhalb des Grabbeetes ist die Grundplatte unter Einhaltung folgender Maße zu verlegen: Der Abstand zwischen Hinterkante (Kopfende) des Grabbeetes (Länge 2,25 m) und Hinterkante der Grabplatte beträgt 0,55 m (Festmaß). Die Grabplatte ist in der Mitte des Grabbeetes (Breite 1,30 m) anzuordnen.

Jegliche mit der Grabplatte fest verbundene Vorrichtungen, wie Grableuchten, Vasenaufsätze u.a., sind nicht zugelassen.

ad) Rasenreihengräber mit aufrecht stehendem Grabsteinen und Sockelplatten (1-stellig) (nur auf dem Friedhof Eiweiler) – Neuvergabe eingestellt –

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Grabsteine betragen:

                 Höhe                                                  Breite                                 Stärke                                   (mind./max.)

                 0,60 m – 0,70 m                                0,40 m – 0,50 m                0,14 m – 0,15 m

Die Grabsteine sind wie folgt zu setzen: Der Grabstein ist mit der Hinterkante bündig auf das in dem Grabbeet vorhandene Betonband zu setzen.

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Sockelplatten betragen:

                 Länge = Tiefe                                     Breite                                 Stärke            

                 0,50 m                                                0,70 m                0,10 m (Höchstmaß)

Die Sockelplatten sind wie folgt zu setzen:

  • Die Hinterkante der Sockelplatte muss mit der Hinterkante des Grabsteines abschließen
  • Die Sockelplatte muss bündig mit dem Erdreich abschließen
  • Sockelplatte und Grabstein sind mit ihren Hinterkanten bündig auf das in dem Grabbeet vorhandene Betonband zu setzen.

Alle vorgenannten Arten der Rasenreihengräber werden ausschließlich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.

Das Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten usw. auf den Rasengrabstätten ist nur auf der Sockelplatte des Grabmales jeweils in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April zulässig.

Vasen, Pflanzschalen und Grableuchten dürfen auf der Sockelplatte nicht fest montiert sein.

Das Grabbeet (Fläche ohne Grabmal) ist auf Dauer vollständig freizuhalten.

Die Rasenreihengräber der o. g. Arten werden nur noch in Form der schrägstehenden Schrifttafel auf dem Friedhof in Lummerschied vergeben und nur noch so lange, bis die dort vorhandenen Flächen belegt sind.

ae) Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen und aufrechtstehenden Grabmalen (1-stellig) (auf allen Friedhöfen außer Lummerschied ausschließlich nur noch Vergabe dieser Rasengrabart)

Aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse und damit verbunden dem mangelnden Platz zur Anlegung eines neuen Grabfeldes für Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen und Grabmälern auf den Friedhöfen in Holz und Kutzhof, wird die Vergabe der Grabart in Holz und Kutzhof eingestellt, sobald die restlichen Grabstätten der vorhandenen Grabfelder (Stand Juli 2023) für Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen und Grabmälern vollständig vergeben wurden.

Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur innerhalb des angelegten Pflanzstreifens (Kiesstreifen) zulässig. Die Rasengrabstelle selbst, sowie die Flächen hinter und ggf. auch neben dem Kiesstreifen sind nach der Neuanlegung der Grabstätte von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Grabmale betragen bei den bis 2017 angelegten Feldern:

                 Höhe                                                  Breite (mind./max.)           Stärke            

                0,60 m – 0,70 m                                 0,40 m – 0,50 m                0,14 m – 0,15 m

Um dem Wandel in der modernen Grabkultur gerecht zu werden, werden bei den zukünftig neu angelegten Grabfeldern für Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen auf den einzelnen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler erstmals Stelen zugelassen.

Um das bisher einheitliche Bild der älteren, bereits bestehenden Grabfelder (vor 2018) nicht zu zerstören, gilt für diese Felder diese Regelung der Zulassung von Stelen allerdings nicht.

Bei den von 2018 bis 2022 neu errichteten/erstmals neu belegten Grabfeldern für Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen gelten folgende Maße:

                 Stele:

                 Höhe                                                  Breite                                 Stärke (mind./max.)

