Liebe Steuerzahlerin, lieber Steuerzahler der Gemeinde Heusweiler,
der Versand der Bescheide über die Festsetzung der Grundsteuer und ggf. Hundesteuer für das Jahr 2025 wird leider noch ein wenig auf sich warten lassen.
Erst mit Erhalt der neuen Bescheide – mit denen frühestens im März 2025 zu rechnen sein wird – entsteht für Sie die Verpflichtung zur Zahlung der darin festgesetzten Beträge, d.h. bis dahin müssen Sie nichts weiter veranlassen.
Sollten Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank angelegt haben, können Sie diesen gerne unverändert weiterlaufen lassen. Die Gemeindekasse wird die erhaltenen Beträge dann auf Ihrem Bürgerkonto „parken“ und mit der ersten Fälligkeit verrechnen.
Erteilte SEPA-Lastschriftmandate können von der Gemeindekasse ohne Bescheid allerdings nicht wie gewohnt zum 15. Februar ausgeführt werden. Die Belastung Ihres Bankkontos wird in diesen Fällen erst nach Versand der Bescheide mit dem darin festgesetzten Betrag zum 1. Fälligkeitstermin erfolgen.
Am Mittwoch, dem 29.01.2025, um 18:00 Uhr, findet im ehem. Schulungsraum der FFW in der Großwaldhalle Eiweiler eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Eiweiler statt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Eiweiler vom 09.10.2024 (öffentlicher Teil)
2
Einrichtung und Nutzung des neuen Vereinsarchives
3
Ermächtigung des Ortsvorstehers
4
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
5
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Eiweiler vom 09.10.2024 (nichtöffentlicher Teil)
6
Nicht bearbeitete Anträge aus den Jahren 2023/2024
7
Grundstücksangelegenheiten
7.1
Verpachtung von 2 gemeindeeigenen Teilflächen im „Großwald“ in Eiweiler als persönlichen Beitrag für die Belange der Natur
Am Montag, dem 27.01.2025, um 18:30 Uhr, findet in der Kulturhalle in Heusweiler eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.
Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
2
Besetzung der Ausschüsse
3
Benennung der Mitglieder für die Unterzeichnung der Niederschriften sowie deren Vertreter gemäß § 17 Nr. 5 der Geschäftsordnung i. V. mit § 47 Abs. 4 KSVG
4
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 12.12.2024 (öffentlicher Teil)
5
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 12.12.2024
Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.
Am Montag, dem 20.01.2025, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.
Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsaus-schusses vom 09.12.2024 (öffentlicher Teil)
2
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
3
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsaus-schusses vom 09.12.2024 (nicht öffentlicher Teil)
4
Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens innerorts an der L 141 im Ortsteil Heusweiler
Am Freitag, dem 10.01.2025, um 18:00 Uhr, findet im Gastraum der Sport- und Kulturhalle Wahlschied eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Wahlschied statt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Anmeldungen zum Doppelhaushalt 2025/2026
2
Planung und Terminfestlegung Neujahrsempfang
3
Ermächtigung Ortsvorsteher – Verfügung über Ortsratsbudget
Am Montag, dem 13.01.2025, um 18:00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Heusweiler statt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Heusweiler vom 08.10.2024 (öffentlicher Teil)
Neubau der Brücke auf dem Wanderweg über den Rödelbach – Antrag der SPD-Ortsratsfraktion
4
Sanierung des Sieben-Dörfer-Wanderweges – Antrag der SPD-Ortsratsfraktion Heusweiler
5
Sicherheit und Ordnung für Schüler an den Saarbahnhaltepunkten gewährleisten – Antrag der CDU-Ortsratsfraktion Heusweiler
6
Hol-, Bring- und Parksituation am Parkplatz der Schillerschule neben der Sporthalle in Hinblick auf Nutzungskreis und Nutzungsart überdenken und optimieren – Antrag der CDU-Ortsratsfraktion Heusweiler
7
Ortsratsbudget
8
Ermächtigung des Ortsvorstehers
9
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
10
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Heusweiler vom 08.10.2024 (nichtöffentlicher Teil)
11
Vergabe Spielgeräte Spielplatz „Am Schwimmbad“
12
Verpachtung gemeindeeig. Flächen im Rahmen eines Grundstücksnutzungsvertrages zur Errichtung u. des Betriebes des „Agri-Solarparks Obersalbach-Kurhof-Hirtel“ u. Vertrag zur Verlegung von Anschlussleitungen u. der Errichtung einer Übergabestation
Am Mittwoch, dem 08.01.2025, um 18:00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Obersalbach eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof statt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof vom 30.10.2024 (öffentlicher Teil)
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Obersalbach-Kurhof vom 30.10.2024 (nichtöffentlicher Teil)
5
Verpachtung gemeindeeig. Flächen im Rahmen eines Grundstücks-nutzungsvertrages zur Errichtung u. des Betriebes des „Agri-Solarparks Obersalbach-Kurhof-Hirtel“ u. Vertrag zur Verlegung von Anschlussleitungen u. der Errichtung einer Übergabestation
für die Realsteuern der Gemeinde Heusweiler (Hebesatz-Satzung)
Aufgrund der §§ 11 und 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) sowie des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hebesätze
§ 2 der Hebesatz-Satzung vom 27. Februar 2015 erhält folgende Fassung:
Die Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Heusweiler werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 260 v.H.
