Sitzung des Ortsrates Kutzhof

Am Mittwoch, dem 12.02.2025, um 18:00 Uhr, findet im Gastraum des Barbarhalle Kutzhof eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Kutzhof statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 18.12.2024 (öffentlicher Teil)
  2  Neuwahl der/des Schiedsfrau/Schiedsmannes für den Schiedsbezirk Kutzhof
  3  Beleuchtung Radweg zwischen Berschweiler und Kutzhof L 265
Gemeinsamer Antrag der CDU-  und SPD-Ortsratsfraktion Kutzhof
  4  Errichtung einer Naturhecke als Sichtschutz zur Turnhalle aus Richtung Barbarastraße – Antrag der IDAL- Ortsratsfraktion Kutzhof
  5  Beschriftung und Querstreifen an allen Ortseingängen zu den Hauptverbindungen Kutzhof und Lummerschied – Antrag der IDAL-Ortsratsfraktion Kutzhof
  6  Terminfestlegung Seniorennachmittag 2025
  7  Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

  8  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 18.12.2024 (nichtöffentlicher Teil)
  9  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 3. Februar 2025

Der Ortsvorsteher

JAKOB

Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses

Am Montag, dem 10.02.2025, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschriften über die Sitzungen des Bau- und Verkehrs-ausschusses vom 09.12.2024 und 20.01.2025 (jeweils öffentlicher Teil)  
2Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschriften über die Sitzungen des Bau- und Verkehrs-ausschusses vom 09.12.2024 und 20.01.2025 (jeweils nicht öffentlicher Teil)  
4Vergaben von Lieferungen und Leistungen  
4.1Beschlussvorlage Instandsetzung nach Hochwasserereignis  
4.2Wohngebiet Am Westfeld – Vergabe von weiteren Leistungsphasen nach HOAI  
5Lärmaktionsplanung 4. Runde  
6Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 3. Februar 2025

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Wahlbekanntmachung

1.      Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. deutschen Bundestag statt.

         Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.      Die Gemeinde ist in 23 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis 19. Januar 2025 zugesandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr in der Großwaldhalle Eiweiler zusammen.

3.     Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

        Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

       Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

        Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

       Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts vom Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

        Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein        ausgestellt ist                                           

          a)   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

          b)   durch Briefwahl

          teilnehmen.

        Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.     Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

       Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

        Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigen eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7.     Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim

Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V

Frau Vorsitzende Silvia Hame

Küstrinerstaße. 6

66121 Saarbrücken

Telefon: 0681 / 81 81 81

Email: info@bsvsaar.org

Internet: www.bsvsaar.org“

Heusweiler, den 28. Januar 2025

Die Gemeindebehörde Heusweiler                                                                                                    Thomas Redelberger

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Blumen, Grabkerzen und sonstige Grabschmuckartikel rund um die Urnenwände und den Rasengräbern mit Liegeplatte bzw. schrägstehender Schrifttafel auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler

Es wird erneut festgestellt, dass sowohl unter als auch bereits auf den Urnenwänden, an den Namenstafeln sowie in den Zwischenräumen der einzelnen Urnenkammern vermehrt Grabschmuck jeglicher Art angebracht oder abgestellt wird.

Die Friedhofsanlagen sollen als gepflegte und ansprechende öffentliche Einrichtung den Angehörigen von Verstorbenen, aber auch allen anderen Bürgern und Besuchern, als Ort der Ruhe und Besinnung zur Verfügung stehen.

Bei der Wahl der Bestattung in der Urnenwand wurde sich von den Betroffenen bewusst gegen jegliche Art der Grabpflege entschieden. Lediglich bei der Beisetzung ist der jeweilige „Letzte Gruß“ gestattet.

Ich bitte deshalb die Nutzungsberechtigten der einzelnen Urnenkammern, jedweden Schmuck bis zum 07. Februar 2025 zu entfernen. Nach diesem Termin, werden verbliebene Blumen und sonstige Gegenstände vom Friedhofspersonal entsorgt.

Zur Erreichung einer optischen Einheit der Friedhöfe und entsprechend § 16 Abs. 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler wird 2 Wochen nach der Beisetzung in der Urnenwand vom Friedhofspersonal der verbliebene Blumenschmuck entfernt. Das Aufstellen von Grabkerzen und sonstigen Grabschmuckartikeln (Engel, Herzen, Steinbücher, Kreuze usw.) ist nicht gestattet.

Ich appelliere an alle Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Urnenkammern auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler, die maßgeblichen Bestimmungen künftig zu beachten.

Bezüglich der Rasengräber mit Liegetafeln bzw. schrägstehender Schrifttafel weise ich nochmals darauf hin, dass das Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten jeweils nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April zulässig ist. Das Grabbeet (Fläche ohne Grabmal) selbst, ist allerdings auf Dauer vollständig freizuhalten.

Heusweiler, 27. Januar 2025

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Wo bleiben die Steuerbescheide für das Jahr 2025?

