Sitzung des Ortsrates Holz


Am Dienstag, dem 08.06.2021, um 19:00 Uhr, findet in der Glück-Auf-Halle eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Holz statt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.


Tagesordnung


Öffentlicher Teil

1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Holz vom 05.05.2021 (öffentlicher Teil)

2
Neu- bzw. Wiederwahl der Schiedsperson für den Schiedsbezirk Holz

3
Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

4
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Holz vom 05.05.2021 (nichtöffentlicher Teil)

5
Antrag auf Erstellung eines Bebauungsplanes in Verlängerung der Straße Holzer Platz im OT Holz

6
Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 27. Mai 2021

Der Ortsvorsteher
PAUL

Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung


Am Donnerstag, dem 10.06.2021, um 18:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.


Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung vom 07.10.2020 (öffentlicher Teil)

2 Tätigkeitsberichte Seniorenbeauftragte

3 Mitteilungen und Verschiedenes


Nichtöffentlicher Teil


4 Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und demografische Entwicklung vom 07.10.2020 (nicht-öffentlicher Teil)

5 Festsetzung der KiTa Beiträge der KiTa´s der Gemeinde Heusweiler ab dem 01. August 2021 gem. §14 Abs. 2 Ausführungsverordnung zum SKBBG

6 Senkung der Kindergartenbeiträge – Antrag der GLN-Klimabunt

-Gemeinderatsfraktion

7 Flexible Ferien in den Kindergärten – Eltern entlasten – Antrag der SPD-

Gemeinderatsfraktion

8 Längere Öffnungszeiten in den Kindergärten – Schichtdienst flexibler

ermöglichen – Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion

9 Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 27. Mai 2021

Ulrich Krebs
Beigeordneter

Sitzung des Ortsrats Heusweiler


Am Mittwoch, dem 09.06.2021, um 18:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Ortsrates Heusweiler statt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung findet gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Ortsratsmitglieder und den Ortsvorsteher zu richten.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil

1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Heusweiler vom 21.04.2021 (öffentlicher Teil)

2
100-jähriges Jubiläum Obst- und Gartenbauverein Heusweiler e. V.

3
Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

4
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Heusweiler vom 21.04.2021 (nichtöffentlicher Teil)

5
Verpachtung einer gemeindeeigenen Teilfläche in Heusweiler zur Eigenbe-wirtschaftung, Aufstellung von Bienenkästen und Pflanzung von Obst-bäumen

6
Antrag auf Teiländerung des Bebauungsplanes „Handwerkerpark“ im Orts-teil Heusweiler-Berschweiler

7
Antrag auf Erstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Saarbrücker Straße im OT Heusweiler

8
Antrag auf Erstellung eines Bebauungsplanes in der Holzer Straße im OT Heusweiler

9
Kulturelles Zentrum – Antrag des Ortsratsmitgliedes Dr. Steinrücken

10
Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, 27. Mai 2021

Der Ortsvorsteher
MAAS

Vertretung Ortsvorsteher

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Niedersalbach, Herr Bruno Lesch, wird in der Zeit vom 04.06.2021 bis einschließlich 20.06.2021 vom stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Wolfgang Raber, Im Stockwald 9, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 27.05.2021

Ulrich Krebs
Beigeordneter

Vertretung Ortsvorsteher

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Holz, Herr Jan PAUL, wird in der Zeit vom 07.06.2021 bis einschließlich 20.06.2021 vom stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Michael Margardt, Am Heidstock 34, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 27.05.2021

Ulrich Krebs
Beigeordneter

Online-Infoabend von Deutsche Glasfaser für Holz und Wahlschied

Das Telekommunikationsunternehmen Deutsche Glasfaser hat Interesse signalisiert, die Gemeinde Heusweiler mit Glasfaseranschlüssen bis ins Haus zu versorgen. Die Initiative von Deutsche Glasfaser steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich im jeweiligen Ausbaugebiet während der sogenannten Nachfragebündelung mindestens 40 % der Haushalte für einen Glasfaseranschluss entscheiden, damit sich der Ausbau für das Unternehmen wirtschaftlich realisieren lässt. Die Nachfragebündelung für Holz und Wahlschied läuft vom 21.05.2021 bis zum 16.08.2021.

