Am Montag, dem 08.02.2021, um 18:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.
Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 25.01.2021 (öffentlicher Teil)
2
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
3
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 25.01.2021 (nichtöffentlicher Teil)
4
Doppelhaushalt 2021/2022 – Investitionsprogramm für die Jahre 2021 bis 2025
5
Anschaffung von Vermögensgegenständen durch Fördervereine oder Ortsratsbeschluss
Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Niedersalbach, Herr Bruno Lesch, wird in der Zeit vom 01.02.2021 bis einschließlich 14.02.2021 vom stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Wolfgang Raber, Im Stockwald 9, 66265 Heusweiler, vertreten.
BEBAUUNGSPLAN „INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK EIWEILER NORD“ IN DER GEMEINDE HEUSWEILER, ORTSTEIL EIWEILER
BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES SOWIE DER FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in öffentlicher Sitzung am 21.01.2021 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ im Ortsteil Eiweiler beschlossen hat.
Vor dem Hintergrund des konkreten Ansiedlungsinteresses des Unternehmens SVOLT Energy Technology (Europe) GmbH soll die Nachnutzung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes des ehemaligen „Laminate Parks“ erfolgen. SVOLT ist ein Unternehmen, das Lithium-Ionen-Batterien und Batteriesysteme für Elektrofahrzeuge sowie Energiespeichersysteme entwickelt und produziert. Der Zulieferer für Elektromobilität ist seit Oktober 2019 auf der europaweiten Suche nach einem Produktionsstandort für den europäischen Markt. Am Standort Eiweiler soll in der seit einiger Zeit leerstehenden Laminat-Fertigungsstätte eine Modul- und Pack-Fabrik entstehen. Im Zuge dessen sollen auch Flächen im direkten Umfeld sowohl auf Heusweiler Gemarkung, als auch auf Lebacher Gemarkung, zu einem interkommunalen Industrie- und Gewerbepark neu entwickelt werden.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 19 ha, wobei hiervon ca. 14,1 ha der Gemeinde Heusweiler sowie ca. 4,9 ha der Stadt Lebach zuzuordnen sind.
Für die Fläche existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich zum Teil nach § 34 und § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weshalb es der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedarf. Der Flächennutzungsplan des Regionalverbandes stellt für den Teilbereich Heusweiler überwiegend gewerbliche Baufläche dar und muss nicht parallel angepasst werden.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Außerdem werden im weiteren Verfahren unterschiedliche Gutachten, insbesondere zu den Themen Verkehr und Lärm erstellt.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit ebenso öffentlich bekannt gemacht, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage des Bebauungsplanvorentwurfes
in der Zeit vom 01.02.2021 bis einschließlich 22.02.2021
durchgeführt wird. Die Unterlagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Kurzbegründung, sind gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG auf der Internetseite der Gemeinde Heusweiler (www.heusweiler.de, Bauen und Umwelt/Bebauungspläne) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.