Liebe Steuerzahlerin, lieber Steuerzahler der Gemeinde Heusweiler,

der Versand der Bescheide über die Festsetzung der Grundsteuer und ggf. Hundesteuer für das Jahr 2025 wird leider noch ein wenig auf sich warten lassen.

Erst mit Erhalt der neuen Bescheide – mit denen frühestens im März 2025 zu rechnen sein wird – entsteht für Sie die Verpflichtung zur Zahlung der darin festgesetzten Beträge, d.h. bis dahin müssen Sie nichts weiter veranlassen.

Sollten Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank angelegt haben, können Sie diesen gerne unverändert weiterlaufen lassen. Die Gemeindekasse wird die erhaltenen Beträge dann auf Ihrem Bürgerkonto „parken“ und mit der ersten Fälligkeit verrechnen.

Erteilte SEPA-Lastschriftmandate können von der Gemeindekasse ohne Bescheid allerdings nicht wie gewohnt zum 15. Februar ausgeführt werden. Die Belastung Ihres Bankkontos wird in diesen Fällen erst nach Versand der Bescheide mit dem darin festgesetzten Betrag zum 1. Fälligkeitstermin erfolgen.

Heusweiler, im Januar 2025

Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Ortsrates Eiweiler

Am Mittwoch, dem 29.01.2025, um 18:00 Uhr, findet im ehem. Schulungsraum der FFW in der Großwaldhalle Eiweiler eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Eiweiler statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Eiweiler vom 09.10.2024 (öffentlicher Teil)
  2  Einrichtung und Nutzung des neuen Vereinsarchives
  3  Ermächtigung des Ortsvorstehers
  4  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  5  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Eiweiler vom 09.10.2024 (nichtöffentlicher Teil)
  6  Nicht bearbeitete Anträge aus den Jahren 2023/2024
  7  Grundstücksangelegenheiten
  7.1  Verpachtung von 2 gemeindeeigenen Teilflächen im „Großwald“ in Eiweiler als persönlichen Beitrag für die Belange der Natur
  8  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 20. Januar 2025

Der Ortsvorsteher

WACHALL

Sitzung des Gemeinderates

Am Montag, dem 27.01.2025, um 18:30 Uhr, findet in der Kulturhalle in Heusweiler eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
2Besetzung der Ausschüsse
3Benennung der Mitglieder für die Unterzeichnung der Niederschriften sowie deren Vertreter gemäß § 17 Nr. 5 der Geschäftsordnung i. V. mit § 47 Abs. 4 KSVG
4Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 12.12.2024 (öffentlicher Teil)
5Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 12.12.2024
6Satzungen
6.1Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Agri-Solarpark Obersalbach-Kurhof – Hirtel“ Satzungsbeschluss
7Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens innerorts an der L 141 im Ortsteil Heusweiler
8Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

9Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 12.12.2024 (nichtöffentlicher Teil)
10Vergabe von Lieferungen und Leistungen
10.1Erweiterung Bauhof Heusweiler – Auftragserhöhung Neubau Entwässerungs-anlagen
10.2Auftragsvergabe: Beleuchtung Radweg zwischen Kutzhof und Berschweiler
11Personalangelegenheiten
12Mitteilungen und Verschiedenes

Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.

Heusweiler, 20. Januar 2025

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses

Am Montag, dem 20.01.2025, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsaus-schusses vom 09.12.2024 (öffentlicher Teil)  
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsaus-schusses vom 09.12.2024 (nicht öffentlicher Teil)  
4Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens innerorts an der L 141 im Ortsteil Heusweiler  
5Satzungen  
5.1Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Agri-Solarpark Obersalbach-Kurhof – Hirtel“ Satzungsbeschluss  
6Vergaben von Lieferungen und Leistungen  
6.1Auftragsvergabe: Beleuchtung Radweg zwischen Kutzhof und Berschweiler  
6.2Erweiterung Bauhof Heusweiler – Auftragserhöhung Neubau Entwässerungsanlagen  
7Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 13. Januar 2025

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Ortsrates Wahlschied

Am Freitag, dem 10.01.2025, um 18:00 Uhr, findet im Gastraum der Sport- und Kulturhalle Wahlschied eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Wahlschied statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Anmeldungen zum Doppelhaushalt 2025/2026
  2  Planung und Terminfestlegung Neujahrsempfang
  3  Ermächtigung Ortsvorsteher – Verfügung über Ortsratsbudget
  4  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  5  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 6. Januar 2025

Der Ortsvorsteher

ZIMMER

Sitzung des Ortsrates Heusweiler

Am Montag, dem 13.01.2025, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Heusweiler statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Heusweiler vom 08.10.2024 (öffentlicher Teil)
  2  Satzungen
  2.1  Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Agri-Solarpark Obersalbach-Kurhof – Hirtel“ Satzungsbeschluss
  3  Neubau der Brücke auf dem Wanderweg über den Rödelbach – Antrag der SPD-Ortsratsfraktion
  4  Sanierung des Sieben-Dörfer-Wanderweges – Antrag der SPD-Ortsratsfraktion Heusweiler
  5  Sicherheit und Ordnung für Schüler an den Saarbahnhaltepunkten gewährleisten – Antrag der CDU-Ortsratsfraktion Heusweiler
  6  Hol-, Bring- und Parksituation am Parkplatz der Schillerschule neben der Sporthalle in Hinblick auf Nutzungskreis und Nutzungsart überdenken und optimieren – Antrag der CDU-Ortsratsfraktion Heusweiler
  7  Ortsratsbudget
  8  Ermächtigung des Ortsvorstehers
  9  Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

