Gemeinde Heusweiler
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 204), sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I 2021, S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20. Juli 2023 folgende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird möglichst auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen bzw. gendergerechten Form verzichtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll und in keiner Weise diskriminieren will.
Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom
24. Januar 2019
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Bestattungsunterlagen
§ 8 Bestattungspflichtige
§ 9 Zeitpunkt der Bestattung
§ 10 Särge / Urnen
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Grabstätten mit Grabkammer
§ 16 Urnenbestattungen
§ 17 Ehrengrabstätten
V. Ruhezeiten
§ 18 Ruhezeit
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VII. Grabstätten und Grabmale
§ 20 Wahlmöglichkeit
§ 21 Errichtung und Veränderung von
Grabmalanlagen
§ 22 Unterhaltung der Grabmalanlagen
§ 23 Entfernung von Grabmalanlagen
VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
§ 25 Vernachlässigung
IX. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 26 Leichenhallen
§ 27 Ausstellung von Leichen
§ 28 Trauerfeiern
X. Schlussvorschriften
§ 29 Dokumentation der Bestattung
§ 30 Übergangsregelung
§ 31 Haftung
§ 32 Gebühren
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Datenschutz
§ 35 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
- Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Heusweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Eiweiler
b) Friedhof Heusweiler
c) Friedhof Holz
d) Friedhof Kutzhof
e) Friedhof Lummerschied
f) Friedhof Obersalbach-Kurhof
g) Friedhof Wahlschied
- Die Verwaltung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt dem Bürgermeister (Friedhofsverwaltung).
§ 2
Friedhofszweck
- Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Heusweiler, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten.
- Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Heusweiler waren (Körperbestattungen bzw. Beisetzung von Aschen).
- Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefunden Personen ohne Wohnsitz.
- Die Beisetzung verstorbener Einwohner oder sonstiger berechtigter Personen kann auf jedem Friedhof der Gemeinde Heusweiler erfolgen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
- Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.
- Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und private Bestattungsplätze nicht entwidmet werden.
- Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle müssen Leichen und Asche Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Die Ortspolizeibehörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
- Die Friedhöfe sind nur während der festgesetzten Zeiten für die Besucher geöffnet.
Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht.
Da, je nach herrschender Jahreszeit, die gewöhnlichen Öffnungszeiten in einen Zeitraum fallen können, in dem die Sonne noch nicht aufgegangen bzw. bereits wieder untergegangen ist, gilt in diesem Fall, dass die Friedhöfe auch bei Dunkelheit für Besucher geschlossen sind.
- Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
- Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung
Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- Die Wege mit Fahrzeugen aller Art – Rollstühle, Kinderwagen, Handwagen und die
auf den Friedhöfen eingesetzten Transportkarren ausgenommen – zu befahren, soweit nicht eine schriftliche Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste
anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen;
e) Druckschriften zu verteilen;
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen;
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit diese nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
h) das missbräuchliche Benutzen der Wasserentnahmestellen;
i) zu lärmen, zu spielen, zu essen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zu lagern, sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen;
j) Tiere, ausgenommen Assistenzhunde, mitzubringen.
k) abgesehen von im Rahmen von Trauerfeiern, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
- Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind.
- Sämtliche Veranstaltungen – auch Totengedenkfeiern – bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung
anzumelden.
Ausgenommen hiervon sind Trauerfeiern im Rahmen einer Bestattung.
§ 6
Gewerbetreibende
- Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung der dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
Die §§ 42 a (Genehmigungsfiktion) und 71 bis 71 e (Verfahren über eine einheitliche Stelle) SVwVfG sind entsprechend anzuwenden.
Zugelassen werden Gewerbebetreibende, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- selbst oder deren fachliche Vertreter in der Handwerksrolle eingetragen sind bzw. eine vergleichbare EU-Qualifikationsbescheinigung nachweisen.
Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
- den erforderlichen Versicherungsnachweis (Betriebshaftpflicht) erbringen.
Die Bescheinigung ist bei den Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
- Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Öffnungszeiten durchgeführt werden. An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten bis spätestens 13.00 Uhr zu beenden.
In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(4) Am Tag vor Allerheiligen und Totensonntag sind jegliche gewerblichen Arbeiten untersagt.
(5) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur auf den Friedhöfen vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Das Lagern abgebauter Grabmalanlagen oder Teilen davon auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler ist nicht zulässig.
- Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 6, insbesondere gegen § 21 Abs. 5 oder sonst wiederholt gegen Bestimmungen dieser Friedhofssatzung verstoßen haben, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden.
- Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
- Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle fünf Jahre zu erneuern.
- Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 – 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Bestattungsunterlagen
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage einer standesamtlichen Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalles, der Sterbeurkunde oder einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalles anzumelden.
- Die Bestattungsunterlagen für die Erdbestattung und die Feuerbestattung sind vom Friedhofsträger für die Dauer der Ruhefrist aufzubewahren.
§ 8
Bestattungspflichtige
- Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu
sorgen:
- die Ehefrau, der Ehemann,
- die Partnerin der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- volljährige Kinder,
- die Eltern,
- volljährige Geschwister oder Halbgeschwister,
- die Großeltern,
- volljährige Enkelkinder,
- die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b in Verbindung mit Abs. 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung,
(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst keine andere Person die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen.
- Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.
§ 9
Zeitpunkt der Bestattung
- Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen festgesetzt.
Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden.
Leichen müssen spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein. Aschen müssen binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sein.
Leichen bzw. Aschen, die nicht innerhalb dieser Fristen beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von der Friedhofsverwaltung in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- Bestattungen finden grundsätzlich nur während der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt. An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen finden keine Beisetzungen statt. Auf Antrag kann hiervon an Samstagen eine abweichende Regelung getroffen werden. Für die entstehenden Mehrkosten wird von dem Antragsteller eine Gebühr gem. der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen grundsätzlich von der Friedhofshalle aus.
Die Bestattungen werden in der Regel zu folgenden Zeiten durchgeführt:
Sommermonate: April bis September:
Montag – Donnerstag: Bestattungstermin spätestens 15:15 Uhr
Freitag: Bestattungstermin spätestens 14:30 Uhr
Wintermonate Oktober bis März:
Montag – Freitag: Bestattungstermin spätestens 14:30 Uhr
- Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Die jeweiligen Grabstellen werden vom Friedhofspersonal unmittelbar nach der Beendigung der Verabschiedungszeremonie, jedoch spätestens circa eine Stunde, nachdem die Bestattung des Leichnams/der Urne in der Grabstätte erfolgt ist, ordnungsgemäß verschlossen.
§ 10
Särge/Urnen
- Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Es dürfen nur Särge verwandt werden, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Entsprechend dem § 31 Abs. 3 Satz 1 des BestattG wird die Wahl der Holzart für Särge begrenzt. Zugelassene Holzarten sind: Fichte, Tanne, Buche, Birke, Erle, Pappel, Esche, Rosskastanie, Kiefer und Platane (Dauerhaftigkeitsklassen nach DIN EN 350-2, Resistenzklassen nach DIN 68364). Die Verwaltung ist berechtigt, in diesem Zusammenhang entsprechende Nachweise zu verlangen.
Jeder Sarg muss mit mindestens 0,80 m Erde abgedeckt sein.
Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Bei Erdbestattungen ist die Asche Verstorbener in Urnen aus leicht verrottbarem Material beizusetzen.
Bei Urnen beträgt die Abdeckung mit Erde mindestens 0,50 m.
Die Gemeinde Heusweiler ist berechtigt, von den Bestattern/den Bestatterinnen eine eidesstattliche Erklärung zu verlangen, dass diese sich an die o. g. Vorgaben bzgl. der Nutzung von Weichholz und verrottbaren Urnen halten.