Die Bebauungsplanunterlagen können des Weiteren während des oben genannten Zeitraums im Rathaus der Gemeinde Heusweiler während der allgemeinen Dienststunden ebenso eingesehen werden, allerdings ausschließlich nur nach telefonischer Voranmeldung zwecks Terminvereinbarung und unter Beachtung der derzeit geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie der Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die Email-Adresse: info@heusweiler.de vorgebracht werden.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil EiweilerQuelle: LVGL; Stand: 23.07.2020; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 07.01.2021
und
Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ in der Gemeinde Heusweiler, Ortsteil Eiweiler und Stadt Lebach, Stadtteil LandsweilerQuelle: ZORA, LVGL; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 07.01.2021
Die Gemeinde Heusweiler sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Leiterin / Leiter (m/w/d)für die Kindertagesstätte Holz. Die Kindertagesstätte Holz ist eine sechsgruppige Einrichtung und bietet derzeit 100 Kindergartenplätze und 22 Krippenplätze. Das Team umfasst 18 pädagogische Fachkräfte sowie 3 Hauswirtschaftskräfte. Wir suchen eine engagierte Persönlichkeit mit einem abgeschlossenen sozialwissenschaftlichen Studium oder alternativ abgeschlossener Berufsausbildung zum/zur Erzieher/in mit staatlicher Anerkennung und (berufsbegleitendem) sozialwissenschaftlichem Studium, welches zeitnah abgeschlossen wird,mehrjähriger Berufserfahrung als Erzieher/in in einer Kindertageseinrichtung sowie idealerweise bereits Berufserfahrung als Leitung bzw. stellvertretende Leitung einer Kindertagesstätte. Zudem erwarten wir eine selbstständige, präzise Arbeitsweise sowie eines hohes VerantwortungsbewusstseinBelastbarkeit, Führungskompetenz und einen reflektierten kooperativen Führungsstilein sicheres Auftreten zur Repräsentanz der Kindertageseinrichtung in der (Fach-) Öffentlichkeit und den gemeindlichen Entscheidungsgremien Ihr Aufgabengebiet umfasst u.a. die konzeptionelle Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit der Kindertageseinrichtung gemeinsam mit dem Team – analog der gesamt-gesellschaftlichen Veränderungen und AnforderungenBeratung und Anleitung des eingesetzten Personals in pädagogischen Fragenenge Kooperation mit dem Träger, der Gesamtleitung und den anderen gemeindlichen Kindertagesstätten Durchführung von verwaltungstechnischen AufgabenBudgetverantwortung für die Mittel der KindertagesstätteEltern- und Öffentlichkeitsarbeit Wir bieten: eine attraktive Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentl. Dienst (TVöD) in der Entgeltgruppe S 16eine Betriebsrente der RZVK des Saarlandes für Ihre Altersvorsorgesehr gute Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten professionelle Unterstützung durch die pädagogische Gesamtleitung sowie einen regelmäßigen Fachaustausch mit den Leitungen und stellvertretenden Leitungen aller gemeindlichen Einrichtungen Die Gemeinde Heusweiler verfügt über einen Frauenförderplan. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Frau Ewen (Telefon: 06806/911-168, E-Mail: s.ewen@heusweiler.de). Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung. Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 08. Februar 2021 (Ausschlussfrist) entweder schriftlich an den Bürgermeister der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler oder E-Mail an die folgende E-Mail Adresse: personal@heusweiler.de Schriftlich eingereichte Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet, sofern nicht eine Herausgabe geltend gemacht wird. „Datenschutzhinweis: Wenn Sie sich bei uns bewerben, verarbeiten wir diejenigen Informationen, die wir im Rahmen des Bewerbungsverfahrens von Ihnen erhalten, zum Zwecke der Entscheidung über die Stellenbesetzung. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitungen im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ist Art. 6 Abs. 1 b und Art. 88 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 26 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) und § 95 Abs. 3 Saarländisches Beamtengesetz (SBG).“ Heusweiler, 22. Januar 2021 Der Bürgermeister Redelberger
Artikel 2/2: Hochwasser – Festsetzen der Überschwemmungsgebiete und schützen
Aufgabe: Festsetzung der Überschwemmungsgebiete
Im letzten Artikel haben Sie erfahren, dass die von Hochwasser überschwemmten Flächen in Hochwassergefahrenkarten dargestellt sind und von jedermann jederzeit im Geoportal des Saarlandes abgerufen werden können. Dies sind wichtige Informationen zur Feststellung Ihrer möglichen Hochwasserbetroffenheit und für Ihre Eigenvorsorge. Aber auch der Staat ist nicht untätig. Neben der Information über mögliche Gefahren und Risiken hat er den Ländern im Wasserhaushaltsgesetz die Pflicht übertragen, Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die Überschwemmungsgebiete weisen die Bereiche aus, in denen aufgrund der potenziellen Hochwassergefahr besondere Anforderungen an Maßnahmen und Vorhaben gestellt werden müssen. Dies soll gewährleisten, das ohnehin bereits vorhandene Überschwemmungsrisiko in den Überschwemmungsgebieten nicht weiter zu vergrößern.
