Bekanntmachung

über die Einreichung von Wahlvorschlägen

zur Wahl des Gemeinderates und der Ortsräte

in der Gemeinde Heusweiler am 09. Juni 2024

Aufgrund der §§ 23 und 51 KWG (Kommunalwahlgesetz) vom 22. Januar 2019, (Amtsbl. 2019 I S. 127); zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. 2023 I S. 828) i. V. m. den §§ 18 Abs. 1 und 63 KWO (Kommunalwahlordnung) vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. 2019 I S. 171) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2023 (Amtsbl. 2023 I S. 878) und unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 24 bis 30 KWG und der §§ 17 bis 25 KWO werden die in der Gemeinde Heusweiler bestehenden Parteien und Wählergruppen aufgefordert bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, Wahlvorschläge für die am 09. Juni 2024 als Verhältniswahl stattfindende Gemeinderatswahl und die Wahl zu den Ortsräten einzureichen. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so findet die Wahl als Mehrheitswahl statt.

Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO bei dem unterzeichnenden Gemeindewahlleiter einzureichen; sie werden in Heusweiler, Saarbrücker Str. 35, Rathaus, Zimmer 0.21 entgegengenommen. Der Wahlvorschlag für den Gemeinderat kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält. Der Wahlvorschlag für den Ortsrat wird nicht in Gebietsliste und Bereichsliste gegliedert.

Die Einreichung der Wahlvorschläge ist so frühzeitig vor dem angegebenen Stichtag vorzunehmen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Die Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Personen beträgt 33.

Die Zahl der in die Ortsräte zu wählenden Personen beträgt für den Ortsrat Eiweiler 7, Ortsrat Heusweiler 9, Ortsrat Holz 7, Ortsrat Kutzhof 7, Ortsrat Niedersalbach 7, Ortsrat Obersalbach 7, Ortsrat Wahlschied 7.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen die Bestimmungen der §§ 24 KWG, 19 KWO (Gemeinderatswahl) und 57 KWG, 69 KWO (Ortsratswahl) erfüllen.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderats- bzw. Ortsratsmitglieder. (§ 22 Abs. 2 und § 57 KWG)

Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Sofern erforderlich, liegen Unterstützungsverzeichnisse beim Gemeindewahlleiter in Heusweiler, Rathaus, Zimmer 1.13 offen und zwar montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr, nachmittags, mit Ausnahme Freitag, von 13.30 bis 15.30 Uhr sowie Dienstagnachmittags von 13.30 bis 18.00 Uhr. An den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist ist eine Eintragung in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und am Tag des Ablaufs der Frist (04. April 2024) bis 18:00 Uhr möglich. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Der Unterstützung des Wahlvorschlages bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.  

Zum Nachweis seiner Identität hat der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin den Bundespersonalausweis oder einen anderen mit Lichtbild versehenen Ausweis vorzulegen. Das Unterstützungsverzeichnis darf auch von Wahlbewerbern unterzeichnet werden.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen;

hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig, sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr schriftlich erklärt worden sein.

Heusweiler, den 24. November 2023

Der Gemeindewahlleiter

-Redelberger-