Sitzung des Gemeinderates

Am Donnerstag, dem 25.02.2021, um 18:30 Uhr, findet in der Glück-Auf-Halle, Holz eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Aufgrund der geltenden Abstandsregelung ist die Teilnehmeranzahl begrenzt. Wir bitten Besucher, die an der Sitzung teilnehmen möchten, sich vorab telefonisch beim Sitzungsdienst anzumelden: 06806/911-146 oder 06806/911-145. Hierbei ist die Reihenfolge der Anmeldung bindend. Eine Teilnahme ohne telefonische Voranmeldung ist nicht möglich.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 21.01.2021 (öffentlicher Teil)
2Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 21.01.2021
3Wahl der Vertreterin/des Vertreters für den Kooperationsrat Saarbrücken gemäß § 211 KSVG
4Klimaschutz in der Gemeinde Heusweiler
4.1Klimaschutz eine zentrale Aufgabe der Gemeinde Heusweiler – Gemeinsamer Antrag der CDU-, SPD-, GLN-, GBH-Gemeinderatsfraktion sowie des Ratsmitgliedes Jörg Franke
4.2Klimaschutz in der Gemeinde Heusweiler – gemeinsamer Antrag der CDU- und FDP-Gemeinderatsfraktion
4.3Ausrufung des Klimanotstands in Heusweiler – gemeinsamer Antrag der SPD-, GLN- und GBH-Gemeinderatsfraktion
5Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

6Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 21.01.2021 (nichtöffentlicher Teil)
7Vergabe von Lieferungen und Leistungen
7.1GS Heusweiler, Betonarbeiten, Baustraße
8Personalangelegenheiten
9Mitteilungen und Verschiedenes

Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.

Heusweiler, 16.02.2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

„Ziegelhütter Weg“

in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Heusweiler-Berschweiler

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen, in Verbindung mit dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), ebenso unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen, hat der Gemeinderat Heusweiler in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgende Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ziegelhütter Weg“ für den Ortsteil Heusweiler-Berschweiler erlassen. Zuvor wurde über die im Verfahren eingegangenen Anregungen entschieden.

§ 1 Geltungsbereich

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden die Klarstellungsatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB und die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB als Innenbereichssatzung miteinander verbunden.

Die Klarstellungssatzung legt die vorhandenen Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im dargestellten Geltungsbereich der Straße „Ziegelhütter Weg“ deklaratorisch fest. Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches befinden sich innerhalb des Innenbereiches.

Die Ergänzungssatzung bezieht die einzelnen Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein, da diese durch die benachbarte bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereiches bereits entsprechend geprägt sind.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung sind in der folgenden Planzeichnung festgelegt. Die Planzeichnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben

Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches richtet sich nach § 34 BauGB.

§ 3 Naturschutzrechtliche Regelungen

Die Planvorhaben stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Gemäß § 1a BauGB sind für den Eingriff in den Naturhaushalt Ausgleichsleistungen entsprechend der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu erbringen.

Die nicht versiegelten Flächen sind gärtnerisch anzulegen und des Weiteren sind zwei heimische, standortgerechte Obstbäume als Hochstämme entsprechend der Pflanzliste anzupflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Pflanzliste Obstbaum Hochstamm:

Äpfel: Alkmene, Erbacher Mostapfel, Florina, Freiherr von Berlepsch, Geheimrat Oldenburg, Roter Boskop, Kaiser Wilhelm

Birnen: Clapps Liebling, Gellerts Butterbirne, Gräfin von Paris, Gute Luise

Kirschen: Burlat, Große Prinzessin, Hedelfinger, Kassins Frühe, Regina

Zwetschgen: Bühlers Frühe, Hanita, Hauszwetschge, Katinka

§ 4 Hinweise und Empfehlungen

Bei den Hinweisen und Empfehlungen handelt es sich um unverbindliche Verweise auf Normen, Richtlinien, Merkblätter u.ä. die bei der Realisierung der Planung beachtet werden sollten. Sie wurden zur Information in den Bebauungsplan aufgenommen und haben keinen Festsetzungscharakter.