- Wenn die religiöse Glaubensüberzeugung des Verstorbenen eine Sargbestattung nicht erlaubt, kann der Leichnam ohne Sarg bestattet werden, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen.
In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstätte in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
- Sargträger werden von der Gemeinde nicht gestellt.
§ 11
Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Diese hat zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
- Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören.
- Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
- Umbettungen und Ausgrabungen werden von der Gemeinde nicht durchgeführt; sie sind von einschlägigen Instituten vornehmen zu lassen. Bei einer Umbettung aus persönlichen Gründen bestimmt die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt. Umbettungen von körperbestatteten Personen dürfen in diesen Fällen nur in den Monaten November bis April vorgenommen werden.
- Ausgrabungen von Leichen zu anderen Zwecken als zur Umbettung sind zulässig:
- auf Anordnung eines Gerichtes oder einer anderen zuständigen Behörde,
- auf Antrag einer Berufsgenossenschaft, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der berechtigten Angehörigen vorliegt.
- Die durch die Ausgrabung und Umbettung entstehenden Kosten sind durch den Veranlasser zu tragen. Dazu rechnen auch die Kosten, die durch Behebung etwa entstandener Schäden an Nachbargräbern verursacht werden.
- Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.
- Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
- Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde Heusweiler. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- Die Gräber werden angelegt als Reihengrabstätten
(aktuell noch auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler)
Aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse und damit verbunden mit dem mangelnden Platz zur Anlegung von neuen Grabfeldern für Reihengrabstätten (ab 10 Jahren) auf den Friedhöfen in Holz und Kutzhof, wird die Vergabe von Reihengrabstätten in Holz und Kutzhof eingestellt, sobald die restlichen Grabstätten der jeweils derzeit noch vorhandenen Grabfelder für Reihengrabstätten (ab 10 Jahre) (Stand Juli 2023) vollständig vergeben wurden.
- Wahlgrabstätten sind aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse in der Gemeinde Heusweiler nur noch auf den in § 1 Abs. 1 Buchstaben a) und b) genannten Friedhöfen nur in Form von Rasenfamiliengräber mit Pflanzstreifen zugelassen. Die Vergabe von Rasenfamiliengräber mit Pflanzstreifen wird aufgrund der schlechten Bodenverhältnissen und verbunden mit dem mangelnden Platz zur Anlegung eines neuen Grabfeldes einhergehend mit der geringen Nachfrage in diesem Bereich auf dem Friedhof in Holz eingestellt, sobald die restlichen Grabstätten des aktuell noch vorhandenen Grabfeldes für Rasenfamiliengräber mit Pflanzstreifen (Stand Juli 2023) vollständig vergeben wurden.
- Grabstätten mit eingebauter Grabkammer (Reihen- und Tiefengräber)
Die Bestattung in Grabkammern ist möglich, soweit die entsprechenden baulichen Anlagen aufgrund der jeweiligen Haushaltslage der Gemeinde Heusweiler eingerichtet und vorgehalten werden können und der entsprechende Bedarf dafür nachweislich besteht.
Zeitpunkt der Einrichtung einer neuen Grabkammernanlage auf den in § 1 genannten Friedhöfen und Beginn der Inanspruchnahme werden öffentlich bekannt gemacht.
Die Neuanlage eines weiteren Feldes für Grabkammern ist bis auf weiteres aufgrund der bisherigen geringen Nachfrage bei dieser Grabart nicht vorgesehen.
Sobald die vorhandenen Grabkammern gänzlich belegt wurden, wird die Vergabe der Grabart daher vorerst eingestellt, bis von den vorhandenen Kammern sporadisch welche zur Neubelegung wieder zur Verfügung stehen, die dann entsprechend angeboten werden können.
- Urnenreihengrabstätten
(auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler) auslaufend auf allen Friedhöfen außer dem in § 1 Abs. 1 unter Buchstaben e genannten.
- Urnenwahlgrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten
(auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler) Die Neuvergabe von Gräbern dieser Grabart wurde zwischenzeitlich eingestellt.
- Urnenkammern in Urnenwänden
Die Bestattung in Urnenkammern (in Urnenwänden) ist möglich, soweit die entsprechenden baulichen Anlagen aufgrund der jeweiligen Haushaltslage der Gemeinde Heusweiler errichtet und vorgehalten werden können.
g) Urnenreihengrabstätten (Erdgräber) für anonyme Beisetzungen sowie halbanonyme
Beisetzungen, letztere jedoch ausschließlich im Fall von Beisetzungen, die durch das Ordnungsamt der Gemeinde Heusweiler erfolgen müssen (nur auf dem Friedhof Heusweiler).
- Urnenreihengrabstätten mit Bodendeckern auf allen Friedhöfen außer dem in § 1 Abs.1 unter Buchstabe e genannten.
i) Ehrengrabstätten
(auf allen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler)
Gemäß § 6a Abs. 2 Bestattungsgesetz werden auf dem Friedhof in Heusweiler Reihengräber in Form von Rasenreihengräbern mit Pflanzstreifen und Urnenreihengräber in Form von Urnenrasenreihengräber mit Pflanzstreifen für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr in speziell dafür vorgesehenen Grabfeldern angelegt.
- Bei Erdbestattungen darf in jeder Grabstelle jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung können die Leichen einer Wöchnerin mit ihrem Kind in einem Sarg beigesetzt werden. Ein verstorbenes Kind unter 1 Jahr, Totgeburten sowie Neugeborene, die unmittelbar nach der Lebendgeburt verstorben sind, sowie Fehlgeburten, Embryonen und Föten können in der Grabstätte eines verstorbenen Angehörigen beigesetzt werden. Dabei sind die gesetzlichen Ruhezeiten nach § 6 BestattG einzuhalten.
- Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Jede Wahlgrabstätte gilt unbeschadet ihrer Stellenzahl als unteilbare Einheit.
§ 13
Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 der Satzung) des/der zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Wiedererwerb des Grabes ist nicht möglich.
- Es werden eingerichtet
- Reihengräber für Verstorbene unter 10 Jahren sowie Fehlgeburten, Embryonen
und Föten;
Die Maße der Grabbeete einschließlich der Trittplatten rechts und links des Grabbeetes betragen:
Länge 1,50 m Breite 1,00 m
- Reihengräber als Erdgräber für Verstorbene ab 10 Jahren;
Die Maße der Grabbeete einschließlich der Trittplatten rechts und links des Grabbeetes betragen:
Länge 2,25 m Breite 1,30 m
Nachdem die vorhandenen Grabfelder/-reihen mit Gestaltungsvorschriften belegt sind, werden Reihengräber für Verstorbene ab 10 Jahren nur noch als Reihengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften angeboten.
Auf den Friedhöfen in Holz und Kutzhof wird nach vollständiger Belegung des jeweils noch vorhandenen Grabfeldes (Stand Juli 2023) kein neues Grabfeld für diese Grabart mehr angelegt. Die Neuvergabe dieser Grabart wird im Zuge der Belegung des letzten Grabes im vorhandenen Feld eingestellt.
- Reihengräber mit Grabkammer für Verstorbene (Gräberanzahl ist auf 23 Stück begrenzt. Nach der vollständigen Belegung des Feldes werden keine neuen Reihengräber mit Grabkammern mehr angelegt.)