Um sich ausführlich über das Projekt zu informieren, lade ich Sie herzlich zu folgendem Online-Infoabend ein, bei dem die Deutsche Glasfaser Ihnen in einer kurzen Präsentation das Vorhaben, die durchzuführenden Maßnahmen und das Produktangebot vorstellen wird.

Online-Infoabend am Montag, 31.05.2021, um 19:00 Uhr

1. Über Ihren PC/Laptop können Sie unter folgendem Link teilnehmen:   

www.deutsche-glasfaser.de/heusweiler-ost

oder direkt unter https://deutsche-glasfaser.zoom.us/j/97693779002

2. Über Ihr mobiles Endgerät in der „Zoom Cloud Meeting“ App mit der  Meeting-ID: 976 9377 9002

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Vertretung Ortsvorsteher

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Wahlschied, Herr Reiner Zimmer, wird in der Zeit vom 01.06.2021 bis einschließlich 20.06.2021 von der stellvertretenden Ortsvorsteherin, Frau Catherine Pörtner, Vorstadtstraße 11, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 20.05.2021

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Öffentliche Mahnung

Die Steuerzahler der Gemeinde Heusweiler werden hiermit gemahnt und gebeten, die am 15. Mai 2021 fälligen Steuern und Abgaben auf die Konten der Gemeindekasse Heusweiler zu überweisen. Der eventuell anfallende Säumniszuschlag wird bei zu später Zahlung ab dem 21.05.2021 berechnet.

Leisten Sie Ihre Zahlungen bis spätestens 28.05.2021.  Ab dem 29.05.2021 beginnt die kostenpflichtige Zwangsbeitreibung.

Bitte bedienen Sie sich der Möglichkeit, die Steuern und Abgaben im Einzugsverfahren zu bezahlen. Hierzu ist es erforderlich, dass eine SEPA Einzugsermächtigung erteilt wird. Formulare sind bei der Gemeindekasse Heusweiler oder auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler erhältlich.

Heusweiler, den 19.05.2021

Gemeindekasse Heusweiler
als Vollstreckungsbehörde

Sitzung des Gemeinderates Heusweiler


Am Donnerstag, dem 20.05.2021, um 18:30 Uhr, findet in der Glück-Auf-Halle, Holz eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Aufgrund der geltenden Abstandsregelung ist die Teilnehmeranzahl begrenzt. Wir bitten Besucher, die an der Sitzung teilnehmen möchten, sich vorab telefonisch beim Sitzungsdienst anzumelden: 06806/911-146 oder 06806/911-145. Hierbei ist die Reihenfolge der Anmeldung bindend. Eine Teilnahme ohne telefonische Voranmeldung ist nicht möglich.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
2 Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 29.04.2021 (öffentlicher Teil)
3 Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 29.04.2021
4 Saarlandpaktgesetz (SPaktG) – Antrag auf Zuweisungen
5 Änderung der Geschäftsordnung
6 Neu- bzw. Wiederwahl des Schiedsmannes/frau für den Schiedsbezirk Holz
7 Widmung der Straßen Am Kalenberg, Charlotte-Holubars-Weg und Vor den Feldern
8 Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
9 Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 29.04.2021 (nichtöffentlicher Teil)
10 Grundstücksangelegenheiten
10.1 Festlegung der Kriterien für den Verkauf der Bauplätze im Bereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ im Ortsteil Holz
11 Erhöhung der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
12 Teilnahme an der LEADER Förderperiode 2023-2027 als neue 5. LEADER Region (Arbeitstitel) SAAR-PRIMS-ILL-Bogen
13 Mitteilungen und Verschiedenes
14 Personalangelegenheiten

Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.

Heusweiler, 12. Mai 2021

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses


Am Montag, dem 17.05.2021, um 18:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 19.04.2021 (öffentlicher Teil)
2 Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
3 Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 19.04.2021 (nicht öffentlicher Teil)
4 Teilnahme an der LEADER Förderperiode 2023-2027 als neue 5. LEADER Region (Arbeitstitel) SAAR-PRIMS-ILL-Bogen
5 Austausch zum Thema Radwegekonzept
6 Vergaben von Lieferungen und Leistungen
6.1 Kulturhalle Wahlschied, Zustimmung Mehrkosten Maurerarbeiten
7 Widmung der Straßen Am Kalenberg, Charlotte-Holubars-Weg und Vor den Feldern
8 Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 7. Mai 2021

Thomas Redelberger
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Blumen, Grabkerzen und sonstige Grabschmuckartikel rund um die Urnenwände und den Rasengräbern mit Liegeplatte bzw. schrägstehender Schrifttafel auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler

In letzter Zeit wird erneut festgestellt, dass sowohl unter als auch bereits auf den Urnenwänden, an den Namenstafeln sowie in den Zwischenräumen der einzelnen Urnenkammern vermehrt Grabschmuck jeglicher Art angebracht oder abgestellt wird.