Grundsteuer B (für Grundstücke) 360 v.H.
Gewerbesteuer 428 v.H.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Heusweiler, den 16. Dezember 2024
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Hinweis auf § 12 Absatz 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Am Mittwoch, dem 18.12.2024, um 18:00 Uhr, findet im Schulungsraum der FFW im Gerätehaus Kutzhof eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Kutzhof statt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 25.11.2024 (öffentlicher Teil)
2
Anmeldungen zum Doppelhaushalt 2025/2026
3
Ortsratsbudget
4
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
5
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Kutzhof vom 25.11.2024 (nichtöffentlicher Teil)
Der Gemeinderat Heusweiler hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 den geprüften Jahresabschluss 2023 festgestellt und dem Bürgermeister uneingeschränkte Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss 2023 sowie die Berichte über die Prüfung des Jahres-abschlusses werden vom 6. Januar 2025 bis 13. Januar 2025 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich ausgelegt.
Liebe Bürgerin, lieber Bürger mit diesem Schreiben erhalten Sie den Bescheid über Ihre neu festgesetzte Grundsteuer. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie hierzu näher informieren:
Was geschieht mit den Einnahmen aus der Grundsteuer?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können von den Städten und Gemeinden flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor der Haustür ausgegeben.
Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 auf neue Füße stellen.
Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid). Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.
Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes:Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuerbescheid der Kommune:Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer
Rückfragen und Rechtsbehelfe
Haben Sie Fragen,
können Sie sich an die folgenden Ansprechpartner wenden:
Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert):
telefonisch unter Rufnummer Hotline Finanzamt Saarbrücken 0681 501 6277
oder schriftlich über ELSTER oder per Post an das jeweilige Finanzamt
Bei Fragen hinsichtlich des Hebesatzes oder der Höhe der Grundsteuerzahllast:
Adressdaten jeweilige Kommune
Sollten Sie aber begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:
Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:
Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständigeFinanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigenFinanzamt Einspruch einlegen.
Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.
Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.
Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, mit dem zuständigen Finanzamt einen Termin zu vereinbaren und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.
Information bei Eigentumswechsel
Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.
Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid wurde bereits eingelegt
Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.
Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.
Warum ändert sich die Höhe der Grundsteuer?
Die Höhe der Grundsteuer ab 2025 hängt im Einzelfall in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen. Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung. Die Neufestlegung der Hebesätze durch die Kommunen muss erfolgen, weil sich durch die Reform die Grundsteuermessbeträge verändert haben.
Sobald das unverbindlich reservierte Brennholz verfügbar ist, bekommt der Interessent eine verbindliche Bestätigung per Mail und hat vier Wochen Zeit das Holz in der Sprechstunde käuflich via Zahlung mit EC-Karte zu erwerben.
Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Eiweiler, Herr Richard Wachall, wird in der Zeit vom 23.12.2024 bis einschließlich 03.01.2025 von dem stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Uwe Müller, Kirschhofer Straße 11, 66265 Heusweiler, vertreten.
Aufgrund der § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Gemeinderat am 14. November 2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird festgesetzt
1. Nachtrag 2024
2. Nachtrag 2024
1.
im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
37.423.210 EUR
37.423.210 EUR
unverändert
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
42.924.212 EUR
42.924.212 EUR
unverändert
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf
-5.501.002 EUR
-5.501.002 EUR
unverändert
2.
im Finanzhaushalt mit
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
4.673.722 EUR
4.673.722 EUR
unverändert
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
11.721.880 EUR
11.721.880 EUR
unverändert
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf
-7.048.158 EUR
-7.048.158 EUR
unverändert
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
7.190.933 EUR
7.190.933 EUR
unverändert
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
814.000 EUR
814.000 EUR
unverändert
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf
6.376.933 EUR
6.376.933 EUR
unverändert
§ 2
Der in der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.
§ 3
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.
§ 5
Die bisherigen Festsetzungen zur Verringerung der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage werden nicht geändert.
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nicht geändert.
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 14. November 2024 beschlossene Stellenplan.
Heusweiler, den 15. November 2024 Redelberger Bürgermeister
Der Stellenplan im 2. Nachtrag für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit vom 12. bis 19. Dezember 2024 während der Öffnungszeiten auf Zimmer 0.03 des Rathauses öffentlich aus. Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler www.heusweiler.de eingesehen werden.
Gemäß § 5 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie § 4 Saarländisches Straßengesetz vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977, in der derzeit gültigen Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Ortsdurchfahrtsgrenze auf der B 268 zwischen dem Ortsteil Heusweiler und dem Ortsteil Eiweiler mit Beschluss vom 21. November 2024 neu festgesetzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Saarländisches Straßengesetz vom 17. Dezember 1964, geändert mit der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsblatt S. 969) in der derzeit gültigen Fassung, wird der o. g. Beschluss in der Zeit
vom 16. Januar 2025 bis einschließlich 30. Januar 2025
öffentlich, während den Dienststunden im Rathaus Heusweiler, Zimmer 2.13 zur Einsicht für die Bürger ausgelegt.