Die Maße der Grabbeete betragen:
Länge 2,35 m Breite 1,00 m
- Rasenreihengräber für Verstorbene bisherige Art (mit Liegeplatte, schrägstehen-
der Schrifttafel bzw. aufrechtstehendem Grabstein (nur auf dem Friedhof in Eiweiler)) ohne Pflanzstreifen
Maße des Grabbeetes: bisherige Art ohne Pflanzstreifen:
Länge 2,25 m Breite 1,30 m (keine Verlegung von Trittplatten)
Auf allen Friedhöfen, außer dem in § 1 Abs. 1 unter Buchstaben e genannten, ist die Neuvergabe dieser Grabart eingestellt. Auf dem in § 1 Abs. 1 unter Buchstabe e) genannten Friedhof ist zudem die Vergabe von Rasenreihengräbern mit Liegeplatte eingestellt, so dass lediglich noch die Vergabe mit schrägstehender Schrifttafel möglich ist.
Maße des Grabbeetes Rasenreihengräber für Verstorbene neue Art mit Pflanz- streifen:
Länge 2,75 m Breite 1,30 m (keine Verlegung von Trittplatten)
Auf allen Friedhöfen, außer dem in § 1 Abs. 1 unter Buchstabe e genannten Friedhof
möglich.
Die Rasenflächen der Rasenreihengräber werden ausschließlich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.
Auf den Friedhöfen in Holz und Kutzhof wird nach vollständiger Belegung des jeweils noch vorhandenen Grabfeldes (Stand Juli 2023) kein neues Grabfeld für diese Grabart mehr angelegt. Die Neuvergabe dieser Grabart wird im Zuge der Belegung des letzten Grabes im vorhandenen Feld eingestellt.
Zur Anlage von Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen in Form von Ehrengräbern gem. § 6 a Bestattungsgesetz wird auf die Ausführungen in § 17 dieser Satzung verwiesen.
- Das erstmalige Nutzungs-/Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte entsteht mit der Zahlung der Grabstellengebühr bzw. der unterschriftlichen Anerkennung der Kostenübernahmeerklärung des Nutzungs-/Verfügungsrechtes.
- Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder einzelnen Teilbereichen hiervon nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 2 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Die abzuräumenden Grabstätten werden dezent, aber trotzdem gut sichtbar markiert.
- Wird innerhalb der Ruhezeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die hierfürgezahlte Gebühr nicht erstattet. Vor Ablauf der Ruhezeit können Gräber auf schriftlichen Antrag des Verfügungsberechtigten und auf dessen Kosten abgeräumt und eingeebnet werden.
Für das vorzeitige Einebnen einer Grabstätte wird eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
Das Einebnen der Gräber erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. Die/der jeweilige Verfügungsberechtigte eines Grabes ist hierzu nicht berechtigt.
Vorzeitige Einebnungen vor Ablauf der Ruhefrist auf Wunsch des/der Nutzungsberechtigten werden zukünftig nur noch an zwei jeweils vorher festgelegten Terminen/Zeiträumen im Jahr durchgeführt: im Frühjahr, sofern das Wetter es zulässt, möglichst noch vor Ostern und im Herbst vor Allerheiligen.
Ausnahmen: bilden natürlich die Fälle, in denen im Rahmen der Standsicherheitskontrolle der Grabmäler festgestellt wurde, dass von den Grabmalanlagen eine Gefahr für Leib und Leben ausgehen kann, weshalb in diesem Zusammenhang die Gräber, die auf Wunsch der/des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten eingeebnet werden sollen bzw. Gräber, die von Amts wegen einzuebnen sind, umgehend und nicht erst im Rahmen der beiden Einebnungsaktionen eingeebnet werden.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit bei einer Wiederbelegung vorgefundene sterbliche Überreste
werden in würdiger Weise an geeigneter Stelle des Friedhofes beigesetzt.
§ 14
Wahlgrabstätten
- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 18 eingeräumt wird. Wahlgrabstätten werden als Grabkammern (nur auf dem Friedhof in Heusweiler und nur so lange der Vorrat reicht) oder Rasenfamiliengräber mit Pflanzstreifen abgegeben, jedoch nur bei Vorliegen eines Todesfalles oder einer Umbettung und nur in dem in Belegung befindlichen Feld der Friedhöfe; Erwerber und Nutzungsberechtigte sind die in § 8 Abs. 1 genannten Angehörigen des/der Verstorbenen.
- Es werden eingerichtet
- Tiefengräber mit Grabkammer für Verstorbene; derzeit nur in den auf dem Friedhof in Heusweiler zur Verfügung stehenden Grabstellen (Die Anzahl der Gräber ist auf 23 Stück begrenzt. Nach der vollständigen Belegung des Grabfeldes werden keine neuen Tiefengräber mit Grabkammer mehr angelegt.)
Die Maße der Grabbeete betragen:
Länge 2,35 m Breite 1,00 m
- Sonstige neue Tiefengräber werden nicht mehr eingerichtet. Nachbelegungen werden nur noch im Zusammenhang mit dem der Erstbelegung der Grabstätte erworbenen Nutzungsrecht vorgenommen.
- Neue Familiengrabstätten (2- oder mehrstellig) sowie „Kombinierte Familiengrabgrabstätten“ werden nicht mehr eingerichtet.
Nachbelegungen werden nur noch im Zusammenhang mit der Erstbelegung der Grabstätte erworbener Nutzungsrechte vorgenommen.
- Eingerichtet werden Rasenfamiliengräber mit Pflanzstreifen (2-stellig) auf den Friedhöfen Eiweiler und Heusweiler. Darüber hinaus wird, aufgrund den fehlenden Möglichkeiten zur Neuanlage eines weiteren Feldes und der geringen Nachfrage dieser Grabart auf diesem Friedhof, die Vergabe der Grabart auf dem Friedhof Holz unverzüglich eingestellt, sobald die noch vorhandenen Grabstätten im bereits angelegten Grabfeld (Stand Juli 2023) gänzlich vergeben wurden.
Diese Grabart wird auf den Friedhöfen Eiweiler und Heusweiler weiterhin nur unter dem Vorbehalt vergeben, dass sie auch künftig in entsprechendem Maße angenommen wird.
- Auf den Friedhöfen in Kutzhof, Lummerschied, Obersalbach und Wahlschied sind ab sofort keine Neuanlagen von Wahlgrabstätten für Körperbestattungen mehr zugelassen.
- Grüfte oder gemauerte Grabkammern dürfen nicht angelegt werden.
Für die Bestattung in unterirdischen Grabkammern sind die Bestimmungen des § 15 dieser Satzung anzuwenden.
- Das erstmaligeNutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte entsteht mit der Zahlung der Grabstellengebühr. Ebenso ist für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten eine anteilige Grabstellengebühr gemäß der jeweils gültigenGebührensatzung zu zahlen. Über das Nutzungsrecht und dessen Dauer wird eine Urkunde ausgehändigt.
Die erste Beisetzung in einer Wahlgrabstätte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Abs. 1.
Weitere Beisetzungen in einer Wahlgrabstätte – entsprechend der Anzahl vorhandener Grabstellen – und damit die Verlängerung des Nutzungsrechtes sind nur zulässig bis spätestens zum Ablauf der Ruhezeit und damit auch des Nutzungsrechts für die zuletzt in der Wahlgrabstätte stattgefundene Beisetzung.
Der Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- Das Nutzungsrecht kann nur für die ganze Grabstätte verlängert werden, nicht aber für einzelne Grabstellen.
- Einem Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes wird nur stattgegeben, wenn die Grabstätte ordnungsgemäß angelegt und gepflegt wird.
Der Nutzungsberechtigte hat auf eigene Kosten das Grabzubehör, die Grabplatte und, wenn dies erforderlich ist, auch den Grabstein vor einer Neubelegung zu entfernen. Die entsprechenden Arbeiten an der Grabmalanlage (Grabplatte / Grabstein) dürfen nur von Fachbetrieben gem. § 21 Abs. 4 durchgeführt werden.
- Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Grabgebühr nicht erstattet. Vor Ablauf der Nutzungszeit können Gräber auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten und auf dessen Kosten abgeräumt und eingeebnet werden. Für das vorzeitige Einebnen einer Grabstätte wird eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
Das Einebnen der Gräber erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. Die/der jeweilige/n Verfügungs-/Nutzungsberechtigte/n eines Grabes ist/sind hierzu nicht berechtigt.
Vorzeitige Einebnungen vor Ablauf der Ruhefrist auf Wunsch des/der Verfügungs-/Nutzungsberechtigten werden künftig nur noch an zwei jeweils vorher festgelegten Terminen/Zeiträumen im Jahr durchgeführt: im Frühjahr, sofern das Wetter es zulässt, möglichst noch vor Ostern und im Herbst vor Allerheiligen.
Ausnahmen bilden natürlich die Fälle, in denen im Rahmen der Standsicherheitskontrolle der Grabmäler festgestellt wurde, dass von den Grabmalanlagen eine Gefahr für Leib und Leben ausgehen kann, weshalb in diesem Zusammenhang die Gräber, die auf Wunsch der/des Nutzungs-/Verfügungs-berechtigten eingeebnet werden sollen bzw. Gräber, die von Amts wegen einzuebnen sind, umgehend und nicht erst im Rahmen der beiden Einebnungsaktionen eingeebnet werden.
- Der Nutzungsberechtigte kann seine Rechte mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auf einen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen (§ 8) übertragen.
- Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
- Sind mehrere Berechtigte vorhanden, so sind sie verpflichtet, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, welcher der Friedhofsverwaltung gegenüber allein alle Rechtshandlungen vorzunehmen hat. Solange dies nicht geschehen ist, ruht die Ausübung des Rechtes. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann durch die Friedhofsverwaltung die Ausübung des Beisetzungsrechtes untersagt werden.
- Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der hierzu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte selbst beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines anderen Bestattungsfalles über weitere Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Die Verfahrensweise nach § 13 Abs. 4 wird entsprechend angewendet.
- Nach Ablauf der Ruhezeit bei einer Wiederbelegung vorgefundene sterbliche Überreste werden in würdiger Weise an geeigneter Stelle des Friedhofes beigesetzt.
§ 15
Grabstätten mit Grabkammer
- Grabstätten mit eingebauter Grabkammer sind Grabstätten (Reihengräber 1-stellig bzw. Tiefengräber 1-stellig, 2 Grabstellen übereinander) für Sarg-/Körperbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Bei Tiefengräbern wird bei Belegung der ersten (unteren) Grabkammer ein erstmaliges Nutzungsrecht von 15 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht kann einmalig für einen Zeitraum von 5 Jahren verlängert werden. Bis zum Ablauf des verlängerten Nutzungsrechts muss die zweite (obere) Grabkammer belegt sein.
- Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Die Verfahrensweise nach § 13 Abs. 4 wird entsprechend angewendet.
- Nach Ablauf der Ruhezeit vorgefundene sterbliche Überreste werden bei einer Wiederbelegung in der Grabsohle beigesetzt.
- Der Friedhof in Heusweiler verfügt über jeweils 23 Reihen- bzw. Tiefengräber mit eingebauter Grabkammer. Nach der vollständigen Belegung der Kammern steht diese Grabart zur Vergabe bis auf Weiteres nicht mehr zur Verfügung. Erst nach Ablauf der entsprechenden Ruhefristen zuvor stattgefundener Bestattungen in den Grabkammern und einschließlich garantiert komplett erfolgter Verwesung der zuvor darin beigesetzten Bestattungen können Grabkammern wieder zur erneuten Belegung freigegeben werden. Darüber hinaus legt die Gemeinde Heusweiler, aufgrund der geringen Nachfrage in diesem Bereich aktuell keine neuen Grabkammern mehr an.
§ 16
Urnenbestattungen
- Aschen dürfen beigesetzt werden in
- Urnenreihengrabstätten (Urnenreihengräber) – auslaufend auf den Friedhöfen mit Urnenbestattungsmöglichkeiten nach Buchstabe c) bis f) Somit wird diese Grabart aktuell nur noch auf dem Friedhof Lummerschied vergeben.
- Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber) – Neuvergabe auf sämtlichen Friedhöfen eingestellt, nur noch Nachbelegungen möglich.
- Urnenkammern in Urnenwänden
- Urnenreihengrabstätten (Erdgräber) für anonyme Beisetzungen und halbanonyme Beisetzungen im Rahmen der Beisetzungen, die durch das Ordnungsamt der Gemeinde Heusweiler erfolgen – derzeit nur auf dem Friedhof in Heusweiler
- Grabstätten für Erdbeisetzungen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach Maßgabe des Absatzes 3
- Urnenbodendeckerreihengrabstätten (2-stellig) – Vergabe auf allen Friedhöfen außer auf dem Friedhof in Lummerschied
- Urnenreihengräber (1-stellig) gemäß § 6 a Bestattungsgesetz in Form von Urnenrasenreihengräber mit Pflanzstreifen
- a) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten (Urnenreihengräber), die der Reihe nach belegt werden und bis zu 2 Urnen aufnehmen können.
Für die Zweitbelegung der Grabstätte kann, sofern die gesetzlich erforderliche Ruhefrist gewahrt ist, zwischen 2 Möglichkeiten für die Zweitbelegung gewählt werden.
aa) Die Beisetzung der 2. Urne darf grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach der Beisetzung der 1. Urne unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestruhefrist von 15 Jahren gem. § 6 Abs. 2 BestattG vom 22. Januar 2021, in der jeweils gültigen Fassung, erfolgen. Damit wird zum einen die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Urne von 25 Jahren (gemäß § 18 Abs. 1) und zum anderen die gesetzliche Mindestruhezeit für die zuletzt beigesetzte Urne von 15 Jahren (§ 6 Abs. 2 des BestattG vom 22. Januar 2021, in der zurzeit gültigen Fassung) eingehalten.
Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen für die Asche von Personen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben
sind, die Mindestruhezeit auf zehn Jahre verkürzt werden.
ab) Die Beisetzung der 2. Urne mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur innerhalb der Ruhefrist der 1. Beisetzung möglich. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Urnengrabstätte ist eine anteilige Grabstellengebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung zu zahlen.
Die Maße der Grabbeete einschließlich der Trittplatten rechts und links der Grabbeete) betragen
Länge 0,80 m Breite 0,85 m
- Urnenwahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten (Urnenfamiliengräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 18 eingeräumt wird. Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nachbelegt; sie können bis zu 4 Urnen aufnehmen. Die Neuvergabe dieser Grabart ist eingestellt, nur noch Nachbelegungen möglich.
Die Maße der Grabbeete einschließlich der Trittplatten rechts und links der Grabbeete betragen
Länge 1,25 m Breite 1,05 m
- Ab dem Zeitpunkt der Einrichtung und Inbetriebnahme von Urnenwänden und Urnenbodendeckergräbern auf den einzelnen Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler werden vorhandene Grabreihen bzw. Grabfelder für Urnenreihengräber nur noch vollständig belegt. Danach sind Urnenbeisetzungen nur noch nach den Bestattungsmöglichkeiten gemäß § 16 Abs. 1 c bis f zugelassen.
d) Es werden Urnenkammern für bis zu zwei Urnen abgegeben.