                 0,80 m                                                bis 0,35 m                          0,14 m – 0,15 m

                 Grabmal:

                 Höhe                                                  Breite                                 Stärke (mind./max.)

bis 0,80 m                                          bis 0,50 m                          0,14 – 0,18 m

Um dem Wandel in der Grabmalkultur gerecht zu werden, werden bei den ab dem Jahr 2023 neu errichteten/erstmals neu belegten Grabfeldern für Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen nochmals die Maße großzügiger angepasst:

Höhe                                                  Breite                                 Stärke (mind./max.)

bis 1,00 m                                          bis 0,75 m                          0,14 – 0,18 m

Bei Grabmalen aus Holz, Metall oder Glas darf von dem Mindestmaß der Stärke abgewichen werden, sofern die Standsicherheit der Grabmäler gewährleistet bleibt.

Gleichzeitig wird in den seit 2018 neu angelegten Feldern dem vielfachen Wunsch der Nutzungsberechtigten Rechnung getragen und eine Sockelplatte mit folgenden Maßen im Pflanzstreifen zugelassen:

                 Länge                              Breite (mind./max.)

                 0,90 m                             bis max.0,40 m (je nach den Begebenheiten vor Ort)

  • Wahlgrabstätten

ba) Tiefengräber (1-stellig, 2 Grabstellen übereinander) – Neuvergabe eingestellt

Es sind Grabmale mit folgenden Maßen zugelassen:

                                                                         Höhe               Breite           Stärke (mind./max.)

                       bis zu                                         1,00 m            0,75 m          0,14 m – 0,30m

Die Höhenmaße (Höchstmaße) der Grabmale dürfen durch eine Einfassung, eine Platte bzw. einen Sockel nicht überschritten werden.

bb) Rasentiefengräber (1-stellig, 2 Grabstellen übereinander)

Die Vergabe von Rasentiefengräber in Form von Liegeplatten, schrägstehender Schrifttafel, aufrechtstehenden Grabstein (nur auf dem Friedhof in Eiweiler) und Pflanzstreifen ist eingestellt.

bba) Rasentiefengräber (mit Liegeplatten) (1- stellig) (keine Neuvergabe mehr) (auf allen Friedhöfen außer Friedhof Eiweiler)

Es sind nur liegende Grabmale (Grabplatten) am Kopfende des Grabes mit folgenden Fest- bzw. Höchstmaßen zugelassen:

Länge = Tiefe (Festmaß)       Breite (Festmaß)    Stärke max. (Höchstmaß)

   0,50 m                                     0,70 m                    0,10 m    

Das Schriftfeld ist innerhalb der Platte unter Einhaltung eines umlaufenden Abstandes von 0,05 m ab Außenkante einzurichten. Für das Schriftfeld ergeben sich hieraus folgende Festmaße:

Länge = Tiefe                     Breite 

0,40 m                                0,60 m

Innerhalb des Grabbeetes ist die Grabplatte unter Einhaltung folgender Maße zu verlegen: Der Abstand zwischen Hinterkante (Kopfende) des Grabbeetes (Länge 2,25 m) und Hinterkante der Grabplatte beträgt 0,55 m (Festmaß). Die Grabplatte ist in der Mitte des Grabbeetes (Breite 1,30 m) anzuordnen.

Jegliche mit der Grabplatte fest verbundene Vorrichtungen, wie Grableuchten, Vasenaufsätze u.a., sind nicht zugelassen.

bbb) Rasentiefengräber mit schrägstehender Schrifttafel (1- stellig) (keine Neuvergabe mehr)

Es sind nur schräg stehende Grabmale (Grundplatte mit Schrifttafel) am Kopfende des Grabes mit folgenden Fest- bzw. Höchstmaßen zugelassen:

Grundplatteliegend

Länge = Tiefe (Festmaß)        Breite (Festmaß)    Stärke max. (Höchstmaß)

0,50 m                                     0,70 m                    0,10 m                                                                                                                 

Schrifttafelschrägstehend                       

                     Höhe                            Breite                            Stärke max.               

                        0,35 m                         0,50 m                           0,06 m

Die Schrifttafel ist mit einem Neigungswinkel von 70 Grad auf der Mitte der Grundplatte zu befestigen. Als Abstand zwischen Vorderkante der Schrifttafel und Vorderkante der Grundplatte wird ein Festmaß von 0,24 m festgesetzt.

Innerhalb des Grabbeetes ist die Grundplatte unter Einhaltung folgender Maße zu verlegen: Der Abstand zwischen Hinterkante (Kopfende) des Grabbeetes (Länge 2,25 m) und Hinterkante der Grabplatte beträgt 0,55 m (Festmaß). Die Grabplatte ist in der Mitte des Grabbeetes (Breite 1,30 m) anzuordnen.