Folgende Hinweise wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebracht:

  1. Sind im Planungsgebiet Altlasten oder altlastverdächtige Flächen bekannt, oder ergeben sich bei späteren Bauvorhaben Anhaltspunkte über schädliche Bodenveränderungen, besteht gemäß § 2 Abs. 1 Saarländisches Bodenschutzgesetz (SBodSchG) die Verpflichtung, das Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz in seiner Funktion als Untere Bodenschutzbehörde zu informieren.
  2. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Dächern, usw.) ist möglichst auf den privaten Grundstücken zu belassen und kann z. B. als Brauchwasser genutzt werden. Darüber hinaus sollen Zisternen, Versickerungsanlagen, o. ä. vorgesehen werden.
  3. Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 Landeswaldgesetz zur Einhaltung eines Waldabstandes bei der Errichtung / Erweiterung von Gebäuden sind zu berücksichtigen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, bestehend aus Plan mit Planzeichnung, Textlichen Festsetzungen und Begründung, im Rathaus der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, Bauamt, Zimmer 2.07, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft erlangen.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Gemäß § 44 Abs. 3 und 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen der Satzung eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Heusweiler beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Satzung gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Falle einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde Heusweiler unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Heusweiler, den 17.02.2021

Der Bürgermeister

(Redelberger)

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 26.01.2021 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Neue Reisepässe

Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 20.01.2021 beantragt wurden.

Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.

Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.

Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Neu bzw. Wiederwahl der/des Schiedsfrau/Schiedsmannes für den Schiedsbezirk Holz

Bekanntmachung

Für den Schiedsbezirk Holz wird die Neu- bzw. Wiederwahl einer Schiedsfrau bzw. eines Schiedsmannes erforderlich.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Weitere Informationen über die Aufgaben und das Amt der Schiedsleute sind aus der nachfolgenden Informationsschrift ersichtlich.

Interessenten für das Amt der/des Schiedsfrau/-mannes wollen sich bitte schriftlich bis 12. März 2021 bei der Gemeindeverwaltung Heusweiler bewerben.

Heusweiler, den 09. Februar 2021

Der Bürgermeister

Redelberger

Kennen Sie die Aufgaben und das Amt eines Schiedsmannes/frau?

Der Schiedsmann ist Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Tatbeständen

Wenn Sie schon einmal vom Schiedsmann etwas gehört haben sollten, dann vielleicht nur im Zusammenhang mit Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichter Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses. Bei all diesen Delikten müssen Sie, bevor Sie eine Privatklage beim Amtsgericht erheben, ein Sühneverfahren beim Schiedsmann durchführen lassen.

Der Schiedsmann kann auch zivilrechtliche Streitigkeiten schlichten

Es wird Ihnen aber kaum bekannt sein, dass Sie den Schiedsmann, ohne das Gericht anrufen zu müssen, auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in Anspruch nehmen können, und zwar dann, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt (z. B. Schadenersatz, Schmerzensgeld, Beachtung der Hausordnung oder nachbarrechtliche Streitigkeiten).

Der Schiedsmann ist ehrenamtlich tätig

Er hat die Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten, einen Vergleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen.

Das Verfahren vor dem Schiedsmann ist einfach und kostengünstig

Sie werden feststellen, dass es beim Schiedsmann unbürokratisch zugeht. Darüber hinaus sparen Sie Prozesskosten. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schiedsmannsordnung bzw. des Schiedsmannsgesetztes. Der Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins kann bei dem zuständigen Schiedsmann entweder schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Außer Namen und Anschriften der Parteien muss der Antrag den Grund der Beschuldigung bzw. Forderung enthalten.

Weitere Informationen, insbesondere welcher Schiedsmann für Sie zuständig ist, erteilen das Amtsgericht, die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung und sämtliche Polizeidienststellen.

Bekanntmachung

zur Auslegung der Karten der Wasserbehörde betreffend die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Saar (Teil I)

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Wasserbehörde – beabsichtigt, auf Grund § 79 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Saar (Teil I). FachlicheGrundlage für die räumliche Abgrenzung ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100).

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.

Die Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete ergibt sich aus insgesamt 41 Überschwemmungs-gebietskarten im Maßstab 1 : 5.000. Danach sind Grundstücke an den folgenden Gewässern betroffen:

  • Fischbach (ab Quierschied)
  • Köllerbach (ab Heusweiler)
  • Lauterbach (ab Lauterbach)
  • Rossel (ab Mündung Lauterbach; Ortslage Geislautern)
  • Rohrbach (ab St. Ingbert-Mitte)
  • Saarbach (ab Ommersheim)
  • Sulzbach (ab Sulzbach-Altenwald)
  • Wahlbach (ab Heusweiler)
  • Wogbach/Wieschbach (ab Brebach-Fechingen)

Die betroffenen Bereiche befinden sich an Gewässerabschnitten mit signifikantem Hochwasserrisiko, die in folgender Karte dargestellt sind.

Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete erfolgt gemäß § 79 Abs. 2 SWG. Danach gelten Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

Für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten die Schutzvorschriften gemäß §§ 78, 78a und 78c Abs. 1 und 3 WHG.

Vor der Bekanntmachung der Verbindlichkeit sind die Karten gemäß § 79 Abs. 2 SWG bei den betroffenen Kommunen und beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen.

Demgemäß liegen die Karten der Wasserbehörde sowie weitere Unterlagen (Ermittlungsgrundlagen und Schutzvorschriften)

in der Zeit vom 16.02.2021 bis 15.03.2021 (einschließlich) bei der/dem

  • Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, Raum-Nr.: 214

Ansprechpartnerin: Fr. Nowack (06806/911-137)

  • Gemeinde Mandelbachtal, Theo-Carlen-Platz 2, Raum-Nr.: 207

Ansprechpartnerin: Fr. Gräßer (06893/809-367)

  • Stadt Püttlingen, In der Schäferei 8 (Techn. Rathaus; Stadtteil Köllerbach), Raum-Nr.: 16

Ansprechpartner: Fr. Schmidt (06898/691-217)

  • Gemeinde Quierschied, Rathausstraße 9 (Dienstgebäude der Gemeindewerke), Raum-Nr.: 1.02

Ansprechpartner: Hr. Kallenbach (06897/961-177)

  • Gemeinde Riegelsberg, Saarbrücker Straße 31, Raum-Nr.: 1.09 bzw. 1.08

Ansprechpartner: Fr. Schmidt-Steimer (06806/930-132) bzw. Hr. Maurer (06806/930-154)

  • Landeshauptstadt Saarbrücken, Dudweilerstraße 26-30 (Amt für Stadtgrün und Friedhöfe), Raum: Vorraum Besprechungssaal (1. OG)

Ansprechpartner: Hr. Mas (0681/905-1383)

  • Mittelstadt St. Ingbert, Am Markt 12, Raum-Nr.: 307

Ansprechpartner: Hr. Lang (06894/13-308)

  • Stadt Sulzbach, Gutenbergstraße 1 (Bauamt)

Ansprechpartner: Hr. Baus (06897/508-300 bzw. 06897/508-320)

  • Mittelstadt Völklingen, Rathausplatz, Raum: Großer Sitzungssaal (EG)

Ansprechpartner: Hr. Paquet (06898/13-2160)

sowie

  • Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Raum D 3.11

Ansprechpartner: Hr. Schmidt (0681/8500-1427)

grundsätzlich während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie-Situation kann eine Einsichtnahme in die Karten ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Die Terminkoordination erfolgt über die in den jeweiligen Kommunen bzw. dem im LUA zuständigen Ansprechpartner. Die vor Ort bei Einsichtnahme einzuhaltenden Hygienevorschriften und Verhaltensregeln können variieren, und sind daher einzelfallbezogen bei den benannten Ansprechpartnern zu erfragen.

Die Karten können zusätzlich auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Navigation: Themen & Aufgaben > Wasser > Informationen > Hochwasserschutz im Saarland > Überschwemmungsgebiete) eingesehen werden.

Im Rahmen der Auslegungsphase wird es auch eine virtuelle Informationsveranstaltung, z.B. in Form eines Livestreams Ende Februar geben, deren genaue Terminierung und Inhalte noch veröffentlicht werden. Wir bitten um Beachtung der aktuellen Meldungen auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz dazu.

Jeder kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 29.03.2021 (einschließlich), Stellungnahmen einreichen.

Die Stellungnahmen sind schriftlich (zweifach) oder zur Niederschrift beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Don-Bosco-Straße 1 in 66119 Saarbrücken) oder bei den betroffenen Kommunen einzureichen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen in elektronischer Form via Email (Betreff: „Stellungnahme zum Festsetzungsverfahren (Block 3)“) an lua@lua.saarland.de zu senden.

Die Stellungnahmen müssen die Bezeichnungen der Beteiligten, einen Antrag, eine Darlegung des Sachverhaltes und eine eingehende Begründung enthalten. Zudem müssen die betroffenen Grundstücke benannt werden (Gemarkung, Flur, Parzellennummern).