Die Friedhofsanlagen sollen als gepflegte und  ansprechende öffentliche Einrichtung den Angehörigen von Verstorbenen, aber auch allen anderen Bürgern und Besuchern, als Ort der Ruhe und Besinnung zur Verfügung stehen.

Bei der Wahl der Bestattung in der Urnenwand wurde sich von den Betroffenen bewusst gegen jegliche Art der Grabpflege entschieden. Lediglich bei der Beisetzung ist der jeweilige  Letzte Gruß gestattet.

Ich bitte deshalb die Nutzungsberechtigten der einzelnen Urnenkammern, jedweden Schmuck bis zum 21. Mai 2021 zu entfernen. Nach diesem Termin, werden verbliebene Blumen und sonstige Gegenstände vom Friedhofspersonal entsorgt.

Zur Erreichung einer optischen Einheit der Friedhöfe und entsprechend § 16 Abs. 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler wird 2 Wochen nach der Beisetzung in der Urnenwand vom Friedhofspersonal der verbliebene Blumenschmuck entfernt. Das Aufstellen von Grabkerzen und sonstigen Grabschmuckartikeln (Engel, Herzen, Steinbücher, Kreuze u. s. w.) ist nicht gestattet.

Ich appelliere an alle Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Urnenkammern auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler, die maßgeblichen Bestimmungen künftig zu beachten.

Bezüglich der Rasengräber mit Liegetafeln bzw. schrägstehender Schrifttafel weise ich nochmals darauf hin, dass das Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten jeweils nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April zulässig ist. Das Grabbeet (Fläche ohne Grabmal) allerdings ist auf Dauer vollständig freizuhalten.

Heusweiler, 30. April 2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Personal- und Finanzausschusses

Am Montag, dem 10.05.2021, um 19:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschriften über die Sitzungen des Personal- und Finanzausschusses am 12.04.2021 und 22.04.2021 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes  

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschriften über die Sitzungen des Personal- und Finanzausschusses am 12.04.2021 und 22.04.2021 (nichtöffentlicher Teil)
4Festlegung der Kriterien für den Verkauf der Bauplätze im Bereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Westfeld“ im Ortsteil Holz
5Saarlandpaktgesetz (SPaktG) – Antrag auf Zuweisungen
6Erhöhung der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
7Änderung der Geschäftsordnung
8Mitteilungen und Verschiedenes
9Personalsachen

Heusweiler, den 3. Mai 2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern

in der Gemeinde Heusweiler

(Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler am 29.04.2021  folgende Satzung beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1     Erhebung der Steuer

Die Gemeinde Heusweiler erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2     Steuergegenstand

(1)     Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Heusweiler veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

1.  Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;

2.  Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art;

3.  sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden;

4.  das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und

     ähnlichen Einrichtungen;

5.  das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen

     Apparaten

    a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

     b)  in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen

         sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

(2)     Als Apparate im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 gelten auch Personalcomputer, die in Vergnügungsstätten nach Absatz 1 Nr. 5 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.

(3)     Die in Absatz 1 genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen.

§ 3     Steuerbefreiungen

Der Steuer unterliegen nicht:

  1. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Verwendungszweck bei der Anmeldung nach § 13 angegeben worden ist;
  2. Tanzunterricht einschließlich eines „Mittel-“ und eines „Abschlussballes“, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen;
  3. Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind, sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen;
  4. Zirkusveranstaltungen;
  5. Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als „wertvoll“ oder als „besonders wertvoll“ anerkannt worden sind;
  6. das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 5, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird;
  7. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art;
  8. Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§ 4     Steuerschuldner

(1)     Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nr. 5 gilt der Halter als Veranstalter.

(2)     Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet.