Jegliche mit der Grabplatte fest verbundene Vorrichtungen, wie Grableuchten, Vasenaufsätze u.a., sind nicht zugelassen.

bbc) Rasentiefengräber mit aufrechtstehenden Grabsteinen und Sockelplatten (1-stellig) (keine Neuvergabe mehr und nur auf dem Friedhof Eiweiler)

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Grabsteine betragen:

Höhe                                           Breite                                 Stärke (mind./max.)

0,60 m – 0,70 m                         0,40 m – 0,50 m                0,14 m – 0,15 m

Die Grabsteine sind wie folgt zu setzen:

  • Der Grabstein ist mit der Hinterkante bündig auf das in dem Grabbeet vorhandene Betonband zu setzen.

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Sockelplatten betragen:

                        Länge = Tiefe                              Breite                                 Stärke            

0,50 m                                        0,70 m                              0,10 m (Höchstmaß)

Die Sockelplatten sind wie folgt zu setzen:

  • Die Hinterkante der Sockelplatte muss mit der Hinterkante des Grabsteines abschließen
  • Die Sockelplatte muss bündig mit dem Erdreich abschließen
  • Sockelplatte und Grabstein sind mit ihren Hinterkanten bündig auf das in dem Grabbeet vorhandene Betonband zu setzen.

bbd) Rasentiefengräber mit Pflanzstreifen und aufrechtstehenden Grabsteinen (1-stellig – 2 Grabstellen übereinander)

Die Höhe, Breite sowie Stärke der Grabsteine betragen:

                        Höhe                                           Breite                                 Stärke (mind./max.)

                        0,60 m – 0,70 m                         0,40 m – 0,50 m                0,14 m – 0,15 m

bc) Rasenfamiliengräber mit Pflanzstreifen und Grabmälern (2-stellig, 2 Grabstellen nebeneinander); aktuell Neuvergabe nur noch auf den Friedhöfen Eiweiler und Heusweiler

Es erfolgt keine Neuvergabe mehr in Holz, sobald die vorhandenen Grabstätten des in der Vergangenheit noch angelegten Grabfeldes vergeben wurden, sowie in Kutzhof und Wahlschied. Allerdings werden die erforderlichen Nachbelegungen in den vorhandenen Grabstätten, entsprechend den geltenden Vorgaben der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler, durchgeführt.

                 Höhe                               Breite                                        Stärke

            0,65 – 0,80 m                  0,90 – 1,10 m                            0,14 – 0,18 m

Wo die Begebenheiten es zulassen, ohne dass andere Grabstätten davon berührt werden, ist bei Findlingen die Stärke von 0,20 m zulässig.

Bei den ab dem Jahr 2018 neu errichteten Grabfeldern für Rasenfamiliengräber mit Pflanzstreifen wird dem vielfachen Wunsch der Nutzungs-/Verfügungsberechtigten Rechnung getragen und ein Sockelplatte mit folgenden Maßen im Pflanzstreifen zugelassen:

Länge                                     Breite

                         bis max. 1,80 m                   bis max. 0,35 m (je nach Begebenheiten Vorort)

Bei Grabmalen aus Holz, Metall oder Glas darf von dem Mindestmaß der Stärke abgewichen werden, sofern die Standsicherheit der Grabmäler gewährleistet bleibt.

Alle vorgenannten Arten der Rasentiefen- bzw. Rasenfamiliengräber werden ausschließlich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.

Das Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten u. s. w. auf den Rasengrabstätten mit Liegeplatte bzw. schrägstehender Schrifttafel sowie aufrechtstehendem Grabstein (Friedhof Eiweiler, ohne Pflanzstreifen) ist nur auf der Sockelplatte des Grabmales jeweils in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April zulässig.

Vasen, Pflanzschalen und Grableuchten dürfen auf der Sockelplatte nicht fest montiert sein.

Das Grabbeet (Fläche ohne Grabmal) ist auf Dauer vollständig freizuhalten.

Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur innerhalb des angelegten Pflanzstreifens (Kiesstreifen) zulässig. Die Rasengrabstelle selbst, sowie die Flächen hinter und ggf. auch neben dem Kiesstreifen sind nach der Neuanlegung der Grabstätte von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.

bd) Familiengräber (2-stellig – 2 Grabstellen nebeneinander) – Neuvergabe eingestellt

Es sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

                                                       Höhe            Breite                                 Stärke (mind./max.)

                       bis zu                      1,20 m          1,50 m                               0,14 m – 0,30m

Die Höhenmaße (Höchstmaße) der Grabmale dürfen durch eine Einfassung, eine Platte bzw. einen Sockel nicht überschritten werden. Grababdeckplatten dürfen ab sofort nicht mehr angebracht werden.

Für Reihengräber und Wahlgrabstätten (mit Ausnahme der Rasengrabstätten – Rasenreihengräber, Rasenfamiliengräber und Rasentiefengräber) sind auch Liegetafeln aus den unter Nr. 2 b) genannten Materialien zugelassen. Sie können auf Natursteinsockeln aufgebracht werden; die Höhe von insgesamt 0,40 m (einschließlich Sockel) darf dabei nicht überschritten werden.

Die Abmessungen betragen bei

                                                                            Länge = Tiefe                     Breite

Reihen- und Tiefengräbern                                0,50 m                               0,70 m

bei Familiengräbern                                           0,70 m                               1,20 m

Bei den angegebenen Maßen handelt es sich um Höchstmaße.

  • Urnengrabstätten

ca) Urnenreihengrabstätten (Erdgräber), 1-stellig für 2 Urnen – auslaufend, sobald Grabfeld bzw. Grabreihe belegt, Neuvergabe aktuell nur auf dem Friedhof in Lummerschied möglich

                                                                            Höhe               Breite         Stärke (mind./max.)

               bis zu                                                   0,60 m            0,50 m        0,14 m – 0,30m

cb) Urnenfamiliengrabstätten (Erdgräber), 1-stellig für 4 Urnen – keine Neuvergabe

                                                                            Höhe               Breite         Stärke (mind./max.)

              bis zu                                                    0,60 m            0,70 m        0,14 m – 0,30m

Für die unter ca) und cb) genannten Urnengrabstätten gelten außerdem zusätzlich:

Die Höhenmaße (Höchstmaße) der Grabmale dürfen durch eine Einfassung, eine Platte bzw. einen Sockel nicht überschritten werden.

Für Urnengrabstätten sind auch Liegetafeln aus den unter Nr. 2 b) genannten Materialien zugelassen.

Die Abmessungen betragen

                                                                            Länge = Tiefe                     Breite

                       bei Urnenreihengräbern              0,40 m                               0,50 m

                       bei Urnenfamiliengräbern            0,50 m                               0,70 m

Die Tafeln können auf Natursteinsockeln aufgebracht werden; die Höhe von 0,20 m (einschließlich Sockel) darf dabei nicht überschritten werden.

Zulässig sind auch schräg stehende Schrifttafeln

              Höhe                                           Breite                                             Stärke

              max. 0,35 m                               max. 0,50 m                                  max. 0,06 m

Die Schrifttafel ist mit einem Neigungswinkel von 70 Grad zu montieren. Als Untergrund ist sowohl eine Teilabdeckung, ein Sockel, eine einteilige Platte oder eine Grundplatte möglich. Dabei sind die Maße der Gräber zu beachten.

cc) Urnenreihengräber (Erdgräber) für anonyme Beisetzung und halbanonyme Beisetzungen im Rahmen von Beisetzungen durch das Ordnungsamt der Gemeinde Heusweiler (1-stellig für 1 Urne) 

Die Errichtung von Grabmalen auf anonymen und halbanonymen Urnengräbern ist nicht zulässig.

Diese Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.

cd) Urnenreihengrabstätten (Nische in Urnenwand) für 2 Urnen sowie

ce) Urnenfamiliengrabstätten (Nische in Urnenwand) für 4 Urnen – Neuvergabe eingestellt

Die Maße der Urnenkammern richten sich nach Typ und Bauweise der Urnenwände. Die Urnenkammern sind an den Vorderseiten unmittelbar nach der Beisetzung durch eine Platte aus Naturstein zu verschließen und mit dem vollständigen Namen des/der Verstorbenen zu versehen. Die zu verwendenden Platten werden bei der Friedhofsverwaltung verwahrt. Auf den Platten ist nur eine vertieft gehauene, sandgestrahlte oder gefräste Schrift zulässig.

cf) Urnenbodendeckergrabstätten (Erdgräber) 1-stellig für 2 Urnen (auf allen Friedhöfen außer Lummerschied eingeführt)

                                               Höhe                      Breite                     Stärke (mind./max.)