Wie werden die Überschwemmungsgebiete festgesetzt?
Auf der Basis der Hochwassergefahrenkarten setzen die Bundesländer daher Überschwemmungsgebiete amtlich fest. Im Saarland wird die Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete aus den Gefahrenkarten für das Szenario HQ100 (ein Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren auftreten kann) in den Karten der Wasserbehörde dargestellt. Diese Karten werden anschließend in den jeweiligen Kommunen ausgelegt, d.h. Kommunen und Bürgern wird die Möglichkeit der Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Nach der Auswertung der Stellungnahmen gelten mit der Bekanntmachung der Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes die in den Karten der Wasserbehörde dargestellten Gebiete als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
Exemplarisch: Überschwemmungsgebietskarte der Oster
Wer wird geschützt?
Durch die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete werden Gebiete, die nach hydraulischen Berechnungen bereits durch ein Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100) bedroht sind, rechtlich geschützt.
Für diese Gebiete gelten mit ihrer Festsetzung besondere Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, die Einschränkungen für die Möglichkeiten der Bauleitplanung, die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen und weitere Maßnahmen enthalten. Diese Vorgaben verfolgen das Ziel, die möglichen Betroffenen vor Ort aber auch die Ober- oder Unterlieger vor einer weiteren Erhöhung des Hochwasserrisikos zu schützen.
Vorgaben wie eine hochwasserangepasste Bauweise und das Verbot einer nachteiligen Veränderung des Wasserstandes durch die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen schützen daher sowohl den Bauherren vor zukünftigen Schäden, als auch Dritte vor Nachteilen durch diese Maßnahmen.
Die gesetzlich geregelten Beschränkungen sind aus den Lehren vergangener Hochwasserereignisse entstanden, die zeigten, dass uneingeschränkte Tätigkeit in überschwemmungsgefährdeten Gebieten hohe Schäden verursacht und Menschenleben aufs Spiel setzt.
Schadenspotenzial durch Bebauung in Überschwemmungsgebieten (Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)
Was ist im Überschwemmungsgebiet verboten?
Aus Gründen der Hochwasserrückhaltefunktion der Auen, des Retentionsraumerhalts und vor allem der Minimierung des Schadenspotenzials ist grundsätzlich die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen (z. B. Neubebauung, Garten- und Gewächshäuser, nicht durchflutbare Garagen) im Überschwemmungsgebiet untersagt. Daneben beinhalten die sonstigen Schutzvorschriften auch Nutzungseinschränkungen, z. B. das Verbot der Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können. Beispielsweise dürfen im Überschwemmungsgebiet keine Stroh- oder Heuballen gelagert werden, da diese im Hochwasserfall weggeschwemmt werden können und möglicherweise an Brücken oder Durchlässen hängen bleiben. Durch diese Abflussbehinderung kann der Wasserstand oberhalb ansteigen.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind Befreiungen möglich.
Unsachgemäße Lagerung in Überflutungsbereichen (Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)
Was ist im Überschwemmungsgebiet erlaubt?
Tatsächlich ändert sich im alltäglichen Leben der Anwohnerinnen und Anwohner durch die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes in der Regel wenig. So sind viele Tätigkeiten bzw. Vorhaben weiterhin erlaubt und benötigen weder eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung, noch müssen sie der Wasserbehörde angezeigt werden, wie z.B.:
Außenleuchten oder Briefkästen mit Standfuß
Bänke oder gemauerte Sitzecken in Gärten
Baugerüste
Bienenfreistände oder Vogelhäuser
Einzelne Schaukeln oder ähnliche Spielanlagen für Kinder
Gartenkamine
Sandkästen
Wäschetrockenvorrichtungen
Aufstockung oder Sanierung des Gebäudes ohne Veränderung der Grundfläche
Veränderungen der Raumaufteilung innerhalb eines Gebäudes
Gestaltung des privaten Gartens durch Blumen- oder Gemüsebeete sowie das Pflanzen einzelner Bäume oder Sträucher
Umgraben des Gartens
…
Wo finde ich mehr Informationen über die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten?