Saarbrücken, den 08.02.2021

    S A A R L A N D

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

         Im Auftrag

         Hinsberger

Allgemeinverfügung zur Verlängerung von Fristen nach der Fahrerlaubnisverordnung

Die Gemeinde Heusweiler erlässt aufgrund von § 74 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit §§ 1 und 20 Straßenzuständigkeitsgesetz und § 35 Satz 2 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Frist des § 18 Abs. 2 S. 1 FeV („ Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.“) wird um sechs Monate verlängert.
  • Die Frist des § 16 Abs. 3 S. 7 FeV („ Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen“.) wird um sechs Monate verlängert.
  • Die Fristen des § 22 Abs. 5 FeV

(„ Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

  1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
  2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.“)

werden um sechs Monate verlängert.

  • Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Fahrerlaubnisanträge, die bei der Fahrerlaubnisbehörde der Gemeinde Heusweiler gestellt wurden und für alle Fristen nach den genannten Vorschriften, die in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 ablaufen.
  • Diese Allgemeinverfügung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung bei der Gemeinde Heusweiler, Führerscheinstelle, Zimmer 0.08, Saarbrücker Str. 35, 66265 Heusweiler, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Heusweiler, den 02.02.2021

gez.

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Sitzung des Personal- und Finanzausschusses

Am Montag, dem 08.02.2021, um 18:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 25.01.2021 (öffentlicher Teil)
2Mitteilungen und Verschiedenes

Nichtöffentlicher Teil

3Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 25.01.2021 (nichtöffentlicher Teil)
4Doppelhaushalt 2021/2022 – Investitionsprogramm für die Jahre 2021 bis 2025
5Anschaffung von Vermögensgegenständen durch Fördervereine oder Ortsratsbeschluss
6Vergabe von Lieferungen und Leistungen
6.1GS Heusweiler, Betonarbeiten, Baustraße
7Personalangelegenheiten
8Mitteilungen und Verschiedenes

Heusweiler, den 28. Januar 2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Vertretung des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Niedersalbach, Herr Bruno Lesch, wird in der Zeit vom 01.02.2021 bis einschließlich 14.02.2021 vom stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Wolfgang Raber, Im Stockwald 9, 66265 Heusweiler, vertreten.

Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.

Heusweiler, 29.01.2021

Thomas Redelberger

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

BEBAUUNGSPLAN „INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK EIWEILER NORD“ IN DER GEMEINDE HEUSWEILER, ORTSTEIL EIWEILER

BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES SOWIE DER FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in öffentlicher Sitzung am 21.01.2021 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ im Ortsteil Eiweiler beschlossen hat.

Vor dem Hintergrund des konkreten Ansiedlungsinteresses des Unternehmens SVOLT Energy Technology (Europe) GmbH soll die Nachnutzung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes des ehemaligen „Laminate Parks“ erfolgen. SVOLT ist ein Unternehmen, das Lithium-Ionen-Batterien und Batteriesysteme für Elektrofahrzeuge sowie Energiespeichersysteme entwickelt und produziert. Der Zulieferer für Elektromobilität ist seit Oktober 2019 auf der europaweiten Suche nach einem Produktionsstandort für den europäischen Markt. Am Standort Eiweiler soll in der seit einiger Zeit leerstehenden Laminat-Fertigungsstätte eine Modul- und Pack-Fabrik entstehen. Im Zuge dessen sollen auch Flächen im direkten Umfeld sowohl auf Heusweiler Gemarkung, als auch auf Lebacher Gemarkung, zu einem interkommunalen Industrie- und Gewerbepark neu entwickelt werden.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 19 ha, wobei hiervon ca. 14,1 ha der Gemeinde Heusweiler sowie ca. 4,9 ha der Stadt Lebach zuzuordnen sind.

Für die Fläche existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich zum Teil nach § 34 und § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weshalb es der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedarf. Der Flächennutzungsplan des Regionalverbandes stellt für den Teilbereich Heusweiler überwiegend gewerbliche Baufläche dar und muss nicht parallel angepasst werden.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Außerdem werden im weiteren Verfahren unterschiedliche Gutachten, insbesondere zu den Themen Verkehr und Lärm erstellt.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit ebenso öffentlich bekannt gemacht, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage des Bebauungsplanvorentwurfes

in der Zeit vom 01.02.2021 bis einschließlich 22.02.2021

durchgeführt wird. Die Unterlagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Kurzbegründung, sind gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de, Bauen und Umwelt/Bebauungspläne) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.