Grabmale:                                        bis 0,60 m              bis 0,50 m              0,14 – 0,30 m

Würfel:                                             0,50 m                   0,50 m                   0,50 m

Stele:                                               bis 0,80 m              bis 0,40 m              0,14 – 0,30 m

Um dem Wandel in der Grabmalkultur gerecht zu werden, werden bei den ab dem Jahr 2023 neu errichteten/erstmals neu belegten Grabfeldern für Urnenreihengräber mit Bodendeckern die Maße großzügiger angepasst:

Höhe                                              Breite                                 Stärke (mind./max.)

bis 1,00 m                                     bis 0,60 m                          0,14 – 0,30 m

Bei Grabmalen aus Holz, Metall oder Glas darf von dem Mindestmaß der Stärke abgewichen werden, sofern die Standsicherheit der Grabmäler gewährleistet bleibt.

Diese Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.

  • Ehrengrabstätten

Es gelten die Bestimmungen gem. § 17 der Friedhofssatzung.

2. Beschaffenheit und Gütevorschriften für die Grabmale und Gedenkzeichen sowie der Grabstätten allgemein

Der zur Herstellung von Grabmalen zu verwendende Werkstoff muss wetterbeständig sein. Es sind alle Bearbeitungsarten zugelassen. Die Tiefe bzw. Wandstärke der Grabmale darf 0,30 m nicht überschreiten. Ausnahme bildet die Stärke bei den Würfeln auf den Urnenbodendeckergrabstätten, die auf 0,50 m festgelegt ist.

Zugelassene Werkstoffe sind:

  1. Natursteine wie feste Sandsteine in jeder Farbe (z.B. Muschelkalk, Granite, Travertin, farbiger Marmor, heller Blauberg, farbiger Dolomit u.a.) sowie Findlinge;
  • Metalle (auch mittels Pulverbeschichtung in Farbe), gegebenenfalls verbunden mit Naturstein
  • Holz: Holzzeichen müssen naturfarben und mit Holzschutzmitteln versehen sein.

          Auf Kindergräbern ist auch weißer Farbanstrich zulässig.

  • Glas und Glaseinsätze; wobei bei der Verwendung von Glaseinsätzen bzw. Glasgrabmälern zu beachten ist, dass gemäß § 22 Abs. 6 der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler, die Gemeinde Heusweiler bei Zerstörung oder Beschädigung des Grabmals durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand nicht zur Herstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet ist.

Um das Verletzungsrisiko zu vermindern sind nur Glasgrabmale aus Verbundsicherheitsglas (VSG) bzw. aus gehärtetem Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) zulässig. Die Kantenbearbeitung ist dabei so auszuführen, dass keine Verletzungen möglich sind.

  • Sollen Gedenkzeichen aus Holz, Glas oder Metall einen sichtbaren Sockel erhalten, muss dieser Sockel aus Naturstein hergestellt sein.

Die in Ziffer 2. angegebenen Höhenmaße (Höchstmaße der Grabmale) dürfen durch den Sockel nicht überschritten werden.

  • Die Schriftfarbe ist dem Farbton des Grabmales anzupassen. Die Schrift kann auch in Form einer Metallschrift aufgebracht werden.

Grababdeckplatten dürfen auf Gräbern mit Körperbestattungen zukünftig nicht mehr neu angelegt werden. Zugelassen sind einteilige Platten und Teilabdeckungen für Urnenreihen- und Urnenfamiliengrabstätten mit den unten genannten Maßen.

Für bereits vorhanden einteilige Platten und Teilabdeckungen für Gräber mit Körperbestattungen gelten folgende Festmaße:

          Grabart                              Einteilige Platten                           Teilabdeckung(en)

                                                     Länge x Breite in cm                     Breite in cm

          Reihengrab (1-stellig)

          (unter 10 Jahren)               150                  70                                       70

          Reihengrab (1-stellig)

          (ab 10 Jahren)                   225                  100                                     100

          Tiefengrab (1-stellig)         225                  100                                     100

          Familiengrab (2-stellig)     225                  210                                     210

          Urnenreihengrab               80                    55                                       55

          (1-stellig)                                                  

          Urnenfamiliengrab            125                  75                                       75

          (4-stellig)                                                                           

Bei allen angegebenen Maßen handelt es sich um die Außenmaße der Platten bzw. Teilplatten.