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat eine Broschüre „Überschwemmungsgebiete – Ermittlung, Festsetzung und Folgen für Gewässeranlieger“ erarbeitet, die seit Januar 2018 unter https://www.saarland.de/232258.htm für alle Interessierten herunterladbar ist. Hier gibt es mehr Informationen bezüglich den Zielen der Festsetzung, der Ermittlung und dem Festsetzungsverfahren von Überschwemmungsgebieten sowie den Schutzvorschriften. Außerdem werden weitere Beispiele für erlaubte und nicht erlaubte Maßnahmen und bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten gegeben. Diese Broschüre wird den Betroffenen vor Offenlegung der Karten der Wasserbehörde über die Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
Zug um Zug werden im gesamten Saarland per Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete entlang der Bäche und Flüsse festgesetzt. Derzeit wird in einem Block 3 die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten vorbereitet, die u.a. auch die Gemeinde Heusweiler betreffen. Deshalb möchten das zuständige Umwelt- und Verbraucherministerium sowie das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in einer vorgeschalteten Artikelserie über die Thematik informieren, die in den nächsten beiden Wochen an dieser Stelle veröffentlicht wird.
Artikelserie „Überschwemmungsgebiete: Vom Hochwasser zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet“ vor der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete
Artikel 1/2: Hochwasser: informieren und vorsorgen
Hochwasser – ein natürliches Ereignis
Ein Hochwasser ist ein natürliches Ereignis. Es gehört zum charakteristischen Abflussverhalten von Bächen und Flüssen und kann nicht verhindert werden. Hochwasser kann durch außergewöhnliche Niederschläge oder, bei uns seltener, durch schnelle Schneeschmelzen, ausgelöst werden. Gebiete in Gewässernähe sind daher von Natur aus durch Überflutungen bedroht und müssen mit dieser Gefahr zurechtkommen.
Überflutung der freien Landschaft (Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)
Hochwasser – das Risiko ist größer geworden
Die zunehmende menschliche Nutzung und Siedlungsentwicklung in den Auen der Bäche und Flüsse hat das Schadenspotential in Gewässernähe vergrößert. Gleichzeitig gingen ehemals vorhandene Überschwemmungsflächen in Auebereichen verloren: Wasser, das sich früher in weite Aueflächen schadlos ausbreiten konnte, belastet nun bebaute Bereiche. Das Risiko für Menschenleben und Sachwerte ist gestiegen und die erwarteten Folgen des Klimawandels lassen annehmen, dass es weiter steigen wird.
Doch nicht nur der gewässernahe Bereich kann unter den Auswirkungen eines Hochwassers leiden.
Durch die starke Vernetzung der Infrastrukturen kann eine Überflutung auch Gebiete außerhalb der überschwemmten Flächen beeinträchtigen. So können zum Beispiel die Sperrung von Straßen, die Zerstörung von Versorgungsleitungen und die Unterbrechung der Stromversorgung dort Folgeschäden verursachen, wo gar keine Überschwemmung stattgefunden hat.
Schadenspotenzial durch Bebauung in den Überflutungsbereichen (Quelle: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)
Informieren: Wie hoch ist mein Hochwasserrisiko?
Ob und wie hoch Grundstücke, Häuser, öffentliche Einrichtungen und Industriestandorte von Hochwasser betroffen sind, können Sie aus den Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ersehen. Diese Karten enthalten Informationen zur flächenmäßigen Ausdehnung des Hochwassers, über die zu erwartende Tiefe der Überflutung sowie betroffene Infrastrukturen. Sie sind Entscheidungshilfe bei Planungen und unverzichtbare Information, um Vorkehrungen für den Ernstfall zu treffen, Schäden zu verringern und Menschenleben zu retten.
