Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer in der Gemeinde Heusweiler für das Jahr 2021

Die Gemeinde Heusweiler gibt gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der derzeit geltenden Fassung und §10 der 5. Änderungssatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der derzeit geltenden Fassung bekannt, dass die Grundsteuer sowie die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt wird. Die Grundsteuer sowie die Hundesteuer 2021 wird mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli 2021 fällig. Werden Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2021 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die sich am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beteiligen, wird die Grundsteuer sowie die Hundesteuer zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Heusweiler (Rathaus), Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler oder dem Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Europaallee 11, 66111 Saarbrücken einzulegen. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsbehelf geltend zu machen, sondern beim Finanzamt anzubringen, dass den Steuermessbescheid erlassen hat. Die Einlegung des Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die angeforderten Steuern und Beiträge müssen auch dann fristgerecht bezahlt werden, wenn Widerspruch erhoben wurde. Werden die angeforderten Beträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist gemäß § 240 der Abgabenordnung in der z. Zt. geltenden Fassung für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu zahlen.

Heusweiler, den 08. Januar 2021

Der Bürgermeister

Thomas Redelberger