Eine Materialstärke von mindestens 0,07 m wird zwingend vorgeschrieben. Die Abdeckung darf insgesamt die Höhe von 0,10 m, gerechnet über Oberkante des Plattenbelages rechts und links der Grabstätte bis zur Oberkante der Abdeckplatte, nicht überschreiten.

Bei Wahlgrabstätten (Familiengräber 2-stellig) ist das Aufbringen einer dritten, mittleren Grabplatte bis zu einer Gesamthöhe von 0,20 m zulässig.

Im Übrigen gelten für bereits vorhandene Grababdeckplatten die gleichen Gestaltungsmerkmale wie für die sonstigen Grabdenkmale.

Grabeinfassungen dürfen nur auf Grabstätten in Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften aufgebracht werden.

Die Einfassung darf insgesamt eine Höhe von 0,10 m, gerechnet ab Oberkante des                             Plattenbelages rechts und links der Grabstätte bis zur Oberkante der Einfassung, nicht überschreiten.

Alle stehenden Grabmale mit geringer Standfläche, z.B. körperhafte Male, müssen durch korrosionsbeständige Metalldübel nicht unter 10 mm Stärke mit dem Fundament oder der Unterlage fest verbunden werden, so dass die Standsicherheit gewährleistet ist.

Auf dem Friedhof im Ortsteil Obersalbach-Kurhof sind für die Reihengräber, die Rasengrabstätten mit Pflanzstreifen, die Urnenreihengräber und die Urnenfamiliengräbernur Grabmale in Form von Holzzeichen bis zu einer Höhe von 1,20 m erlaubt. Nr. 2 c) gilt entsprechend.

Dies gilt nicht für Rasengrabstätten alter Art (Liegeplatte oder Schrifttafel schräg stehend).

Nicht zugelassen sind:

  1. Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen;
  • Grabmale aus Kunststein (Terrazzo, Beton und vergleichbare Materialien), Faserzement, Kunststoffen oder Blecherzeugnissen sowie Grabmale aus verputztem Mauerwerk;
  • Ölfarbanstriche auf Steingrabmalen;
  • Porzellan oder ähnliche Erzeugnisse.

Für jede Grabstelle wird nur ein Grabmal zugelassen. Das Grabzubehör und der          Grabschmuck müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.           

Auf dem Friedhof in Lummerschied (Ortsteil Kutzhof) sind entlang der Waschbetonmauer im Grabfeld B nur Schrifttafeln in rechteckiger Form mit einer Breite bis zu 0,60 m und einer Höhe bis zu 0,50 m oder eine Beschriftung in korrosionsfreiem Metall unmittelbar an der Waschbetonmauer zugelassen.

In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden die einzelnen Grabstellen durch Naturstein-Trittplatten gegeneinander abgegrenzt. Die Verlegung und Unterhaltung dieser Trittplatten obliegt der Friedhofsverwaltung.

Dies gilt nicht für die Grabfelder mit Rasenreihen-, Rasentiefen- und Rasenfamiliengräbern.

In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden die Zwischenräume der Grabstätten mit losem Natursplitt abgedeckt. Die erforderlichen Maßnahmen hierfür werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Dies gilt sowohl für das erstmalige Aufbringen des Belages als auch für künftig erforderlich werdende Auffüllungen.

Dies gilt nicht für die Grabfelder mit Rasenreihen-, Rasentiefen- und Rasenfamiliengräbern.

4. Grabfeld für Freie („F“) Gestaltung des Grabmales:

Soweit es auf einem der in § 1 unter den Buchstaben a) bis g) der Friedhofssatzung genannten Friedhöfe aus Platzgründen nicht möglich ist, für die einzelnen Grabarten getrennte Grabfelder mit und ohne Gestaltungsvorschriften einzurichten, wird ein spezielles Grabfeld „F“ für die freie Gestaltung des Grabmales an geeigneter Stelle des Friedhofes vorgehalten. Sobald die vorhandenen Grabfelder mit Gestaltungs-vorschriften vollständig belegt sind, werden zukünftig nur noch Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften angelegt, was eine zukünftige Kennzeichnung der entsprechenden Felder hinfällig machen wird.

Dieses Grabfeld wird in der Örtlichkeit entsprechend gekennzeichnet (Grabfeld „F“).