Die Maße der Urnenkammern richten sich nach Typ und Bauweise der Urnenwände. Die Urnengröße ist der Größe der derzeitigen Urnenkammer (Höhe 0,36 m, Breite 0,28 m, Tiefe 0,29 m) anzupassen. Die einzelnen Urnen dürfen bei Mehrfachbelegung einer Kammer (2-stellig) einen maximalen Durchmesser von 0,17 m nicht überschreiten. Die Urnenkammern sind an den Vorderseiten unmittelbar nach der Beisetzung durch eine Platte aus Naturstein zu verschließen und mit dem vollständigen Namen des/der Verstorbenen zu versehen. Diese Platten werden bei der Friedhofsverwaltung verwahrt und sind von den Nutzungsberechtigten der Grabkammern zu verwenden.
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist bei der Bestattungsart „Urnenwand“ nicht erforderlich und obliegt somit ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Es ist untersagt, die Urnenkammer bzw. die Fläche rund um die Urnenwände mit jeglicher Art von Grabschmuck/Kerzen zu belegen. Lediglich der bei der Beisetzung übliche „Letzte Gruß“ ist gestattet. Nach Ablauf von 2 Wochen wird der dann noch verbliebene Blumenschmuck durch das Friedhofspersonal beseitigt.
Für Urnenkammern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht kann einmalig für einen Zeitraum von 5 Jahren verlängert werden.
Das erstmalige Nutzungsrecht an der Urnenkammer entsteht mit der Zahlung der Grabstellengebühr. Für die Verlängerung dieses Nutzungsrechtes ist eine anteilige Grabstellengebühr gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. Über das Nutzungsrecht und dessen Dauer wird eine Urkunde ausgehändigt.
Weitere Beisetzungen in der Urnenkammer – entsprechend der Anzahl vorhandener Stellen – und damit die Verlängerung des Nutzungsrechtes, sind nur zulässig bis spätestens zum Ablauf der Ruhezeit und damit auch des Nutzungsrechtes für die zuletzt in der Urnenkammer stattgefundenen Beisetzung.
Das Nutzungsrecht kann nur für die ganze Urnenkammer verlängert werden.
Die Lage der zu belegenden Urnenkammern wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
- Urnenreihengrabstätten (Erdgräber) für anonyme Beisetzungen sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung, in denen die Lage der einzelnen Urnen nicht kenntlich gemacht wird.
Urnenreihengrabstätten (Erdgräber) für halbanonyme Beisetzungen sind Grabstätten, die im Gegensatz zu den anonymen Beisetzungen, durch eine kleine Namenstafel mit den entsprechenden Belegungen an einem in der Nähe befindlichen Baum oder einer für diesen Zweck extra vorgehaltenen besonderen Beschilderung kenntlich gemacht werden, wodurch wenigstens die Lage des entsprechenden Grabfeldes sowie die Namen der dort beigesetzten Verstorbenen bekannt sind. Halbanonyme Beisetzungen erfolgen ausschließlich im Rahmen von Bestattungen, die vom Ordnungsamt der Gemeinde Heusweiler in Auftrag gegeben werden.
Anonyme und halbanonyme Grabfelder werden ausschließlich von der Gemeinde Heusweiler angelegt, gepflegt und unterhalten.
Grabmale dürfen darauf nicht errichtet werden.
- Urnenbodendeckerreihengrabstätten (2-stellig) sind Urnengrabstätten für Verstorbene, deren Grabfläche mit verschiedenen Bodendeckern versehen werden, die farblich und in ihrer Art und Höhe dem Gesamtbild der Komposition des Grabfeldes angepasst sind.
Die Maße der Grabbeete betragen mindestens: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m (keine Verlegung von Trittplatten) Die tatsächliche Grabgröße ist abhängig von dem jeweiligen gestalterischen Gesamtbild des Grabfeldes, wodurch sich gezwungenermaßen unterschiedliche Grabflächen ergeben können.
Bei einem gewöhnlichen Durchmesser der Urnenkapsel von 16,5 cm darf bei dieser Grabart die Schmuckurne den Durchmesser von 19,5 cm nicht überschreiten. Ein Durchmesser von bis zu 21 cm kann jedoch im Einzelfall möglich sein und ist im Voraus mit der Friedhofsverwaltung zwingend abzuklären.
Die Pflanzflächen der Urnenbodendeckergräber werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und unterhalten. Allerdings ist es den Nutzungsberechtigten erlaubt, rechts und links des Grabmals jeweils eine Fläche von maximal 10 x 10 cm für eine Grableuchte bzw. eine Blumenvase zu nutzen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die vorhandene Bepflanzung nicht dauerhaft beschädigt wird.
Die Bepflanzung der Grabfläche mit eigenen Pflanzen ist unzulässig.
Die Beisetzung der 2. Urne mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur innerhalb der Ruhefrist der 1. Beisetzung möglich. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Urnenbodendeckergrabstätte ist eine anteilige Grabstellengebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung zu zahlen. Über das Nutzungsrecht und dessen Dauer wird eine Urkunde ausgehändigt.
- Zur Anlage von Urnenrasenreihengräbern mit Pflanzstreifen in Form von Ehrengräbern gem. § 6 a Bestattungsgesetz wird auf die Ausführungen in § 17 dieser Satzung verwiesen.
- Für die Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Erdbeisetzungen gelten folgende Vorschriften:
- In einem belegten Reihengrab oder belegten Rasenreihengrabkann noch eine Urne von Angehörigen nach § 8 zusätzlich beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit der Urnen von 15 Jahren (§ 6 BestattG) die Ruhezeit der Grabstätte gemäß § 18 der Friedhofssatzung nicht überschreiten.
- In einer belegten Wahlgrabstätte kann in jede Grabstelle (ausgenommen sind die Grabstellen für Tiefenbelegungen) eine Urne von Angehörigen nach § 8 zusätzlich beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit der Urne von 15 Jahren (§ 6 BestattG) die Ruhezeit der Grabstätte gemäß § 18 der Friedhofssatzung nicht überschreitet.
- In eine noch freie Grabstelle der Wahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der zweiten Urne ist jedoch nur möglich, wenn unter Einhaltung deren gesetzlicher Mindestruhezeit von 15 Jahren (§ 6 BestattG) die Ruhezeit der Grabstätte gemäß § 18 der Friedhofssatzung nicht überschritten wird.
- Bei der Beisetzung der ersten Urne, die anstelle der zweiten Körperbestattung erfolgt, kann der Nutzungsberechtigte darüber entscheiden, ob er die reguläre anteilige Verlängerung für eine Wahlgrabstätte um 25 Jahre, entsprechend einer Körperbestattung, wählt; sich für eine anteilige Verlängerung um 15 Jahre, entsprechend der Mindestruhefrist für Urnen, entschließt oder keine Verlängerung der Ruhefrist für die gesamte Grabstätte möchte. Voraussetzung für Letzteres ist jedoch, dass die gesetzliche Mindestruhefrist der Urne abgedeckt ist.
Eine zusätzliche spätere Erdbestattung in dieser Grabstelle ist durch eine vorherige Urnenbeisetzung jedoch ausgeschlossen.
- Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen für die Asche von Personen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, die Mindestruhefrist auf zehn Jahre verkürzt werden.
- Aschenreste werden nur in einem fest verschlossenen Behälter unterirdisch beigesetzt.
- Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
- Wird innerhalb der Ruhe-/Nutzungszeit auf die Urnengrabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Grabstellengebühr nicht erstattet.
Das Abräumen und Einebnen einer Urnengrabstätte vor Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit ist auf schriftlichen Antrag der/des Verfügungs-/Nutzungsberechtigten und auf deren/dessen Kosten möglich.
Für das vorzeitige Einebnen einer Grabstätte wird eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
Das Einebnen der Gräber erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. Die/der jeweilige/n Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte/n eines Grabes ist/sind hierzu nicht berechtigt.