Die Bebauungsplanunterlagen können des Weiteren während des oben genannten Zeitraums im Rathaus der Gemeinde Heusweiler während der allgemeinen Dienststunden ebenso eingesehen werden, allerdings ausschließlich nur nach telefonischer Voranmeldung zwecks Terminvereinbarung und unter Beachtung der derzeit geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie der Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die Email-Adresse: info@heusweiler.de vorgebracht werden.

Heusweiler, 27.01.2021                                                                    

Der Bürgermeister

Thomas Redelberger

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil EiweilerQuelle: LVGL; Stand: 23.07.2020; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 07.01.2021

und

Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Eiweiler und Stadt Lebach, Stadtteil LandsweilerQuelle: ZORA, LVGL; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 07.01.2021

Stellenausschreibung

Die Gemeinde Heusweiler sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n   Leiterin / Leiter (m/w/d) für die Kindertagesstätte Holz.  
Die Kindertagesstätte Holz ist eine sechsgruppige Einrichtung und bietet derzeit 100 Kindergartenplätze und 22 Krippenplätze. Das Team umfasst 18 pädagogische Fachkräfte sowie 3 Hauswirtschaftskräfte.  
Wir suchen eine engagierte Persönlichkeit mit einem abgeschlossenen sozialwissenschaftlichen Studium oder alternativ abgeschlossener Berufsausbildung zum/zur Erzieher/in mit staatlicher Anerkennung und (berufsbegleitendem) sozialwissenschaftlichem Studium, welches zeitnah abgeschlossen wird,mehrjähriger Berufserfahrung als Erzieher/in in einer Kindertageseinrichtung sowie idealerweise bereits Berufserfahrung als Leitung bzw. stellvertretende Leitung einer Kindertagesstätte.  
Zudem erwarten wir eine selbstständige, präzise Arbeitsweise sowie eines hohes VerantwortungsbewusstseinBelastbarkeit, Führungskompetenz und einen reflektierten kooperativen Führungsstilein sicheres Auftreten zur Repräsentanz der Kindertageseinrichtung in der (Fach-) Öffentlichkeit und den gemeindlichen Entscheidungsgremien  
Ihr Aufgabengebiet umfasst u.a. die konzeptionelle Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit der Kindertageseinrichtung gemeinsam mit dem Team – analog der gesamt-gesellschaftlichen Veränderungen und AnforderungenBeratung und Anleitung des eingesetzten Personals in pädagogischen Fragenenge Kooperation mit dem Träger, der Gesamtleitung und den anderen gemeindlichen Kindertagesstätten Durchführung von verwaltungstechnischen AufgabenBudgetverantwortung für die Mittel der KindertagesstätteEltern- und Öffentlichkeitsarbeit  
Wir bieten: eine attraktive Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentl. Dienst (TVöD) in der Entgeltgruppe S 16eine Betriebsrente der RZVK des Saarlandes für Ihre Altersvorsorgesehr gute Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten professionelle Unterstützung durch die pädagogische Gesamtleitung sowie einen regelmäßigen Fachaustausch mit den Leitungen und stellvertretenden Leitungen aller gemeindlichen Einrichtungen   Die Gemeinde Heusweiler verfügt über einen Frauenförderplan. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt.   Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Frau Ewen (Telefon: 06806/911-168, E-Mail: s.ewen@heusweiler.de).   Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung.
Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 08. Februar 2021 (Ausschlussfrist) entweder schriftlich an den Bürgermeister der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler oder E-Mail an die folgende E-Mail Adresse: personal@heusweiler.de  
Schriftlich eingereichte Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet, sofern nicht eine Herausgabe geltend gemacht wird.  
„Datenschutzhinweis: Wenn Sie sich bei uns bewerben, verarbeiten wir diejenigen Informationen, die wir im Rahmen des Bewerbungsverfahrens von Ihnen erhalten, zum Zwecke der Entscheidung über die Stellenbesetzung. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitungen im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ist Art. 6 Abs. 1 b und Art. 88 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 26 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) und § 95 Abs. 3 Saarländisches Beamtengesetz (SBG).“  
Heusweiler, 22. Januar 2021  
Der Bürgermeister Redelberger