Die Überschwemmungsflächen werden mit Hilfe von Modellen berechnet. Diese bilden auf aktueller wissenschaftlicher Grundlage die Natur so genau wie möglich nach.
Die saarländischen Hochwassergefahrenkarten enthalten zwei Szenarien: ein Ereignis mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100 = Hochwasserereignis, das statistisch mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist) und ein seltenes Extremereignis (HQextrem = Hochwasserereignis, das statistisch noch seltener zu erwarten ist, z.B. alle 200 oder 1000 Jahre).
Exemplarisch: Hochwassergefahrenkarte mit Überflutungsausdehnung bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis in St. Wendel durch den Todbach (Blautöne) und die Blies (rot schraffiert).
Eine weitere, schnelle und unkomplizierte Möglichkeit abzuklären, ob sich ein Standort oder eine Adresse in einem Gebiet der Hochwassergefahrenkarten befindet ist für das Saarland über die Schutzgebiete-App „NaSaarWas“ möglich. Der Download von „NaSaarWas“ ist im Google Play Store und im Apple App Store kostenlos erhältlich.
Schutzgebiete-App „NaSaarWas“
Woher bekomme ich Informationen über die aktuelle Hochwasserlage?
Wenn Sie im konkreten Hochwasserfall Informationen über die momentane Hochwassersituation benötigen, wie den aktuellen Wasserstand, die Warnlage, eine Vorhersage der Wasserstandsentwicklung, aktuelle meteorologische Daten oder einen Hochwasserlagebericht, so stellt Ihnen das Hochwassermeldezentrum des Saarlandes (HMZ Saarland) diese Informationen über die Internetseite des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bereit.
Vorsorgen: Eine gute Hochwasservorsorge vermindert Risiken und Schäden!
Auch Sie selbst können durch gezielte Vorsorge zur Schadensbegrenzung beitragen und Vorbereitungen für den Hochwasserfall treffen:
Tipps zur Vorsorge und weitere Informationen zum Thema „Hochwasser“ finden Sie auf den Internetseiten „Hochwasserschutz im Saarland“ des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie in der Hochwasserschutzfibel (Objektschutz und bauliche Vorsorge) des Bundesministeriums für Inneres, Bau und Heimat (BMI)
Erkenntnis ist der erste Schritt zum Handeln:
Wer sein Hochwasserrisiko kennt, kann etwas dagegen tun!
Die Forstverwaltung von Wegener hat die Gemeindeverwaltung darüber informiert, dass aufgrund des Abtransportes des Holzes aus dem Fröhner Wald am Dienstag, 26.01.2021, und Mittwoch,27.01.2021, der Parkstreifen am Friedhof Holz, der Parkplatz mit Containerbereich, die Fußwegeverbindung vom Wohngebiet Blumenstraße sowie der Eingangsbereich zum Wald gesperrt werden müssen.
Es wird darum gebeten, dies zur eigenen Sicherheit zu beachten.
Da die Fertigstellung der Erschließungsanlage für das ‚Wohngebiet am ehemaligen Schwimmbad‘ nun absehbar prognostiziert werden kann, können Bauanträge ab sofort eingereicht werden. Bei einer Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO ist der Bauantrag bei der Gemeinde in 2-facher Ausfertigung einzureichen, bei einer Bauantragsstellung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Regionalverband in 4-facher Ausfertigung.
Zur weiteren Digitalisierung unserer Gemeinde hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2020 beschlossen, alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde zukünftig auf der Internetseite der Gemeinde unter www.heusweiler.de zu veröffentlichen. Soweit gesetzlich öffentliche Bekanntmachungen im Internet nicht ausreichen, erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen weiterhin über die Wochenpost. Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang entfallen.