(3)     Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 5, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner.

§ 5     Erhebungsformen

(1)     Die Steuer wird erhoben

  1. als Kartensteuer, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird;
  2. als Pauschsteuer,

a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist,

b)  wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann,

c)  wenn die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer ist,

d)  wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gemäß § 11 handelt;

3.  als Steuer nach dem Einspielergebnis gemäß § 10.

(2)     Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich dabei selbst sportlich betätigt.

(3)     Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

II. Abschnitt

Kartensteuer

§ 6     Eintrittskarten

(1)     Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige von der Steuerstelle genehmigte Ausweise auszugeben.

(2)     Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 13) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde vorzulegen. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind von der Steuerstelle abzustempeln.

(3)     Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der abgestempelten Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.

(4)     Über die ausgegebenen Karten oder Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der drei Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist. Die Aufbewahrung kann durch Auslieferung an die Steuerstelle ersetzt werden.

(5)     Der Veranstalter ist verpflichtet, die Eintrittspreise am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder an der Kasse an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle durch Anschlag bekannt zu geben.

§ 7     Steuermaßstab

(1)     Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Steuerstelle im Einzelfall vor der Veranstaltung festzulegenden Höchstzahl unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Steuerstelle erbracht wird.

(2)     Beim Übergang von einem Platz mit niedrigerem auf einen Platz mit höherem Eintrittsgeld sind Zuschlagkarten auszugeben.

(3) Die Steuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten oder Ausweise, die gegen Erstattung des vollen Preises zurück-genommen worden sind.

(4)     Die Steuer ist nach dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis zu berechnen. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweisbar niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(5)     Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die Gebühren für die Kleideraufbewahrung und für Programme, soweit sie je Person 0,25 Euro übersteigen und die vom Veranstalter erhobene Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben diese Beträge in Höhe der lokalüblichen Sätze bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

(6)     Wird neben dem Entgelt noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird diese dem Entgelt hinzugerechnet. Als Sonderzahlung gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen erhoben werden. Ist der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln, so hat ihn die Steuerstelle zu schätzen. Er ist dabei mit mindestens 20 vom Hundert des Entgelts anzusetzen. Die Sonderzahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie im Sinne des § 3 Nr. 1 verwendet wird oder einem Dritten zu einem sonstigen Zweck zufließt, der von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt wird.

§ 8     Steuersatz

(1)     Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgeltes.

(2)     Der allgemeine Steuersatz ermäßigt sich um die Hälfte für sportliche Veranstaltungen
(§ 2 Absatz 1 Nr. 3).

(3)     Der allgemeine Steuersatz ermäßigt sich für sportliche Veranstaltungen auf ein Viertel, wenn sie von der Gemeinde als repräsentative, sportliche Veranstaltungen anerkannt sind.

III. Abschnitt

Pauschsteuer und Steuer nach dem Einspielergebnis

§ 9     Steuer nach der Roheinnahme

(1)   Die Pauschsteuer wird, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 10 bis 12 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme berechnet. Dabei sind die für die Kartensteuer geltenden Steuersätze (§ 8) anzuwenden. Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließenden Einnahmen; § 7 Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

(2)   Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen ist eine Pauschsteuer nach Absatz 1 festzusetzen.

(3)   Die Steuerstelle kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis über die Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist und die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.

§ 10   Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

(1)     Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne und der Auffüllungen der Röhreninhalte und der Geldschein-Dispenser-Inhalte, zuzüglich der Röhren- und Geldschein-Dispenser-Entnahmen (Fehlbeträge), bereinigt um Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

(2)     Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 mit Gewinn-möglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

1.  in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 vom Hundert des Einspielergebnisses;

2.  in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 vom Hundert des Einspielergebnisses.

          Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.

(3)     Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4)     Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

§ 11   Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

(1)     Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.

(2)     Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 2 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

1.  für Musikapparate 20,00 Euroje Apparat;

2.  für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,00 Euro je Apparat;

3.  für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,00 Euro je Apparat.

(3)     Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.

§ 12   Steuer nach der Größe des benutzten Raums

(1)     Die Pauschsteuer wird nach der Größe des benutzten Raums erhoben für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.