Vorzeitige Einebnungen vor Ablauf der Ruhefrist auf Wunsch des/der Verfügungs-/Nutzungsberechtigten werden zukünftig nur noch an zwei jeweils vorher festgelegten Terminen/Zeiträumen im Jahr durchgeführt: im Frühjahr, sofern das Wetter es zulässt, wenn möglich noch vor Ostern und im Herbst vor Allerheiligen.
Ausnahmen bilden natürlich die Fälle, in denen im Rahmen der Standsicherheitskontrolle der Grabmäler festgestellt wurde, dass von den Grabmalanlagen eine Gefahr für Leib und Leben ausgehen kann, weshalb in diesem Zusammenhang die Gräber, die auf Wunsch der/des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten eingeebnet werden sollen bzw. Gräber, die von Amts wegen einzuebnen sind, umgehend und nicht erst im Rahmen der beiden Einebnungsaktionen eingeebnet werden.
- Nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Aschen- und Aschenbehältnisreste aus Urnenreihen- und Urnenfamiliengrabstätten in würdiger Weise an geeigneter Stelle des Friedhofes beigesetzt. Die Verfahrensweise nach § 13 Abs. 4 bzgl. der Einebnung der Grabstätten mit abgelaufener Ruhezeit wird entsprechend angewendet.
§ 17
Ehrengrabstätten
- Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Die Vorschriften des Gesetzes für Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) bleiben unberührt.
- Bezüglich den Ehrengrabstätten von verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr gelten folgende Vorschriften:
- Gemäß § 6 a des Saarländischen Bestattungsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Bestattungsverordnung bleiben Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung, im Sinne des § 63 b Soldatenversorgungsgesetz in der derzeit gültigen Fassung, eingetreten ist, auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen (dauerndes Ruherecht). Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
- Die Gemeinde Heusweiler als Friedhofsträger hat die auf ihrem Gebiet liegenden Ehrengräber zu erhalten. Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. Von dieser Verpflichtung sind Gräber ausgenommen, deren Erhaltung Angehörige der/des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab).
- Findet die Bestattung einer/eines verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Gemeinschaftsgrabstätte) statt, in der bereits ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, der nicht unter den Buchstaben a) fällt, so findet dieser keine Anwendung.
- Auf schriftlichen Antrag der Angehörigen hat der Friedhofsträger ein dauerndes Ruherecht für ein bisher privat gepflegtes Einzelgrab der/des verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr zu gewährleisten, wenn die durch die Bundeswehr sichergestellte Nutzungszeit des Ehrengrabes abgelaufen ist und das Ehrengrab aus der privaten Pflege der Angehörigen entlassen werden soll.
- Der Friedhofsträger hat gegen das Saarland Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteil. Dieser umfasst den Ausgleich der satzungsrechtlich festgelegten Kosten für die Grabnutzung. Darüber hinaus erstattet das Saarland die ortsüblich notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung der Gräber.
Dem Antrag auf Erstattung sind insbesondere folgende Nachweise beizufügen:
- die Dokumentation der Kennzeichnung als Ehrengrab,
- der Antrag der Angehörigen auf Übernahme der Erhaltung des Grabes,
- die gültige Friedhofsgebührensatzung sowie
- die Originalbelege zur Rechnungslegung über ortsüblich notwendige Erhaltungsmaßnahmen (bauliche Leistungen, gärtnerische Leistungen, Materialkosten).
Die Abrechnung erfolgt für das jeweilige Wirtschaftsjahr.
- Zuständige Behörde für die Erstattung des Vermögensnachteils sowie der Kosten für die Erhaltung der Gräber nach Buchstabe e) ist das Landesamt für Soziales des Saarlandes.
- Die Gemeinde Heusweiler richtet auf dem Friedhof ein Heusweiler ein besonderes Ehrengrabfeld ein, das ausschließlich für die Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung entsprechend Buchtstabe a) eingetreten ist und die in der Gemeinde Heusweiler bestattet werden sollen, vorgesehen ist.
Es werden hierfür sowohl Grabstätten für Körperbestattungen als auch für Urnenbestattungen in Form von Rasenreihengräbern mit Pflanzstreifen bzw. Rasenurnenreihengräbern mit Pflanzstreifen angelegt.
- Wegen der Maße für Ehrengräber gelten die Bestimmungen für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten bzw. Urnengräber gleichermaßen.
V. Ruhezeiten
§ 18
Ruhezeit
- Für Körperbestattungen in Erdgräbern, Körperbestattungen in Grabkammern sowie für Urnenbeisetzungen gelten folgende Ruhezeiten:
Körperbestattungen in Erdgräbern:
für Leichen verstorbener Erwachsener und Kinder
25 Jahre
für Leichen verstorbener Kinder unter 10 Jahren in Kindergräbern
20 Jahre
Körperbestattungen in Grabkammern:
für Leichen verstorbener Erwachsener und Kinder
15 Jahre
Urnenbeisetzungen:
für Aschen verstorbener Personen in Urnenreihengräbern
25 Jahre
für Aschen verstorbener Personen in Urnenkammern (Urnenwände), in anonymen und halbanonymen Urnengrabstätten (Hier jedoch erst für anonyme Urnengrabstätten ab dem 22. Mai 2014. Die ursprüngliche Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren für vorherige anonyme Beisetzungen bleibt gewahrt), Urnenfamiliengrabstätten (Hier jedoch erst für Beisetzungen in neu angelegten Urnenfamiliengrabstätten (Neuvergabe mittlerweile eingestellt) bzw. Nachbelegungen in bereits vorhandenen Urnenfamiliengrabstätten ab dem 10. August 2017. Die ursprüngliche Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren für vorherige Beisetzungen bleibt gewahrt) und in Urnenbodendeckergrabstätten
15 Jahre.
- Vor Ablauf der Ruhezeiten dürfen, abgesehen von den Fällen nach den §§ 12 Abs. 3 und 16 Abs. 3 keine neuen Beisetzungen stattfinden.
- Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird.
- Für die Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler werden als Anlage zu dieser Satzung Gestaltungsvorschriften erlassen, die Bestandteil dieser Satzung sind.
VII. Grabstätten und Grabmale
§ 20
Wahlmöglichkeit
- Auf den Friedhöfen sind derzeit noch Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften angelegt. In Grabfeldern ohne besondere Gestaltungs-vorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
- Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Sobald die Grabfelder für Reihengräber (Körperbestattungen) mit besonderen Gestaltungsvorschriften auf den einzelnen Friedhöfen belegt sind, werden nur noch Reihengräber ohne besondere Gestaltungsvorschriften angeboten.
- Näheres hierzu regeln die Gestaltungsvorschriften, die Bestandteil dieser Friedhofssatzung sind (§ 19).
§ 21
Errichtung und Veränderung von Grabmalanlagen
- Vor der Aufstellung bzw. wesentlichen Veränderung eines Grabmales, einer Grabplatte, einer Grabeinfassung oder von Teilen einer Grabmalanlage ist die vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung unter Vorlage einer Zeichnung in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler sind ab sofort für Gräber mit Körperbestattungen keine Grababdeckplatten mehr zulässig.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Gebührenforderung haften der Hersteller und die/der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte/n als Gesamtschuldner. Dem Antrag sind Angaben über Farbton, Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie über die erforderliche Dübelung beizufügen.
Die Abnahme der Grabmalanlage erfolgt mit einer Kontrolle der Verdübelung. Ab einer Höhe des Grabmales von 0,50 m ist ein verzinkter Dübel von 0,20 m vorgeschrieben.
Auf Verlangen sind auch Zeichnungen in einem größeren Maßstab oder ein Modell vorzulegen.
- Der Antrag ist von dem Antragsteller und dem Ausführenden zu unterschreiben.