Unabhängig hiervon wird die Gemeindeverwaltung jedoch für eine zeitlich noch unbestimmte Übergangszeit alle öffentlichen Bekanntmachungen deklaratorisch auch weiterhin zusätzlich in der Heusweiler Wochenpost veröffentlichen, um die Einführung der öffentlichen Bekanntmachungen über das Internet und insbesondere den Bedürfnissen von Menschen ohne Internetkenntnisse gerecht zu werden.
Die Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Heusweiler wurde am 16. Dezember 2020 in der Heusweiler Wochenpost öffentlich bekannt gemacht. Sie ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.
Innerhalb des neuen Wohngebietes am ehemaligen Schwimmbad werden neue Straßen entstehen. Die Entscheidung über die Benennung dieser Straßen liegt gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 9 Saarländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) beim Ortsrat.
Der Ortsrat des Ortsteiles Heusweiler hat in seiner Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Straßen wie folgt zu benennen:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler, zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken, Europaallee 11, 66113 Saarbrücken, gewahrt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Am Montag, dem 25.01.2021, um 18:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Personal- und Finanzausschusses statt.
Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 11.01.2021 (öffentlicher Teil)
2
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
3
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Personal- und Finanzausschusses am 11.01.2021 (nichtöffentlicher Teil)
4
Doppelhaushalt 2021/2022 – Investitionsprogramm für die Jahre 2021 bis 2025
Beim Bürgerbüro der Gemeinde Heusweiler sind die neuen Reisepässe eingetroffen, welche bis zum 22.12.2020 beantragt wurden.
Die Reisepässe können nur vom Reisepassinhaber selbst oder von anderen Personen gegen Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden.
Das alte Ausweisdokument ist bei der Abholung mitzubringen. Verlorengegangene oder nicht auffindbare Pässe müssen jedoch vom Passinhaber selbst als Verlust gemeldet werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Abholung einen Termin unter termine.heusweiler.de oder telefonisch unter 06806-911222.
Am Donnerstag, dem 21.01.2021, um 18:30 Uhr, findet in der Glück-Auf-Halle, Holz eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.
Der Bevölkerung wird hiervon Kenntnis gegeben.
Aufgrund der geltenden Abstandsregelung ist die Teilnehmeranzahl begrenzt. Wir bitten Besucher, die an der Sitzung teilnehmen möchten, sich vorab telefonisch beim Sitzungsdienst anzumelden: 06806/911-146 oder 06806/911-145. Hierbei ist die Reihenfolge der Anmeldung bindend. Eine Teilnahme ohne telefonische Voranmeldung ist nicht möglich.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 10.12.2020 (öffentlicher Teil)
2
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 10.12.2020
3
Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark Eiweiler Nord“ im Ortsteil Eiweiler – Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung
4
Information zur ABG
5
Änderung des Durchführungsvertrages zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Trierer Straße 89-91, Würth-Filiale mit Bistro und Cafébereich“
6
Grundstücksflächen im Gemeindebezirk Eiweiler – Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion
7
Einsatz von Streusalz auf Bürgersteigen der Gemeinde – Antrag der GBH-Gemeinderatsfraktion
8
Mitteilungen und Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
9
Annahme der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 10.12.2020 (nichtöffentlicher Teil)
Gemäß der Satzung über die Einrichtung einer Einwohnerfragestunde in den Ortsräten und im Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler findet vor Eintritt in die Tagesordnung eine Einwohnerfragestunde statt, in der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern die Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Verwaltung und die Ratsmitglieder zu richten.
Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Heusweiler, Herr Helmut Maas, wird in der Zeit vom 22.01.2021 bis einschließlich 21.02.2021 vom stellvertretenden Ortsvorsteher, Herrn Dr. Steinrücken, Illinger Straße 115, 66265 Heusweiler, vertreten.