(2)     Der Steuersatz beträgt 1,00 Euro für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche. Der nach Satz 1 festgesetzte Steuersatz erhöht sich um 50 vom Hundert bei Veranstaltungen der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und um 100 vom Hundert bei Veranstaltungen der in § 2 Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche ist die Hälfte des jeweiligen Steuersatzes zu Grunde zu legen.

(3)     Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz um 50 vom Hundert des nach Absatz 2 maßgeblichen Satzes. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

(4)     Die Steuerstelle kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Berechnung der Steuer nach den Absätzen 1 bis 3 schwer durchführbar ist.

IV. Abschnitt

                                                    Gemeinsame Vorschriften

§ 13   Anmeldung der Veranstaltung und Sicherheitsleistung

(1)     Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn Steuerbefreiung nach § 3 beansprucht wird. Nicht anmeldepflichtig sind jedoch Veranstaltungen nach § 3 Nr. 4 und 7. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.

(2)     Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

(3)     Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, dass es sich um eine unvorbereitete oder unvorhergesehene Veranstaltung handelt.

(4)     Bei mehreren aufeinander folgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend.

(5)     Der Eigentümer eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 oder derjenige, dem der Apparat zur Ausnutzung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparates innerhalb einer Woche nach der Aufstellung bei der Steuerstelle anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparates. Die Wegnahme eines Apparates ist unverzüglich zu melden; als Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung. Der Inhaber der benutzten Räume hat sich die Anmeldebescheinigung innerhalb einer Woche vorlegen zu lassen.

(6)   Die Steuerstelle ist berechtigt, bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

§ 14   Entstehung der Steuerschuld 

(1)     Bei der Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise oder mit der Annahme des Entgelts. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Besitzes an der Karte oder dem Ausweis.

(2)     Bei der Pauschsteuer entsteht die Steuerschuld mit dem Beginn der Veranstaltung, im Fall der §§ 10 und 11 mit der Inbetriebsetzung des Apparates.

§ 15   Festsetzung und Fälligkeit

(1)     In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3ist über die Kartensteuer und die Pauschsteuer nach den §§ 10 und 13 innerhalb von drei Werktagen nach der Veranstaltung abzurechnen. Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und mit dem Ablauf von drei Werktagen nach dessen Bekanntgabe fällig.

(2)     Bei Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde Heusweiler bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des als Anlage beigefügten Vordrucks einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; alle Besonderheiten, insbesondere manuelle Veränderungen (Auffüllungen und Entnahmen) der Röhreninhalte und Geldschein-Dispenser-Inhalte, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld, die nicht vom Apparat automatisch erkannt und nicht in den Zählwerkausdrucken automatisch dokumentiert werden, sind gleichzeitig und ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde Heusweiler nachvollziehbar zu erläutern. Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Gemeinde Heusweiler eingehen.

(3)     Die Gemeinde Heusweiler setzt innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Vergnügungssteuer durch Bescheid fest. Bei Abweichungen von der Steueranmeldung wird der Differenzbetrag mit Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Werktages fällig. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist einreicht.

V. Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 16   Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1.§ 6 Absatz 1Ausgabe von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen
2.§ 6 Absatz 2:  Vorlage der Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise bei der Anmeldung der Veranstaltung
3.§ 6 Absatz 3:  Entwertung der Eintrittskarten
4.§ 6 Absatz 4:  Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5.§ 6 Absatz 5:  Hinweis auf die Eintrittspreise
6.§ 13 Absätze 1 und 4:Anmeldung der Veranstaltung
7.§ 13 Absatz 5:Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 sowie Änderung des Apparatebestandes
8.§ 15 Absatz 1:Abrechnung der Eintrittskarten und Roheinnahmen nach §§ 10 und 13
9.§ 15 Absatz 2:Einreichung der Steueranmeldung für Apparate nach § 2 Absatz 1 Nr. 6

§ 17   Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und – soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind – die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 18   Übergangsregelungen 

Für die bis zum 31. Dezember 2020 entstandenen Vergnügungssteuern gelten, soweit diese Steuerfälle noch nicht abgeschlossen sind, die Bestimmungen des Vergnügungssteuer-gesetzes vom 22. Februar 1973 i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1993 (Amtsbl. I S. 4969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 210) sowie die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Heusweiler vom
18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28. November 2013.

§ 19   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Heusweiler, den 30.04.2021

(Redelberger)

Bürgermeister

Hinweis auf § 12 Absatz 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.   die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.