Artikelserie „Überschwemmungsgebiete: Vom Hochwasser zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet“ vor der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete

Artikel 2/2: Hochwasser – Festsetzen der Überschwemmungsgebiete und schützen

Aufgabe: Festsetzung der Überschwemmungsgebiete

Im letzten Artikel haben Sie erfahren, dass die von Hochwasser überschwemmten Flächen in Hochwassergefahrenkarten dargestellt sind und von jedermann jederzeit im Geoportal des Saarlandes abgerufen werden können. Dies sind wichtige Informationen zur Feststellung Ihrer möglichen Hochwasserbetroffenheit und für Ihre Eigenvorsorge. Aber auch der Staat ist nicht untätig. Neben der Information über mögliche Gefahren und Risiken hat er den Ländern im Wasserhaushaltsgesetz die Pflicht übertragen, Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die Überschwemmungsgebiete weisen die Bereiche aus, in denen aufgrund der potenziellen Hochwassergefahr besondere Anforderungen an Maßnahmen und Vorhaben gestellt werden müssen. Dies soll gewährleisten, das ohnehin bereits vorhandene Überschwemmungsrisiko in den Überschwemmungsgebieten nicht weiter zu vergrößern.

Wie werden die Überschwemmungsgebiete festgesetzt?

Auf der Basis der Hochwassergefahrenkarten setzen die Bundesländer daher Überschwemmungsgebiete amtlich fest. Im Saarland wird die Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete aus den Gefahrenkarten für das Szenario HQ100 (ein Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren auftreten kann) in den Karten der Wasserbehörde dargestellt. Diese Karten werden anschließend in den jeweiligen Kommunen ausgelegt, d.h. Kommunen und Bürgern wird die Möglichkeit der Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Nach der Auswertung der Stellungnahmen gelten mit der Bekanntmachung der Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes die in den Karten der Wasserbehörde dargestellten Gebiete als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.


Exemplarisch: Überschwemmungsgebietskarte der Oster

Wer wird geschützt?

Durch die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete werden Gebiete, die nach hydraulischen Berechnungen bereits durch ein Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100) bedroht sind, rechtlich geschützt.

Für diese Gebiete gelten mit ihrer Festsetzung besondere Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, die Einschränkungen für die Möglichkeiten der Bauleitplanung, die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen und weitere Maßnahmen enthalten. Diese Vorgaben verfolgen das Ziel, die möglichen Betroffenen vor Ort aber auch die Ober- oder Unterlieger vor einer weiteren Erhöhung des Hochwasserrisikos zu schützen.

Vorgaben wie eine hochwasserangepasste Bauweise und das Verbot einer nachteiligen Veränderung des Wasserstandes durch die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen schützen daher sowohl den Bauherren vor zukünftigen Schäden, als auch Dritte vor Nachteilen durch diese Maßnahmen.

Die gesetzlich geregelten Beschränkungen sind aus den Lehren vergangener Hochwasserereignisse entstanden, die zeigten, dass uneingeschränkte Tätigkeit in überschwemmungsgefährdeten Gebieten hohe Schäden verursacht und Menschenleben aufs Spiel setzt.

Schadenspotenzial durch Bebauung in Überschwemmungsgebieten (Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)

Was ist im Überschwemmungsgebiet verboten?

Aus Gründen der Hochwasserrückhaltefunktion der Auen, des Retentionsraumerhalts und vor allem der Minimierung des Schadenspotenzials ist grundsätzlich die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen (z. B. Neubebauung, Garten- und Gewächshäuser, nicht durchflutbare Garagen) im Überschwemmungsgebiet untersagt. Daneben beinhalten die sonstigen Schutzvorschriften auch Nutzungseinschränkungen, z. B. das Verbot der Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können. Beispielsweise dürfen im Überschwemmungsgebiet keine Stroh- oder Heuballen gelagert werden, da diese im Hochwasserfall weggeschwemmt werden können und möglicherweise an Brücken oder Durchlässen hängen bleiben. Durch diese Abflussbehinderung kann der Wasserstand oberhalb ansteigen.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind Befreiungen möglich.

Unsachgemäße Lagerung in Überflutungsbereichen (Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)

Was ist im Überschwemmungsgebiet erlaubt?