  10  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Heusweiler vom 08.10.2024 (nichtöffentlicher Teil)
  11  Vergabe Spielgeräte Spielplatz „Am Schwimmbad“
  12  Verpachtung gemeindeeig. Flächen im Rahmen eines Grundstücksnutzungsvertrages zur Errichtung u. des Betriebes des „Agri-Solarparks Obersalbach-Kurhof-Hirtel“ u. Vertrag zur Verlegung von Anschlussleitungen u. der Errichtung einer Übergabestation
  13  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 6. Januar 2025

Der Ortsvorsteher

SCHWINDLING

Sitzung Ortsrat Obersalbach-Kurhof

Am Mittwoch, dem 08.01.2025, um 18:00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Obersalbach eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof vom 30.10.2024 (öffentlicher Teil)
  2  Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Agri-Solarpark Obersalbach-Kurhof – Hirtel“ Satzungsbeschluss
  3  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  4  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof vom 30.10.2024 (nichtöffentlicher Teil)
  5  Verpachtung gemeindeeig. Flächen im Rahmen eines Grundstücks-nutzungsvertrages zur Errichtung u. des Betriebes des „Agri-Solarparks Obersalbach-Kurhof-Hirtel“ u. Vertrag zur Verlegung von Anschlussleitungen u. der Errichtung einer Übergabestation
  6  Mitteilungen und Verschiedenes

 

Heusweiler, 6. Januar 2025

Der Ortsvorsteher

NÄCKEL

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Realsteuern der Gemeinde Heusweiler (Hebesatz-Satzung)

Aufgrund der §§ 11 und 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) sowie des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Hebesätze

§ 2 der Hebesatz-Satzung vom 27. Februar 2015 erhält folgende Fassung:

Die Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Heusweiler werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
  1. Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)                   260 v.H.
  • Grundsteuer B (für Grundstücke)                                                              360 v.H.
  • Gewerbesteuer                                                                                                428 v.H.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Heusweiler, den 16. Dezember 2024

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Hinweis auf § 12 Absatz 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.   die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.                  

Sitzung des Ortsrates Kutzhof

Am Mittwoch, dem 18.12.2024, um 18:00 Uhr, findet im Schulungsraum der FFW im Gerätehaus Kutzhof eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Kutzhof statt.

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

  1  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 25.11.2024 (öffentlicher Teil)
  2  Anmeldungen zum Doppelhaushalt 2025/2026
  3  Ortsratsbudget
  4  Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

  5  Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 25.11.2024 (nichtöffentlicher Teil)
  6  Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 16. Dezember 2024

Der Ortsvorsteher

JAKOB

Feststellung des Jahresabschlusses 2023

Entlastung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat Heusweiler hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 den geprüften Jahresabschluss 2023 festgestellt und dem Bürgermeister uneingeschränkte Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2023 sowie die Berichte über die Prüfung des Jahres-abschlusses werden vom 6. Januar 2025 bis 13. Januar 2025 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler unter www.heusweiler.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/zahlen-daten-fakten/finanzen eingesehen werden.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Information zum neuenGrundsteuerbescheid 2025

Liebe Bürgerin, lieber Bürger   mit diesem Schreiben erhalten Sie den Bescheid über Ihre neu festgesetzte Grundsteuer. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie hierzu näher informieren:     
     

Was geschieht mit den Einnahmen aus der Grundsteuer?

Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können von den Städten und Gemeinden flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor der Haustür ausgegeben.

Warum wurde die Grundsteuer reformiert?

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 auf neue Füße stellen.

Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?

Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid). Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes: Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
 
Grundsteuerbescheid der Kommune: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer

Rückfragen und Rechtsbehelfe

Haben Sie Fragen,

können Sie sich an die folgenden Ansprechpartner wenden:

Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert):

telefonisch unter Rufnummer Hotline Finanzamt Saarbrücken 0681 501 6277

oder schriftlich über ELSTER oder per Post an das jeweilige Finanzamt

Bei Fragen hinsichtlich des Hebesatzes oder der Höhe der Grundsteuerzahllast:

Adressdaten jeweilige Kommune

Sollten Sie aber begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

  • Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:

Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.

  • Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:

Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.

Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.

Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.

Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, mit dem zuständigen Finanzamt einen Termin zu vereinbaren und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.

Information bei Eigentumswechsel

Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.

Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid wurde bereits eingelegt

Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.

Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.

Warum ändert sich die Höhe der Grundsteuer?

Die Höhe der Grundsteuer ab 2025 hängt im Einzelfall in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen. Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung. Die Neufestlegung der Hebesätze durch die Kommunen muss erfolgen, weil sich durch die Reform die Grundsteuermessbeträge verändert haben.