Aufgrund des § 12 Abs. 1 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) und § 162 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), hat der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in seiner Sitzung vom 16.09.2021 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Gemeinde Heusweiler über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Dorferneuerung Wahlschied vom 13.05.1993 wird nach §§ 162 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB aufgehoben.
§ 2
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung des Sanierungsgebiets umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan im Maßstab 1:2300 durch eine Umgrenzungslinie dargestellten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung, dient jedoch nur zur Erläuterung des § 1 der Satzung.
§ 3
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Heusweiler, den 22.09.2021
Thomas Redelberger
Bürgermeister
Hinweise:
a. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Heusweiler über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Dorferneuerung Wahlschied vom 13.05.1993 wurde diese Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB war ausgeschlossen. Insofern findet auch das Ausgleichsbetragsrecht nach Maßgabe der §§ 154, 155 BauGB keine Anwendung.
b. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
c. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
d. Diese Aufhebungssatzung wird auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de) sowie in der Heusweiler Wochenpost veröffentlicht. Zusätzlich können die Satzung und die einschlägigen Vorschriften bei der Gemeinde Heusweiler, Fachgebiet Bauen & Umwelt, Zimmer 2.12, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist eine vorherige Terminvereinbarung unter 06806/911-105 erforderlich.