Tatsächlich ändert sich im alltäglichen Leben der Anwohnerinnen und Anwohner durch die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes in der Regel wenig. So sind viele Tätigkeiten bzw. Vorhaben weiterhin erlaubt und benötigen weder eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung, noch müssen sie der Wasserbehörde angezeigt werden, wie z.B.:

  • Außenleuchten oder Briefkästen mit Standfuß
  • Bänke oder gemauerte Sitzecken in Gärten
  • Baugerüste
  • Bienenfreistände oder Vogelhäuser
  • Einzelne Schaukeln oder ähnliche Spielanlagen für Kinder
  • Gartenkamine
  • Sandkästen
  • Wäschetrockenvorrichtungen
  • Aufstockung oder Sanierung des Gebäudes ohne Veränderung der Grundfläche
  • Veränderungen der Raumaufteilung innerhalb eines Gebäudes
  • Gestaltung des privaten Gartens durch Blumen- oder Gemüsebeete sowie das Pflanzen einzelner Bäume oder Sträucher
  • Umgraben des Gartens

Wo finde ich mehr Informationen über die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten?

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat eine Broschüre „Überschwemmungsgebiete – Ermittlung, Festsetzung und Folgen für Gewässeranlieger“ erarbeitet, die seit Januar 2018 unter https://www.saarland.de/232258.htm für alle Interessierten herunterladbar ist. Hier gibt es mehr Informationen bezüglich den Zielen der Festsetzung, der Ermittlung und dem Festsetzungsverfahren von Überschwemmungsgebieten sowie den Schutzvorschriften. Außerdem werden weitere Beispiele für erlaubte und nicht erlaubte Maßnahmen und bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten gegeben. Diese Broschüre wird den Betroffenen vor Offenlegung der Karten der Wasserbehörde über die Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.

Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in der Gemeinde Heusweiler

Zug um Zug werden im gesamten Saarland per Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete entlang der Bäche und Flüsse festgesetzt. Derzeit wird in einem Block 3 die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten vorbereitet, die u.a. auch die Gemeinde Heusweiler betreffen. Deshalb möchten das zuständige Umwelt- und Verbraucherministerium sowie das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in einer vorgeschalteten Artikelserie über die Thematik informieren, die in den nächsten beiden Wochen an dieser Stelle veröffentlicht wird.

Artikelserie „Überschwemmungsgebiete: Vom Hochwasser zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet“ vor der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete

Artikel 1/2: Hochwasser: informieren und vorsorgen

Hochwasser – ein natürliches Ereignis

Ein Hochwasser ist ein natürliches Ereignis. Es gehört zum charakteristischen Abflussverhalten von Bächen und Flüssen und kann nicht verhindert werden. Hochwasser kann durch außergewöhnliche Niederschläge oder, bei uns seltener, durch schnelle Schneeschmelzen, ausgelöst werden. Gebiete in Gewässernähe sind daher von Natur aus durch Überflutungen bedroht und müssen mit dieser Gefahr zurechtkommen.

Überflutung der freien Landschaft (Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)

Hochwasser – das Risiko ist größer geworden

Die zunehmende menschliche Nutzung und Siedlungsentwicklung in den Auen der Bäche und Flüsse hat das Schadenspotential in Gewässernähe vergrößert. Gleichzeitig gingen ehemals vorhandene Überschwemmungsflächen in Auebereichen verloren: Wasser, das sich früher in weite Aueflächen schadlos ausbreiten konnte, belastet nun bebaute Bereiche. Das Risiko für Menschenleben und Sachwerte ist gestiegen und die erwarteten Folgen des Klimawandels lassen annehmen, dass es weiter steigen wird.

Doch nicht nur der gewässernahe Bereich kann unter den Auswirkungen eines Hochwassers leiden.

Durch die starke Vernetzung der Infrastrukturen kann eine Überflutung auch Gebiete außerhalb der überschwemmten Flächen beeinträchtigen. So können zum Beispiel die Sperrung von Straßen, die Zerstörung von Versorgungsleitungen und die Unterbrechung der Stromversorgung dort Folgeschäden verursachen, wo gar keine Überschwemmung stattgefunden hat.

Schadenspotenzial durch Bebauung in den Überflutungsbereichen  (Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)

Informieren: Wie hoch ist mein Hochwasserrisiko?

