Wahlbekanntmachung

1.      Am 09. Juni 2024

          finden die Wahlen a)       zum Europäischen Parlament

                                            b)       zum Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler

                                          zu den Ortsräten in den Ortsteilen Eiweiler, Heusweiler,

                                          Kutzhof, Holz, Niedersalbach, Obersalbach und Wahlschied

                                          zur Regionalversammlung des Regionalverbandes

                                   zur/zum Regionalverbandsdirektorin/Regionalverbandsdirektor

                                               und am 23. Juni 2024 eine eventuell notwendige Stichwahl, bei der

                                   Wahl zur/zum Regionalverbandsdirektorin/Regional-

                                   verbandsdirektor

          statt.

          Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.      Die Gemeinde ist in 23 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

          In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.04.2024 bis 03.05.2024 über-

          sandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte

           zu wählen hat.

          Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr in der Großwaldhalle Eiweiler zusammen.

3.      Jede oder jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.

          Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

          Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.

          Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin oder jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums für die Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

                1.     für die EUROPAWAHL

                         einen weißen Stimmzettel,

                2.     für die GEMEINDERATSWAHL

                         einen gelben Stimmzettel,

                3.     für die ORTSRATSWAHL

                         einen orangefarbenen Stimmzettel,

                4.     für die REGIONALVERSAMMLUNG

                         einen grünen Stimmzettel

                5.     für die WAHL DER REGIONALVERBANDSDIREKTORIN/DES REGIONAVERBANDSDIREKTORS

                         einen hellblauen Stimmzettel

          Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.

          Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

          Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl und der Regionalversammlungswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlages. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

          Bei der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.

          Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

          Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.      Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.      Wer einen Wahlschein hat, kann

          a)   durch Stimmabgabe an der

                1.     Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes

                2.     Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),

                3.     Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kom­munalwahlgesetzes),

                4.     Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes),

                5.     Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes

                         oder

          b)   durch Briefwahl

          teilnehmen.

          Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Wahlumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Wahlumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zuleiten, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.      Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes/§ 15 Abs.4 des Kommunalwahlgesetzes).

         Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigen selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussname erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes/§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

          Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

          Heusweiler, den 14. Mai 2024

          Der Gemeindewahlleiter

          -Redelberger-