- Die erstmalige Aufstellung vorläufiger Grabgedenkzeichen aus Holz bedarf keiner Genehmigung, wenn die Gedenkzeichen mit der Würde des Friedhofes vereinbar sind und in der Regel eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen.
Ebenfalls nicht genehmigungsbedürftig sind vorläufige Grabeinfassungen aus Holz zum Zwecke der Sicherung des nach erfolgter Beisetzung auf der Grabstelle aufgeschütteten Erdreichs.
Hinsichtlich dieser Regelungen wird auf § 24 der Friedhofssatzung verwiesen.
- Grabmalanlagen dürfen nur von Gewerbetreibenden oder freischaffenden Künstlern, die im Besitz einer Zulassungsbescheinigung der Friedhofsverwaltung sind, aufgestellt werden. Dies gilt nicht für die unter Abs. 3 genannten vorläufigen Grabgedenkzeichen. Die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen. Erlaubt ist ausschließlich die Verwendung von Grabsteinen/Grabeinfassungen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 („Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und die unverzügliche Maßnahme zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“) hergestellt sind. Die Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der entsprechende Nachweis ist gegenüber der Friedhofsverwaltung zu führen.
Der Nachweis kann erbracht werden durch:
- eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
- die Herstellung ohne Kinderarbeit erfolgt ist,
- dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
- die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung von oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich
- zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabsteineinfassungen aus Naturstein unter Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
- darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
Eines Nachweises im Sinne Absatz 4 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor Inkrafttreten dieser Satzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.
Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Form an einer der Seitenflächen der Grabmäler angebracht werden.
- Die Ausführung der Grabmalanlage muss dem genehmigten Antrag entsprechen. Vor dem Aufbringen der Grabmalanlage erfolgt eine Abnahme durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofspersonals.
Ohne Genehmigung oder der Genehmigung nicht entsprechend aufgestellte Grabmalanlagen sind nach vorheriger schriftlicher und befristeter Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung von dem/den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Die Friedhofsverwaltung genehmigt den jeweiligen Grabmalantrag entsprechend den Vorgaben durch die Friedhofssatzung. Für die Planung der Standsicherheit der Grabanlage, entsprechend den Vorgaben der TA Grabmal, und die Ausführung der Arbeiten sind ausschließlich der/die Dienstleistungserbringer und der/die Nutzungsberechtigte/n bzw. Verfügungsberechtigte/n, der/die den sachkundigen Dienstleistungserbringer beauftragt hat/haben, verantwortlich. Abweichungen von der TA Grabmal können zu Schäden an der Grabmalanlage führen.
Nach Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung diese Grabmalanlagen auf Kosten der Verfügungs-/Nutzungsberechtigten entfernen.
- Grabmalanlagen folgen nicht dem Eigentum an Grund und Boden.
- Sockel müssen die Standsicherheit des Grabmales gewährleisten und müssen aus dem gleichen Werkstoff wie das Denkmal sein. Die Bearbeitung und die Farbwirkung dürfen jedoch vom oberen Denkmal abweichend sein, wenn die sichtbare Höhe des Sockels 10 cm nicht überschreitet.
- Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend der gültigen „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzten von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerverbandes so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 22
Unterhaltung der Grabmalanlagen
- Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind ständig in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Ebenso ist die Standsicherheit der Grabmale durch Kontrolle und die Durchführung entsprechender Befestigungsmaßnahmen ständig zu gewährleisten. Verantwortlich dafür ist/sind bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte/n, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige/n Nutzungsberechtigte/n.
- Das Friedhofspersonal überprüft einmal jährlich nach der Frostperiode, entsprechend den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossen-schaft, die Standsicherheit der Grabmale. Überprüfungstermine werden ortsüblich bekannt gegeben. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, wird darauf durch einen Aufkleber an der Grabstätte hingewiesen. Der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) ist verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände bzw. die im Ganzen beseitigten Grabmale aufzubewahren.
- Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die Verantwortlichen nach Absatz 1 sind für Schäden haftbar, die anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von Teilstücken verursacht werden. Mehrere gemeinsame Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
- Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügt als Aufforderung zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes eine öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Form oder ein Hinweis auf der Grabstätte, welcher für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
- Bei Zerstörung oder Beschädigung der gärtnerischen Anlage oder des Grabmals durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand ist die Gemeinde nicht zur Herstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet.
§ 23
Entfernung von Grabmalanlagen
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten nicht ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Ihre Wiederverwendung ist nur zulässig, wenn sie den Vorschriften der geltenden Friedhofssatzung i. V. m. den Gestaltungsvorschriften entsprechen.
- Nach Erlöschen des Verfügungs-/Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind Gedenkzeichen, Grabmale und Grabschmuck einschließlich der Einfassungen von dem bisherigen Berechtigten zu entfernen. Die Aufforderung (Aufruf) hierzu ergeht durch öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweis in der Grabreihe bzw. dem Grabfeld. Kommt der bisherige Verfügungs-/Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gehen die Gedenkzeichen und Grabmale entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Heusweiler über. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, beseitigte Grabmale aufzubewahren.
- Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit können Grabstätten bzw. Grabmalanlagen wie folgt erhalten werden:
Grabstätten von Geistlichen und Ehrenbürgern/Ehrenbürgerinnen bzw. Grabmal-anlagen dieser Grabstätten:
Auf den Friedhöfen der Gemeinde Heusweiler befinden sich Grabstätten ehemaliger Geistlicher beider Konfessionen bzw. von Ehrenbürgern/Ehrenbürgerinnen der Gemeinde Heusweiler.
Solange die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten sichergestellt ist (durch die Kirchengemeinden oder auch Angehörige der Verstorbenen), werden die Grabstätten auf Dauer – auch über die Ruhefrist bzw. die Nutzungsdauer hinaus – erhalten.
Bei Aufgabe der Grabpflege werden die Grabbeete eingeebnet. Die Grabmalanlagen werden von der Gemeinde Heusweiler übernommen, soweit deren Standsicherheit gewährleistet ist. Die Kosten hierfür sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Solange die bisherigen Nutzungsberechtigten (Kirchengemeinden bzw. Angehörige) auch die Kosten für den weiteren Unterhalt und erforderliche Instandsetzungen für die Grabmalanlagen übernehmen, bleiben diese Grabmalanlagen auf den Friedhöfen stehen.
Grabmale auf Grabstätten von Ehrenbürgern/Ehrenbürgerinnen werden nach Aufgabe der Grabpflege durch die Angehörigen auf Kosten der Gemeinde erhalten. Die Entscheidung über den jeweiligen Standort dieser Grabmalanlagen obliegt der Gemeinde.
Historische Grabstätten bzw. Grabmalanlagen dieser Grabstätten:
Diese Grabmalanlagen werden nach Aufgabe der Grabpflege durch die Nutzungs- berechtigten in das Eigentum der Gemeinde Heusweiler übernommen.
Künftig bleiben diese Grabmalanlagen nur noch solange bestehen, wie diese standsicher sind und keine Sicherungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich werden, welche mit finanziellen Belastungen für die Gemeinde verbunden wären. Tritt dieser Fall ein, wird die jeweilige Grabmalanlage durch das Friedhofspersonal entfernt und entsorgt.
Der jeweilige Ortsrat wird hierüber vorher informiert.
VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24
Allgemeines
- Alle Grabstätten müssen spätestens 12Monate nach jeder Beisetzung entsprechend den Gestaltungsvorschriften hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Das vorläufige Grabgedenkzeichen und eine evtl. vorhandene vorläufige Grabeinfassung aus Holz (§ 21 Abs. 3) sind zu entfernen.Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichem Material sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, u. s. w.) auf Grabstätten zur Aufnahme von Blumen sind nicht zulässig. Gießkannen und andere Gegenstände sowie Gartengeräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände oder Geräte entfernen.
- Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Grabstätten, deren gärtnerische Pflege ein von der Friedhofsverwaltung zugelassener Gärtner ausführt, dürfen mit einem unauffälligen Schild gekennzeichnet werden.
- Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Im Falle einer Beeinträchtigung sind diese Pflanzen zu entfernen.
Zudem ist die Höhe des Bewuchses derart zu begrenzen, dass Grabmale hierdurch nicht überdeckt werden.
Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Bäume und Sträucher auf Grabstätten anordnen.
- Die gärtnerische Anlage von Grabstätten kann in besonderen Fällen von einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung abhängig gemacht werden. Auf Aufforderung sind doppelte Zeichnungen im Maßstab 1:20 mit Bepflanzungsangabe vorzulegen.
- Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit.
Bei Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften obliegt die Verlegung und Unterhaltung der Trittplatten der Friedhofsverwaltung.
Bei Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden die Zwischenräume der Grabstätte mit losem Natursplitt abgedeckt. Das erstmalige Aufbringen des Belages sowie erforderliche künftige Auffüllungen obliegen ebenfalls der Friedhofsverwaltung.
- Nicht erlaubt sind Umzäunungen der Grabstätten in jeder Form und das Aufstellen von Bänken.
- Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 25
Vernachlässigung
- Reihengrabstättenund Urnenreihengrabstätten, die trotz zweimaliger schriftlicher befristeter Aufforderung von den Verfügungsberechtigten nicht den Vorschriften entsprechend angelegt und unterhalten werden, können von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis über 2 Monate auf der Grabstätte. Der Verfügungsberechtigte hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Erstattung der Grabstellengebühr oder eines Teiles davon.
Für das vorzeitige Einebnen der Grabstätte wird eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, beseitigte Grabmale aufzubewahren.
- Werden Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten trotz Aufforderung nicht angelegt und unterhalten, können diese von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
In diesen Fällen wird das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten ohne Entschädigung entzogen.
Zuvor muss eine schriftliche befristete Aufforderung an den Nutzungsberechtigten ergangen sein und eine zweite mit Androhung der Entziehung des Nutzungsrechts.
Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt die Aufforderung in Form einer ortsüblichen Bekanntmachung und eines Hinweises über 2 Monate auf der Grabstätte.
Für das vorzeitige Einebnen der Grabstätte wird eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, beseitigte Grabmale aufzubewahren.
- Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 bzw. Abs. 2 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmuckes verpflichtet.
- Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 26
Leichenhallen
- Die Gemeinden müssen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
- Die Räume zur Aufbewahrung von Leichen sind mit einer Kühleinrichtung zu versehen. Sie müssen leicht zu reinigen sein, eine Belüftungsmöglichkeit aufweisen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt sein. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.
- Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des vorläufigen Totenscheines bzw. der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufbewahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften
- Die Ortspolizeibehörde kann von Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.
- Die Aufbewahrung der Asche Verstorbener erfolgt in würdiger Weise an geeigneter Stelle in der Leichenhalle.
- Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass der/die Verstorbenen an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhallen aufgestellt werden. Der Zutritt für diesen Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gesundheitsamtes.
§ 27
Ausstellung von Leichen
- Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wird. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
- Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
§ 28
Trauerfeiern
- Für die Trauerfeiern steht die Friedhofshalle zur Verfügung. War die zu bestattende Person bei ihrem Tode an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder lässt die fortgeschrittene Verwesung Geruchsverbreitung befürchten, entscheidet die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes über die Benutzung des Feierraumes.
- In den Feierraum dürfen Leichen nur in verschlossenen Särgen überführt werden.
- Das Abhalten von Trauerfeiern auf den Freiflächen vor und neben der Friedhofshalle ist nicht gestattet.
- In der Friedhofshalle Heusweiler steht eine Orgel zur Benutzung im Rahmen von Trauerfeiern zur Verfügung. Die Nutzung ist von den Angehörigen der Verstorbenen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Orgelspieler ist von den Angehörigen selbst zu beauftragen. Dieser wird nicht von der Friedhofsverwaltung gestellt. Für die Nutzung der Orgel wird eine Nutzungsgebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 29
Dokumentation der Bestattung
- Für alle Grabstätten ist vom Friedhofsträger ein Bestattungsbuch zu führen. Das Bestattungsbuch kann auch in automatischer Form geführt werden. In das Bestattungsbuch sind Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, der Tag der Bestattung sowie die Nummer der Grabstätte einzutragen.
- Daneben sind zeichnerische Unterlagen (Gesamtpläne, Belegungspläne der einzelnen Grabfelder) zu erstellen und fortzuschreiben.
§ 30
Übergangsregelung
- Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
- Die Gemeinde Heusweiler übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch Naturereignisse oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, der Friedhofsanlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
- Die Verantwortlichen sind der Gemeinde gegenüber zur Freistellung von Schadens-ersatzansprüchen Dritter verpflichtet, wenn die Schadenssache von ihnen gesetzt worden ist oder von ihren Anlagen ausgeht. Der Gemeinde Heusweiler obliegen keine besonderen Aufsichts- und Überwachungspflichten über die Grabstätten und deren Zubehör. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 32
Gebühren
- Für die Benutzung der Einrichtungen auf dem Friedhof, für die Bestattungen und Beisetzungen, die Ausführung von Arbeiten an Gräbern zur einheitlichen Anlegung nach dieser Satzung und für die Benutzung der Friedhofshalle sind Benutzungsgebühren zu entrichten.
- Art und Höhe der Gebühren ergeben sich aus der jeweiligen Gebührensatzung.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 5 Abs. 3 die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Handwagen und die auf den Friedhöfen eingesetzten Transportkarren, befährt,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt,
- Druckschriften verteilt,
- Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit diese nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- die Wasserentnahmestellen missbräuchlich benutzt,
- lärmt, spielt, lagert, isst oder alkoholische Getränke zu sich nimmt oder sich sportlich betätigt,
- Tiere, ausgenommen Assistenzhunde, auf den Friedhof mitbringt,
- Abgesehen von im Rahmen von Trauerfeiern, Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
- entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen und Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
- als Gewerbetreibende entgegen § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Friedhofswege nicht mit geeigneten Fahrzeugen und nicht auf den vorgeschriebenen Wegen befährt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert sowie abgebaute Grabmalanlagen oder Teile davon auf den Friedhöfen lagert,
- entgegen § 21 Abs. 1, 4 und 5 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 21 Abs. 9 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 22 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
- Grabstätten entgegen § 19 nicht den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen entsprechend anlegt,
- Grabstätten entgegen § 22 nicht ordnungsgemäß pflegt und unterhält,
- Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 24 Abs. 8 verwendet oder Zubehör aus diesen Materialien nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.
- Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 200,00 € geahndet werden.
§ 34
Datenschutz
- Für die Zwecke der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Eine Datenübermittlung an andere Stellen und Personen ist zulässig, wenn
- dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
- die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und zugesichert haben, dass die Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden und
- die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt.
- Bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 5 dieser Friedhofssatzung und der Durchsetzung der Maßnahmen gemäß § 33 der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler ist das Friedhofspersonal im Rahmen des Hausrechts berechtigt, zur Feststellung der Identität der Person deren Namen und Anschrift sowie ihr Geburtsdatum und den Geburtsort zu erheben und für die Zwecke eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 24. Januar 2019 außer Kraft.
Heusweiler, den 20. Juli 2023
Der Bürgermeister
Redelberger
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit hat mit Schreiben vom 04. September 2023 die Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler gemäß § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz –BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I 2021, S 226), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) genehmigt.