Ob und wie hoch Grundstücke, Häuser, öffentliche Einrichtungen und Industriestandorte von Hochwasser betroffen sind, können Sie aus den Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ersehen. Diese Karten enthalten Informationen zur flächenmäßigen Ausdehnung des Hochwassers, über die zu erwartende Tiefe der Überflutung sowie betroffene Infrastrukturen. Sie sind Entscheidungshilfe bei Planungen und unverzichtbare Information, um Vorkehrungen für den Ernstfall zu treffen, Schäden zu verringern und Menschenleben zu retten.

Die Überschwemmungsflächen werden mit Hilfe von Modellen berechnet. Diese bilden auf aktueller wissenschaftlicher Grundlage die Natur so genau wie möglich nach.

Die saarländischen Hochwassergefahrenkarten enthalten zwei Szenarien: ein Ereignis mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100 = Hochwasserereignis, das statistisch mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist) und ein seltenes Extremereignis (HQextrem = Hochwasserereignis, das statistisch noch seltener zu erwarten ist, z.B. alle 200 oder 1000 Jahre).

Die Hochwassergefahren und Hochwasserrisikokarten werden im Geoportal des Saarlandes unter der Adresse: https://geoportal.saarland.de/article/Wasser/ bereitgestellt.

Exemplarisch: Hochwassergefahrenkarte mit Überflutungsausdehnung bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis in St. Wendel durch den Todbach (Blautöne) und die Blies (rot schraffiert).

Eine weitere, schnelle und unkomplizierte Möglichkeit abzuklären, ob sich ein Standort oder eine Adresse in einem Gebiet der Hochwassergefahrenkarten befindet  ist für das Saarland über die Schutzgebiete-App „NaSaarWas“ möglich. Der Download von „NaSaarWas“ ist im Google Play Store und im Apple App Store kostenlos erhältlich.

Schutzgebiete-App „NaSaarWas“

Woher bekomme ich Informationen über die aktuelle Hochwasserlage?

Wenn Sie im konkreten Hochwasserfall Informationen über die momentane Hochwassersituation benötigen, wie den aktuellen Wasserstand, die Warnlage, eine Vorhersage der Wasserstandsentwicklung, aktuelle meteorologische Daten oder einen Hochwasserlagebericht, so stellt Ihnen das Hochwassermeldezentrum des Saarlandes (HMZ Saarland) diese Informationen über die Internetseite des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bereit.

Vorsorgen: Eine gute Hochwasservorsorge vermindert Risiken und Schäden!

Auch Sie selbst können durch gezielte Vorsorge zur Schadensbegrenzung beitragen und Vorbereitungen für den Hochwasserfall treffen:

Tipps zur Vorsorge und weitere Informationen zum Thema „Hochwasser“ finden Sie auf den Internetseiten „Hochwasserschutz im Saarland“ des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie in der Hochwasserschutzfibel (Objektschutz und bauliche Vorsorge) des Bundesministeriums für Inneres, Bau und Heimat (BMI)

Erkenntnis ist der erste Schritt zum Handeln:

Wer sein Hochwasserrisiko kennt, kann etwas dagegen tun!

Sperrungen am Fröhner Wald

Die Forstverwaltung von Wegener hat die Gemeindeverwaltung darüber informiert, dass aufgrund des Abtransportes des Holzes aus dem Fröhner Wald am Dienstag, 26.01.2021, und Mittwoch, 27.01.2021, der Parkstreifen am Friedhof Holz, der Parkplatz mit Containerbereich, die Fußwegeverbindung vom Wohngebiet Blumenstraße sowie der Eingangsbereich zum Wald gesperrt werden müssen.

Es wird darum gebeten, dies zur eigenen Sicherheit zu beachten.

Heusweiler, den 21.01.2021

Thomas Redelberger

Bürgermeister

Infrarot-Geschwindigkeitsmessungen

Gemeinde Heusweiler                                                                                           Heusweiler,21.01.2021

An folgenden Tagen führt die Gemeinde Heusweiler in allen Ortsteilen der Gemeinde Geschwindigkeitsmessungen durch:

Montag                      01.02.2021

Dienstag                   02.02.2021

Mittwoch                   10.02.2021

Donnerstag  11.02.2021

Freitag                       12.02.2021

Montag                      15.02.2021

Dienstag                   16.02.2021

Mittwoch                   24.02.2021

Donnerstag  25.02.2021

Freitag                       26.02.2021

Außerhalb dieser festgesetzten Termine sind Kontrollen nicht ausgeschlossen.

Thomas Redelberger

Der Bürgermeister als

Ortspolizeibehörde